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  ergiebt  sich  hauptsächlich  aus  Art.  2  der  R-V.
wonach  die  Reichsgesetze,  d.h.  die  erlassenen  Reichsgesetze
  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Dieser  Satz  hat  also
das  Recht  der  gliedstaatlichen  Gesetzgebung  auch  auf
den  dem  Reiche  überwiesenen  Materien  zur  Voraussetzung;
  denn  bei  den  vollkommen  der  Zuständigkeit
der  Einzelstaaten  verbliebenen  Materien  ist  ein  Zusammentreffen
  der  Reichsgesetze  mit  den  Landesgesetzen
nicht  möglich.  Ausserdem  wäre  es,  sollte  die  Reichsgesetzgebung
  prinzipiell  ausschliesslich  sein,  überflüssig,
an  verschiedenen  Stellen  der  Verfassung  ausdrücklich
die  Ausschliesslichkeit  der  Reichsgesetzgebung  bezüglich
gewisser  Materien  hervorzuheben.  Das  entsprechende
Recht  der  Gliedstaaten  gründet  sich  auch  auf  ihre
Staatsnatur.  Es  ist  endlich  die  fakultative  Natur  der
Reichsgesetzgebung  noch  niemals  ernstlich  bestritten
worden,  *)  zumal  da  sie  in  Z.  VI  des  bayerischen
Schlussprotokolles  vom  23.  November  1870  ausdrücklich
anerkannt  worden  ist.

Allein  es  giebt  auch  Materien,  in  denen  das  Gesetzgebungsrecht
  des  Reiches  ein  ausschliessliches,  die  Gesetzgebung
  der  Gliedstaaten  nicht  zulassendes  ist;  dies
ist  es  einmal  dann,  wenn  die  Regelung  der  betr.  Materie
  schon  der  Natur  der  Materie  nach  der  Regelung
durch  die  Gliedstaaten  nicht  unterstehen  kann,  wie  z.
B.  die  organischen  Einrichtungen  des  Reiches  (Bundesrat,
  Reichstag  u.  s.  w.);  ferner  ist  es  ein  ausschliessliches
da,  wo  es  durch  Verfassungsbestimmung  ausdrücklich
statuirt  worden  ist,  z.  B.  über  das  Post-  und  Telegraphenwesen,
  Art.  48,  über  die  Kriegsmarine,  Art.  55,
Konsulatwesen,  Art.  56,  Heerwesen,  Art.  63  Abs.  1  in
Verbindung  mit  Art.  61  Abs.  2.  Das  Reich  kann  das
Eingreifen  der  Landesgesetzgebung  in  eine  Materie  auch
dadurch  unmöglich  machen,  dass  es  die  betr.  Materie
erschöpfend  regelt.  Da  nach  Art.  2  der  R.-V.  die

*)  Vgl.  jedoch  Zorn,  a.  a.  O.1 S. 42  f.