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Drittes  Kapitel.

Abänderung  der  Verteilung  der  formellen
Hoheitsrechte  zwischen  Reich  und
Gliedstaaten.

I.)  Zulässigkeit  derselben.

§  24.

Wir  haben  nunmehr  noch  zu  untersuchen,  ob  eine
Aenderung  der  Verteilung  der  formellen  Hoheitsrechte
zwischen  dem  Reiche  und  den  Gliedstaaten  überhaupt
nach  der  Reichsverfassung  stattfinden  kann  und,  wenn
ja,  auf  welchem  Wege,  auf  dem  Wege  der  Verfassungsänderung
  oder  auf  dem  Wege  der  einfachen  Gesetzgebung.


Hier  stossen  wir  auf  die  zur  Zeit  des  norddeutschen
Bundes  lebhaft  "bestrittene  Frage,  ob  der  Gesamtstaat
überhaupt  seine  Kompetenz  erweitern  könne  oder  ob
nicht  vielmehr  nur  durch  einen  neuen  Vertrag  sämtlicher
  Gliedstaaten  die  Kompetenz  (des  Gesamtstaates
ausgedehnt  werden  könne.

Es  ist  zunächst  behauptet  worden,  dass  nach  dem
Begriffe  des  Bundesstaates  der  Gesamtstaat  sich  nicht
Kompetenzen  zulegen  kann,  die  er  nicht  hat;  niemand
könne  seine  Kompetenz  erweitern:  die  Zuständigkeit
des  Bundes  sei  vertragsmässig  festgestellt  worden  und
könne  auch  nur  vertragsmässig  erweitert  werden.  Allein
mit  demselben  Rechte  kann  man  auch  sagen,  die  ganze
Verfassung  sei  vertragsmässig  festgestellt  worden  und
könne  also  nur  vertragsmässig  geändert  werden;  man
käme  aber  dann  mit  dem  Art.  78  der  R.-V.  in  Widerspruch.
  nach  welchem  Aenderungen  der  Verfassung  im
Wege  der  Reichsgesetzgebung  zu  erfolgen  haben.  Die