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der  Lage  sein,  als  auf  dem  \Wege  der  Aufsicht  Materialien
  zu  sammeln  für  seine  künftige  Gesetzgebung,
eine  Befugnis,  die  ihm  schon  auf  Grund  seines  Gesetzgebungsrechtes
  zusteht.

§  19.

Abweichungen von der normalen
Verteilung.

Die  normale  Verteilung  der  Regierungsrechte
zwischen  dem  Reiche  und  den  Gliedstaaten  ist  also
folgende:  Dem  Reiche  steht  auf  den  ihm  überwiesenen
Materien  die  Rechtssetzung,  das  Verwaltungsverordnungsrecht
  und  die  Oberaufsicht  zu,  den  Gliedstaaten
ist  die  gesamte  übrige  Vollziehung  verblieben.

Es  erübrigt  uns  nunmehr,  die  auf  der  Verfassung
beruhenden  Abweichungen  von  der  normalen  Verteilung
der  Regierungsrechte  zwischen  dem  Reiche  und  den
Gliedstaaten  aufzuführen.  Wir  thun  dies  am  besten,
wenn  wir  an  der  Hand  des  Art.  4  der  R.-V.  die  dem
Reiche  überwiesenen  Angelegenheiten  ins  Auge  fassen
und  untersuchen,  ob  entweder  durch  den  Begriff  der
betr.  Angelegenheit  oder  durch  eine  besondere  Verfassungsbestimmung
  eine  Abweichung  gegeben  ist.

Inbezug  auf  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,
Heimats-  und  Niederlassungsverbältnisse,  Staatsbürgerrecht,
  Postwesen  und  Fremdenpolizei,  Gewerbebetrieb
und  Versicherungswesen  giebt  weder  eine  spezielle  Bestimmung
  noch  der  Begriff  der  Materien  Veranlassung
zu  einer  Abweichung  von  der  regelmässigen  Kompetenzverteilung.
  *)

*)  Doch  haben  thatsächlich  Kompetenzerweiterungen  staättgefunden,

  cf.  z.  B,  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz

vom  6/  Juni 1870  §§  41  ff,  R. G. O.  —  in  der  Fassung  vom                                                    12. März 1894  

26.  Juli  1897  —  §§  104  g,  104  i,  insbesondere  aber  die  Arbeiterversicherungsgesetze.
