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  schliessliche  Feststellung  der  in  die  Bundeskasse
fliessenden  Abgaben.“

Noch  auf  einigen  anderen  speziellen  Verwaltungszweigen
  (z.  B.  Postwesen)  standen  dem  norddeutschen
Bunde  verfassungsgemäss  Befugnisse  der  Vollziehung  zu.

Allein  schon  während  des  Bestandes  des  norddeutschen
  Bundes  bildete  sich  ein  Verordnungsrecht  des
Bundes  aus,  das  weit  über  die  Bestimmungen  der  Verfassung
  hinausging.

Bei  der  Textirung  der  Reichsverfassung  wurden
die  speziell  für  das  Zollwesen  geltenden  Bestimmungen
des  Art.  37  Abs.1  der  norddeutschen  Bundesverfassung
in  die  allgemeinen  Bestimmungen  herübergenommen.
Eine  materielle  Aenderung  der  Verfassung  war  allerdings
  nicht  beabsichtigt,  sondern  man  wollte  nur  die
Befugnisse  des  Bundesrates  klar  zusammenfassen.  *)
Trotzdem  brachte  diese  Redaktion  eine  bedeutende  materielle
  Aenderung  gegenüber  der  Verfassung  des  norddeutschen
  Bundes  mit  sich,  wie  auch  im  ausserordentlichen
  Reichstage  von  1870  erkannt  worden  ist,  **)  nicht
so  sehr  allerdings  gegen  die  Praxis,  die  sich  bereits
herausgebildet  hatte.

Sinn  und  Bedeutung  des  Art.  7  Abs.  1 Z.  2  sind
nun  ausserordentlich  bestritten.

Es  ist  zunächst  bestritten,  ob  diese  Ziffer  Rechtsund
  Verwaltungsverordnungen  umfasst  oder  bloss  Verwaltungsverordnungen,
  ob  also  formelle  oder  bloss  ma  -
terielle  Verordnungen.  Hier  ist  nun  ganz  zweifellos,
dass  die  genannte  Ziffer  keine  Vorschrift  für  die  Form,
für  die  Art  des  Zustandekommens  von  Staatsakten
geben,  sondern  dass  sie  dem  Reiche  ein  Recht  von  bestimmtem
  Inhalte,  ein  formelles  Hoheitsrecht  zuweisen
wollte.

*)  Vgl.  Delbrück,  sten.  Ber.  desa.  o.  Reichstages  von  1870,  S. 69.
**)  Vgl.  Rede  des  Abgeordneten  Lasker  in  den  sten.  Ber.  a.
a.  O.  S.  122.