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im  zweiten  Falle  aber  unbestreitbar  eine  Scheidung
nicht  nach  der  Art,  wie  die  Staatsakte  zustandekommen
—-  ob  unter  Zustimmung  des  Parlamentes  oder  ohne  Parlament—,
  sondern  nach  dem  materiellen  Inhalte  der  Staatsakte;
  unterscheidet  man  aber  die  Staatsakte  nach  ihrem
inneren  Gehalte,  so  kommt  man,  wie  oben  nachgewiesen
worden  ist,  zu  der  grossen  Zweiteilung  zwischen  Rechtssetzung,
  d.  h.  materieller  Gesetzgebung  und  Vollziehung.

Dazu  kommt,  dass  Haenel  ein  Gesetzesbegriff  im
materiellen  Sinne  wohl  bekannt  ist:

„Gesetzgebung  ist  der  Inbegriff  derjenigen  Willenshandlungen
  des  Staates,  welche  die  leitenden  Regeln
für  das  Wollen  und  Handeln  aller  seiner  Elemente,
seiner  Organe,  seiner  Mitglieder  und  der  seiner  Territorialherrschaft
  Zugehörigen  zum  Inhalt  und  zur  Absicht
  haben.“

Kein  Wort  sagt  er  an  der  betr.  Stelle,*)  dass
eine  bestimmte  Form,  dass  die  Zustimmung  des  Parlaments
  erst  eine  solche  Willensäusserung  des  Staates
von  solchem  Inhalte  zum  Gesetze  mache.

Haenel  nimmt  also  das  Wort  Gesetzgebung  im
Art.  4  der  R.-V.  —  bewusst  oder  unbewusst  —  im  materiellen
  Sinne.  **)

§  15.


Fortsetzung.

Das  Gesetzgebungsrecht  des  Reiches  ist  ein  fakultatives;
  solange  das  Reich  eine  Materie  nicht  geordnet
hat,  steht  es  den  Gliedstaaten  frei,  selbst  die  Materie

*)  Haenel,  a.  a.  O.  S.  121.

**)  Man  könnte  entgegnen,  dass  bei  formellen  Gesetzen  hier
nicht  an  die  Form,  sondern  an  den  Inhalt  zu  denken  sei,  dass  darunter
  alle  im  Wege  der  Gesetzgebung  erlassenen  Verwaltungsakte
zu  verstehen  seien,  dass  der  Begriff  formelles  Gesetz  hier  in  einem
engeren  Sinne  zu  nehmen  sei;  allein  abgesehen  davon,  dass
die  Unterscheidungsmöglichkeit  fehlt,  welche  Verwaltungsakte  auf
dem  Wege  der  Verordnung  zu  ergehen  haben,  so  ist  es  doch  wieder
die  Form,  die  das  Entscheidende  sein  würde,  also  hätten  wir  wieder
formelles  Gesetz  in  unserem  Sinne,