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zu;  diese  wird  aber  nach  Art.  5  geübt  durch  den
Bundesrat  und  den  Reichstag;  wenn  nun  nach  Art.  7
Abs.  11 Z.  2  der  Bundesrat  allein  über  Rechtssätze  beschliesst,
  so  steht  dies  mit  der  Bestimmung  des  Art.  4
in  Verbindung  mit  Art.  5  in  Widerspruch.  Aber,  so
wird  man  entgegenhalten,  der  Bundesrat  beschliesst  nur
über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  (im  materiellen
  Sinne)  erforderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen,  d.  h.  über  die  etwa
noch  zur  Ausführung  der  im  Wege  der  formellen  Gesetzgebung
  erlassenen  Rechtsvorschriften  erforderlichen
ergänzenden  Rechtsregeln;  allein  wo  ist  dann  die  Grenze
zwischen  den  Rechtsvorschriften,  die  der  Zustimmung
des  Bundesrates  und  des  Reichtages,  und  den  Rechıtsvorschriften,
  welche  der  Beschlussfassung  des  Bundesrates
  allein  unterliegen?  Der  Versuch  Arndts,  das
preussische  Recht  zum  Massstabe  für  das  Reichsverfassungsrecht
  zu  machen,  wurde  schon  oben  zurückgewiesen.


Reichsgesetze  sind  abstrakte  Rechtssätze,  die  wieder
in  das  konkrete  Leben  umgesetzt  werden  müssen;  ihre
konkrete  Anwendung  erfordert  aber  zunächst  gewisse
Einrichtungen,  ferner  Vorschriften  für  die  Behörden,
welche  (die  Gesetze  auf  das  konkrete  Leben  anzuwenden
haben.  Die  Befugnis,  diese  allgemeinen  Vorschriften
zu  erlassen,  haben  wir  oben  Verwaltungsverordnungsrecht
  genannt;  nichts  anderes  ist  in  Art.  7  Abs.1  2.2
unter  den  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  zu  verstehen
  als  die  Verwaltungsverordnungen,  die  gen.  Ziffer
übertrug  aufdas  Reich  das  Verwaltungsverordnungsrecht.

Bei  dieser  Annalıme  erklärt  sich  auch  leicht,  was
unter  „allgemeinen“  Verwaltungsvorschriften  zu
verstehen  ist.  Seydel  hielt  diesen  Begriff  in  der  ersten
Auflage  seines  Kommentars  für  keinen  „bestimmten“
Begriff.  Arndt  *)  nimmt  an,  der  Art.7  will  sagen,  dass

*)  Arndt,  Verordnungsrecht  S,  92,