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Staaten  haben  dadurch,  dass  sie  diesem  Art.  78  zugestimmt
  haben,  von  vornherein  zugegeben,  dass  Aenderungen
  der  vertragsmässig  vereinbarten  Verfassung,  also
auch  der  Bestimmungen  der  Verfassung  über  die  Kompetenz
  des  Reiches  nicht  einer  neuen  Vereinbarung,  der
sämtliche  Staaten  zuzustimmen  hätten,  bedürfen,  sondern
  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung  erfolgen.

Wenn  aber  behauptet  worden  ist,  dass  die  Bestimmungen
  über  die  Zuständigkeit  des  Reiches  nicht
zur  Verfassung  gehören,  sondern  dass  sie  subjektives
über  der  Verfassung  stehendes  Vertragsrecht  zwischen
den  deutschen  Staaten  darstellen,  so  wurde  dem  mit
Recht  entgegengehalten,  dass  die  Kompetenzbestimmungen,
  nachdem  sie  einmal  in  der  Verfassung  und  nicht
in  einem  besonderen  Vertrage  ihre  Regelung  gefunden
haben,  auch  zur  Verfassung  gehören,  zumal  da  ein
triftiger  Grund  und  durchschlagende  Beweise,  dass  diese
Bestimmungen  nicht  zur  Verfassung  gehören  sollen,
nicht  beigebracht  werden  können;  auch  in  den  vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  und  in  der  schweizerischen
  Eidgenossenschaft  gehören  die  Bestimmungen
über  die  Kompetenzverteilung  zur  Verfassung.

Wenn  endlich  behauptet  wurde,  nach  Art.  2  der
Bundesverfassung  stehe  dem  Bunde  die  Gesetzgebung
nur  nach  Massgabe  dieser  Verfassung  zu,  ein  Gesetz,
das  die  Zuständigkeit  des  Reiches  erweitere,  ergehe
aber  nicht  nach  Massgabe  dieser  Verfassung,  so  wurde
übersehen,  dass  auch  Art.  78,  der  bestimmt,  dass  Veränderungen
  der  Verfassung  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung
  erfolgen,  zur  Verfassung  gehört.

Während  schon  im  verfassungsberatenden  Reichstage
  *)  die  Bundeskommissare  und  die  Mehrzahl  der
diese  Frage  besprechenden  Abgeordneten  dem  Gesamtstaate
  das  Recht  der  Zuständigkeitserweiterung  vindizirten,
  haben  bei  Gründung  des  Reiches  die  verbündeten


*)  Vgl.  die  Reden  der  Bundeskommissare  Bismarck  —  sten,

Ber.  S.  139  —  Hofmann  (Hessen)  --  S.  319  —,  der  Abgeordneten
Miquel  --  S.  313,  316,  317  --,  Wagener  —  S.  318  --  u.  a.