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ausschliesslichem  Rechte  übertragen.  Und  zwar  unterscheidet
  sich  diese  Zuständigkeit  des  Reiches  von  der
auf  dem  Gebiete  des  Postwesens  dadurch,  dass  hier  für
irgend  welche  Regierungsrechte,  auch  für  Reservatrechte
der  Gliedstaaten  absolut  kein  Raum  verblieben  ist.
Nirgends  in  der  Reichsverfassung  tritt  der  Unitarismus
so  klar  und  so  scharf  hervor  als  auf  dem  Gebiete  der
Reichsmarine.  Zuständig  zum  Erlass  der  Verwaltungsverordnungen
  ist  der  Kaiser;  das  ist  die  Absicht  des
Art.  53  der  R.-V.,  der  sich  allerdings  nicht  klar  genug
ausspricht;  es  wird  dies  jedoch  ausnahmslos  von  Theorie
und  Praxis  angenommen.  *)

Vollkommen  zwiespältig  ist  die  Theorie  des  deutschen
Staatsrechtes  **)  über  die  Verteilung  der  formellen  Hoheitsrechte
  zwischen  dem  Reiche  und  den  Einzelstaaten
auf  dem  Gebiete  des  Heerwesens;  stehen  dem  Reiche
prinzipiell  die  gesamten  Regierungsrechte  zu,  sodass
den  Gliedstaaten  nur  die  ihnen  in  der  Verfassung  ausdrücklich
  zugewiesenen  Rechte  verblieben  sind  oder  ist
umgekehrt  die  Zuständigkeit  der  Gliedstaaten  das  normale,
  sodass  jedes  formelle  Hoheitsrecht  des  Reiches
ausdrücklich  nachgewiesen  werden  muss;  das  ist  der
Kern  der  von  der  Theorie  gestellten  Frage:  ist  das
deutsche  Heer  Reichsheer  oder  Kontingentsheer?

Wenn  wir  absehen  von  den  historischen  und  politischen
  Imponderabilien,  die  ein  Einheitsheer,  die  eine
Aufgabe  der  verfassungsmässigen  Militärhoheit  der
Gliedstaaten  nicht  zuliessen,  wenn  wir  davon  absehen,
dass  auch  in  den  anderen  Bundesstaaten  Nordamerika
und  Schweiz,  wo  in  den  Einzelstaaten  keine  so  bedeutende
  historische  Tradition  lebendig  ist,  wo  bezüglich
der  Grösse  der  Gliedstaaten  keine  so  grossen  Verschiedenheiten
  obwalten,  wie  es  bei  den  deutschen


*)  Vgl.  Seydel  a.  a.  O.  S.  301,  Laband  a.  a.  O.  II  S.  496.

**)  Die  Litteratur  hierüber  ist  aufgeführt  insbesondere  bei
Laband  a.  a.  O.  II  S.  480,