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Recht  der  Reichsexekution  zuwies.  Dem  Rechte  der
Einzelstaaten  auf  Vollziehung,  der  einzelstaatlichen  Verwaltung
  steht  also  das  Aufsichtsrecht  des  Reiches
gegenüber.  *)

Es  fragt  sich  nun,  welche  Befugnisse  das  Aufsichtsrecht
  dem  Reiche  verleiht.

Nur  die  Aufsicht  des  Reiches  über  die  bereits
rechtlich  normirten  Angelegenheiten  hat  die  Verfassungsurkunde
  näher  geregelt.  Dem  Kaiser  steht  nach  Art.  17
die  Ueberwachung  der  Ausführung  der  Reichsgesetze
zu,  der  Bundesrat  beschliesst  nach  Art.  7  Abs.  1 Z. 3
über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze
  oder  der  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
oder  Einrichtungen  hervortreten;  hiezu  tritt  nötigenfalls
das  Recht  der  Exekution  nach  Art.  19  der  R.-V.,  Dem
Kaiser  liegt  also  die  Pflicht  ob,  die  Verwaltung  der
Einzelstaaten  zu  beobachten  und  zu  Kontrolliren,  das
Reich  ist  demgemäss  zuständig,  die  erforderlichen  Kontrollbeamten
  und  zwar  durch  Verwaltungsverordnung
zu  beschaffen;  aber  diese  Kommissäre  haben  nur  das
Recht,  die  Verwaltungsthätigkeit  der  einzelstaatlichen
Beamten  zu  beobaclıten,  nicht  etwa  denselben  Direktiven
  u.  s.  w.  zu  geben,  sie  haben  nicht  die  Befugnis,
selbst  aktiv  in  die  Vollziehung  der  gliedstaatlichen  Behörden
  einzugreifen;  über  hervorgetretene  Mängel  berichten
  sie  an  den  Kaiser;  derselbe  ist  nun  wiederum
nicht  in  der  Lage,  den  einzelstaatlichen  Behörden  oder
Regierungen  Anweisungen  oder  Instruktionen  zu  erteilen
oder  gar  einen  vorliegenden  Missstand  durch  Eingreifen
in  die  Exekutive  abzustellen,  da  dieses  Recht  naturgemäss
  nicht  in  dem  Ueberwachungsrechte  liegt.  Der
Kaiser  wird  vielmehr  an  den  Bundesrat  Mitteilung
machen,  worauf  dieser  über  die  hervorgetretenen  Mängel

*)  Es  ist  dies  ein  weiterer  Grund,  dass  den  Einzelstaaten  verfassungsmässig
  die  Vollziehung  verblieben  ist,  da  nur  im  Gegensatze
  zur  einzelstaatlichen  Vollziehung  die  Reichsaufsicht  einen
Sinn  hat,