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Regierungen  gerade  die  bewusste  Absicht  gehabt,  *)
den  Streit  aus  der  Welt  zu  schaffen  —  zu  Gunsten  der
Befugnis  des  Reiches,  seine  Kompetenz  zu  erweitern.

Die  Entwicklung  der  Geschichte  ist  über  die  gegnerische
  Ansicht  zur  Tagesordnung  übergegangen.  **)

Es  ist  also  heute  in  Theorie  und  Praxis  unbestritten,
dass  das  Reich  auf  Grund  des  Art.  78  Abs.  1  der  R.-V.
berechtigt  ist,  die  Kompetenzverteilung  zwischen  dem
Reiche  und  den  Gliedstaaten  zu  verändern,  seine  Zuständigkeit
  insbesondere  zu  erweitern.

§  25.
2.  Charakter  derselben.

Es  ist  damit  auch  schon  gesagt,  auf  welchem  Wege
eine  Aenderung  der  Zuständigkeitsverteilung  zwischen
dem  Reiche  und  den  Gliedstaaten  zu  erfolgen  hat.  Die
Bestimmungen  über  diese  Zuständigkeitsverteilung  —
sowohl  bezüglich  der  formellen  als  der  materiellen
Hoheitsrechte  —  sind,  wie  wir  oben  nachzuweisen  versucht
  haben,  Bestandteil  der  Reichsverfassung;  jede
Aenderung  in  der  Kompetenzverteilung  enthält  also  auch
eine  Aenderung  der  Verfassung  und  muss  also  gemäss
Art.  78  Abs.  1  der  R.-V,  auf  dem  Wege  der  Verfassungsgesetzgebung
  erfolgen.


*)  Sten.  Ber.  des  a.  o.  Reichstages  von  1870  S.  143,  84,  129,
cf.  ferner  bayr.  Minister  Lutz  in  den  sten.  Ber.  d.  bayr.  K. d.
Abg.  1871  S.  112;  Mittnacht  in  der  würt.  K.  d.  Abg.  sten,  Ber.
l.  S,  45.

**)  Noch  zur  Zeit  des  Bestandes  des  norddeutschen  Bundes
hat  eine  Erweiterune  der  formellen  Hoheitsrechte  des  Bundes  stättgefunden
  durch  Errichtung  des  Reichsoberhandelsgerichtes  1869,
Errichtung  des  Bundesamtes  für  Heimatwesen  1870,  Erweiterung
der  materiellen  Hoheitsrechte  des  Reiches  durch  Ausdehnung  der
Zuständigkeit  des  Gesamtstaates  auf  das  Press-  und  Vereinswesen
(Art.  4  Z.  15  der  R.-V  ),  ferner  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des
Reiches  auf  das  ganze  bürgerliche  Recht  durch  Reichsgesetz  vom
20,  Dezember  1873  u.  s.  w.