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zu,  mit  all’  den  Massregeln,  die  sich  hieraus  entwickeln
können;  das  Reich  ist  daher  befugt,  jederzeit  durch
Revisionen  den  Zustand  der  Eisenbahnen  durch  eigene
Beamte  untersuchen  zu  lassen,  es  kann  —  im  Gegensatze
  zur  sonstigen  Oberaufsicht  —,  falls  Missstände
vorliegen,  sowohl  zur  Abhülfe  unmittelbar  mit  Verfügungen
  eingreifen  als  auch  allgemeine  Befehle  erlassen,
es  kann  auch  präventive  Massregeln  ergreifen.  *)  **)

Keine  besonderen  Vollziehungsbefugnisse  des  Reiches
lassen  sich  dagegen  aus  Art.  42,  43  Satz  1,  45  der
R.-V.  ableiten.  In  diesen  sämtlichen  Artikeln  ist  bloss
die  Rede  von  Verpflichtungen  der  Bundesstaaten,  ein
einheitliches  Handeln  nach  gewissen  vereinbarten  einheitlichen
  Normen  zu  bethätigen;  berechtigt  ist  allerdings
  (das  Reich,  aber  es  kann,  wenn  man  auch  ihm
gegenüber  von  einer  nur  völkerrechtlichen  Verpflichtung
(der  Gliedstaaten,  wie  man  hier  fast  annehmen  möchte,
nicht  reden  kann,  nicht  die  vereinbarten  Normen  unmittelbar
  vollziehen,  sondern  das  Reich  hat  nur  das
eventuell  durch  Exekution  nach  Art.  19  der  R.-V.  erzwingbare
  Recht,  dass  die  Gliedstaaten  den  vereinbarten
Normen  gemäss  handeln.

Alle  anderen  formellen  Hoheitsrechte  auf  dem  Gebiete
  des  Eisenbahnwesens  sind  verfassungsmässig  den
Gliedstaaten  verblieben.


*)  Anderer  Meinung  Seydel  a.  a.  O.  S.  275.

**)  Es  ist  streitig,  wer  zum  Erlasse  dieser  Verfügungen  zuständig
  ist,  der  Bundesrat  oder  der  Kaiser.  Laband  a  a.  O.  II S.
III  behauptet  letzteres  mit  der  Begründung,  dem  Kaiser  sei  nach
Art.  17  der  R.-V.  die  Ueberwachung  der  Ausführung  der  Reichs’
gesetze  übertragen.  Allein  es  handelt  sich  nicht,  wie  im  Texte
darzulegen  versucht  worden  ist,  um  die  Oberaufsicht  des  Reiches
nach  Art.  4,  7,  17,  sondern  um  eine  konkrete,  dem  Reiche  überwiesene
  Vollziehungsbefugnis,  Verwaltungsthätigkeit,  nach  Art.  17
kann  das  Reich  nicht,  wie  es  hier  der  Fall  ist,  handelnd  in  die
ausführende  Verwaltung  eingreifen;  da  im  Zweifel  der  Bunlesrat
zur  Vornahme  von  Akten  des  Reiches  zuständig  ist,  möchte  wohl
auch  hier  seine  Zuständigkeit  anzunehmen  sein.  Uebrigens  hat  das
Reichsgesetz  vom  27.  Juni  1873  das  Reichseisenbahnamt  geschaffen,
dem  diese  Funktionen  übertragen  worden  sind;  es  hat  aber  niemals
eine  grosse  Bedeutung  erlangt.