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für  die  Landesgesetzgebung  in  diesem  Falle  kein  Raum
bleiben.

Nach  Art.  5  der  R.-V.  wird  die  Reichsgesetzgebung
ausgeübt  durch  den  Bundesrat  und  den  Reichstag;  alle
Rechtsvorschriften  des  Reiches  können  demgemäss  nur
auf  dem  Wege  des  formellen  Gesetzes  erlassen  werden,
soweit  nicht  durch  formelles  Gesetz  eine  Delegation
erlassen  wird;  eine  Delegation  kann  erlassen  werden
an  den  Bundesrat,  den  Kaiser,  den  Reichskanzler  und
an  die  Landesbehörden.

Es  ist  nun  die  Behauptung  aufgestellt  worden,  **)
dass,  falls  die  Delegation  nicht  ausdrücklich  bestimmt,
von  wem  eine  Rechtsverordnung  zu  erlassen  Sei,  gemäss
Art.  7  Abs.  12.  2  der  R.-V.  der  Bundesrat  zuständig
sei.  Allein,  wie  sich  weiter  unten  ergeben  wird,  spricht
der  Art.  7  Abs.  1  2.  2  nur  von  vollziehenden,  nicht
von  rechtssetzenden  Verordnungen.  Der  Bundesrat  ist
allerdings  im  Zweifel  das  zum  Erlasse  von  Rechtsverordnungen
  des  Reiches  zuständige  Organ,  aber  nicht
kraft  der  Bestimmung  des  Art.  7  Abs.  1  Z.  2,  sondern
aus  einer  allgemeinen  Erwägung  des  konstitutionellen
Staatsrechıtes.

Den  Fürsten  ist  bei  Einführung  der  konstitutionellen
  Verfassungen  das  Gesetzgebungsrecht  verblieben,

*)  Man  kann  zweifeln,  ob  die  Reichsgesetze  auch  dem  Landesgewohnheitsrechte
  vorgehen,  da  der  Wortlaut  der  Reichsverfassung
dagegen  zu  sprechen  scheint.  Trotzdem  ist  die  Frage  unbedingt
zu  bejahen;  allerdings  wird  die  Verfassung  unter  Gesetz  immer  nur
einen  vom  Staate  gesetzten  Rechtssatz  verstehen  ;  allein  auch  das
Gewohnheitsrecht  hat  heute  nur  dann  rechtliche  Bedeutung,  wenn
es  von  den  staatlichen  Gerichten,  also  vom  Staate  anerkannt  und
angewendet  wird;  man  kann  sagen,  es  ist  ebenfalls  staatlicher  Wille,
der  nur  auf  eigene  besondere  Weise  zustandekommt.

Die  Reichsjustizgesetze  verstehen  unter  Gesetz  jede  Rechtsnorm,
also  auch  das  Gewohnheitsrecht.  E.G.  z. R. C. P.  0.  §  12,  z.
R. St. P. O.   § 8,  z.  B. G. B.  Art.  2.  Uebrigens  hat  wohl  der  Art.  2,
wenn  ein  Bundesstaat  gegründet  werden  sollte,  nur  deklaratorische,
nicht  konstitutive  Bedeutung.

**)  Vgl.  insbesondere  Arndt,  Verordnungsrecht,