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§  10.

Es  ist  nun  nicht  der  Fall,  dass  in  den  drei  bestehenden
  Bundesstaaten  eine  reine  Kompetenzverteilung
nach  je  einem  dieser  Systeme  stattfindet,  das  reich  gestaltete
  Staatsleben  lässt  sich  nie  in  eine  so  enge  Schablone
  zwängen,  sondern  nur  in  den  Grundzügen  nähern
sich  die  Bundesstaaten  dem  einen  oder  dem  anderen
dieser  Systeme.

Der  Verfassungszustand  der  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  *)  nähert  sich  dem  ersten  System.
Die  Verfassung  kennt  nur  eine  Scheidung  nach  Materien  ;
dem  Gliedstaate  wie  den  Bundesstaaten  steht  verfassungsmässig
  **)  auf  den  ihnen  zugewiesenen  Materien
die  gesamte  formelle  Regierungsgewalt  zu.  Ausnahme
bildet  hier  das  Milizwesen,  wo  eine  Scheidung  auch  der
formellen  Hoheitsrechte  und  zwar  in  der  Weise  stattgefunden
  hat,  dass  dem  Gesamtstaate  nur  Gesetzgebung
und  zu  gewissen  Zwecken  der  Oberbefehl  zusteht,
während  im  übrigen  die  Vollziehung  den  einzelnen
Staaten  verblieben  ist.

Viel  verworrener  gestaltet  sich  die  Kompetenzverteilung
  in  der  Schweiz.  *)

Zunächst  tritt  eine  Verteilung  nach  Materien  ein;
bei  den  einzelnen  materiellen  Hoheitsrechten,  die  dem
Gesamtstaate  überwiesen  sind,  tritt  dann  wieder  eine
äusserst  verschiedenartige  Verteilung  der  formellen
Hoheitsrechte  ein:  bald  steht  der  Eidgenossenschaft  nur
zu,  gewisse  oberste  Rechtssätze  auf  dem  Wege  der
Verfassungssetzung  zu  erlassen,  während  die  Gesetzgebung
  im  übrigen  und  die  Vollziehung  den  Kantonen

*)  Vgl.  Haenel,  die  Unionsverfassung  (Annalen  1878);  Rüttimann,
  das  amerikanische  Bundesstaatsrecht.

**)  Verfassungsmässig,  d.  h.  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung;
  thatsächlich  kann  die  Verteilung  eine  andere  sein,  können
den  Gliedstaaten  auch  vollziehende  Befugnisse  verblieben  sein  ;  aber
sie  haben  kein  Recht  auf  dieselben.

***)  Rüttimann,  über  die  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft
für  die  Realisirung  des  Bundesrechtes  zu  Gebote  stehenden  Organe
und  Zwangsmittel,  1862.