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jedem  Wege  erlassen,  den  «das  Landesrecht  zulässt,
auch  auf  dem  Wege  der  formellen  Landesgesetzgebung,
sodass  auch  auf  den  Gebieten,  wo  dem  Reiche  die  ausschliessliche
  Gesetzgebung  im  materiellen  Sinne,  den
Gliedstaaten  aber  Vollziehung  zusteht,  Landesgesetze
im  formellen  Sinne  ergehen  können.

Alle  Rechte,  die  aus  der  Dienstgewalt  über  ihre
Behörden  hervorgehen,  stehen  den  Gliedstaaten  zu;  nur
die  gliedstaatlichen  Oberbehörden  haben  das  Recht  disziplinarischer
  Einschreitung  gegenüber  ihren  Unterbebehörden,
  falls  die  Reichsgesetze  oder  Reichsverordnungen
  von  diesen  nicht  vollzogen  werden.

Die  Vollziehung  im  engeren  Sinne,  d.  h.  die  konkrete
  Anwendung  der  Gesetze  auf  die  Verhältnisse  des
Lebens,  das  Handeln  der  Behörden  nach  Aussen  erfolgt
durch  Landesbeamte.  Ihren  schärfsten  Ausdruck  findet
diese  einzelstaatliche  Vollziehung  aber  darin,  dass  den
Unterthanen  gegenüber,  dass  nach  aussen  es  immer  die
Beamten  der  Gliedstaaten  sind,  die  handeln,  die  Urteil
sprechen,  dass  der  Gliedstaat,  nicht  das  Reich  nach
aussen  hin  berechtigt  und  verpflichtet  wird,  dass  alle
Handlungen,  alle  Verwaltungsakte,  alle  richterlichen
Entscheidungen  von  der  Staatsgewalt  der  Gliedstaaten,
nicht  der  des  Reiches  getragen  werden.

§  18.
Aufsicht.

Wollte  nun  vermieden  werden,  dass  die  Einheit  des
Rechtes  im  deutschen  Reiche,  (die  durch  die  Gesetzgebungsbefugnis
  des  Reiches  herbeigeführt  wird,  nicht
wieder  durch  vollkommen  verschiedenartige  Vollziehung
und  Ausführung  der  Reichsgesetze  seitens  der  Einzelstaaten
  thatsächlich  beseitigt  werde,  so  musste  dem
Reiche  die  Möglichkeit  geboten  werden,  für  ordnungsgemässe
  und  einheitliche  Vollziehung  Sorge  zu  tragen.
Diese  Möglichkeit  wurde  dem  Reiche  eröffnet  dadurch.
dass  man  ihm  das  Recht  der  Beaufsichtigung  und  das