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Haenel *)  hat  nun  eingehend  zu  begründen  gesucht,
dass  das  Verordnungsrecht  des  Reiches  nur  ein  mittelbares
  sei.

Aber  auch  Seydel **)  nimmt  nur  ein  mittelbares
Verordnungsrecht  des  Bundesrates  an,  beweist  aber
seine  Behauptung  nicht  näher,  sondern  verweist  auf
Haenel.

Auch  Laband  ***)  schliesst  sich  dem  an.

Den  ersten  Grund  schöpft  Haenel  aus  dem  Wortlaut:
  es  heisst  nicht  „erlässt“,  sondern  „beschliesst  über
die  Verwaltungsvorschriften“.  Haenel  sollte  sich  eigentlich
  auf  den  Wortlaut  der  Verfassung  nie  stützen,  denn
wie  stimmt  dies  zu  der  von  ihm  aufgestellten  Behauptung

  +):  |
„dass  in  allen  Gründungsakten  des  norddeutschen

Bundes  und  des  Reiches,  vor  allem  aber  in  der  Textirung
der  Verfassung  selbst  die  juristische  Technik  eine
geradezu  klägliche  Rolle  gespielt  hat.“

ss  steht  aber  der  Wortlaut  nicht  entgegen.  Denn
das  Wort  „beschliesst“  steht  nicht  über  Ziffer  2  allein,
sondern  über  allen  3  Ziffern  des  Art.  7  Abs.  1;  soll  aus
der  Fassung  „beschliesst“  nur  eine  mittelbare  Wirkung
gefolgert  werden,  so  müsste  dies  doch  auch  auf  die
Gesetze  Anwendung  finden,  da  der  Bundesrat  doch  auch
über  die  vom  Reichstage  gefassten  Beschlüsse,  über  die
Gesetze  beschliesst  und  in  der  Sanktion  den  Gesetzesbefehl
  erlässt,  das  formelle  Recht  des  Kaisers,  die  Gesetze
  zu  verkündigen,  kann  die  Wirkung  doch  nicht
haben,  dass  die  Gesetze,  die  ohne  Verkündigung  durch
den  Kaiser  nur  mittelbar  wirken  würden,  jetzt  unmittelbar
  wirken.  Ebensowenig  wie  die  Gesetze  wirken  die
durch  Beschluss  des  Bundesrates  erlassenen  Verwaltungsvorschriften
  nur  mittelbar.  Muss  also  bei  Art.  7  Abs.  1
Z.  1  eine  unmittelbare  Wirkung  angenommen  werden,

*)  Haenel,  a.  a.  O.  S.  66  ff.,  Staatsrecht  I  S.  289  ff.
**)  a.a. 0  S.  142  ff.
***)  a,  a.  0.  S.  673  ff.

+)  Staatsrecht  I S.  33  u.  18,