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bleiben,  gründen  sie  sich  nur  auf  die  Kompetenz  des
Reiches  aus  Art.  7  Abs.  1 Z.  2;  sie  müssten  also  —
denn  die  Form  ihres  Erlasses  kann  eine  Aenderung  in
ihrer  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Wirkung  nicht
herbeiführen  —  erst  noch,  wenn  die  Theorie  Haenels
richtig  wäre,  durch  Verordnung  der  Gliedstaaten  in
Wirksamkeit  gesetzt  werden.  Niemals  aber  ist  ein  formelles
  Reichsgesetz  durch  eine  partikulare  Verordnung
in  einem  Gliedstaate  eingeführt  worden.

Endlich  sind  zu  unzähligen  Verwaltungsverordnungen
  des  Bundesrates  überhaupt  Keine  Einführungsbestimmungen
  seitens  der  Gliedstaaten  erlassen  worden.
Da  diese  Verordnungen  trotzdem  anstandslos  von  den
einzelstaatlichen  Behörden  vollzogen  werden,  so  würden
von  diesen  also  Verordnungen  angewendet,  die,  wenn
die  Gegenansicht  richtig  ist,  noch  gar  nicht  erlassen
sind,  die  noch  gar  nicht  zu  Recht  bestehen!

Es  kann  also  in  Ansehung  des  Wortlautes  und  des
Geistes  der  Reichsverfassung,  in  Ansehung  der  Praxis
ernstlich  nicht  bestritten  werden,  dass  dem  Reiche  das
Verwaltungsverordnungsrecht  und  zwar  das  unmittelbare
Verwaltungsverordnungsrecht  zusteht.  Es  ist  natürlich
nicht  ausgeschlossen,  dass  der  Bundesrat  nur  den  Inhalt
der  zu  erlassenden  Verordnungen  feststellt,  den  Gliedstaaten
  aber  den  formellen  Erlass  derselben  zuweist.
Diese  Selbstbeschränkung  ist  ebenso  möglich,  wie  es
möglich  ist,  dass  die  Reichsgesetze  sich  nur  eine  subsidiäre
  Wirkung  gegenüber  den  Landesgesetzen  zuschreiben.


Träger  des  Verwaltungsverordnungsrechtes  ist,  soweit
  durch  die  Verfassung  oder  durch  ein  Reichsgesetz
nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  der  Bundesrat.  Delegation
  ist  möglich  an  den  Kaiser  (durch  die  Verfassung
selbst  für  das  Post-  und  Telegraphenwesen  Art.  50,
für  die  Kriegsmarine  Art.  63,  für  das  Alilitärwesen
Art.  63  Abs.  5,  68)  an  den  Reichskanzler,  an  die  Bundesregierungen;
  die  Verwaltungsverordnungen  des  Reiches
können  aber  auch,  wie  schon  oben  bemerkt  worden  ist,