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der  Mannschaften  sowie  in  der  Qualifikation  der  Offiziere
  hergestellt  und  erhalten  wird;  der  Kaiser  kann,
sobald  er  im  Wege  der  Inspektion  von  Mängeln  und
Missständen  Kenntnis  erhält,  durch  unmittelbare  Verfügungen,
  also  olıne  die  Vermittlung  der  Landesbehörden
in  Anspruch  nehmen  zu  müssen,  die  Abstellung  derselben
veranlassen,  er  kann  also  aktiv  in  die  Vollziehung  eingreifen
  —  Art.  63  Abs.  3  in  Verb.  mit  63  Abs.  1  und
64  Abs.  1  der  R.-V.  —;  kurz  es  ist  dem  Reiche  also
ein  Stück  materieller  unmittelbarer  Vollziehung  übertragen.


f.  Recht  des  Reiches,  Festungen  innerhalb  des
Bundesgebietes  anzulegen,  welche  Reichsanstalten  werden
  —  Art.65  —.

g.  Das  Recht,  jeden  Teil  des  Bundesgebietes,  wenn
die  öffentliche  Sicherheit  in  demselben  bedroht  ist,  in
Kriegszustand  zu  erklären  —  Art.  68  —.

h.  Recht  der  Mobilmachung  —  Art.  63  Abs.  4.

Alle  übrigen  Vollzugsrechte  sind  den  Gliedstaaten
verblieben,  allerdings  mit  der  Beschränkung  des  Art.  63
Abs.  5,  wonach  gewisse  für  die  preussische  Armee  ergangenen
  preussischen  Verwaltungsverordnungen  auch  in
den  übrigen  Kontingenten  eingeführt  werden  müssen,
wodurch  also  gewissermassen  ein  mittelbares  preussisches
Verordnungsrecht  geschaffen  wird.

Die  Ziffern  15  und  16  des  Art.  4  der  R.-V.  bieten
zur  Erweiterung  der  Reichskompetenz  über  die  normale
Gestaltung  hinaus  keinen  Anlass.

§  21.

Besondere  Befugnisse  des  Reiches.

Kurz  zu  streifen  sind  endlich  noch  einige  von  der
regelmässigen  Kompetenz  abweichenden  besonderen  Befugnisse
  des  Reiches.

Durch  Art. 75  der  R.-V.  ist  dem  Reiche  vollziehende