—  66  —

„Der  Gesetzgebung  des  Bundes  unterliegen  die
nachstehenden  Angelegenheiten.“

Art.  5:

„Die  Handhabung  der  Gesetze,  welche  gegenwärtig
innerhalb  des  Bundes  über  die  im  Art.  4  benannten
Gegenstände  in  Gültigkeit  sind,  unterliegt  der  Aufsicht
des  Bundes.“

Durch  Zusammenziehung  (der  beiden  Artikel  ist  der
Eingang  des  Art.  4  der  Vorlage  der  verbündeten  norddeutschen
  Regierungen  an  den  verfassungsvereinbarenden
  Reichstag  und  der  Verfassung  des  norddeutschen
Bundes  entstanden.

Es  wird  die  wohl  bewusste  Absicht  der  Verfassung,
die  Verteilung  der  formellen  Hoheitsrechte  zu  regeln,
des  ferneren  dadurch  bewiesen,  dass  man,  als  die  spezielle,
  sich  nur  auf  das  Zollwesen  beziehende  Bestimmung
  des  Art.  37  der  norddeutschen  Verfassung  in  die
allgemeinen  Bestimmungen  herübergenommen  wurde,  den
Wortlaut:

„Der  Bundesrat  beschliesst  :

2.)  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
Gesetzgebung  dienenden  Verwaltungsvorschriften
und  Einrichtungen.“
in  folgender  Weise  änderte:

„Der  Bundesrat  beschliesst:

2.)  über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  er  -
forderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen.  “

Man  verengerte  also  die  Befugnis  des  Bundesrates
inhaltlich,  als  man  sie  auf  den  ganzen  Gesetzgebungsbereich
  erstreckte.

Welchen  Wert  die  einzelnen  Regierungen  gerade
auf  die  formellen  Hoheitsrechte  gelegt  haben,  ergiebt
sich  auch  daraus,  dass  manche  Reservatrechte  gerade
bezüglich  formeller,  nicht  materieller  Hoheitsrechte  bestehen:
  so  haben  sich  Bayern  und  Württemberg,  während
sie  der  Gesetzgebungshoheit  des  Reiches  sich  unterwarfen,
  die  Vollziehung  bezüglich  des  Post-  und  Tele-