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hiemit  dem  Reiche  nicht  die  gesamte  Vollziehung  prinzipiell
  überwiesen  ist,  sondern  vielmehr  grundsätzlich
den  Gliedstaaten  verblieben  ist,  so  können  weitergehende
vollziehende  Befugnisse  dem  Reiche  daher  nur  auf  dem
Wege  der  Verfassungsänderung  zugewiesen  werden.