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fehlsrecht  gegen  die  Behörden  der  Gliedstaaten  zu:  es
ist  endlich  Sache  (des  Reiches,  über  die  Verkündigung
der  Reichsgesetze  nicht  nur  Bestimmungen  zu  erlassen,
sondern  auch  die  erforderlichen  Einrichtungen  selbst
zu  treffen.

Was  den  Inhalt  der  Reichsgesetze  selbst  anlangt,
so  kann  das  Reich  auf  Grund  des  Art.  4  der  R.-V.  nur
Rechtssätze,  d.  h.  allgemeine  abstrakte,  die  Behörden
und  die  Unterthanen  verpflichtende  Vorschriften  erlassen  ;
es  kann  dagegen  auf  Grund  des  Art.  4  keine  Verwaltungsverordnungen
  erlassen  und  keine  Verwaltungsbefehle  erteilen,
  da  diese  nicht  ihre  rechtliche  Natur  verändern,
nicht  den  Charakter  von  Rechtssätzen  erhalten,  wenn
sie  auf  dem  Wege  des  formellen  Rechtes  ergehen;  ob
sie  auf  Grund  einer  anderen  Bestimmung  der  Verfassung
erlassen  werden  können,  wird  später  zu  untersuchen  sein.

Es  bleibt  noch  zu  untersuchen,  ob  das  Reich  kraft
seines  Gesetzgebungsrechtes  auch  Bestimmungen  darüber
treffen  kann,  wer  ein  erlassenes  Gesetz  zu  vollziehen
hat,  ob  es  bestimmen  kann,  dass  die  Vollziehung  durch
das  Reich,  durch  Reichsbehörden  zu  geschehen  hat,
präziser  gesprochen,  ob  im  Gesetzgebungsrechte  des
Reiches  über  eine  bestimmte  Materie,  da  ihm  ja  ein
abstraktes  Gesetzgebungsrecht  nicht  schlechthin,  sondern
nur  ein  Gesetzgebungsrecht  über  bestimmte  Angelegenheiten
  zusteht,  begrifflich  ein  Recht  des  Reiches,  sich
vollziehende  Befugnisse  in  dieser  Materie  beizulegen,
eingeschlossen  ist.  Diese  Frage  ist  unbedingt  zu  verneinen.
  *)

Ein  Beispiel  wird  es  klar  legen.  Nach  Art. 4  Z.  1
der  R.-V.  unterliegt  der  Gesetzgebung  des  Reiches  der
Gewerbebetrieb.  Wenn  nun  das  Reich  den  Gewerbebetrieb
  regelt  und  anlässlich  dieser  Regelung  auch  Bestimmungen
  über  den  Vollzug  des  Gesetzes  trifft,  z.  B.
dem  Reichskanzler  die  Befugnis  erteilt,  die  Nebensta-

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*)  G.  Meyer  a,  a.  O.  (insbesondere  Anmerkung  10)  bejaht  die
Frage,  jedoch  ohne  seine  Ansicht  des  Näheren  zu  begründen.