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Einrichtungen,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas
Anderes  bestimmt  ist;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der
Reichsgesetze  oder  der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften
  hervortreten.“

Weiter  Art.  17:

„Dem  Kaiser  steht  die  Ausfertigung  und  die  Verkündigung
  der  Reichsgesetze  und  die  Ueberwachung
der  Ausführung  derselben  zu.  Die  Anordnungen  und
Verfügungen  des  Kaisers  werden  im  Namen  des
Reiches  erlassen  und  bedürfen  zu  ihrer  Giltigkeit  der
Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  welcher  dadurch
die  Verantwortlichkeit  übernimmt.“

Ferner  Art.  19:

„Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmässigen
Bundespflichten  nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege
der  Exekution  angehalten  werden.  Diese  Exekution
ist  vom  Bundesrath  zu  beschliessen  und  vom  Kaiser  zu
vollstrecken.“

Endlich  Art.  78  Abs.  1:

„veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege
der  Gesetzgebung.  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie
im  Bundesrate  14  Stimmen  gegen  sich  haben.“

§  14.
Gesetzgebung.

Art.  4  der  R.-V.  schreibt  dem  Reiche  die  Gesetzgebung
  über  die  dort  genannten  Angelegenheiten  zu.
Viele  Schriftsteller  sind  nun  der  Ansicht,  dass  hier  das
Wort  Gesetzgebung  im  formellen  Sinne  zu  nehmen  sei,
dass  das  Reich  demnach  auf  den  genannten  Gebieten
zur  Vornahme  von  Staatsthätigkeiten  zuständig  und  dass
diese  Befugnis  nicht  auf  dem  Wege  der  Verordnung,
sondern  auf  dem  des  Gesetzes  auszuüben  sei.  Diese
Theorie  will  überhaupt  immer  das  Wort  Gesetz  in  der
Reichsverfassung  im  formellen  Sinne  verstanden  wissen.
Die  R.-V.  enthält  nach  dieser  Theorie  also  wohl  Be-