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Im  vollkommenen  Gegensatze  zu  der  normalen  Verteilung
  der  Regierungsrechte  zwischen  Reich  und  Gliedstaaten
  steht  die  Scheidung  der  formellen  Hoheitsrechte
auf  dem  Gebiete  des  Postwesens.  Das  Postwesen  und
das  Telegraphenwesen  werden  für  das  gesamte  Gebiet
des  (deutschen  Reiches  als  einheitliche  Staatsverkehrsanstalten
  eingerichtet  und  verwaltet,  heisst  es  im  Art.  48
der  R.-V.  Damit  und  im  Zusammenbhalte  mit  den  übrigen
Verfassungsbestimmungen  sind  auf  das  Reich  alle  Regierungsrechte
  auf  dem  Gebiete  (des  Post-  und  Telegraphenwesens
  übertragen.  Die  Gesetzgebung  des  Reiches
ist  ausschliesslich,  sie  wird  durch  die  gewöhnlichen
Faktoren  geübt.  Die  gesamte  Vollziehung  erfolgt  durch
das  Reich  und  geschieht  im  Namen  des  Reiches;  das
Verordnungsrecht  komınt  statt  dem  Bundesrate  dem
Kaiser  zu,  dem  die  ganze  Leitung  der  Vollziehung
übrigens  zugewiesen  ist.  Den  Gliedstaaten  stehen  nur
diejenigen  Rechte  zu,  die  ihnen  nach  ausdrücklicher
Verfassungsbestimmung  verblieben  sind;  verblieben  ist
ihnen  das  Recht  der  Ernennung  gewisser  Subalternbeamten
  gemäss  Art.  50  Abs.  3.

§  20.
Fortsetzung.

Während  die  Ziffern  11,  12  und  13*),  des  Art.  4
der  R.-V.  keine  Abweichung  von  der  regelimässigen
Kompetenzverteilung  enthalten,  tritt  eine  weit  abweichende
  besondere  Regelung  für  die  Gegenstände  der
Z. 14  des  gen.  Art.  hervor.  Nach  Art.  53  der  R.-V.
ist  die  Kriegsmarine  des  Reiches  eine  einheitliche  unter
dem  Öberbefehle  des  Kaisers.  Damit  ist  auf  diesem
Gebiete,  wie  bei  dem  Post-  und  Telegraphenwesen,  die
gesamte  Regierungsgewalt,  sind  alle  formellen  Hoheits-


*)  Doch  hat  das  Reich  auch  auf  diesen  Gebieten  sich  einige
vollziehende  Befugnisse  zugeeignet  ;  eine  sehr  bedeutende  Verfassungserweiterung
  ist  schon  zur  Zeit  des  norddeutschen  Bundes  erfolgt
  durch  Errichtung  des  Reichsoberhandelsgerichtes  in  Leipzig
durch  Reichsgesetz  vom  12.  Juni  1869,