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graphenwesens  vorbehalten;  Bayern  ist  die  Militärverwaltung
  nicht  nur  als  gewöhnliches  normales  Recht,
sondern  als  Reservatrecht  verblieben,  sodass,  falls  das
Reich  sich  einmal  die  gesamte  Militärverwaltung  auf
dem  verfassungsmässigen  Wege  zuschreiben  würde,  es
der  besonderen  Zustimmung  Bayerns  bedürfen  würde,
falls  auch  die  bayerische  Heeresverwaltung  auf  das
Reich  übergehen  sollte.

Es  ist  aus  allen  diesen  Gründen  kein  Zweifel  möglich,
  dass  nicht  nur  die  Verteilung  der  materiellen,
sondern  auch  der  formellen  Hoheitsrechte  zwischen  dem
Reiche  und  den  Gliedstaaten  verfassungsmässig  geregelt,
ein  Verfassungsgrundsatz  ist;  es  sind  demgemäss  alle
dem  Reiche  nicht  ausdrücklich  überwiesenen  formellen
Hoheitsrechte  den  Gliedstaaten  verblieben.