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Erlass  von  Reichsgesetzen  für  das  Militärwesen  Rechtseinheit
  zu  erlangen,  gemäss  Art.  61  Abs.  1  der  R.-V.
verpflichtet,  sofort  die  gesamte  preussische  Militärgesetzgebung
  einzuführen.  Das  Gesetzgebungsrecht  (des  Reiches
  schliesst  die  Gesetzgebung  der  Gliedstaaten  aus
—  Art.  61  Abs.  2  -.  Ferner  steht  dem  Reiche  das
Verwaltungsverordnungsrecht  gemäss  Art.  7  Z. 2  zu.
Insoweit  sind  die  Befugnisse  des  Reiches  normale;  dagegen
  sind  ihm  noch  folgende  über  den  Rahmen  der
normalen  Kompetenz  hinausgehende  vollziehende  Befugnisse
  erteilt:

1.)  Das  Recht,  die  Friedenspräsenzstärke  zu  bestimmen;
  die  Festsetzung  derselben  ist  kein  Gesetz  im
materiellen  Sinne,  sondern  erfolgt  nur  gemäss  Art.  60
„in  Wege  der  Reichsgesetzzebung“,  d.  h.  durch  ein
formelles  Gesetz.

2.)  Das  Recht  der  Organisation  des  deutschen
Heeres  —  Art.  62  Abs.  4,  Art.  63  Abs.  3  u.  4.

3.)  Das  Recht,  den  Aufwand  für  die  Armee  zu  bestreiten
  —  ihm  entsprechend  die  Pflicht  —  Art.  62.

4.)  Folgende  bundesfeldherrlichen  Rechte,  ausgeübt
durch  den  Kaiser:

a.  Recht  (des  Oberbefehles  im  Krieg  und  Frieden
—  Art.  63  Abs.  1,  Art.  64  Abs.  1.

b.  Recht  der  Ernennung  gewisser  Offiziere  —  Art.
64  Abs.  2.

c.  Bestimmung  des  effektiven  Präsenzstandes  —
Art.  65,  Abs.  4.

d.  Dislokationsrecht  —  Art.  63  Abs.  4.

e.  Recht  der  Inspektion:  dieses  Recht  des  Reiches
geht  weit  über  die  Beaufsichtigung  des  Reiches  nach
Art.  4  der  R.-V,  hinaus;  nicht  die  Verwaltung  der
Gliedstaaten  an  sich,  an  Zentralstelle,  sondern  die  Verwaltungseinrichtungen
  selbst  unterliegen  der  Reichsaufsicht.
  Das  Reich  —  durch  den  Kaiser  —  hat  das
Recht  und  die  Pflicht,  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  alle
Truppenteile  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden
sind  und  dass  Einheit  in  der  Formation  und  Organi-