—  63  —-dem

  Reiche  überwiesen  worden  sind,  sind  den  Glied-Staaten
  zu  ausschliesslichem  Rechte  verblieben,  es  stehen
auf  diesen  Materien  den  Gliedstaaten  alle  Funktionen,
Gesetzgebung  und  Vollziehung,  zu.  Doch  ist  die  Staatsgewalt
  der  Gliedstaaten  auch  auf  diesen  Materien  keine
souveräne.  Die  Vollziehung  der  Gliedstaaten  muss  sich
auf  diesen  Gebieten  wie  auf  allen  Gebieten  innerhalb
der  Rechtsordnung  halten;  die  Rechtsordnung  ist  aber
zum  Teile  vom  Reiche  aufgerichtet,  es  kommen  also
reichsrechtliche  Schranken  auch  hier  in  Betracht.  Es
bewährt  sich  auch  hier  die  Einheit  der  Staatsgewalt
und  die  Unteilbarkeit  (der  Souveränetät.

§  23.
Die  Verteilung  der  formellen  Hoheitsrechte
  als  Verfassungsgrundsatz.

Dieser  planmässigen  Verteilung  der  Regierungsrechte
zwischen  dem  Reiche  und  den  Gliedstaaten  gegenüber,
die  das  berechtigte  Selbstgefühl  der  teilweise  auf  eine
ruhmvolle  Geschichte  zurückblickenden  Einzelstaaten
mit  dem  notwendigen  Interesse  des  Reiches  in  so
wundervollen  Einklang  bringt,  behauptet  G.  Meyer  *),
die  Befugnisse  des  Reiches  auf  dem  (sebiete  der  Justiz
und  der  Verwaltung  seien  in  der  Verfassung  nicht  ausdrücklich
  aufgeführt,  nach  ihm  wäre  gar  nicht  beabsichtigt
  gewesen,  die  Verteilung  der  formellen  Hoheitsrechte
  zwischen  dem  Reiche  und  den  Gliedstaaten
verfassungsmässig  zu  regeln,  und  wäre  dies  auch  nicht
geschehen;  durch  seine  Gesetzgebung  könne  sich  das
Reich  auf  den  ihm  überwiesenen  Materien  jederzeit
Verwaltungsbefugnisse  beilegen.

Wir  haben  dem  gegenüber  schon  an  mehreren
Stellen  der  Untersuchung  Gelegenheit  gefunden,  zu
zeigen,  dass  eine  Verteilung  der  Regierungsrechte  zwischen
  dem  Gesanmtstaate  und  den  Gliedstaaten  volle


*)  G.  Meyer  a.  a.  0.  3.  210  f.