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offenbar  als  Ausnahme  gedacht;  für  das  Verwaltungsverordnungsrecht
  der  Gliedstaaten  ist  auch  nur  soweit
Raum  geblieben,  als  die  Ausübung  der  mit  dieser  Verwaltung
  den  Gliedstaaten  verbliebenen  engeren  Dienstgewalt
  oder  die  bestehenden  konkreten  Verhältnisse  der
Gliedstaaten  es  erfordern.  Die  Aufsicht  über  diese
Verwaltung  der  Einzelstaaten,  die  des  Näheren  in  den
besonderen  Bestimmungen  der  Verfassung  geordnet  ist,
weicht  ‘on  der  allgemein  gültigen  Aufsicht  der  R.-V.
Art.  4,  7,  17  nicht  ab.

Es  musste  also  die  Verwaltung  und  Erhebung  der
Zölle,  Sollte  sie  den  Gliedstaaten  verbleiben,  ausdrücklich
  in  der  Verfassung  vorbehalten  werden:  ein  neuer
Beweis  für  die  Richtigkeit  unseres  oben  aufgestellten
Satzes,  dass  in  den  materiellen  Reichsangelegenheiten
alle  Regierungsrechte  prinzipiell  dem  Reiche  zustehen.

Die  in  den  Ziffern  3,  4,  5,  6  genannten  Gegenstände
  geben  keinen  Anlass  zu  Abweichungen  von  der
regelmässigen  Kompetenz  des  Reiches.  *)

Wohl  dagegen  stehen  dem  Reiche  in  den  Angelegenheiten
  der  Z  7  des  Art.  4  über  den  normalen  Umfang
seiner  Kompetenz  hinausgehende  Befugnisse  zu.

Schon  der  deutsche  Bund  charakterisirt  sich  als
eine  in  seinen  äusseren  Verhältnissen  verbundene  Gesamtmacht.**)
  Wie  alle  anderen  Bundesstaaten  ist
auch  das  deutsche  Reich,  (das  ja  ein  Staat  ist,  Völkerrechtssubjekt;
  diese  Völkerrechtspersönlichkeit  wird  in
Art.  11  der  R.-V.  noch  ausdrücklich  anerkannt.  Es
steht  dem  Reiche  daher  naturgemäss  gegen  die  auswärtigen
  Staaten  die  Vertretung  seiner  Interessen  ausschliesslich
  zu.  Es  verfügt  auf  diesem  Gebiete  über  die
gesamte  Regierungsgewalt,  wie  immer,  wo  es  sich  um
seine  eigenen  Angelegenheiten  handelt.

*)  Jedoch  haben  auch  hier  Verfassungserweiterungen  stattgefunden;
  vgl.  namentlich  die  Errichtung  der  Reichs-Normalaichungs-Kommission
  als  einer  Zentralbehörde  über  den  landesherrlichen
Behörden,  s.  Mass-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868,
Art,  21.

**)  Art.  II  der  Wiener  Schluss-Akte.