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Absicht  der  Verfassung  war;  wir  begnügen  uns  daher,
unter  Verweisung  hierauf,  noch  weniges  anzuführen.

Es  ist  eine  starke  Unterschätzung  der  Bedeutung
der  formellen  Hoheitsrechte  im  Gegensatze  zu  den
materiellen  Hoheitsrechten,  wenn  man  annimmt,  dass  eine
Verteilung  der  materiellen  Hoheitsrechte  allein  zur  Herstellung
  einer  Verfassung  genügt,  dass  auf  die  Verteilung
  der  formellen  Hoheitsrechte  nichts  oder  wenig
ankommt.  Vielmehr  ist  diese  mindestens  von  derselben
Wichtigkeit;  mag  auch  dem  Gesamtstaate  die  Gesetzgebung
  über  fast  alle  Materien  zugewiesen  werden,  (ie
abstrakte  Regulirung  wird  der  Staatsnatur,  der  Autorität
  der  Gliedstaaten  weniger  Eintrag  thun,  als  wenn
im  Gebiete  der  Gliedstaaten  fremde  Beamte  thätig  sind,
im  Namen  eines  anderen  Staates  die  Verwaltung  führen,
Urteil  sprechen,  wenn  die  Unterthanen  überall  nicht
von  den  Beamten  ihres  engeren  Staates,  sondern  von
denen  des  Gesamtstaates  ihr  Recht  empfangen.  Und
wenn  die  Vollziehung  verfassungsmässig  —  denn  das
muss  G.  Meyer  annehmen,  wenn  er  sagt,  das  Reich
kann  sich  durch  Gesetzgebung  Vollziehung  beilegen.,
es  Ist  dann  die  Vollziehung  ebenso  wie  die  Gesetzgebung
  eine  fakultative  Kompetenz  des  Reiches,  deren
verfassungsmässiger  Bestand  nicht  dadurch,  dass  von
ihr  kein  Gebrauch  gemacht  wird,  beeinträchtigt  wird
—  wenn  also  die  Vollziehung  verfassungsmässig  (dem
Gesamtstaate  zustünde,  so  wäre  wirklich,  um  mit  Haenel
zu  reden,  jede  autoritative  Zwischenstellung  der  Gliedstaaten
  durchbrochen  und  beseitigt.

Diese  Folgen  haben  auch  —  allerdings  im  Gegensatze
  zu  G.  Meyer  —  die  Verfassungsgesetzgeber  aller
Bundesstaaten  eingesehen  und  die  Verteilung  der  formellen
  Hoheitsrechte  zwischen  dem  Gesamtstaate  und
den  Gliedstaaten  überall  durch  die  Verfassung  selbst
geordnet  und  zum  verfassungsmässigen  Rechtssatze
erhoben.

Gerade  die  deutschen  Verfassungen  aus  dem  Jahre
1849  haben  eine  verfassungsmässige  Verteilung  der