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Absicht  haben  auch  verschiedene  Erklärungen  der  Regierungen
  zum  schärfsten  Ausdrucke  gebracht.*)  Es
wäre  sonderbar,  wenn  die  deutschen  Regierungen  20
Jahre  später  bei  der  Vereinbarung  der  Verfassung  des
norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reiches,  die
sich  in  den  Kompetenzbestimmungen  eng  an  die  Verfassungen
  von  1849  anlehnt,  diese  richtigen  Erwägungen
hätten  völlig  unter  den  Tisch  fallen  lassen.

Dass  es  den  Regierungen  gar  wohl  um  eine  verfassungsmässige
  Verteilung  auch  der  formellen  Hoheitsrechte
  Zu  thun  war,  ergiebt  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte
  der  Verfassung.  Während  die  Verfassungen
von  1849  den  Grundsatz  nur  in  verstreuten  Bestimmungen
  zur  Geltung  brachten,  haben  schon  die  preussischen
  Grundzüge  vom  10.  Juni  1866  Art.  6:

„Der  Gesetzgebung  und  Oberaufsicht  unterliegen
die  nachstehenden  Angelegenheiten.“

den  leitenden  Grundsatz  in  scharfer  Formulirung  zu
klarem  Ausdrucke  gebracht.  Noch  schärfer  betont
diesen  Grundsatz  der  preussische  Entwurf  der  Verfassung
  des  norddeutschen  Bundes  vom  15.  Dezember  1866
Art.  4,  Eingang:


*)  Vgl.  die  Erklärung  der  Bevollmächtigten  für  Preussen  und
26  andere  deutsche  Regierungen  vom  23.  Februar  1849  —  Roth
und  Merck,  Quellensammlung  II.  S.  299  —,  ferner  die  Denkschrift
vom  11.  Juni  1849,  in  der  sich  folgende  markante  Sätze  finden:

„Der  Bundesstaat  soll  ausschliesslich  oder  ergänzend  dasjenige
leisten,  was  der  einzelne  Staat  entweder  nicht  oder  nicht  in  erforderlichenı
  Masse  zu  leisten  vermag.  Hieraus  folgt,  dass  er  auclı
nur  das  und  nicht  mehr  als  das  zu  leisten  berechtigt  werden  durfte;
dass  der  Selbständigkeit  der  einzelnen  Staaten  der  ganze  übrige
Teil  der  Regierungs-  und  Machtbefugnisse  belassen  und  gesichert
werden  musste;  dass  die  Verfassung  des  deutschen  Bundesstaates
hier  nach  allen  Richtungen  hin  einer  falschen  Centralisation  zu  begegnen
  hatte.  Die  verbündeten  Regierungen  glauben  dies  durch
Fernhalten  der  Reichsgewalt  von  der  eigentlichen  Administration
und  durch  Begrenzung  des  der  Reichsgewalt  zugeteilten  Oberaufsichtsrechts
  gethan  zu  haben  und  durch  die  gegenwärtige  Erklärung
  noch  thun  zu  müssen.“