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R.-V.  zum  Schutze  aller  Reichsangehörigen  dem  Auslande
  gegenüber  verpflichtet  wird,  so  wird  durch  die
spezielle  Bestimmung  des  Art.  4  Z.  7  ihm  zugewiesen
die  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen
Handels  im  Auslande,  der  deutschen  Schifffahrt  und
ihrer  Flagge  zur  See.  Und  zwar  überweist,  wie  sich
aus  dem  soeben  Gesagten  ergiebt,  die  Reichsverfassung
diese  Thätigkeit  dem  Reiche  zur  die  Gliedstaaten  ausschliessenden
  Zuständigkeit,  überträgt  sie  auf  das  Reich
alle  formellen  Hoheitsrechte.  Bestärkt  wird  diese  Ansicht
  noch  durch  Art.  54  und  55  der  Reichsverfassung  :

„Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden
eine  einheitliche  Handelsmarine.“  (Art.  54  Abs.  1.)

„Die  Flagge  der  Kriegs-  und.  Handelsmarine  ist
schwarz-weiss-roth.“  (Art.  66.)

Es  wird  also  gegenüber  dem  Auslande  eine  einheitliche
  deutsche  Handelsmarine  geschaffen.

Durch  Art.  56  der  R-V.  werden  in  Erweiterung
des  Art.  4  Z.  7  dem  Reiche  auf  dem  Gebiete  des  Konsulatwesens
  alle  Befugnisse  der  Gesetzgebung  und  der
Vollziehung  in  einer  die  Gliedstaaten  ausschliessenden
Weise  übertragen,  das  Konsulatwesen  wird  ausschliessliche
  Reichssache,  mit  der  einzigen  Modifikation,  dass
den  Gliedstaaten  passive  Konsularhoheit,  neben  der  des
Reiches,  verblieben  ist.

Bezüglich  der  Herstellung  der  Land-  und  Wasserstrassen
  im  Interesse  der  Landesverteidigung  und  des
allgemeinen  Verkehrs,  der  Flösserei  und  des  Schifffahrtsbetriebes
  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
Wasserstrassen  und  des  Zustandes  der  letzteren  sowie
der  Fluss-  und  sonstigen  Wasserzölle,  ferner  bezüglich
der  Seeschifffahrtszeichen  stehen  verfassungsmässig  dem
Reiche  keine  besonderen  Verwaltungshoheiten  zu,  auch
der  Art.  54  der  R.-V.  überträgt  keine  vollziehenden
Befugnisse  auf  das  Reich.

Anders  auf  dem  Gebiete  des  Eisenbahnwesens.
Dem  Reiche  steht  zunächst  zu  die  Gesetzgebung,  die