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  des  Reiches  unmittelbar  berechtigt  und
verpflichtet  werden,  gerade  so  werden  ihre  Behörden
durch  die  Verwaltungsverordnungen  des  Reiches  unmittelbar
  verpflichtet.  Geradesowenig  wie  durch  die
Reichsgesetze  jede  autoritative  Zwischenstellung  der
Gliedstaaten  völlig  beseitigt  wird,  geradesowenig  wird
diese  durch  das  —  nicht  so  weit  gehende  —  Verwaltungsverordnungsrecht
  des  Reiches  beseitigt.  Wenn  die
Unterthanen  den  Reichsgesetzen  gehorchen,  so  gehorchen
sie  auch  ihrem  eigenen  Staate,  so  erfüllen  sie  ihre
Unterthanenpflichten  nicht  nur  gegen  das  Reich,  sondern
auch  gegen  ihren  eigenen  Staat;  auch  (die  Behörden
erfüllen  durch  Gehorsam  gegen  die  Verwaltungsverordnungen
  des  Reiches  ihre  Dienstpflicht  gegen  die  Einzelstaaten.
  Unrichtig  ist  die  Behauptung  Haenels,  dass
das  Reich  kraft  Art.  7  Abs.  1  Z.  2  unmittelbare  Befehle
  an  die  Unterthanen  richten  kann,  da  die  Ziffer  2
nur  Verwaltungsverordnungsrecht  dem  Reiche  zuschreibt,
dieses  aber  sich  innerhalb  des  Verwaltungsorganismus
halten  muss,  nicht  den  Unterthanen  gegenüber  wirksam
werden  und  Vorschriften  erteilen  kann.

Es  wäre  übrigens  um  die  autoritative  Stellung  der
Gliedstaaten  schlecht  bestellt,  wenn  sie  dadurch  gewahrt
  werden  sollte,  dass  den  Gliedstaaten  das  Recht
zustehen  soll,  Vorschriften  des  Reiches,  an  deren  Inhalte
sie  kein  Pünktchen  verändern  können,  als  eigene  zu
publiziren,  wenn  durch  dieses  Blendwerk  —  möchte  man
fast  sagen  —  den  unteren  Behörden  gegenüber  die
Stellung  der  Gliedstaaten  gerettet  werden  soll.  Die
Staatsnatur,  die  autoritative  Stellung  der  Einzelstaaten
hat  andere  bessere  Garantieen,  sodass  sie  dieses  fadenscheinigen
  Mäntelchens  nicht  bedarf.

Des  ferneren  sind  in  vielen  formellen  Reichsgesetzen
Verwaltungsvorschriften  und  Instruktionen  für  die  Behörden
  enthalten;  dieselben  können  nicht  auf  Grund
des  Art.  4  Eingang  erlassen  worden  sein,  da  sie  keine
Rechtsvorschriften  sind;  da  sie  Verwaltungsvorschriften