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zu  ergehen  haben,  aber  nichts  über  den  materiellen
Inhalt,  nichts  darüber,  welche  Staatsakte  in  der  Form
des  Gesetzes  zu  ergehen  haben.  Vielmehr  muss  diese
Theorie  annehmen,  dass  das  Reich,  da  auf  dem  Wege
des  formellen  Gesetzes  jede  Willensäusserung  des  Staates
ergehen  kann,  demzufolge  in  der  Lage  ist,  Jeden  beliebigen
  Akt  -—  seier  rechtsetzender,  sei  er  rechtsprechender,
  sei  er  verwaltender  Natur  —  vorzunehmen.  Also
gleichgültig  ob  es  sich  nun  z.  B.  um  generelle  Regeln
über  den  Gewerbebetrieb  handelt  oder  ob  im  einzelnen
Falle  eine  Konzession  zu  erteilen  ist,  gleichgültig  ob
ein  seiner  Natur  nach  der  Rechıtssetzung  oder  der  Vollziehung
  angehöriger  Staatsakt  in  Frage  steht:  alle  diese
Akte  können  vom  Reiche  auf  Grund  des  Art.  4  Eingang
  vorgenommen  werden.  Aber  noch  mehr:  alle  diese
Akte  müssen,  da  ja  Art.  4  die  Form  dieser  Staatsakte
vorschreibt,  im  Wege  der  formellen  Gesetzgebung  vorgenommen
  werden.

Wenn  das  Reich  auf  dem  Wege  des  formellen  Gesetzes
  aber  auf  jeden  Staatsakt  —  gleichviel  welchen
materiellen  Inhaltes  —  erlassen  kann,  so  ist  es  unbegreiflich,
  warum  noch  ausdrücklich  dem  Reiche  dureh
R.-V.  Art.  4  das  Recht  der  Beaufsichtigung,  durch
Art.  7  das  Verwaltungsverordnungsrecht,  und  wie  diese
Theorie  annimmt,  die  Befugnis,  Rechtsverordnungen  zu
erlassen,  zugesprochen  wird.  Das  wäre  zum  mindesten
überflüssig,  wenn  alle  diese  Rechte  dem  Reiche  schon
Art.  4  auf  Grund  der  Gesetzgebungshoheit  zuweist.

Wenn  aber  diese  Theorie  annehmen  will,  dass  R.-V.
Art.  7  Z. 2  dem  Reiche  kein  formelles  Hoheitsrecht,
also  keine  Staatsthätigkeit  in  Ansehung  ihres  Inhaltes
übertragen,  sondern  nur  die  Befugnis  des  Bundesrates,
gewisse  dem  Reiche  auf  Grund  seiner  Gesetzgebungsbefugnis
  zustehenden  Staatsthätigkeiten  auf  dem  Wege
der  formellen  Verordnung  vorzunehmen,  statuiren  will,
so  Scheitert  sie  auch  daran  rettungslos,  dass  ihr  jede
Unterscheidungsmöglichkeit,  wann  ein  Staatsakt  in  der