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fassungen  von  1849  an.  Zunächst  tritt  eine  Scheidung
nach  Materien  ein;  dem  Reiche  sind  genau  bestimmte
Angelegenheiten  überwiesen;  diese  Angelegenheiten  sind
aufgezählt  im  Art.  4  der  R.-V.;  jedoch  ist  der  Art.  4
nicht  erschöpfend,  *)  es  finden  sich  noch  materielle  Zuständigkeiten
  des  Reiches  in  Art.  3,  11,  18,  20,  45,  54,
68,  76  der  R.-V.  Dazukommen  noch  diejenigen  Rechte,
die  dem  Gesamtstaate  seiner  Natur  nach  zustehen,  die
weit  über  den  Herrschaftsbereich  der  Gliedstaaten
hinausgehen  müssen,  z.  B.  die  Organisation  des  Reiches,
Bundesrat,  Reichstag  u.  s.  w.

2.  Verteilung  der  formellen  Hoheitsrechte.


a.  Auf  dem  Gebiete  der  materiellen  Reichsangelegenheiten.


§  12.

Uns  interessirt  hier  nur  die  Verteilung  der  formellen
  Hoheitsrechte  zwischen  dem  Reiche  und  den
(Gliedstaaten.

Hier  steht  zunächst  so  viel  fest,  dass  auf  den  Materien,
  die  dem  Reiche  seiner  Natur  nach,  nicht  kraft
einer  ausdrücklichen  Verfassungsbestimmung  zustehen
—  wie  z.  B.  Organisation  des  Bundesrates  —,  alle
Regierungsrechte,  Gesetzgebung  und  Vollziehung,  der
Natur  der  Sache  nach  in  die  Zuständigkeit  des  Reiches

*)  Dass  Art.  4  die  dem  Reiche  unterstellten  Materien  nicht
erschöpfend  aufzählt,  wurde  im  verfassungsberatenden  Reichstage
von  1867  wohl  erkannt;  ein  hierauf  bezüglicher  Antrag  des  Abgeordneten
  Dr.  Zachariä,  den  Eingang  des  Art.  4  folgendermassen
umzugestalten:

„Ausser  den  der  Bundesgewalt  in  dieser  Verfassung  besonders
  zugewiesenen  Angelegenheiten  unterliegen  der  Beaufsichtigung
  des  Bundes  und  der  Gesetzgebung  desselben  die
nachstehenden  Angelegenheiten“

wurde  —  wob}  als  überflüssig  abgelehnt.  Vgl.  Sten.  Ber.  a.  a.  O,
I  S.  315  f.