—-  27  —

fallen,  falls  nicht  ein  oder  das  andere  formelle  Hoheitsrecht
  durch  ausdrückliche  Verfassungsbestimmung  den
Gliedstaaten  zugewiesen  ist.  Es  folgt  dies  aus  der
Staatsnatur  des  Reiches.

b.  Auf  den  anderen  Gebieten.
§  13.

Verfassungsbestimmungen.

Wir  haben  es  aber  hier  nur  mit  der  Verteilung  der
formellen  Hoheitsrechte  bei  den  Materien  zu  thun,  die
ihrer  Natur  nach  sowohl  den  Gliedstaaten  als  den
Einzelstaaten  zustehen  können,  das  sind  in  der  Hauptsache
  die  in  dem  Art.  4  der  R.-V.  aufgezählten  Angelegenheiten.


Wir  stellen  zunächst  einmal  die  normaler  Weise
dem  Reiche  zustehenden  formellen  Hoheitsrechte  zusammen
  und  behalten  uns  vor,  auf  spezielle  Abweichungen
  unten  näher  einzugehen.

Die  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen  der
Reichsverfassung,  die  wir  ihrer  Wichtigkeit  halber  hier
im  Wortlaut  anführen,  sind  folgende:

Zunächst  Art.  2  Satz  1:

„Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich
das  Recht  der  Gesetzgebung  nach  Massgabe  des  Inhalts
dieser  Verfassung  und  mit  der  Wirkung  aus,  dass  die
Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgelien.“

Dann  Art.  4  Eingang:

„Der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Reiches  und  der
Gesetzgebung  desselben  unterliegen  die  nachstehenden
Angelegenheiten.“

Dann  Art.  7  Abs.  1:

„Der  Bundesrat  beschliesst:

1)  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen
und  die  von  demselben  gefassten  Beschlüsse  ;

2)  über,  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen
  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  und