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Zusammenfassung.

Wenn  wir  in  Kürze  die  Resultate  unserer  bisherigen
Untersuchung  zusammenfassen  dürfen,  so  ergeben  sich
folgende  verfassungsmässigen  Grundsätze  über  die  Verteilung
  der  formellen  Hoheitsrechte  zwischen  dem  Reiche
und  den  Einzelstaaten:

1.)  In  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  naturgemäss
  über  den  Bereich  «der  Einzelstaaten  hinausgehen,
in  den  materiellen  Reichsangelegenheiten  stehen  dem
Reiche  prinzipiell  alle  formellen  Hoheitsrechte  zu,  und
„war  ausschliesslich  zu,  soweit  nicht  durch  spezielle
Verfassungsbestimmung  Abweichendes  bestimmt  ist.

2.)  In  allen  übrigen  der  Zuständigkeit  des  Reiches
überwiesenen  Angelegenheiten  tritt  prinzipiell  eine  Verteilung
  der  Regierungsrechte  zwischen  dem  Gesamtstaate
  und  den  Gliedstaaten  in  der  Weise  ein,  dass
dem  Reiche  die  Rechtssetzung,  das  Verwaltungsverordnungsrecht,
  und  zwar  das  unmittelbare  Verwaltungsverordnungsrecht,
  und  die  Oberaufsicht  zukommt.  während
  alle  übrigen  Befugnisse  der  Vollziehung  den  Gliedstaaten
  zugewiesen  sind.

Die  Materien,  in  denen  (diese  Verteilung  zutrifft,
sind  bei  weitem  die  überwiegenden,  sodass  wir  diese
Verteilung  als  die  normale,  jede  andere  als  die  Ausnahme
  betrachten  können.

Es  bedarf  einer  ausdrücklichen  Verfassungsbestimmung,
  falls  in  diesen  Angelegenheiten  die  gesamte  Vollziehung
  oder  verstärkte  Rechte  der  Vollziehung  dem
Reiche  zustehen  sollen.

Alle  Rechte  des  Reiches  auf  diesen  Gebieten  siud
fakultativ,  soweit  nicht  eine  ausdrückliche  Verfassungsbestimmung
  die  Ausschliesslichkeit  der  Reichszuständigkeit
  statuirt.

3.)  Diejenigen  Angelegenheiten,  welche  weder  der
Natur  der  Sache  nach  in  die  Kompetenz  des  Reiches
fallen  noch  auf  Grund  einer  Verfassungsbestimmung  