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der  Wortlaut  spricht  nicht  gegen,  sondern  für  die  unmittelbare
  Wirkung  der  Verwaltungsverordnungen.  Das
Ergebnis  der  grammatischen  Interpretation  ist  solange
festzuhalten,  als  nicht  das  Gegenteil,  als  nicht  die  gegenteilige
  Absicht  des  Gesetzes  bewiesen  werden  kann.

Auch  daraus,  dass  über  die  Verkündigung  der  Verwaltungsverordnungen
  des  Reiches  detaillirte  Bestimmungen
  in  der  R.-V.  fehlen,  kann  kein  Schluss  gegen
das  unmittelbare  Verordnungsrecht  des  Reiches  gezogen
werden,  da  auch  die  gliedstaatlichen  Verfassungen  keine
Verfassungsbestimmungen  über  die  Form  des  Erlasses
von  Verwaltungsverordnungen  enthalten.

Auf  Art.  34  des  Handelsvertrages  vom  16.  Mai
1865  kann  sich  Haenel  nicht  berufen,  da  er  durch  Art.  40
der  R.-V.  aufgehoben  ist.

Der  Hauptgrund,  nur  ein  mittelbares  Verordnungsrecht
  des  Reiches  anzunehmen,  sieht  Haenel  darin,  dass
das  unmittelbare  Verordnungsrecht  des  Bundesrates
(die  Dienst-  und  Amtsgewalt,  denen  die  Vollzugsverordnungen
  entspringen,  im  ganzen  Geltungsbereiche  der
Verfassungsklausel  auf  das  Reich  selbst  übertragen
würde.  „Das  Reich  würde  berechtigt,  jede  autoritative
Zwischenstellung  der  Einzelstaaten  durchbrechend  und
beseitigend,  die  Behörden  der  Gliedstaaten  ohne  Anselıen
  ihrer  hierarchischen  Gliederung  mit  allgemeinen
Dienstinstruktionen  jeder  Art  unmittelbar  zu  versehen
und  an  die  Unterthanen  allgemeine  Befehle,  Verfügungen
unmittelbar  zu  richten  —  genau  so  wie  gegenüber  seinen
eigenen  Behörden  und  auf  den  Gebieten  seiner  eigenen
und  unmittelbaren  Verwaltung.“

Allein  abgesehen  davon,  dass  diese  Ausführungen
keine  Beweise,  sondern  wieder  nur  Behauptungen  sind,
schiessen  sie  weit  über  das  Ziel  hinaus  und  vermengen
richtiges  mit  unrichtigem.

Es  ist  zu  beachten,  dass  die  deutschen  Gliedstaaten
keine  unabhängigen  souveränen  Staaten  sind;  über  ihnen
steht  die  höhere  Staatsgewalt  des  Reiches.  Gerade  so