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  der  Volksvertretungen  in  der  Weise  gebunden
worden,  dass  der  Inhalt  des  Gesetzes  dem  Beirate  und  der
Zustimmung  der  Volksvertretung  unterworfen  wurde.  Soweit
  diese  Zustimmung  nicht  erfordert  wurde,  sei  es
dass  die  Regelung  gewisser  Materien  durch  die  Verfassung
  selbst,  sei  es  durch  ein  formelles  Gesetz  dem
Verordnungsrechte  zugewiesen  wurde,  insoweit  ist  das
Gesetzgebungsrecht  unbeschränkt  nach  wie  vor  dem
Träger  der  Staatsgewalt  verblieben.  Träger  der  Staatsgewalt
  im  Reiche  ist  die  „Gesamtheit  der  verbündeten
Regierungen“  *);  ausgeübt  werden  deren  Rechte  durch
den  Bundesrat,  ihm  steht  also  im  Zweifel  das  Rechtsverordnungsrecht
  zu  —  kraft  seiner  Stellung  im  Reiche.**)
Wir  haben  nun  noch  zu  untersuchen,  welchen  Inhalt
  die  Gesetzgebungsbefugnis  des  Reiches  enthält.
Zunächst  liegt  in  der  Gesetzgebungsbefugnis  das
Recht,  alle  die  Handlungen,  die  bis  zur  Verkündigung
des  Gesetzes  notwendig  werden,  vorzunehmen.  Das
Reich  ist  also  berechtigt,  Erhebungen,  Enqueten,  kurz
alle  die  oben  des  Näheren  dargelegten  Handlungen  vorzunehmen,
  insbesondere  ist  das  Reich  berechtigt,  von
den  Regierungen  der  Einzelstaaten  zu  verlangen,  dass
diese  Erhebungen  durch  ihre  Behörden  veranstalten  und
hierüber  an  die  Reichsregierung  Bericht  erstatten;  den
Behörden  der  Gliedstaaten  unmittelbar  dagegen  kann
das  Reich  keine  Aufträge  erteilen,  da  in  der  Gesetzgebungsbefugnis
  die  weitere  Befugnis  der  Amtsgewalt
nicht  inbegriffen  ist.  Wohl  aber  ist  das  Reich  berechtigt,
  zur  Sammlung  und  Verarbeitung  von  Materialien
für  die  Reichsgesetzgebung  eigene  Behörden  zu  errichten
und  eigene  Einrichtungen  zu  treffen,  z.  B.  statistische
Aemter;  nur  steht  auch  diesen  kein  unmittelbares  Be-


*)  Stereotyper  Ausdruck  des  Fürsten  Bismarck;  genau  gesprochen
  sind  Träger  der  Staatsgewalt  des  deutschen  Reiches  die
deutschen  Fürsten  und  die  Senate  der  freien  Städte.

**)  Vgl.  Seydel,  Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das
deutsche  Reich.  2,  Aufl.  1897,  S.  141,