—   58   —

wendig  werden  sollte,  es  wäre  widersprechend,  dass
noch  Anordnungen  für  die  Preussische  Armee  ergehen
könnten,  dass  diese  den  Kommandeuren  der  übrigen
Kontingente  mitzuteilen  und  von  diesen  nachzuachten
wären.  Entscheidend  ist  aber  vor  Allem,  dass  der
Fahneneid,  wo  immer  man  dient,  nicht  dem  Kaiser,
sondern  dem  Landesherrn  geleistet  wird.*)  Im  Fahneneide
  nur  einen  Unterthaneneid  zu  sehen,  widerspricht
seiner  historischen  Tradition  und  seiner  rechtlichen
Bedeutung.

Wir  kommen  also  zu  dem  Satze:  alle  formellen
Hoheitsrechte  auf  dem  Gebiete  des  Militärwesens  sind
verfassungsmässig  den  Gliedstaaten  verblieben,  soweit
sie  nicht  durch  ausdrückliche  Bestimmung  dem  Reiche
zugewiesen  sind;  oder  mit  anderen  Worten,  es  giebt
nach  der  Reichsverfassung  kein  Reichsheer,  sondern
Kontingente  der  Einzelstaaten.  **)

Das  Reich  hat  also  nur  einzelne  Hoheitsrechte.
Zugewiesen  ist  dem  Reiche  zunächst  die  Gesetzgebung,
und  zwar  wurden  die  Bundesstaaten,  um  schon  vor


*)  Folgt  aus  Art.  64  Abs,  I  der  R.-V,

**)  Dies  war  auch  die  Auffassung  des  Fürsten  Bismarck.  In
einer  Denkschrift  des  Reichskanzlers  aus  den  achtziger  Jahren  —
vgl.  Archiv  für  öffentliches  Recht  Bd.  IV  S,  150  f.  —  heisst  es:

‚Der  Reichskanzler  geht  davon  aus,  dass  die  Reichsverfassung
in  ihren  auf  das  Kriegswesen  sich  beziehenden  Vorschriften  die
Militärhoheit  der  Einzelstaaten  nicht  beseitigt  und  denselben  insbesondere
  die  Verwaltung  der  Militärangelegenheiten  belassen  hat.
Demgemäss  führt  vor  allem  der  König  von  Preussen,  dessen  Armee
als  in  sich  geschlossener  Bestandteil  mit  zunächst  unveränderter
Organisation  in  das  Bundesheer  übergegangen  ist.  (Art.  61,  63
Abs,  V  der  Reichsverfassung),  die  Verwaltung  seines  Contingents
durch  eigene  Organe  zugleich  mit  der  ihm  conventionsweise  übertragenen
  Verwaltung  der  meisten  übrigen  Contingente.  Ebenso
verwalten  die  Könige  von  Sachsen  und  Würtemberg  mit  der  aus
dem  Art.  68  Abs.  5 a.  a  O.  sich  ergebenden  Beschränkung  ihre
Contingente  selbständig.  Eine  Bestätigung  findet  diese  Auffassung
insbesondere  auch  durch  Art.  4  (im  Eingange  und  unter  Nr.  14)
der  Reichsverfassung,  wonach  das  Militärwesen  nur  der  Beaufsichtigung
  des  Reiches  unterliegt,  über  deren  Ausübung  Art.  63
nähere  Bestimmuug  trifft,  --  nicht  aber  in  die  Verwaltung  des
Reiches  übergegangen  ist.‘