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beschliesst.  Liegen  die  Mängel  im  Gesetze  oder  in  den
Verwaltungsvorschriften  selbst,  so  wird  durch  Abänderung
  derselben  auf  dem  verfassungsmässigen  Wege
abzuhelfen  sein.  Hat  jedoch  ein  Gliedstaat  bezw.  eine
gliedstaatliche  Behörde  (das  Gesetz  bezw.  die  Verordnung
  nicht  vorschriftsgemäss  vollzogen,  so  ist  auch  der
Bundesrat  nicht  berechtigt,  den  vorliegenden  konkreten
Missstand  durch  direkte  Verwaltungsthätigkeit  zu  beseitigen,
  indem  er  z.  B.  eine  getroffene  Entscheidung
einer  gliedstaatlichen  Behörde  kassirt  oder  einer  solchen
Behörde  einen  unmittelbaren  Befehl  oder  eine  direkte
Instruktion  erteilt  oder  durch  Reichsbeamte  selbst  eine
Thätigkeit  vornehmen  lässt,  sondern  er  kann  nur  darüber
  einen  Ausspruch  thun,  welchen  Inhalt  die  allgemeine
  Pflicht  aller  Bundesstaaten,  die  Reichsgesetze  zu
beobachten,  in  Ansehung  des  speziellen,  den  Gegenstand
des  Beschlusses  bildenden  Punktes  hat.*)  Es  ist  nun
die,  eventuell  durch  Reichsexekution  erzwingbare  Pflicht
des  Gliedstaates,  gemäss  dieses  Beschlusses  Abhülfe  zu
schaffen;  es  bleibt  also  auch  hier  die  Ausführung,  die
aktive  Thätigkeit  vollständig  in  der  Hand  der  Gliedstaaten.
  Wir  können  also  sagen,  das  Reich  hat  die
Oberaufsicht.

Es  ist  unbezweifelt  und  auch  schon  im  verfassungsberatenden
  Reichstage  erkannt,  **)  dass  dem  Reiche  Beaufsichtigung
  in  den  ihm  überwiesenen  Materien  schon
vor  deren  gesetzlicher  Regelung  durch  das  Reich  zusteht.
  Doch  ist  dies  ein  nacktes  Recht,  da  die  Verfassung
  dem  Reiche  keine  Mittel  an  die  Hand  giebt,  es
auszuüben;  dem  Kaiser  steht  nur  die  Ueberwachung  der
Ausführung  der  Reichsgesetze,  nicht  der  Landesgesetze
zu,  und  der  Bundesrat  beschliesst  bloss  über  Mängel,
welche  bei  der  Ausführung  der  vom  Reiche  erlassenen
Gesetze  bezw.  Verwaltungsverordnungen  sich  ergeben.
Das  Reich  wird  thatsächlich  nicht  vielmehr  zu  thun  in

*)  Laband  a.  a.  O,  I  S.  229.
**)  Sten.  Ber.  S,  119,