—  25   —                                                                                                                               vollkommen  verblieben  ist  —  z.  B.  Press-  und  Vereinswesen,
  Art.  55  und  56  der  schweizerischen  Verfassung  —;
bald  steht  dem  Gesanıtstaate  die  (Gesetzgebung  und
einige  Rechte  der  Vollziehung  —  in  mannigfacher  Verschiedenheit
  —,  den  Gliedstaaten  die  übrig  bleibende
Vollziehung  zu  —,  bald  hat  die  Eidgenossenschaft  Gesetzgebung
  und  Vollziehung,  konsolidiren  sich  alle  Regierungsrechte
  in  der  Hand  des  Gesamtstaates  —  z.B.
Zollwesen,  Post  und  Telegraphenwesen.

Nahe  der  Schweizerischen  Verfassung  steht  die
deutsche  Reichsverfassung  und  die  Unionsverfassung
von  1849;  es  wird  zunächst  eine  Verteilung  der  materiellen
  Hoheitsrechte  vorgenommen,  in  den  einzelnen
Materien,  die  dem  Gesamtstaate  zustehen,  hinwiederum
eine  Verteilung  der  formellen  Regierungsrechte;  und
zwar  ist  es  beherrschender  Grundsatz,  dass  dem  Reiche
Rechtssetzung  und  Oberaufsicht,  den  Gliedstaaten  die
übrig  bleibende  Vollziehung  zusteht.  *)  Ausnahme  ist
es  einerseits,  dass  in  der  Hand  des  Gesamtstaates  die
gesamte  Regierungsgewalt  konzentrirt  ist,  andererseits
dass  das  Reich  nur  gewisse  grundlegende  Rechtssätze
auf  dem  Wege  der  Verfassungssetzung  geben  kann,
während  alle  sonstigen  Funktionen  den  Gliedstaaten
verblieben  sind.

Wie  ist  nun  die  Staatsthätigkeit  zwischen  dem
heutigen  deutschen  Reiche  und  den  deutschen  Gliedstaaten
  verteilt  ?

ii.  Im  Einzelnen.

1.  Verteilung  der  materiellenHoheitsrechte.
§   11.

Die  jetzige  deutsche  R.-V.  lehnt  sich  eng  an  die
schweizerische  Verfassung  und  an  die  deutschen  Ver-*)

  Allerdings  ist  dieser  Grundsatz  nirgends  in  der  Verfassung
ausgesprochen,  aber  er  ergiebt  sich  einmal  aus  dem  Zusammenhalte
der  Spezialbestimmungen  der  Verfassungen,  dann  aus  der  Kollektiverklärung
  der  Regierungen  vom  23.  Februar  1849  und  aus  der
Denkschrift  vom  11.  Juni  1849,