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Staaten  der  Fall,  von  einer  vollständigen  Aufgabe  der
Militärhoheit  der  Gliedstaaten  nicht  gesprochen  werden
kann,  *)  wenn  wir  auf  die  Bestimmungen  der  deutschen
Verfassungen  des  Jahres  1849,  **)  die  dem  Gesantstaate
im  grossen  und  ganzen  auch  hier  nur  Gesetzgebung
und  Oberaufsicht,  den  Gliedstaaten  die  Vollziehung  zuwiesen,
  unberücksichtigt  lassen,  so  lässt  sich  doch  aus
der  deutschen  Reichsverfassung  der  Beweis  nicht  erbringen,
  dass  die  Militärhoheit  auf  das  Reich  übergegangen
  sei.

Aus  der  R.-V.  Art.  63  Abs.  1:

„Die  gesamte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches
  Heer  bilden“
folgt  nicht,  ***)  dass  alle  Hoheitsrechte  auf  das  Reich
übertragen  sind.  In  demselben  Artikel  und  an  verschiedenen
  anderen  Stellen  der  Verfassung  wird  wieder
von  einer  „Kgl.  Preussischen  Armee“,  von  „Kontingenten“
  gesprochen;  von  einer  „Kgl.  Preussischen  Armee“
  könnte  aber  nicht  gesprochen  werden,  wenn  dem
Staate  Preussen  nicht  die  Militärhoheit  über  sein  Heer
zustände.  Auch  sind  nicht  bei  allen  Materien,  bezüglich
derer  die  Reichsverfassung  das  Wort  „einheitlich“  gebraucht,
  alle  formellen  Hoheitsrechte  an  das  Reich  übertragen,
  das  Wort  „einheitlich“  wird  in  der  Verfassung
nicht  immer  im  juristisch-technischen,  sondern  oft  im
rein  thatsächlich-praktischen,  das  thatsächliche  Endresultat
  zeigenden  Wortsinne  gebraucht.  +)  Der  Art.  63
Abs.  5  der  R.-V.  wäre  unverständlich,  wenn  alle  vollziehenden
  Befugnisse  dem  Reiche  zustehen  würden:  es
wäre  unbegreiflich,  weshalb  noch  eine  gewisse  Thätigkeit
  der  Gliedstaaten  zur  Erhaltung  der  Einheit  not-


*)  Nordamerik.  Verfass.  a.  I  s.  8  al  12-16,  s.  10  al.  3;
schweizer.  Verfass.  von  1874  art.  13,  18-21,  74  Nr,  9,  85  Nr.  9.

**)  Reichsverfassung  vom  28.  März  1849  §§  12,  13,  14,  17,
Unionsverfassung  SS  11,  12,  13,  14  u.  17.

***)  Vgl.  Laband  a.  a.  O.  II S.  484,  Seydel  a.  a,  0.  S.  355,

insbesondere  Brockhaus,  das  deutsche  Heer  und  die  Contingente
der  Einzelstaaten  1888  S.  9  f.

+)  Vgl.  insbesondere  Art.  54  Abs.  1,  42  der  R.-V.