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werden;  hieraus  erklärt  es  sich,  dass  in  den  Reichsgesetzen
  so  unzählige  Bestimmungen  enthalten  sind,  die
nicht  Rechtssätze  sein  können,  sondern  Verwaltungsvorschriften
  sind;  sie  werden  aber  nicht  auf  Grund  des
Art.  4,  sondern  auf  Grund  des  Art.  7  Abs.  1 Z.  2  der
R.-V.  erlassen.

Das  Verwaltungsverordnungsrecht  des  Reiches  ist
nur  ein  fakultatives,  mit  ihm  konkurrirt  das  der  Gliedstaaten;
  dies  folgt  daraus,  dass  den  gliedstaatlichen
Regierungen  gegenüber  ihren  Behörden  das  Recht  der
Amtsgewalt  in  vollem  Umfange  zusteht.  Mit  den  Verordnungen
  des  Reiches  dürfen  natürlich  die  Verordnungen
  der  Gliedstaaten  nicht  im  Widerspruche  stehen.

§  17.
Vollziehung im engeren  Sinne.

Das  Verwaltungsverordnungsrecht  ist  das  einzige
Recht,  das  dem  Reiche  auf  dem  Gebiete  der  ausführenden
  Vollziehung  übertragen  ist.  Alle  anderen
Befugnisse  der  Vollziehung  sind  den  Gliedstaaten  verblieben.
  Denn  es  fehlt  erstens  jede  Bestimmung  in  der
Reichsverfassung,  wonach  dem  Reiche  die  gesamte  Vollziehung
  übertragen  ist;  demgemäss  verbleiben  nach  dem
oben  erwiesenen  Satze,  dass  im  Zweifel  die  Gliedstaaten
zuständig  sind,  alle  die  Rechte  der  Vollziehung,  die  dem
Reiche  nicht  ausdrücklich  übertragen  sind,  den  Gliedstaaten;
  ferner  wäre  es  überflüssig  gewesen,  dem  Reiche
ausdrücklich  noch  Verwaltungsverordnungsrecht  und
Aufsichtsrecht  zu  übertragen,  wenn  ihm  die  Vollziehung
prinzipiell  zustehen  sollte.

Den  Gliedstaaten  stehen  demgemäss  alle  Befugnisse
der  Vollziehung  im  engeren  Sinne  zu;  die  Gliedstaaten
sind,  wie  wir  schon  gesehen  haben,  auch  berechtigt,
Verwaltungsverordnungen  zu  erlassen,  die  jedoch  nicht
im  Widerspruche  mit  den  vom  Reiche  erlassenen  stehen
dürfen;  und  zwar  können  sie  diese  Verordnungen  auf