—  61   —

Befugnis,  Gerichtsherrlichkeit  in  beschränkter  \WVeise
zugewiesen;  es  hat  Gerichtsbarkeit  über  die  Verbrechen
des  Hoch-  und  Landesverrvates,  die  gegen  das  Reich
gerichtet  sind.

Art.  77  giebt  dem  Reiche  die  Befugnis,  durch  den
Bundesrat,  wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  der
Justizverweigerung  eintritt  und  auf  gesetzlichen  Wegen
ausreichende  Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  erwiesene,
  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden  Gesetzen
  des  betr.  Bundesstaates  zu  beurteilende  Beschwerden
  über  verweigerte  oder  gehemmte  Rechtspflege
anzunehmen  und  darauf  die  gerichtliche  Hülfe  bei  der
Bundesregierung,  die  zu  der  Beschwerde  Anlass  gegeben
hat,  zu  bewirken.  Das  Verfahren  wird  sich  nach  Analogie
  des  Art.  7  Abs.  1 Z. 3  der  R.-V.  gestalten  und
eventuell  wird  die  Hülfe  durch  das  Mittel  der  Reichsexekution
  zu  erzwingen  sein;  dagegen  kann  der  Bundesrat
  nicht  unmittelbar  Entscheidung  treffen.  *)  Dies  folgt
aus  dem  \Wortlaute  der  betr.  Bestimmung  und  aus  der
Thatsache,  dass  diese  Bestimmung  aus  der  \Viener
Schlussakte  (Art.  29)  wörtlich  herübergenommen  ist,
dass  aber  nach  ehemaligem  deutschen  Bundesrechte  ein
Eingriff  des  Bundes  in  die  Exekutive  der  einzelnen
Staaten  unerhört  war.

Des  ferneren  steht  dem  Reiche  gemäss  Art.  76
Abs.  2  die  Befugnis  zu,  Verfassungsstreitigkeiten  in
solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verfassung  nicht  eine
Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt
  ist,  auf  Anrufen  eines  Streitteiles  durch  gütlichen
Ausgleich  oder  auf  dem  Wege  der  Reichsgesetzgebung
zu  erledigen.

Endlich  hat  das  Reich  die  Befugnis  gemäss  Art.  76
Abs.1  nicht  vermögensrechtliche  Streitigkeiten  zwischen
Bundesstaaten  auf  Anrufen  eines  Teiles  auf  irgend  eine
Weise  zu  erledigen.


*)  Anderer  Meinung  Haenel  a.  a.  O,  S.  736  ff,