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tuten  eines  Innungsverbandes  zu  genehmigen,  so  regelt
das  Gesetz  —  vorausgesetzt,  dass  eine  derartige  Bestimmung
  einen  Rechtssatz  enthält,  was  nicht  immer
der  Fall  zu  sein  braucht  -—  nicht  nur  den  Gewerbebetrieb,
  sondern  es  greift  weit  darüber  hinaus,  es  greift
in  die  Organisation  der  Behörden,  es  regelt  die  Organisationsgewalt..
  Eine  solche  Bestimmung  ergeht  also
nicht  auf  Grund  der  Zuständigkeit  des  Reiches  über  den
Gewerbebetrieb,  sondern  von  der  Zuständigkeit  des
Reiches  in  der  Materie  der  Organisation  hängt  es  ab,
ob  eine  solche  Bestimmung  eine  verfassungsmässige  ist
oder  ob  sie  eine  Verfassungserweiterung,  eine  Verfassungsveränderung
  enthält.  Es  liegt  also  nicht  im  Gesetzgebungsrechte
  des  Reiches  über  eine  Materie  die
Befugnis  desselben  sich  Vollziehung  in  dieser  Materie
zuzuschreiben.

§  16.



Verwaltungsverordnungsrecht.

Nach  dem  Eingange  des  Art.  4  der  R.-V.  ist  also
die  Kompetenz  des  Reiches  auf  materielle  Gesetzgebung,
auf  Erlassung  von  Rechtsvorschriften  beschränkt;  es
lassen  sich  keine  Vollziehungsbefugnisse  hieraus  ableiten.
  Der  norddeutsche  Bund  hatte  —  abgesehen  von
der  Beaufsichtigung  —  auch  im  grossen  und  ganzen
nur  Gesetzgebungsbefugnis;  dem  Bundesrate  standen
nur  einige  Verwaltungsbefugnisse  in  gewissen  Materien
zu;  so  bestimmte  der  Art.  57  Abs.  1  der  norddeutschen
Bundesverfassung  für  das  Zoll-  und  Handelswesen:

„Der  Bundesrat  beschliesst:

1) . . . . . 

2)  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
Gesetzgebung  (Art.  35)  dienenden  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen  ;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der
gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35)  hervortreten;
