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Gesetzgebung  im  formellen  Sinne  zu  verstehen  wäre,
dem  Reiche  —  mangels  der  Möglichkeit  der  inneren
Begrenzung  und  Scheidung  der  im  formellen  Gesetzgebungswege
  erlassbaren  Staatsakte,  alle  formellen
Hoheitsrechte,  Gesetzgebung  und  Vollziehung  zuständen.

Haenel  *)  verwirft  nun  ebenfalls  den  Gegensatz
zwischen  materiellem  und  formellem  Gesetz  und  gelangt
aber  trotzdem  zu  dem  Resultate,  dass  dem  Reiche  nur
Gesetzgebung,  den  Einzelstaaten  aber  Vollziehung  zusteht.
  **)  Er  sagt:”**)  

„Art.  4  R.-V.  ist  dazu  bestimmt  in  einer  allgemeinen
  Uebersicht  und  in  einer  Regel  und  Grundsatz
feststellenden  Weise  die  Verteilung  zwischen  dem  Reiche
und  den  Einzelstaaten  zu  vollziehen.  Er  bewirkt  dies
durch  eine  doppelte  Bestimmung:

durch  einen  Katalog  der  Angelegenheiten,  d.  h.
der  Gegenstände  oder  Zweige  der  Verwaltung,  die,
herausgesprengt  aus  dem  Gesamtzweck  des  dentschen
  Staatswesens,  dem  Reiche  zu  seinem  Teile
als  die  ihm  gebührende  materielle  Kompetenz  zufallen;


durch  die  Spezialisirung  derjenigen  Regierungsrechte,
  welche  dem  Reiche  als  seine  :  formellen

Kompetenzen  behufs  Verwirklichung  der  ihm  gestellten

  Verwaltungsaufgaben  zustehen.  Und  zwar

sind  diese  beschränkt  und  begrenzt  auf  Beaufsichtigung
  und  Gesetzgebung.“

Haenel  nimmt  also  an,  dass  Art. 4  der  R.-V.  einmal
eine  Teilung  der  materiellen  Hoheitsrechte  und  dann
eine  Teilung  der  Regierungsrechte  zwischen  dem  Reiche
und  den  Einzelstaaten  vornimmt,  er  hat  also  erstens
eine  Scheidung  nach  dem  Zwecke,  den  der  Staat  verfolgt,
  im  Auge,  also  nach  materiellen  Hoheitsrechten,

*)  Haenel,  Studien  zum  deutschen  Staatsrecht,  Teil  II  Heft  2,
Das  Gesetz  im  formellen  und  materiellen  Sinne.  Leipzig  1888.

**)  Haenel,  Deutsches  Staatsrecht  Bd.  I  S.  227  ff,

***)  Haenel,  a.  a.  O.  S.  235.