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Beaufsiehtigung  und  das  Verwaltungsverordnungsrecht
über  das  Eisenbahnwesen,  soweit  es  das  Interesse  der
Landesverteidigung  und  des  allgemeinen  Verkehres  erfordert.
  Der  Abschnitt  VII  der  R.-V.  fügt  nun  folgende
der  Vollziehung  zugehörigen  Befugnisse  hinzu:

1.)  Gemäss  Art.  41  Abs.  1  können  Eisenbahnen,
welche  im  Interesse  der  Verteidigung  Deutschlands  oder
im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehres  für  notwendig
erachtet  werden,  kraft  eines  im  Wege  der  formellen
Gesetzgebung  erfolgenden  Verwaltungsaktes  des  Reiches
auch  gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,  deren
Gebiet  die  anzulegenden  Eisenbahnen  durchschneiden,
für  Rechnung  des  Reiches  angelegt  oder  an  einen
Privatunternehmer  zur  Ausführung  konzessionirt  und
mit  dem  Expropriationsrechte  ausgestattet  werden.

2.)  Der  Kaiser  ist  gemäss  Art  46  Abs.  1  berechtigt,
bei  gewissen  Notständen  an  die  Eisenbahnverwaltungen
den  Polizeibefehl  zu  erlassen,  dass  diese  einen  auf  Vorschlag
  des  Bundesrats-Ausschusses  für  Eisenbahnen,
Post  und  Telegraphen  von  ihm  festgestellten  ermässigten
Spezialtarif  einzuführen  haben.

3.)  Die  Behörden  des  Reiches  haben  gemäss  Art.  47
der  R.-V.  das  Recht,  an  die  Fisenbahnverwaltungen
in  Betreff  der  Benutzung  der  Eisenbahnen  zum  Zwecke
der  Verteidigung  Deutschlands  Verfügungen  zu  erlassen,
wonach  insbesondere  das  Militär  und  alles  Kriegsmaterial
  zu  gleichen  ermässigten  Sätzen  zu  befördern  ist.

4.)  Das  Reich  hat  nach  Art.  43  Satz  2  der  R.-V.
dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  die  Eisenbahnverwaltungen
die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nötige  Sicherheit  gewährenden
  baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben
mit  Betriebsmaterial  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfnis
  es  erheischt.  Es  ist  ohne  Zweifel,  dass  hier
etwas  anderes  in  Frage  steht  als  die  Beaufsichtigung
des  Art.  4  der  R.-V.,  es  wird  hier  dem  Reiche  eine
konkrete  Verwaltungsthätigkeit,  ein  Stück  materieller
Vollziehung  übertragen;  dem  Reiche  steht  hier  Aufsicht
in  dem  zu  Anfang  dieser  Untersuchung  erörterten  Sinne