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zu  erlassen  ist,  absolut  fehlt  —  ganz  besonders  dann
fehlt,  wenn  nach  Zorn  angenommen  wird,  dass  jeder
Staatswille,  der  nach  aussen  gewährend  oder  befehlend
sich  äussert,  immer  einen  Rechtssatz  schafft  und  dass
auch  der  Verwaltungsbefehl  ein  Rechtssatz  ist.

So  erklärt  es  sich,  dass  Arndt  *)  zu  dem  Verzweiflungswittel
  greifen  muss,  die  preussischen  Verfassungssätze
  über  die  Abgrenzung  der  Gesetzgebungs-  und  Verordnungsbefugnis
  im  preussischen  Staate  auch  für  das
Reich  als  massgebend  zu  erklären.  Aber  es  fehlt  in  der
R.-V.  auch  jede  Bestimmung,  die  (die  preussischen  Verfassungssätze
  in  das  Staatsrecht  des  Reiches  einführt  ;
das  preussische  Staatsrecht  gilt  hier  für  das  Reich  ebensowenig
  wie  das  bayerische,  sächsische  oder  das  Staatsrecht
  eines  anderen  Gliedstaates.

Aus  dem  Gesagten  bereits,  aus  den  unhaltbaren
Resultaten,  zu  denen  die  bekämpfte  Theorie  führt,  ergiebt
  es  sich,  dass  im  Art.  4  der  R.-V.  das  Wort  Gesetzgebung
  im  materiellen  Sinne  gemeint  sein  muss.  Dazu
kommt  noch  ein  weiterer  formeller  Grund.  Dem  Reiche
steht  nach  Art.  4  die  Beaufsichtigung  und  die  Gesetzgebung
  in  den  dort  angegebenen  Angelegenheiten  zu.
Bei  Beaufsichtigung  denkt  die  Verfassung  sicherlich
nicht  an  eine  Form,  in  der  eine  gewisse  Staatsthätigkeit
zustandezukommen  hat,  sondern  an  eine  Thätigkeit  des
Staates  von  einem  bestimmten  Inhalte,  an  eine  Funktion
des  Staates.  Dass  der  Verfassungsgeber  dem  Reiche
in  Art.  4  eine  Funktion  zuschreibt  und  mit  dieser
Funktion  eine  andere  Thätigkeit  des  Reiches  zusammenstellt,
  über  deren  Imhalt  nichts,  über  deren  Form  nur
etwas  gesagt  ist:  eine  solche  unlogische  Stilistik  dürfen
wir  doch  dem  Verfassungsgesetzgeber  nicht  zutrauen,
ganz  besonders  wenn  wir  an  den  Mann  denken,  dessen
Gegenzeichnung  die  Reichsverfassungsurkunde  trägt.

*)  Arndt,  das  Verordnungsrecht  des  deutschen  Reiches,  1884.