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der  Bundesrat  nur  Verwaltungsvorschriften  für  das
ganze  Reich,  nicht  für  nur  einzelne  Bundesstaaten  erlassen
  kann.  Das  richtige  wird  wohl  folgendes  sein:
Einmal  wird  durch  das  Wort  „allgemein“  ausgesprochen,
dass  dem  Bundesrate  nur  das  Verwaltungsverordnungsrecht
  zusteht,  nicht  das  Recht,  spezielle,  konkrete  Verfügungen
  an  bestimmte  einzelne  Behörden  zu  erlassen,
es  wird  das  Verwaltungsverordnungsrecht  nach  unten
gegenüber  der  Vollziehung  im  engeren  Sinne,  gegenüber
den  Verfügungen,  den  speziellen  Verwaltungsvorschriften
abgegrenzt,  und  ferner  kann  der  Bundesrat  Verwaltungsverordnungen
  nur  für  den  ganzen  Geltungsbereich  des
betr.  Gesetzes,  nicht  für  einzelne  Teile  des  Geltungsbereiches
  erlassen.

Eine  weitere  äusserst  bestrittene  Frage  ist  es,  ob
das  Verordnungsrecht  «es  Bundesrates  ein  mittelbares
oder  ein  unmittelbares  ist.  Haenel  versteht  unter  diesen
Begriffen:  *)

„Ein  unmittelbares  Verordnungsrecht  ist  in  einem
zusammengesetzten  Staatswesen  dann  vorhanden,  wenn
die  von  den  Organen  des  Zentralstaates  erlassenen
rechtsgültigen  Verordnungen  mittels  Verkündigung  oder
Insipuation  im  Namen  und  durch  die  Organe  des  Zentralstaates
  dieselbe  Rechtsverbindlichkeit  für  die  Behörden
  und  Unterthanen  empfangen,  wie  im  Einheitsstaate.
  Nur  mittelbar  ist  das  Verordnungsrecht,  wenn
die  von  den  hierzu  berufenen  Organen  des  Zentralstaates
  oder  der  zentralen  politischen  Korporation
rechtsgültig  beschlossenen  Verordnungen  zunächst  lediglich
  die  verfassungsmässige  Verpflichtung  der  Einzelstaaten
  als  solcher  erzeugen,  dieselben  in  den  Formen,
(lie  das  Partikularrecht  zu  Gebote  stellt,  den  Behörden
und  Unterthanen  der  KEinzelstaaten  zu  insinuiren  oder
zu  verkünden.“

*)  Haenel,  Studien  zum  deutschen  Staatsrechte,  Teil  II,  Heft  1,

die  organisatorische  Entwicklung  der  deutschen  Reichsverfassung
1880,  S.  66  f.