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dder  normaien  Kompetenz  des  Reiches.  *)

Dagegen  stehen  bezüglich  der  Kolonisation  dem
Reiche  nach  der  Natur  der  Sache  alle  Regierungsrechte
zu,  man  hatte  ursprünglich  nur  an  Flottenstationen
gedacht,  **)  später  jedoch  hat  das  deutsche  Reich  grosse
überseeische  (Gebiete  okkupirt.  Hier  hätte,  ganz  abgesehen
  davon,  dass  auch  nach  Art.  11  der  R.-V.  dem
Reiche  die  völkerrechtliche  Vertretung  des  Re.ches  zukommt,
  eine  Verwaltungshoheit  der  Gliedstaaten  keinen
Raum.

Auf  dem  Gebiete  der  Handelsgesetzgebung  be  wendet
es  bei  den  normalen  Kompetenzvorschriften.

Anders  auf  dem  Gebiete  des  Zoll-  und  Steuerwesens.
  Es  handelt  sich  hier  um  die  Einkünfte  des
Reiches,  um  materielle  Reichsangelegenheiten.  Wir  haben
oben  schon  gesagt,  dass  bei  den  materiellen  Reichsangelegenheiten
  dem  Reiche,  soweit  nicht  eine  besondere
Bestimmung  entgegensteht,  alle  formellen  Hoheitsrechte
zukommen.  Dieser  Satz  bewährt  sich  hier.  Die  Gesetzgebung
  steht  zunächst  einmal  ausschliesslich  dem  Reiche
zu  (Art.  35  der  R.-V).  Der  Erlass  der  allgemeinen
reglementarischen  Bestimmungen  ist  ebenfalls  ausschliesslich
  Sache  des  an  die  Stelle  des  Zollvereines  getretenen
deutschen  Reiches.

Auch  die  sonstige  Vollziehung  steht  prinzipiell  dem
Reiche  zu:  nach  dem  Wortlaute  des  Art.  36  der  R.-V.
bleibt  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und
der  Verbrauchssteuern  jedem  Bundesstaate  nur  soweit,
als  derselbe  sie  bis  zum  Inkrafttreten  der  norddeutschen
bezw.  Reichsverfassung  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines
(Gebietes  überlassen;  dieses  Recht  der  Gliedstaaten  ist


*)  Durch  den  Bundesratsbeschluss  vom  10.  Juli  1868,  durch
den  ein  Reichskommissär  für  das  Auswanderungswesen  aufgestellt
wurde,  wurde  bloss  von  dem  dem  Reiche  zustehenden  Rechte  der
Beaufsichtigung  Gebrauch  gemacht.

**)  Sten.  Ber.  des  verfassungsberatenden  Reichstages  von  1867
S.  276  f.