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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810.</title>
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            <idno>gs_preussen_1810</idno>
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        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

1810.

 

 

 

Enthält

die  Koͤniglichen  Verordnungen  vom  27sten  October  1810.
bis  zum  28sten  December  1810.

(Von  No.  1  bis  No.  18.)

No.  1.  bis  incl.  8.

 

Berlin,
gedruckt  bei  Georg  Decker,  Königl.  Geheimen  Ober-Hofbuchdrucker.
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        Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Koniglichen  Preußischen  Staaten
vom  Jahr  1810.  enthaltenen  Königl.  Verordnungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Datum  z  *
des.  Inhalt  der  Verordnungen.  5  Pagina.
S12
Gesetzes.  5#1
—  —-—
1810.
27.  Octobr.  Verordnung  über  die  Erscheinung  und  den  Verkauf  der  neuen  Gesetz
sammlung  11  1
—  —  —  —  ülber  die  veränderte  Verfassung  aller  obersten  Staats-  Be-  ·
hörden  in  der  Preußischen  Monarchie  .  12  3
—  —  Edikt  über  die  Finanzen  des  Staats  und  die  neuen  Einrichtungen  wegen
der  Abgaben  u.  s.  w.  23  25
28  —  —  über  die  neuen  Consumtions=  und  Lurus=  Steuern  3J5  33
—  —  Reglement  wegen  Zahlung,  Erhebung  und  Controllirung  der  durch  «
dasEdcktvom27stendMverordnetenLand  Consccintc01w-  —
Steuer  .  .  .  .  .  .  .36  40
—  —  Edikt  wegen  Aufhebung  des  Vorspanns  47  77
—  —  —  wegen  der  Mühlen-Gerechtigkeit  und  Aufhebung  des  Mühlen=«
  Zwangs,  des  Bier=  und  Branntwein-Zwangs  in  der  ganzen
Monarchie  .  .  .  .410  95
—  —  Mühlen--Ordnung  für  die  gesammte  Monarchie  411  98
30  —  Edikt  über  die  Einziehung  sämmtlicher  geistlichen  Güter  in  der  Monarchie  2  4  32
—  —  —  über  die  Aufhebung  der  Natural-Fourage-  und  Brod—  Lieferung  48  7
—  —  Königlicher  Befehl  an  das  gesammte  Staats-Ministerium  über  die  nach--gelassene
  Verschuldung  der  Substanz  bey  Lehn=  und  -  #
Gütern  .17  151  133
2.  Novbr.  Edikt  über  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gewerbe=  Steuer  4  9  79
8  —  GGesinde-Ordnung  für  sämmtliche  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie  5  13  101
11  —  (Cowention  wegen  gegenseitiger  Befreiung  der  Unterthanen  sämmtlicher
Königl.  Preuß.  Staaten  und  des  Herzogthums  Warschau  von
dem  bisher  bestandenen  Abschoß=  und  Abfahrtsgelde  716  135
20  —  Edikt  über  den  Vor=  und  Aufkauf  in  der  ganzen  Monärchte  4|124100
—  —  Stempel-Gesetz  für  die  ganze  Monarchie  .  .  .  .  6114  121
43.  Decbr.]Königlicher  Befehl  über  die  Zahlung  der  Capitalien=  und  Zinsen-Steuer  8.17  141
28  —  Reglement  wegen  Eirnrschtung  der  akademischen  Grrichtsbarkeit  bei  d  den
"  Universitäten  .  .  .  .  .  .  .38;18  142
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

——  No.  1.  —

 

 

 

(No.  1.)  Königliche  Verordnung  über  die  Erscheinung  und  den  Verkauf  der  neuen  Gesetz-Sammlung.
  Vom  27  sten  Öktober  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

In  Betracht,  daß  die  bisherige  Publikation  allgemeiner,  Gesetze  weder  an
sich  den  vorgesetzten  Zweck  gehörig  erreicht,  noch  den  Gebrauch  und  die  Uebersicht
  erleichtert,  verordnen  Wir  hiermit:

S.  1.  Es  soll  für  die  gesammte  Monarchie  eine  Gesetz-Sammlung  erscheinen,
  und  es  werden  in  dieselbe  alle  die  vom  heutigen  Tage  an  erlassenen
Gesetze  und  Verordnungen  aufgenommenen,  welche  mehr  als  ein  einzelnes  Regierungsdepartement
  betreffen.

§.  2.  Es  soll  für  jedes  Regierungsdepartement  ein  Departementsblatt
erscheinen,  in  welches  alle  Vorschriften  und  Publicationen  aufzunehmen  sind,
welche  das  Departement  allein  betreffen.

C.  3.  Die  allgemeine  Gesetz-Sammlung  erscheint  in  Quarto:  die  Redaction
  erfolgt  im  Bureau  Unsers  Staatskanzlers,  der  gesammte  Debit  aber
durch  das  General-Postamt.

4.  Der  Preis  des  Jahrganges  ist  vorläufig  auf  2  Thlr.  festgesetzt,
und  wird  stets  auf  ##  Jahr  vorausbezahlt.

.  5.  Zur  Haltung  der  Gesetz-Sammlung  sind  verpflichtet:

a)  alle  obere  und  untere  Staatsbehörden,  welche  die  Kosten  aus  ihren  Fonds

bestreiten;

b)  alle  Magisträte;

c)  alle  höhere  Militairpersonen  mit  Einchluß  der  Staabsofficiere;

2)0  die  Patrimonialgerichte  jeder  Art;

e)  alle  Räthe  bei  unsern  Ministerien,  desgleichen  alle  Räthe,  Assessoren

und  Referendarien  bei  Landes-Collegien;

1)  alle  Landrathe;

8)  alle  Superintendenten;  1

Jahrgang  1810.  A  b)  alle
        <pb n="6" />
        h)  alle  Domainenbeamte;
i)  alle  Gemeinden.

#.  6.  Die  für  die  letztern  dadurch  entstehenden  Kosten  werden  als  Gemeindeausgaben
  betrachtet  und  aufgebracht.  Die  Gemeindevorsteher  sind  für
die  genaue  und  gewissenhafte  Sammlung  und  Aufbewahrung  verantwortlich
und  die  Obrigkeiten  verpflichtet,  alle  mangelnde  Stücke  sogleich  auf  Kosten  der
Gemeinde  wieder  anzuschaffen.

§.  7.  Die  Staatsbehörden,  Regiments-Chefs,  Landräthe  und  Magisträte
  senden  binnen  14  Tagen  Nachweisungen  an  das  General-Postamt  über
den  Bedarf  an  Exemplarien.

§  8.  Jeder  der  nicht  zur  Haltung  der  Gesetz-Sammlung  verpflichtet
ist,  kann  darauf  halbjährig  bei  den  Postämtern  abonniren.

§.  9.  Ueber  Einnahme  und  Ausgabe  wird  beim  General-Postamt
genaue  Rechnung  geführt,  und  der  Ueberschuß  in  die  Staatskassen  abgeliefert.

§.  10.  Die  Gesetz-Sammlung  wird  in  Unsern  Staaten  portofrei  versandt.

Potsdam,  den  27.  October  1810.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.

 

(No.  2.)
        <pb n="7" />
        —  3  —

(No.  2.)  Verordnung  über  die  veränderte  Verfassung  aller  obersten  Staatsbehörden  in  der
Preußischen  Monarchie.  Vom  2  7  sten  Oktober  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  rc.  #.

Schonunter  dem  16.Dezember  1808.haben  Wir  eineveränderte  Verfassung
der  obersten  Staatsbehörden  für  Unsere  Monarchie,  jedoch  nur  theilweise  festgesetzt.
  Die  seitdem  hinzugekommenen  Erfahrungen  und  die  Ernennung  eines  Staats-Kanzlers
  veranlassen  Uns  jetzt,  jener  Verfassung  vollständige  Bestimmungen  durch
die  gegenwärtige  Verordnung  zu  geben.

Wir  ordnen  einen  Staatsrath  an,  und  werden  theils  in  diesem  Allerhöchstselbst,
  bei  persönlicher  Anwesenheit  darin,  theils  aus  Unserm  Kabinet  Unsere
  Befehle  und  Entscheidungen  erlassen.

Den  Vorsitz  im  Staatsrath  führt  unter  Unserm  Befehl  der  Staats-Kanzler.

Der  Staatsrath  besteht:

I.  aus  den  Prinzen  Unsers  Hauses,  welche  nach  erreichtem  achtzehnten  Lebensjahre

  ihren  Sitz  darin  nehmen  können.

II.  aus  dem  Staats-Kanzler.

Er  hat  unter  Unsern  Befehlen  die  Oberaufsicht  und  Kontrolle  jeder  Verwaltung
  ohne  Ausnahme  und  sieht  insofern  an  der  Spitze  einer  jeden,  daß  er:

1.  Rechenschaft  und  Auskunft  über  jeden  Gegenstand  fordern  und  in  jedem  Fall
Maaßregeln  und  Anordnungen  zu  dem  Zweck  suspendiren  kann,  um  Unsere
Befehle  darüber  einzuholen,  oder  da,  wo  die  Bestimmung  des  Staatsraths
eintritt,  diese  zu  veranlassen;

2.  in  außerordentlichen  und  dringenden  Fällen,  oder  wo  Wir  ihn  besonders  dazu
  beauftragen,  zu  verfügen  befugt  ist.  Die  Behörden  müssen  alsdann  die
Anordnungeen  desselben,  wofür  er  Uns  verantwortlich  ist,  befolgen.

Im  Kabinet  ist  er  Unser  erster  und  nächster  Rath,  im  Staatsrath,  Präsident
  desselben.  Uebrigens  werden  ihm  folgende  Geschäfte  besonders  übertragen:

1.  Soll  er  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  übernehmen,  bis  Wir
für  gut  finden,  beide  Ministerien  mit  eigenen  Ministern  zu  besetzen,  jedoch,  da
der  Staatskanzler  die  Leitung  dieser  Ministerien  nur  um  Allgemeinen  und  in
Absicht  auf  wichtige  Gegenstände  übernehmen  kann,  dergestalt,  daß  die  Hauptzweige
  derselben  besonderen  für  die  Ausführung  verantwortlichen,  dem
Staatskanzler  untergeordneten  Chefs  vertrauet  werden;

2.  denjenigen  Antheil  an  den  Geschäften  des  auswärtigen  Departements  nehmen,
  welcher  unten  näher  bestimmt  werden  wird.

Ferner  besorgt  er:

3.  die  Angelegenheiten  Unsers  Königlichen  aufe  und  Unserer  Familie;

4.  die
        <pb n="8" />
        —  4  –

4.  Verhandlungen  mit  den  Staͤnden,  insofern  sie  vor  die  hoͤchste  Behoͤrde  geoͤren;



5.  die  Angelegenheiten  der  hoͤheren  Polizei;

6.  was  die  Thronlehen,  die  hoͤchsten  geistlichen  Wuͤrden,  als  die  Bischoͤflichen
Erbämter,  höhere  Hofchargen,  Orden,  Rang  und  Etikette  2c.  und  andere  Hofsachen
  betrifft.

Unmittelbar  untergeordnet  sind  ihm

7.  das  Archiv,

8.  Die  Oberrechnungskammer.

III.  Aus  den  Staatsministern,  oder  andern  Unserer  Räthe,  die  Chefs  der

Verwaltungszweige  sind.

Die  Ministerien  bestehen  in  dem:

1.  Ministerium  des  Innern,

2.  Ministerium  der  Finanzen,

3,.  Ministerium  der  Justiz,

4.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,

5.  Ministerium  des  Kriegs-Departements.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  folgende  Abtheilungen,  deren  jede  einen
besonderen  Chef  erhält,  welche  Sitz  und  Stimme  im  Staatsrath  haben;

a.  für  die  allgemeine  Polizei  im  ausgedehntesten  Sinn,  dazu  auch  das  Medizinalwesen
  gehört;

b.  für  die  Gewerbe  und  den  Handel;

c.  für  den  Cultus  und  öffentlichen  Unterricht;

d.  fuͤr  das  Postwesen.

Das  Ministerium  der  Finanzen:

a.  für  die  sämmtlichen  Einkünfte  des  Staats;

b.  für  das  General-Kassenwesen  und  die  Geldinstitute,

IV.  Aus  dem  Staats-Sekretair.

Er  sorgt  für  die  eigentliche  Geschaftsführung  des  Staatsraths,  führt  wäahrend
  der  Berathung  das  Protokoll  darüber,  und  contrasignirt  die  von  dem  Staatskanzler
  zu  vollziehenden  Beschlüsse.  Auch  ist  er  Präsident  der  Gesetz=  und  Ober-Examinations-Kommission.


V.  Aus  Mitgliedern,  die  Unser  Allerhöchstes  Vertrauen  dazu  besonders  berufen
wird.  Ihre  Ernennung  geschieht  nicht  auf  Lebenszeit,  sondern  auf  die  von
uns  bestimmte  Frist,  oder  für  einen  bestimmten  Gegenstand.

So  weit  Wir  nicht  Allerhöchstselbst  bei  persönlicher  Anwesenheit  im  Staats--rath
  Unsere  Befehle  und  Entscheidungen  ertheilen,  geschieht  solches  aus  Unserm
Kabinet.

In  diesem  haben  beständigen  Vortrag:

1.  der  Staatskanzler,
2.  ein
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        —  5  —

2.  ein  Geheimer  Kabinetsrath,

3.  in  Militair-Sachen,  diejenigen  Militair-Personen,  welche  Wir  dazu  bestimmen.


In  Absicht  auf  den  Geschäftsgang  hat  folgende  Einrichtung  statt:

1.  alle  Sachen  gehen  gerade  zu  Unserer  Höchsteigenen  Eröffnung  an  uns;

2.  Wir  werden  sodann  befehlen,  was  etwa  in  einzelnen  Füällen  sogleich,  es  sei  in
Militair=  oder  Hof=  und  Civil-Sachen,  darauf  verfügt  werden  soll;

3.Alles  übrige  wird  abgesondert:

A.  in  Militairsachen,
a.  allgemeine  und  solche  die  Einfluß  auf  die  Landesverwaltung  haben,
b.  rein  militairische  Angelegenheiten;

B.  in  Hof=  und  Cidilsachen.

Die  Militairsachen  werden  hierauf  bei  der  Abtheilung  für  solche;  die  Hofund
  Civilsachen  bei  derjenigen,  welche  für  diese  bestimmt  und  wobei  der  Geheime-Kabinetsrath
  angestellt  ist,  in  die  Journale  eingetragen.

4.  Hierauf  werden  die  allgemeinen  Militairsachen  und  solche,  welche  Einfluß  auf
die  Landesverwaltung  haben,  desgleichen  die  Hof=  und  Civilsachen,  taglich
dem  Staatskanzler  mit  Auszügen  aus  den  Journalen  überschickt,  welcher  diejenigen
  auswählt,  die  er  uns  selbst  vortragen  will,  die  übrigen  aber,  theils
dem  Kabineksrath  zum  Vortrag  zurückgiebt,  theils  dem  Departements-Ministern
  und  dem  Chef  des  allgemeinen  Kriegs-Oepartements  zustellt,  damit  diese
Uns  in  der  gemeinschaftlichen  Konferenz  davon  Vortrag  machen.  Die  andern
Chefs  der  Abtheilungen  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  erscheinen
  nur  dann  bei  diesen  Vorträgen,  wenn  Wir  es  entweder  besonders  befehlen,
  um  sie  über  diesen  oder  jenen  Gegenstand  Selbst  zu  hören,  oder  der
Staatskanzler  ihnen  Vorträge  überträgt.  Sachen  die  ohne  Verfügung  von
Uns  an  die  Behörden  übergeben  werden,  desgleichen  solche,  die  bloß  zum  Bericht
  gehen,  werden  von  dem  Kabinetsrath  sogleich  mit  der  nöthigen  Verfügung
versehen,  aber  mit  den  übrigen  an  den  Staatskanzler  geschickt,  damit  er  von
Allem  unterrichtet  bleibe.  Er  läßt  sie  dann  aus  seinem  Bureau  absenden.
Die  rein  militairischen  Sachen  zu  A.  b.  werden  zwar  nach  dem  bisherigen  Geschäftsgange
  behandelt  und  bedürfen  der  Sendung  an  den  Staatskanzlernicht,
damit  er  aber  das  Ganze  übersehe,  soll  ihm  wöchentlich  zweimal  ein  Auszug
aus  den  Journalen  darüber  mitgetheilt  werden.

5.  Alle  Konzepte  der  ergehenden  Kabinets-Befehle  werden  bei  demjenigen  entworfen,
  welcher  den  Vortrag  darüber  bei  Uns  gehabt  hat,  sodann  dem  Staatskanzler,
  in  so  fern  es  nicht  die  rein  militairischen  Sachen  zu  A.  b.  betrifft,  vorgelegt,
  in  dessen  Bureau  rein  geschrieben,  und  die  Reinschriften  gelangen  dann
an  Uns  zu  Unserer  Genehmigung  und  Vollziehung.  Erfolgt  diese,  so  werden
sievon  dem  Kabinetsrath  abgeschickt.  Werden  von  Uns  Erinnerungen  gemacht,

oder
        <pb n="10" />
        —  6  —

oder  andere  Befehle  gegeben,  so  gehen  die  Ausfertigungen  mit  jenen  an  den
Staatskanzler  zuruͤck.

6.  Die  Befehle  welche  Wir  (nach  2.  oben)  gleich  unmittelbar  erlassen,  werden
dem  Staatskanzler  sogleich  abschriftlich  zugefertigt,  in  so  fern  sie  nicht  zu  den
unter  A.  b.  benannten  rein  militairischen  Sachen  gehoͤren.

7.  Ueber  den  Abgang  der  Sachen  werden  ebenfalls  Journale,  so  wie  die  eingefuͤhrten
  Kabinets-Ordre-Buͤcher  gehalten.

8.  Der  Staatskanzler  kann  den  Kabinets-Vortraͤgen  beiwohnen,  so  oft  er  es
noͤthig  findet,  oder  Uns  Selbst  Vortraͤge  zu  machen  hat.

9.  Die  übrigen  Staatsminister  und  der  Chef  des  allgemeinen  Krieges-Departements
  tragen  Uns  woͤchentlich  einmal  in  Gegenwart  des  Staatskanzlers  vor,
wie  bisher.

Auf  Reisen  begleiten  Uns  nach  Unserer  jedesmaligen  Bestimmung  diejenigen,
welche  Wir  dazu  ausersehen  werden.  Bei  dem  bloßen  Wechsel  Unsers  Aufenthalts
  in  Berlin,  Potsdam,  Charlottenburg  2c.  kommen  die  vorbenannten  Personen
zum  Vortrag,  so  wie  es  vorhin  bestimmt  ist.

Der  Staatsrath
hat  keine  Verwaltung.  Zu  seinem  Wirkungskreise  gehören  blos:

1.  alle  Gesetze,  Verfassungs=  und  Verwaltungs-Normen,  so  daß  sämmtliche
Vorschläge  zu  neuen,  oder  zu  Aufhebung  und  Abänderung  von  vorhandenen
durch  ihn  an  Uns  zur  Sanction  gelangen  müssen.  Bei  geheimen  diplomatischen
  Angelegenheiten,  als  Bündnissen  und  dergleichen,  tritt  jedoch  an  die
Stelle  des  Staatsraths  der  Staats-Kanzler.

2.  Diejenigen  Gegensiände,  bei  welchen  ein  gemeinschaftliches  Interesse  verschiedener
  Ministerien,  aber  keine  Vereinigung  zwischen  ihnen  statt  findet;

3.  Die  jährlichen  schriftlichen  Darstellungen  der  Staatsminister  von  ihrer  Verwaltung.


4.  Alle  solche  Gegenstände,  welche  an  den  Staatsrath  entweder  durch  schon  bestehende
  oder  noch  erfolgende  Gesetze,  oder  in  einzelnen  Fällen  von  Uns  Allerböchst
  Selbst  gewiesen  werden;  und  »

5.  diejenigen  Gegenstaͤnde,  bei  welchen  der  Staats-Kanzler  die  Ausfuͤhrung
suspendirt  hat,  in  sofern  sie  uͤberhaupt  zum  Geschaͤftskreise  des  Staatsraths,
gehoͤren;  dieses  kann  nur  Sachen  und  nicht  Personen  betreffen,  in  Absicht  der
letzten  gelangt  es  an  uns  unmittelbar.

Vorgetragen  im  Staatsrath,  werden  alle  zu  seinem  Wirkungskreise  gehörige
  Sachen,  nachdem  sie  vorher  an  ihn  abgegeben  worden,  von  den  betreffenden
Staatsministern  und  Departements-Chef  selbst,  jedoch  so,  daß  ihnen  von  dem
Staats-Kanzler  ein  nicht  administrirendes  Mitglied  des  Staatsraths  als  Korreferem
  beigeordnet  werden  kanu.

Nach
        <pb n="11" />
        —  7  —

Nach  erfolgter  Berathung  giebt  die  Mehrheit  der  Stimmen  den  Beschluß
des  Staatsraths.  Ist  solche  zweifelhaft,  so  wird  von  allen  anwesenden  Mitglie—
dern,  die  Prinzen  und  den  Prasidenten  eingeschlossen,  mit  gleichem  Stimmrecht  darüber
  gestimmt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Staats-Kanzlers
den  Ausschlag.

Den  Vorsitz  dabei  führt  der  Staatskanzler,  die  übrige  Geschaftsführung
liegt  dem  Staatssekretair  ob.  Dieser  faßt  das  Protokoll  über  die  Berathung  und
den  Beschluß  ab.

Der  Beschluß  wird  Uns  zur  Entscheidung  vorgelegt,  und  zwar  in  so  fern
eine  Verwaltungsbehörde  dazu  Veranlassung  gab,  durch  diese  selbst.

Bei  Beschlüssen  über  Angelegenheiten,  die  der  Staatskanzler  suspendirt
hat  und  streitigen  Gegenständen,  bedarf  es  dieser  Vorlegung  nicht,  wenn  die  betreffenden
  Minisierien  sich  dabei  beruhigen.

Der  Staatsrath  versammelt  sich  wöchentlich  einmal  und  wenn  es  erforderlich
  ist,  außerordentlich.  Die  Prinzen  Unsers  Hauses  ausgenommen,  dürfen  die
übrigen  Mitglieder,  in  so  fern  sie  nicht  durch  Abwesenheit  oder  Krankheit  abgehalten
  sind,  darin  nicht  fehlen.

Unter  dem  Staatsrath  unmittelbar  stehen:

1.  Die  Gesetz-Kommission  für  die  gesammte  Gesetzgebung.  Sobald  sie
neu  eingerichtet  seyn  wird,  soll  Uns  kein  Vorschlag  zu  einem  neuen  Gesetz,  oder
zur  Abschaffung,  oder  Veränderung  eines  vorhandenen  eher  vorgelegt  werden,
bevor  sie  nicht  darüber  mit  ihrem  Gutachten  gehört  worden  ist.

2.  Die  Ober-Erxaminations-Kommission  für  sämmtliche  Civil-Ministerien,
  welche  durch  Prüfung  zu  allen  Raths=  und  ähnlichen  Stellen  auf
gleichmaßige  Tauglichkeit  aller  solcher  Civilbeamten  hinwirken,  und  darnach
eingerichtet  werden  soll.

In  beiden  Commissionen  führt  der  Staatssekretair  den  Vorsitz  und  sammelt  dadurch
  Resultate  für  seine  Verhältnisse  im  Staatsrath.

3.  Das  Plenum  der  wissenschaftlich  -technischen  Deputationen
  sämmtlicher  Ministerialdepartements.

Deagegen  stehen  nicht  unter  dem  Staatsrath,  sondern  unter  dem  Staatsfanste
  unmittelbar.

.  Die  Oberrechnungs-Kammer  als  vorzügliches  Hülfsmittel  bei  seiner

Oberaufsicht  und  obersten  Controlle  der  Verwaltungs-Behörden.  Sie  ist

Revisions-Behörde  für  alle  Rechnungen  und  Etats,  über  alle  und  jede  Landesherrliche

  Fonds  ohne  Ausnahme.

2.  Das  Archiv.

Bei  Stellen-Besetzungen  dieser  sämmtlichen  Behörden  werden  von  dem
Staatsrath  und  Staatskanzler  die  für  die  Staatsminister  geltenden  Vorschriften
beobachtet.

Die
        <pb n="12" />
        —  8  —

Die  Staatsminister  und  die  Departements-Chefs.

Jeder  Staatsminister  führt  die  ihm  anvertraute  Verwaltung,  selbstständig,
unter  unmittelbarer  Verantwortlichkeit  gegen  Uns  Allerhöchst  selbst.  Sie  berichten
darüber  an  Uns,  und  erhalten  von  Uns  die  Befehle  darüber.  Dem  Staatskanzler
sind  sie  schuldig,  auf  sein  Verlangen  Rechenschaft  und  Auskunft  über  jeden  Gegenstand
  ihrer  Verwaltung  zu  geben,  und  aufseine  eingelegten  Suspensio-Anordnungrn,
die  ihrigen,  bis  zu  Unserer  oder  des  Staatsraths  Bestimmung  einzustellen,  auch
seine  Verfügungen  in  den  oben  erwähnten  außerordentlichen  und  dringenden,  oder
durch  Unsere  besonderen  Auftrage  veranlaßten  Fällen,  zu  befolgen.

Die  den  Abtheilungen  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vorgesetzten
  Chefs  sind  verantwortlich  für  die  Ausführung;  holen  in  allgemeinen  und  wichtigen
  Dingen  die  Anweisungen  des  Staatskanzlers,  als  Minister  des  Innern  und
der  Finanzen  ein,  richten  aber  ihre  Berichte  an  Uns.  Sie  stellen  solche  ohne  Ausnahme
  dem  Staatskanzler  zu,  welcher  seine  Beistimmung  entweder  durch  sein  beigesetztes
  vidi  ausdrückt;  oder  seine  abweichende  Meinung  beifügt.  Dem  Chef  des
Departements  für  die  allgemeine  Polizei  des  Ministeriums  des  Innern  müssen  die
übrigen  Minister  und  Departements-Chefs  für  das  statistische  Bureau  alljährlich
die  statistischen  Nachrichten  ihres  Geschäfts-Bezirks  mittheilen,  und  so  wie  er  sie
verlangt,  beschaffen.  Jeder  Minister=  und  Departements-Chef  muß,  in  so  fern
ein  Gegenstand  seiner  Berwaltung  in  den  Wirkungskreis  andrer  Minister  oder  Departements-Chefs
  einschlägt,  mit  diesen  Rucksprache  nehmen  und  gemeinschaftlich
verfahren;  können  sie  sich  darüber  nicht  vereinigen,  so  gehört  die  Sache  zum
Staatsrath.

Ueberhaupt  muß  in  diesem,  obgleich  er  nicht  administrirend  ist,  dennoch  in
Dingen,  wo  eine  gemeinsame  Berathung  nützlich  oder  nöthig  ist,  diese  erfolgen;  der
Staatökanzler  soll  hierüber  besonders  halten.

Die  dem  einen  Ministerium  oder  Departement  nothwendigen  oder  nützlichen
Nachrichten  des  andern,  theilt  dieses  ihm  unaufgefordert  mit.

Die  in  jedem  Departement  angestellten  vortragenden  Räthe,  haben  blos

berathende  Stimme,  die  Directoren  der  einzelnen  Unterabtheilungen  aber,  in  solchen
  eine  entscheidende.

Die  Minister  verfügen  in  ihrer  Verwaltung  auf  ihre  Verantwortlichkeit,  jedoch
  sind  folgende  Gegenstände  an  Unsere  Allerhöchste  Genehmigung  gebunden,  die
also  eingeholt  werden  muß:

1.  Alle  Gesetze,  Verfassungs=  und  Verwaltungs-Normen,  es  mag  auf  neue,
oder  Aufhebung  und  Abänderung  der  vorhandenen  ankommen;  der  Antrag  gelangt
  an  Uns  durch  den  Staatsrath;

2.  alle  Haupt-Etats  und  Plane;

3.  bei  Verwendung  des  etatsmäßigen  Fonds,

a.  neue
        <pb n="13" />
        —  9  —

a.  neue  Besoldungen  und  Besoldungszulagen,  wenn
1.  der  Fall  einen  Rath  ihres  Departements,  oder  eine  neue  Art  von  Dienern

  betrifft;

2.  überhaupt  Normal-Satze  für  die  Zahl  der  Diener,  und  der  hböchste
Besoldungssatz  für  solche  vorgeschrieben  sind,  und  eine  Abänderung  beabsichtigt
  wird.

b.  Pensions-Bewilligungen,  in  so  weit  nicht  schon  bestimmte  Grundsätze  vorgeschrieben
  sind,  oder  eine  Ausnahme  davon  bezweckt  wird;

c.  Gnadengeschenke  und  außerordentliche  Unterstützungen,  so  weit  dazu  bei
Unsern  Dienern  die  Gehaltsersparnisse,  und  in  andern  Fällen  der  jedem
Departement  ausgesetzte  ertraordinaire  Fond  nicht  reichen,  oder  bestimmte
Normalsummen  überschritten  werden,

d.  Ausgaben,  die  durch  Veränderung  der  Administration,  oder  neue  Anlagen
  verursacht  werden,  oder  bei  Aufstellung  des  Etats  noch  nicht  in  Anschlag
  gebracht  sind.

4.  Nicht  etatsmawige  Administrationsausgaben,  welche  etatsmäßig  gemacht
werden  sollen,  in  den  Fällen,  wenn

a.  Unsere  Genehmigung  schon  bei  etatsmäßigen  erforderlich  seyn  würde;

b.  oder  sie  auf  einen  Generaletat  in  Ansatz  kommen  sollen,

.  oder  die  erhöhte  Ausgabe  nicht  durch  erhöhte  Einnahme  gedeckt  wird;

5.  die  Ernennung  der  Räthe  bei  allen  Departements=  und  Provinzial-Landes-Kollegien,

  so  wie  aller  Diener,  die  theils  höher,  theils  mit  solchen  in  gleicher

Kathegorie,  nicht  blos  in  gleichem  Nange  stehen  und  deren  Bestallungen  zu

vollziehen,  Wir  uns  vorbehalten;

6.  die  Ertheilung  von  Titeln,  welche  den  Raths-Charakter  geben;

7.  überhaupt  größere  Gnadenbewilligungen.

Außerdem  muß  jeder  Staatsminister  und  Chef  der  Abtheilungen  der  Ministerien

  des  Innern  und  der  Finanzen,  Uns  vorlegen:

8.  seine  jährliche  Hauptrechenschaft  von  seiner  Verwaltung  durch  den  Staatsrath
  und  zwar  zu  der  Zeit,  da  er  die  General-Etats-Entwürfe  einreicht;
9.  einen  halbjährigen  Haupt-Kassen-Extrakt  und  Abschluß  seiner  Verwaltung;
der  Chef  der  Abtheilung  des  Finanzministerü  für  das  General-Kassenwesen,

und  die  Geldinstitute,  jedoch  monatlich.

Jeder  Minister  und  Chef  einer  Abtheilung  verfügt  an  die  ihm  untergeordneten
  Behörden  für  sich  allein,  an  andre  nicht  ohne  Rücksprache  und  Gemeinschaft
mit  dem  ihnen  vorgesetzten  Minister  oder  Departements-Chef.

Wir  wollen,  daß  der  bisher  noch  immer  beibehaltene  Curialstil,  welcher
nichts  Anderes  ist,  als  der  Stil  des  gemeinen  Lebens  längst  verflossener  Zeiten,  in
allen  seinen  Abstufungen  von  Reseripten,  Dekreten  und  dergleichen,  wie  Wir  es
längst  beabsichtigt  haben,  durchgängig  abgeschaff  und  von  jeder  Behörde,  im

Jahrgang  1810.  gegen-
        <pb n="14" />
        —  10  —

gegenwaͤrtigen  Stil  des  gemeinen  Lebens,  sowohl  an  Obere  als  an  die  auf  gleicher
Stufe  stehende,  oder  untergebene  Behörden  und  Personen  geschrieben  und  verfügt
  werde,  wie  es  in  den  mehrsten  andern  Staaten  geschieht,  ohne  der  Autorität
das  mindeste  zu  vergeben.  Unser  Name  soll  nur  Gesetzen,  Verordnungen  und
Ausfertigungen  vorgesetzt  werden,  die  Wir  Selbst  vollziehen.  Folgsamkeit  und
Achtung  müssen  sich  die  verwaltenden  und  urtheilenden  Behörden  durch  den  bei
ihnen  herrschenden  Geist,  durch  ihre  Handlungsweise,  und,  wenn  es  nötbig  ist,
durch  die  ihnen  zu  Gebot  stehenden  Mittel  zu  verschaffen  wissen,  nicht  durch  veraltete
  leere  Formen.  Der  Name  welchen  Wir  einer  jeden  beilegen,  reicht  hin,
Gehorsam  und  Ehrfurcht  zu  gebieten.  Es  versteht  sich  hiernach  von  selbst,  daß
der  Königliche  Titel  auch  nur  in  Eingaben  an  Uns  Selbst  statt  finden  dürfe.

Das  Ministerium  des  Innern

hat  zu  seinem  Wirkungskreise  alle  Ausübungen  der  obersten  Gewalt,  in  so  weit
sie  nicht  ausdrücklich  den  Ministerien  der  Finanzen,  der  Justiz,  des  Kriegs,  oder
andern  Behörden  beigelegt  sind.
Namentlich  gehören  dahin:
A.  In  der  Abtheilung  der  allgemeinen  Polizey:

1.  Die  innere  Staatsverfassung,  und  alle  bisher  zum  innern  Staatsrecht  gerechnete
  Angelegenheiten,  insonderheit  die  ständische  BVerfassung  und  was  darauf
Bezug  hat;  wobei  jedoch  die  Verhandlungen  mit  den  Ständen,  insofern  sie
von  der  höchsien  Behörde  ressortiren,  dem  Staatskanzler  vorbehalten  bleiben;
die  Aufsicht  auf  städtische  und  ländliche  Korporationen;  das  Kanton=  oder
Konseriptionswesen  nach  den  für  das  Kriegsdepartement  gegebenen  Bestimmungen;
  Alles  was  auf  die  Lehnsverbindung,  das  Herrenrecht,  die  Patrimonialgerichtsbarkeit
  und  Veränderungen  bei  diesen  Gegensianden  Bezug  hat.

2.  Die  gesammte  Sicherheits-  Polizey;

3.  das  Armenwesen,  Arbeits=  und  Krankenhäuser  und  alle  dahin  gehörige  Anstalten,
  auch  Wittwen-Kassen  und  ähnliche  Institute;

4.  die  Polizey  der  ersten  Lebensbedürfnisse,  Magazine  aller  Arc  zur  Abwendung
  des  Mangels  und  der  Theurung;

5.  alle  öffentliche  Anstalten  zur  Bequemlichleit  und  zum  Vergnügen,  auch  die
Theater,  mit  Ausnahme  der  in  den  Residenzen,  welche  in  Absicht  auf  ihre
Direktion  von  dieser  und  vom  Hofe  ressortiren.

6.  Die  Concurrenz  bei  dem,  einer  besonderen  Abtheilung  unterworfenen
Postwesen,  insofern  die  Polizei  dabei  zu  Hülfe  kommen  muß.

7.  Die  Juden  und  Sectirer,  jedoch  nicht  in  Beziehung  auf  ihren  Cultus,  sondern
  blos  auf  ihre  Verfassung,  auf  das  Kantonwesen,  und  ihren  Politischen
Zustand;

8.  die
        <pb n="15" />
        —  11  —

8.  die  ganze  Medizinal-Polizei  mit  allen  Anstalten  des  Staats  für  die  Gesundheitspflege;
  jedoch  verbleibt  die  dußere  Einrichtung  und  die  Verwaltung  des
Militair-Medizinal-Wesens  nebst  der  Pépinière  für  die  Militair-Aerzte,
und  deren  Ernennung  der  Militair-Behörde;

9.  die  Mit-Aufsicht  auf  die  Provinzial-Regierungen,  und  die  Concurrenz
bei  der  Besetzung  derselben,  mit  den  Abtheilungen  für  die  Gewerbe,  für  die
öffentlichen  Einkünfte,  für  das  General-Kassen-Wesen,  für  den  Kultus  und
öffentlichen  Unterricht.  Die  Initiative  hat  diejenige  Abtheilung,  von  welcher
die  zu  besetzende  Stelle  vorzüglich  ressortirt.  Das  Resultat  wird  dem  Staatskanzler
  als  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  zur  Genehmigung  vorgelegt.
  #

10.  Die  Sammlung  und  Zusammenstellung  aller  statistischen  Nachrichten.

11.  Die  Censur  aller  Schriften  welche  nicht  politischen  Inhalts  sind,  jedoch  behalten

  Wir  uns  vor,  wegen  der  Censurfreiheit  der  gelehrten  und  wissenschaftlichen
  Institute,  besondere  Bestimmungen  festzusetzen.
An  unsere  Genehmigung  sind  in  dem  Wirkungskreise  der  Abtheilung  für
die  allgemeine  Polizei,  noch  besonders  gebunden:

1.  außerordentliche  ständische  Versammlungen;

2.  die  Wahl  ständischer  Repräsentanten,

3.  die  Verleihung  weltlicher  Stiftspraͤbenden,

4.  die  Besetzung  der  Ober-Bürgermeister=  und  Polizei-Dirigenten-Stellen  in
allen  größern  Städten;

5.  Die  Anstellung  der  Mitglieder  bei  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das
Medizinalwesen,  der  ersten  Aerzte  oder  Directoren  bei  größeren  Medizinal-Instituten
  in  den  Hauptstädten;  auch  der  medizinischen  Lehrer  bei  den  Bildungsanstalten
  für  das  Medizinalpersonal,  die  nicht  mit  den  Universitäten
verbunden  sind.  —

Unmittelbar  unter  der  Abtheilung  fuͤr  die  allgemeine  Polizei  stehen:

1.  Die  Provinzial-Regierungen  insofern  es  das  Ressort  desselben  betrifft.


2.  Die  Stände  und  ihre  Behörden,  so  weit  dabei  eine  Aufsicht  des
Staats  eintritt,  jedoch  unter  der  oben  gedachten  Einschränkung  in  Absicht
auf  die  dem  Staatskanzler  vorbehaltenen  Verhandlungen;

3.  der  Polizeipräsident  der  Residenz  Berlin;

4.  die  wissenschaftliche  Deputation  für  das  Medizinalwesen,
welche  das  aufgehobene  Ober-Collegium  medicum  et  sanitatis,  auch  medico-chirurgicum
  vertritt;

5.  die  eigenen  allgemeinen  Bildungsanstalten  für  das  Medizinalwesen;


6.  die  Charitèe  in  Berlin;

B2  7.  das
        <pb n="16" />
        —  12  —

7.  das  statistische  Buͤreau.

B.  Die  Abtheilung  fuͤr  den  Handel  und  die  Gewerbe,
hat  zu  ihrem  Geschaͤftskreise  alles,  was  auf  den  Gang  der  Gewerbe  bei  der  Nation,
  also  der  Production,  Fabrikation  und  den  Handel  Bezug  hat.  Namentlich
gehören  dahin:

1.  die  ganze  landwirthschaftliche  Polizei,  (wohin  das  Domainen=  und  Domainen-Forst-Wesen
  selbst  nicht  gehört),  alle  Anstalten  zur  Beförderung  der

Loandwirthschaft,  Gemeinheitstheilungen,  Meliorationen,  das  Landgestüt-Wesen,
  letzteres  jedoch  nur  in  Hinsicht  der  Gewerbepolizei  und  gemeinschaftlich
mit  dem  Oberstallmeister.

2.  Die  Polizei  der  Fabrikation,  das  Zunftwesen,  und  was  damit  in  Verbindung
  stehr;  die  Schauanstalten;  das  gesammte  Bauwesen  und  das  Münz-Wesen,
  in  sofern  es  die  Fabrikation  und  das  Polizeiliche  dabei  angehet,  gemeinschaftlich
  mit  der  Abtheilung  des  Finanz-Ministeriums  für  die  General-=Kassen
  und  Geld-  Institute,  welche  das  Finanzielle  dabei  zu  besorgen  hat.

3.  Die  Polizei  des  Handels  im  weitesten  Umfange  des  Worts,  also  alle  Bestimmungen
  über  den  in=  und  ausländischen  Handel;  alle  Anordnungen  über
das  Verkehr  mit  inländischen  Produkten,  die  Marktrechte,  Taxen;  alle  Anstalten
  und  Meliorationen  zur  Beförderung  des  Handels,  die  Sorge  für  die
Seehäfen,  Schiffbarmachung  der  Strôöme,  Anlegung  von  Kanälen,  Chausseen
  und  Landstraßen.

4.  Die  Mitaufsicht  mit  der  oben  erwähnten  Abtheilung  des  Finanz-Ministeriums
auf  die  Geld-Institute,  namentlich  Bank,  Seehandlung,  die  Geldinstitute  und
das  Creditwesen  der  Provinzen,  Korporationen  und  Gemeinden,  mithin  auch
auf  die  landschaftlichen  Kreditsysteme,  in  gewerbpolizeilicher  Rücksicht.  Die
Bank,  die  Seehandlung  und  alle  Geldgeschäfte  selbst,  leitet,  insofern  der
Stagt  dabei  concurrirt,  jene  Abtheilung.

5.  Die  Salzfabrikation,  die  Porzellanmanufaktur  und  alle  sonst  für  Rechnung
des  Staats  gehende  Fabrikation.  Die  Salzeinkünfte  werden  bei  dem  Finanz-Ministerium
  von  der  oben  erwähnten  Abtheilung  verwaltet.

6.  Das  gesammte  Berg=  und  Hüttenwesen,  mit  Inbegrif  der  Braunkohlen  und
des  Torfs  auf  Oomainen-Gründen  und  der  Ausübung  des  Berg-Regals  und
der  Berg-Polizei,  die  landesherrlichen  Giessereien,  besonders  des  Geschützes
und  der  Ammunition,  der  Gewehrfabriken  und  Pulvermühlen,  in  Concurrenz
mit  dem  Kriegsdepartement.

Zu  Unserer  Genehmigung  muß  der  Chef  der  Abtheilung  für  Handel  und  Gewerbe,
  außer  den  allgemeinen  Gegenständen  noch  vorlegen:
1.  Alle  Meliorations-Pläne,

2.  gemeinschaftlich  mit  der  Abtheilung  des  Finanz-Ministeriums  für  die  General=Kassen
        <pb n="17" />
        —  13  —

Kassen  und  Geldinstitute  alle  die  Muͤnzarten  und  den  Muͤnzfuß,  uͤberhaupt,
das  Geld  und  die  oͤffentlichen  Papiere  betreffende  neue  Vorschlaͤge:

3.  die  Anstellung  der  obern  und  Rathsstellen  bei  dem  Salz-,  Berg=  und  Hütten-,
auch  Torf-Wesen  und  der  Porzellanmannfaktur,  wie  auch  der  Mitglieder  bei
der  technischen  Gewerbs=  und  Handels-,  auch  Oberbau-Oeputation.

Unmittelbar  unter  dem  Gewerbe-Departement  stehen:

1.  die  Regierungen  in  Absicht  auf  dessen  Ressort;

2.  die  technische  Gewerbe=  und  Handels-Deputation,  welche  aus
einigen  Staats-Beamten,  aus  Gelehrten,  Künstlern,  Landwirthen,  Manufakturisten
  und  Kaufleuten  bestehen  soll,  und  deren  sich  auch  der  Finanz-Minisier
  bedienen  kann;

3.  die  technische  Oberbau-Deputation,  welche  zugleich  Prüfungsbe--hörde
  für  Baukünstler  und  Feldmesser  ist,  und  auch  von  andern  Ministerien
Aufträge  annehmen  muß.

Die  Bauten  bei  Unsern  Schlössern  und  Palais  it  in  und  bei  Berlin,  Potsdam  2c.
gehören  zum  Hofmarschall-Amt,  unter  dessen  alleinigem  Befehl,  die  Schloßbaukommission
  steht,  jedoch  hat  die  technische  Oberbau-Deputation  bei  solchen
Bauten  von  Wichtigkeit,  die  Verbindlichkeit  zur  Super-Revision;

4.  die  Fabriken-Kommissarien,  die  aber  zunächst  den  Provinzial-Regierungen
  untergeordnet  sind,  auch  der  technischen  Erwerbs-Deputation  dienen;

5.  die  Münze,  gemeinschaftlich  mit  der  erwähnten  Abtheilung  des  Finanz-Ministeriums
  und  nach  den  übrigen  Bestimmungen;

6.  die  Konsulate  in  Sachen  der  Gewerbe-Polizei;

7.  die  Leitung  des  Salz-,  Berg=  und  Hütten-Wesens,  dem  ein  Bergbaubtmann
  als  Oirector  vorgesetzt  ist,  unter  dem  alle  Salzwerks-,  Berg-,  Hütten-,
  auch  Torf-Aemter  und  Behörden  stehen;

8.  die  Direction  der  Porzellanmanufactur;

C.  Die  Abtheilung  für  den  Cultus  und  öffentlichen  Unterricht,
hat  zum  Wirkungsbezirk,  alles  was  als  Religionsübung,  Erziehung  und  Bildung
für  Wissenschaft  und  Kunst  ein  Gegenstand  der  Fürsorge  des  Staats  ist.  Namentlich
  gehören  dahin:

1.  Alle  Rechte  der  obersten  Aufsicht  und  Prsorge  des  Staats  in  Beziehung  auf
Religionsübung  (jus  circa  sacra)  wie  diese  Rechte  das  allgemeine  Landrecht
bestimmt,  ohne  Unterschied  der  Glaubensverwandten;

2.  nach  Maaßgabe  der,  den  verschiedenen  Religions-Parkheien  zugestandenen
Verfassung  auch  die  Confistorialrechte,  Uus  sacrorum)  namentlich  in  Absicht
der  Protestanten  nach  Anleitung  des  allgemeinen  Landrechts;

3.  der  Vortrag  im  Staaksrath  wegen  Tolerirung  einzelner  Sekten  und  die  Ausübung
  der  dieserhalb  bestimmten  Grundsätze;

4.  die  Aufsicht  auf  die  Juden  in  Absicht  ihres  Gottesdienstes;
5.  der
        <pb n="18" />
        —  14  —

5.  der  Religions-Unterricht  bei  der  Erziehung;

6.  alle  höhere  wissenschaftliche  und  Kunst-Vereine,  welche  vom  Staat  unterstützt
  werden,  die  Akademie  der  Wissenschaften  und  Künste,  imgleichen  die
Bauakademie  zu  Berlin,  insoweit  der  Staat  sich  eine  Einwirkung  auf  solche
vorbehalten  hat,  oder  sie  durch  neue  Konstitutionen  festsett,  in  jedem  Fall  aber
ihre  Fonds  und  deren  Verwaltung;

7.  alle  Lehranstalten,  Universitäten,  Gymnasien,  gelehrte  Elementar-Bürger-Saustree
  und  Kunst-Schulen,  ohne  Unterschied  der  Religion;

8.  alle  Anstalten,  welche  Einfluß  auf  die  allgemeine  Bildung  haben.

Hat  die  Abtheilung  in  dieser  Hinsicht,  Bemerkungen,  in  Absicht  auf  die
Theater  zu  machen;  so  theilt  sie  solche  dem  Staatskanzler  oder  dem  Chef  der
Abtheilung  für  die  allgemeine  Polizei,  nach  Beschaffenheit  der  Sache  mit.

Unsere  Genehmigung  muß  der  Chef  der  Abtheilung  des  Cultus  und  öffentlichen

Unterrichts  namentlich  einholen:

1.  über  jede  Annahme  und  jede  Veränderung  von  Stiftungen  für  religiöse  und
Schul-Zwecke,  auch  jede  stiftungswidrige  Verwendung;

2.  zur  Besetzung  der  Inspektoren  protestantischer  Kirchen,  der  ersten  Geistlichen
in  den  Residenzen,  der  Akademien,  so  weit  Wir  die  Besetzung  oder  Bestiatigung
Uns  vorbehalten  haben,  der  ordentlichen  Professorate  auf  den  Universitäten  und
der  Schuldirektorate  bei  den  Gymnasien.  Die  Besetzung  der  katholischen  bischöflichen
  und  weihbischöflichen  Stellen,  ressortirt  vom  Staatskanzler.

3.  Zur  Anstellung  der  Mitglieder  bei  der  wissenschaftlichen  Deputation  fuͤr  den
Unterricht;

4.  Zu  jeder  Bestimmung  wegen  der  Toleranz.

Unter  dem  Departement  des  Cultus  und  oͤffentlichen  Unterrichts  stehen  unmittelbar:


1.  Von  den  Regierungen,  namentlich  die  Geistlichen=  und  Schuldeputationen;


2.  die  wissenschaftliche  Deputation  für  den  öffentlichen  Unterricht
  in  Berlin,  welche  das  aufgehobene  Ober-Schul-Collegium  vertritt,
und  zugleich  Prüfungsbehörde  für  höhere  Schulbediente  ist,  eben  so  die  ähnlichen
  Deputationen  in  Königsbergund  Breslau;

3.  die  Akademie  der  Wissenschaften  und  bildenden  Künste,  und
die  Bauakademie;

4.  die  Universitäten;
5.  die  Gymnasien  in  Berlin;
Der  Abtheilung  für  den  Kultus  und  den  öffentlichen  Unterricht,  wird  übrigens
besonders  für  das  Specielle  ein  Director  vorgesetzt.
D.  Die  Abtheilung  für  das  Postwesen.
Dieser  ist  der  General-Postmeister  als  Chef  vorgesetzt.  Unter  ihm  steht
das
        <pb n="19" />
        —.  15  —

das  gesammte  Postwesen.  Das  Departement  der  allgemeinen  Polizei  konkurrirt,
wenn  die  Hülfe  desselben  nöthig  ist.  Der  General-Postmeister  steht  übrigens  zu
Uns  und  zu  dem  Staatskanzler  und  dem  Staatsrathe,  dessen  Mitglied  er  ist,  in
demselbigen  Verhältnisse,  als  die  übrigen  Chefs  der  Hauptabtheilungen  der  Ministerien
  des  Innern  und  der  Finanzen.
Unsere  Genehmigung  ist  er  einzuholen  verbunden:
1.  Ueber  Veränderungen  in  der  Postgesetzgebung,  die  durch  den  Staatsrath  gehen
  müssen.
2.  Ueber  die  Anstellung  der  Glieder  des  General-Postamts,  der  Postdirektoren
und  wo  diese  Genehmigung  bisher  bei  Postbedienungen  erforderlich  war.
3.  Ueber  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  Postgeldes  und  des  Porto.
4.  Ueber  neue  Postconventionen,  bei  denen  das  auswärtige  Departement  konkurrirt.

Unter  dem  Postdepartement  stehen  unmittelbar,  alle  Postbediente  ohne
  Ausnahme.

Das  Ministerium  der  Finanzen

hat  zu  seinem  Geschäftsbezirk  das  ganze  Finanzwesen  und  besteht  aus  zwei  Hauptabtheilungen.
  «

A.  Der  Abtheilung  fuͤr  die  Einkuͤnfte  des  Staats.
Namentlich  gehoͤren  dahin:

1.  die  Verwaltung  und  Veraͤußerung  der  Domainen  und  landesherrlichen  Forsten
  und  Jagden.

2.  alle  direkte  und  indirekte  landesherrliche  Abgaben.

Das  Salzwesen,  die  Einkünfte  aus  dem  Bergbau,  den  Hütten-Porzellanund
  andern  Fabrikationen,  gehören  zu  andern  Abtheilungen.

Zu  Unserer  Genehmigung  muß  der  Chef  dieser  Abtheilung  außer  den  allgemeinen
  Gegenständen  noch  vorlegen:

1.  alle  Verdußerungen  von  Domainen  und  Forsigrundstücken,  näch  den  Bestimmungen

  der  Veräußerungs-Instruktion,

2.  alle  Veränderungen  des  Abgabesystems,

3.  alle  Besetzungen  der  Stellen  bei  den  Sektionen,  den  Steuer=  und  Abgabenbehoͤrden,
  dem  Forst=  und  Jagdwesen,  mit  Einschluß  der  Mitglieder  der  technischen
  Oberforstdeputation,  der  Nutz=  und  Brennholz-Administrationen,  und
wobei  sonst  Unsere  Genehmigung  biöher  erforderlich  gewesen  ist.

Für  die  obenerwähnten  zwei  Hauptgegenstände
1.  die  Domainen,  Forsten  und  Jagden,
2.  die  direkten  und  indirekten  landesherrlichen  Abgaben,
bestehen  Unterabtheilungen,  deren  jeder  ein  Dir  ek  or  vorgesetzt  ist,  welcher
ie
        <pb n="20" />
        —  16  —

die  Verwaltung  unter  der  Leitung  des  Chefs  fuͤhrt.  Die  Mitglieder  dieser  Sektionen
  oder  Direktionen  haben  blos  berathende  Stimmen.

Wegen  einer  besondern  Intendantur  der  Domainen  und  Forsten,
die  verbunden  mit  der  Sektion  und  ausgeruͤstet  mit  praktischen  und  lokalen
Kenntnissen,  hauptsaͤchlich  an  Ort  und  Stelle  wirken  soll,  werden  wir  noch  das
Naͤhere  bestimmen.

Außer  jenen  Sektionen  oder  Direktionen  stehen  unmittelbar  unter  dem  Chef
des  Departements  fuͤr  die  Einkuͤnfte  des  Staats  und  jenen  Sektionen,  nach  ihrem
Ressort:

1.  die  Regierungen  in  Absicht  auf  ihren  Wirkungskreis,  besonders  die  Ab-„Habe—
  Deputationen,

.die  Hauptstempel-Kammer,
3  die  technische  Oberforst-Deputation,  welche  zugleich  Prüfungs-Behörde
  der  Forstbedienten  ist,  nebst  der  Forst-Karten-  -Kammer.

B.  Die  Abtheilung  für  die  Generalkassen  und  die  Geldinstitute
des  Staats.

Diese  hat  zu  besorgen:
1.  die  Verwaltung  des  öffentlichen  Schatzes  und  der  Ueberschüsse,
2.  die  Generalkassen,
3.  die  General-Buchhaltung,
4.  das  Etatswesen,  wegen  dessen  eine  besondere  ausfuͤhrliche  Anordnung  ertheilt
werden  wird.

Jeder  Verwaltung  soll  jaͤhrlich  nach  dem  Etat  ein  bestimmter  Kredit  bei
den  Generalkassen  bewilligt  werden,  auf  den  sie  anweisen  kann.  Zu  allem  was
uͤber  die  hiernach  genehmigte  Summe  hinausgeht,  ist  Unsere  besondere  Zustimmung
  und  Unser  Befehl  an  die  Abtheilung  fuͤr  die  Generalkassen  erforderlich.

5.  Das  Staats-Schuldenwesen.

6.  ODie  Lotterien.

7.  Die  Leitung  der  Geldinstitute  des  Staats,  namentlich  der  Bank  und  der  Seehandlung
  und  insofern  der  Staat  dabei  konkurrirt,  die  der  Geldinstitute  und
des  Kreditweseus  der  Provinzen,  Korporationen  und  Gemeinden;  mithin  auch
der  landschaftlichen  Kreditspsteme,  nach  den  oben  bei  der  Abtheilung  für  die
Gewerbe=  und  Handelspolizei  gegebenen  Bestimmungen.

8.  Das  Munzwesen  in  Absicht  auf  das  Finanzielle  dabei,  den  Metallankauf
u.  s.  w.

9.  Die
        <pb n="21" />
        —  17  —.

9  Die  wegen  der  Staatspapiere  und  des  Papiergeldes,  zu  machende  Operationen
  und  zu  nehmende  Maaßregeln.  Betreffen  diese  neue  Grundsätze;  so

gehören  sie  nach  den  oben  schon  gemachten  Bestimmungen  mit  vor  die  Abtheilung
  für  den  Handel  und  die  Gewerbe.

10.  Für  den  Salzankauf  und  Handel.
Unsere  Genehmigung  ist  erforderlich:

1.  bei  allen  Ausgaben  die  nicht  in  den  Etats  bestimmt,  oder  für  die  den  Ministern
  und  Departements-Chefs  nicht  ein  besonderer  Dispositionsfond  bewilligt
  ist.

2.  Bei  neuen  wichtigen  Planen  über  das  Finanz=  und  Staats-Schulden-Wesen.

3.  Bei  größeren  Operationen  der  Bank  und  der  Seehandlung,  die  nicht  zu
der  gewöhnlichen  kaufmännischen  Geschäftsführung  gehören.

4.  Bei  der  Besetzung  der  Stellen  der  Direktoren  und  Mitglieder  der  Sektionen
  und  Unterabtheilungen,  der  Rendanten  der  Hauptkassen.

5.  Bei  neuen  wichtigen  Kontrakten  über  den  Salzankauf  und  Bestimmung  der
Salzpreise.

Folgende  Sektionen  sollen  unter  der  speciellen  Verwaltung
besonderer  Direktoren  stehen,  welche  jenen  unter  der  Leitung  des  Chefs
vorstehen.  Die  Mitglieder  derselben  haben  auch  eine  nur  berathende  Stimme.

1.  Für  die  Generalkassen,  die  Generalbuchhaltung  und  das
Etatswesen.

2.  Für  die  Bank,  die  Lotterien  und  die  Münze,  desgleichen  für
das  Kreditwesen  der  Provinzen,  Korporationen  u.  s.  w.

3.  Für  die  Seehandlung,  das  Staatsschulden=  und  das  Salzwesen.
  «

Die  Direktoren  dieser  drei  Sektionen  bilden  unter  dem  Vorsitz  des  Chefs
der  ganzen  Abtheilung,  ein  Plenum,  in  welchem  alle  Hauptgegenstaͤnde  zur  Berathung
  gezogen  werden.  Es  versammelt  sich  so  oft  es  nöthig  ist.

Unter  dem  Chef  dieser  Abtheilung  und  den  Sektionen  nach  ihrem  Ressort,
  stehen.

1.  die  Regierungen  in  Absicht  auf  das  Kassen=  und  Etatswesen.
2.  die  Generalkassen;

3.  die  Bank;

4.  die  Staatsbuchhaltereiz

Jahrgang  1810  C  5.  die
        <pb n="22" />
        —  18  —

5.  die  Seehandlung
6.  die  Staatsschulden-Behoͤrde;
7.  die  Salz-Administration;

8.  die  Lotteriedirektion.

Die  Verhaͤltnisse  der  Chefs  der  Hauptabtheilungen  der  Ministerien  des  In—
nern  und  der  Finanzen  zu  dem  Staatskanzler,  dem  diese  Ministerien  jetzt  anvertraut
  sind,  haben  oben  schon  ihre  Bestimmung  erhalten.  Er  wird  theils  mit  ihnen
einzeln  Rücksprache  nehmen  und  ihnen  die  nöthigen  Anweisungen  geben,  theils
wo  es  erforderlich  ist,  mehreren  von  ihnen,  oder  sie  alle,  zu  gemeinschaftlichen  Berathungen
  versammeln,  wobei  nach  den  Umständen,  Direktoren  der  Sektionen
und  auch  Mitglieder  derselben  zugezogen  werden  können.

Der  Justiz-Minister.

hat  zum  Geschäfts-Kreise

1.  alles  ohne  Ausnahme,  was  die  Oberaufsicht  auf  die  eigentliche  Rechtspflege
betrifft.  Diese  selbst  ist,  wie  es  sich  versteht,  den  Gerichten  allein  überlassen.
Er  hat  jene  Aufsicht,  mithin  auch  die  gesammte  Civil=  und  Kriminal-Justiz,
ferner  die  Anstellung  aller  Justizbedienten,  oder  den  Vorschlag  dazu  bei  Uns.
Der  Geschäftsbetrieb  bei  allen  Justizbehörden,  das  Pupillen-,  Deposttalund
  Hypotheken-Wesen,  stehen  unter  ihm.  Außerdem  werden  ihm  noch:

2.  die  Lehnssachen  beigelegt.  27

3.  Soll  er  in  Angelegenheiten  Unsers  Hauses  in  rechtlicher  Hinsicht  sein  Gutachten
  abgeben.

Wo  die  Aufsicht  auf  die  Leitung  des  Kriminalwesens  mit  der  allgemeinen
Polizeiaufsicht  zusammengreift,  handelt  der  Justizminister  gemeinschaftlich  mit
dem  Chef  der  allgemeinen  Polizei.  Namentlich  findet  dieses  rücksichtlich  der  Straf-Anstalten
  statt.

Neue  Gesetze  bringt  der  Justizminister  gleich  andern  Departements-Chefs,
im  Staatsrath  in  Vorschlag,  welcher  sodann  das  Weitere  veranlaßt.

Jede  Abänderung  der  Verfassung,  es  betreffe  solche  die  Behörden  oder  die
Form  der  Rechtspflege,  bringt  er  im  Staatsrathe  zum  Vortrage,  ehe  er  solche  bei
Uns  vorschlägt.

Er  communicirt  mit  den  andern  Ministern  und  Departements-Chefs,  sobald
deren  Geschäftskreis  mit  eingreift  und  handelt  auch  verfügt  mit  ihnen  gemeinschaftlich,
  wenn  jenes  der  Fall  ist.  Die  Stellen  bei  Strafanstalten,  die  von  ihm  allein
ressortiren,  besetzt  er  zwar  allein,  sobald  solche  aber  auch  zum  Geschäftskreise  der

allge-
        <pb n="23" />
        —  19  —

allgemeinen  Polizei  gehoͤren,  uͤberlaͤßt  er  deren  Besetzung,  so  wie  die  ganze  in—
nere  Oekonomie,  dem  Departement  der  allgemeinen  Polizei,  welches  mit  ihm  nöthigenfalls
  communicirt.

Insbesondere  müssen  auch  die  andern  Ministerien  und  Departements,  in
Rücksicht  auf  den  National-Wohlstand,  bei  dem  Hypotheken=  und  Pupillenwesen
  mit  einwirken.

Ueber  alle  gemeinsame  Gegenstände  findet  nach  ihrer  Beschaffenheit,  eine
Berathung,  entweder  unter  Einzelnen,  oder  im  Staatsrathe  statt.

Die  Gesetz-Kommission  ist  zwar  dem  gesammten  Staatsrath  untergeordnet;
es  soll  aber  bei  derselben  durch  den  Justizminister  besonders  darauf  gehalten  werden,
  daß  sie  wegen  der  in  sein  Fach  einschlagenden  Gesetze,  mit  vorzüglichen
Rechtsgelehrten  stets  besetzt  werde.

Außer  den  im  Allgemeinen  zu  Unserer  Genehmigung  vorbehaltenen  Füällen,
muß  Uns  der  Justizminister

1.  alle  zu  Unserer  Vollziehung  geeignete  Kriminal-Erkenntnisse  in  der  bisher
üblichen  Art  vorlegen;

2.  Uns  die  erforderlichen  Uebersichten  des  Zustandes  der  Rechtspflege  durch
Vorlegung  der  Generallisten  über  die  Geschäftsführung  sämmtlicher  Justizbehörden
  mit  seinen  Bemerkungen  gewähren.

Diese  theilt  er  auch  dem  Staatsrath  mit.

3.  Die  Verwendung  der  für  die  Rechtspflege  ausgesetzten  Fonds  bleibt  ihm  zwar
überlassen;  jedoch  ist  Unsere  Einwilligung  nöthig  zu  jeder  Personalvermehrung,
  zur  Erhöhung  der  Besoldungen  über  die  zu  bestimmenden  Normalsätze
und  zu  Remunerationen,  die  nicht  aus  Besoldungs-Ersparnissen  herrühren.

4.  Zur  Besetzung  aller  oberen  Stellen,  mit  Inbegriff  der  Raths=  und  der  Justizdirigenten-Stellen
  in  allen  größern  Städten,  muß  er  ebenfalls  Unsere  Genehmigung
  einholen.

5.  Straferkenntnisse  gegen  Königliche  Diener,  wodurch  sie  von  ihrem  Amte  auf
eine  Zeitlang  oder  auf  immer  entfernt  werden,  desgleichen  Begnadigungsgesuche
  und  Anträge  die  sie  betreffen,  können  nicht  anders,  als  nach  geschehenem
  Vortrage  im  Staatsrath,  durch  solchen  an  Uns  gebracht  werden.

Unmittelbar  unter  dem  Justizminister  stehen:

1.  Das  Obertribunal.

f.  Das  Kammergericht  in  Berlin  und  die  Oberlandesgerichte,  als
a##bingal.  Collegien.
C  2  3.  Alle
        <pb n="24" />
        —  20  —

»3.  Alle  uͤbrigen  Gerichte  ohne  Ausnahme.

Kein  Departements-Chefs  kann  an  jene  Obergerichte  verfügen.  Andere  Departements
  wenden  sich  in  Fällen  wo  sie  Auskunft  von  ihnen  zu  erhalten  wünschen,
  an  den  Justizminister.  Wegen  des  Staatskanzlers  sind  schon  oben  Bestimmungen
  gegeben,  die  auch  hier  gelten.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

hat  zum  Wirkungskreise  alle  Gegenstände,  welche  die  Verhältnisse  mit  fremden
Mächten  und  die  Verhandlungen  mit  auswärtigen  Regierungen  betreffen.  Dahin
gehört  auch  die  Censur  aller  Schriften  politischen  Inhalts.

Der  Staatskanzler  wird  durch  ununterbrochene  Miltheilung  der  eingehenden
  Berichte  Unserer  Geschäftsträger,  und  der  Noten  auch  der  mündlichen  Eröôffnungen
  der  Gesandten,  in  fortwährender  Kenntniß  der  Verhandlungen  erhalten.
  Wochentlich  einmal,  wohnt  derselbe  dem  Vortrage  des  auswärtigen  Departements
  bei,  und  es  werden  alsdann  die  wichtigern  Angelegenheiten  desselben
zum  Vortrage  gebracht.  Wenn  es  nöthig  ist,  werden  außerordentliche  Vorträge
gehalten.

Wir  Selbst  wollen  stets  die  genaueste  Uebersicht  und  Kenntniß  sämmtlicher
auswärtiger  Verhältnisse  haben,  daher  legt  uns  der  Minister,  dem  solche  anvertrauet
  sind,  alle  Berichte  der  Gesandten  und  Geschäftsträger,  so  wie  die  von
Fremden  übergebenen  Noten  oder  gemachten  Eröffnungen  vor,  oder  thut  Uns
Vortrag  daraus,  in  Gegenwart  des  Staatskanzlers.

Nach  Unsern  Entschließungen,  leitet  er  sodann  die  Geschäfte  seines  Ressorts,
  ertheilt  den  fremden  Gesandten  Antwort  und  bescheidet  die  Unsrigen.  Sobald
  es  darauf  ankommt,  diesen  Abweichungen  von  den  ihnen  früher  gegebenen
Vorschriften  über  politische  Verhältnisse,  oder  die  Verfolgung  wichtiger  Gegensiände,
  aufzugeben,  muß  die  Ausfertigung  der  Regel  nach,  von  Uns  Hochstselbst
vollzogen  werden-  In  andern  Fällen  erläßt  der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  die  Verfügungen,  da  der  bisherige  Curialstil  abgeschafft  ist,  nur  in
seinem  Namen.

In  wichtigern  dringenden  und  eiligen  Fällen,  wo  Unsere  Genehmigung
nicht  eingeholt  werden  kann,  geschieht  dieses  von  ihm,  wo  möglich  gemeinschaftlich
  mit  dem  Staatskanzler,  oder  den  Umständen  nach  von  ihm  allein,  doch  gewärtigen
  Wir  sogleich  Anzeige  davon,  wenn  der  Gegenstand  der  Regel  nach,  Unsere
  Vollziehung  erfordert  hätte.

Die
        <pb n="25" />
        —  24  —

Die  Conzepte  der  Verfuͤgungen  an  die  Gesandten  und  andere  Personen  welche
  Wir  vollziehen,  werden  vor  der  Reinschrift  dem  Staatskanzler  zur  Mitsigni—
rung  mitgetheilt.  Eben  dieses  findet  in  Absicht  auf  die  Signatur  der  Conzepte
wichtiger  Noten  an  fremde  Gesandten  und  Geschaͤftstraͤger  statt.

Die  Conzepte  der  von  dem  Minister  allein  abgelassenen  Verfuͤgungen  an
die  Gesandten  und  Geschäftsträger  werden  nach  der  Absendung  dem  Staatskanzler
  zur  Einsicht  mitgetheilt.  „

Die  Geschäfte  werden  in  zwei  Sektionen  bearbeitet.

1.  Die  erste  betrifft  die  außern  Verhältnisse  des  preußischen  Staats  im  Allgemeinen,
  die  Communication  mit  den  fremden  Geschäftstragern,  ihre  Legitimation
  und  Präsentation  und  die  Instruktion  der  Unsrigen  über  die  höhere
Politik.  Dieser  steht  der  Minister  selbst  vor,  und  im  Behinderungs=  oder
Abwesenheitsfalle,  ein  Geheimer  Staatsrath  als  Stellvertreter.  Der  Minister
  vollzieht  die  Reisepässe  in  das  Ausland  und  alle  Zahlungs-Verfugungen.


2.  Die  Zweite,  alle  Geschäfte  des  auswärtigen  Departements,  die  sich  auf
die  innere  Verfassung  und  Verwaltung  des  Staats  oder  auf  den  Handel
und  die  Privat  Angelegenheiten  der  Unterthanen  beziehen,  Consulat-,  Gränz-,
Posi-,  Polizei-,  Paß=  und  andere  Sachen,  die  nicht  zu  den  höhern  politischen
  Angelegenheiten  gehören.  Dieser  ist  ein  besonderer  Sektionschef  vorgesetzt,
  der  die  wichtigeren  Gegenstände,  vorzüglich  solche,  die  die  Vollziehung
  des  Departements-Chefs  erfordern,  diesem  vorträgt,  alle  Correspondenz
  und  die  Communication  mit  innern  Departements  und  Behörden  führt,
und  Mitglied  des  Staatsraths  ist.

Was  für  auswärtige  Angelegenheiten  der  ersten  Sektion  an  den  Staatsrath
  gebracht  werden  sollen,  hängt  von  Unserer  besonderen  Bestimmung  ab.
Von  Veränderungen  der  politischen  Verhältnisse,  welche  auf  das  Innere
Einfluß  haben,  erhält  der  Staatsrath  durch  den  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten  oder  den  Chef  der  zweiten  Sektion  seines  Departements
Nachricht.

Wir  ernennen  die  Gesandten  und  bestimmen  ihre  Besoldung.  Auch  über
die  Anstellung  des  gesammten  Gesandschaftspersonals,  muß  Unsere  Genehmigung
  eingeholt  werden.

Unter
        <pb n="26" />
        —  22  —
Unter  dem  auswaͤrtigen  Departement  stehen  unmittelbar:

1.  Die  Gesandschaften.  Wenn  andere  Departements  an  solche  etwas
gelangen  lassen  wollen,  und  Nachrichten  von  ihnen  zu  erhalten  wuͤnschen,
so  ersuchen  sie  das  auswaͤrtige  Departement  um  die  erforderliche  Verfuͤ—

gung.

2.  Die  Consulate.  Auch  bei  diesen  findet  dieselbe  Vorschrift  statt,  mit  Aus—
nahme  des  Chefs  der  Abtheilung  fuͤr  Gewerbe,  welcher  mit  ihnen  uͤber
Gegenstaͤnde  seines  Fachs  unmittelbar  verhandeln  kann  und  auch  an  ihrer
Besetzung  Theil  nimmt.

3.  Bei  dem  Departement  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten  selbst,  ist  Unsere
Genehmigung  bloß  zur  Anstellung  der  Räthe  erforderlich,  die  übrigen
Anstellungen,  bleiben  dem  Minister  überlassen,  wenn  der  Personaletat  nicht
überschritten  wird.

4.  Ueber  die  Etatsmäßigen  Fonds  hat  er  ebenfalls  die  Disposition,  insofern
bei  den  Besoldungen  die  Normalsätze  nicht  überschritten  werden,  und  bei
Remunerationen  und  persönlichen  Bewilligungen  die  ersten  aus  vakanten
Besoldungen,  die  letztern  aus  den  zu  außerordentlichen  Ausgaben  bestimmten
Fonds  erfolgen  können;  sonst  muß  Unsere  Genehmigung  erbeten  werden.

Das  Kriegs-Ministerium.

oder  das  Departement,  hat  zum  Geschäftsbezirk,  das  gesammte  Militair-Wesen.
Wir  haben  über  dessen  Verwaltung  bereits  eine  besondere  Verordnung  vom  25.
December  1808.  erlassen  und  erklären  daher  nur  noch,  daß  auch  dieses  Departe--ment
  mit  Unserm  Kabinet,  dem  Staatskanzler  und  dem  Staatsrath  in  dieselben
Verhältnisse  tritt,  welche  durch  gegenwärtige  Verordnung  allgemein  für  alle  oberste
  Staatsbehörden  festgesetzt  sind.

Wir
        <pb n="27" />
        —  23  —
Wir  befehlen  hierdurch,  sich  nach  dieser  Unserer  Verordnung,  wegen  der
obersten  Staatsbehoͤrden  uͤberall  zu  achten,  und  behalten  Uns  wegen  der  Unterbehoͤrden

  Unsere  Bestimmungen,  so  weit  sie  noch  nicht  erfolgt  und  noch  noͤthig
sind,  vor.  ·

Gegeben  Berlin  den  27sten  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        —  25  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  2.  —

 

 

 

(XNo.  3.)  Edikt  über  bie  Finanzen  des  Staats  und  die  neuen  Einrichtungen  wegen  der
Abgaben  u.  s.  w.  Vom  27ten  Oktober  1810.

2.  ..  .
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Haben  Uns  bisher  unablässig  damit  beschäftigt,  die  besten  Mittel  ausfindig
zu  machen,  um  den  durch  den  letzten  Krieg  gesunkenen  Wohlstand  Unsers  Staats
wieder  herzustellen,  den  Kredit  empor  zu  heben  und  die  Verpflichtungen  zu  erfüllen,
welch  der  Staat  gegen  seine  Glädubiger  auf  sich  hat,  insbesondere  haben  wir  durch
sehr  große  Anstrengungen,  soviel  als  nur  immer  möglich  war  auf  die  an  Se.  Majesiat
  den  Kaiser  der  Franzosen  zu  entrichtende  Kriegskontribution  von  120  Millionen
Franken  abgetragen,  so  daß  solche  mit  dem  Ende  des  jetzt  laufenden  Jahres  zur
Hälfte  abbezahlet  seyn  wird.  Mit  Rührung  haben  Wir  die  Beweise  von  Anhänglichkeit
  aller  Klassen  Unserer  getreuen  Unterthanen  an  Unsere  Person,  Unser  Haus
und  Unsere  Regierung  bemerkt,  insonderheit  auch  die  Hülfe  erkannt,  welche  Uns
bei  der  Sicherstellung  der  gedachten  Kontribution  und  bei  der  Aufbringung  der  einstweilen
  nöthigen  Fonds  von  Unsern  getreuen  Ständen  und  von  dem  Handelsstande
mit  gröster  Bereitwilligkeit  geleistet  worden  ist.  Die  Schwierigkeiten,  welche  Wir
noch  zu  überwinden  haben,  sind  beträchtlich,  und  erfordern  noch  zu  Unserer  Bekümmerniß
  nicht  geringe  Opfer.  Wir  vertrauen  aber  auf  die  Vorsehung,  die  Unsere
nur  auf  die  Rettung  des  Staats  und  auf  das  Wohl  Unserer  Unterthanen  gerichteten
Besirebungen  segnen  wird  und  auf  die  patriotischen  Gesinnungen  Unsers  treuen
WVolks.  In  dieser  festen  Zuversicht  wollen  Wir  sowohl  demselben,  als  den  Gläubigern
  des  Staats  hier  die  Beschlüsse  bekannt  machen,  welche  Wir  gefaßt  haben,
um  den  Zweck  zu  erreichen.

Die  dringendste  Angelegenheit  ist  die  gänzliche  Erfüllung  Unserer  Verpflichtungen
  gegen  Frankreich,  die  daraus  folgende  Befestigung  der  freundschaftlichen
Verhältnisse  mit  dieser  Macht  und  die  dadurch  zu  bewirkende  Befreiung  des  Landes
  von  der  großen  Last  der  Unterhaltung  fremder  Truppen  in  den  Oder-Festungen
  und  der  Approvisionirung  derselben  für  den  Belagerungszustand.

Jahrgang  1810.  D  Es
        <pb n="30" />
        —  26  —

Es  liegt  uns  aber  auch  am  Herzen,  den  Staats-Gläubigern  gerecht  zu
werden,  welches  überdem  unerläßlich  ist,  um  Uns  den  Kredit  zu  verschaffen,  den
Wir  brauchen  jene  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

Wirtssehen  Uns  genöthigt,  von  Unsern  getreuen  Unterthanen  die  Entrichtung
erhöhter  Abgaben,  hauptsächlich  von  der  Konsumtion  und  von  Gegenständen  des
Luxus  zu  fordern,  die  aber  vereinfacht,  auf  weniger  Artikel  zurückgebracht,  mit
Abstellung  der  Nachschüsse  und  der  Thor-Accisen,  so  wie  mehrerer  einzelner  lästigen
  Abgaben,  verknüpft  und  von  allen  Klassen  der  Nation  verhältnißmäßig  gleich
getragen,  und  gemindert  werden  sollen,  sobald  das  damit  zu  bestreitende  Bedürfniß
  aufhören  wird.  In  den  Gegenden  welche  durch  den  Krieg  ganz  vorzüglich
gelitten  haben,  besonders  im  Königreich  Preußen,  wollen  wir  Bedacht  nehmen,
durch  außerordentliche  Hülfsmittel  die  Last  zu  erleichtern,  welche  aus  jenen  neuen
Konsumtionssteuern  entsteht.

"  Es  versteht  sich  übrigens,  daß  die  durch  das  Kontinental-System  für  jetzt
nothwendig  gewordenen  hohen  Abgaben  von  Kolonial-Waaren,  die  für  diese  bestimmten
  niedrigeren  Satze  in  sich  fassen.

Ueberhaupt  aber  soll  das  drückende  jener  neuen  Auflagen  dadurch  möglichst
vergütigt  werden,  daß  Wir,  mittelst  einer  gänzlichen  Reform  des  Abgaben-Systems
alle  nach  gleichen  Grundsätzen  für  Unsere  ganze  Monarchie  von  Jedermann  wollen
  tragen  lassen.  Auf  dem  kürzesten  Wege  wird  daher  auch  ein  neues  Kataster
angelegt  werden,  um  die  Grundsteuer  danach  zu  bestimmen.

Unsere  Absicht  ist  hierbei  keinesweges  auf  eine  Vermehrung  der  bisher  aufgekommenen
  gerichtet,  nur  auf  eine  gleiche  und  verhältnißmäßige  Vertheilung  auf
alle  Grundsteuerpflichtigen.  Jedoch  sollen  alle  Exemtionen  wegfallen,  die  weder
mit  der  natürlichen  Gerechtigkeit,  noch  mit  dem  Geist  der  Verwaltung  in  benachbarten
  Staaten  länger  vereinbar  sind.  ODie  bis  jetzt  von  der  Grundsteuer  befreit
gebliebenen  Grundstücke,  sollen  also  ohne  Ausnahme  damit  belegt  werden,  und  Wir
wollen,  daß  es  auch  in  Absicht  auf  Unsere  eigene  Domanial-Besitzungen  geschehe.
Wir  hoffen,  daß  diejenigen,  auf  welche  diese  Maaßregel  Anwendung  findet,  sich  damit
  beruhigen  werden,  daß  künftig  der  Vorwurf  sie  nicht  weiter  treffen  kann,  daß
sie  sich  auf  Kosten  ihrer  Mitunterthanen,  öffentlichen  Lasten  entziehn,  so  wie  mit
den  Betrachtungen:  daß  die  von  ihnen  künftig  zu  entrichtende  Grundsteuern  dem
Aufwande  nicht  gleich  kommen,  den  sie  haben  würden,  wenn  man  die  ursprünglichen
  auf  ihren  Gütern  haftenden  Ritter-Oienstverpflichtungen  von  ihnen  forderte,
für  welche  die  bisherigen  ganz  unverhältnißmäßigen  Abgaben  gegen  die  Grundsteuer
  wegfallen;  wie  auch,  daß  freie  Benutzung  des  Grundeigenthums,  völlige  Gewerbefreiheit
  und  Befreiung  von  andern  Lasten,  die  sonst  nothwendig  gewesen  sepn
würden,  statt  finden  sollen;  endlich  daß  die  Grundsteuer  schon  in  einem  großen
Theile  Unserer  Monarchie  von  den  Gutssbesitzern  wirklich  getragen  wird.

Wir
        <pb n="31" />
        —  27  —

Wir  wollen  nämlich  eine  völlige  Gewerbefreiheit  gegen  Entrichtung  einer
mäßigen  Patentsteuer  und  mit  Aufhören  der  bisherigen  Gewerbesteuern  verstatten,
das  Zollwesen  simplifiziren  lassen,  die  Bann=  und  Zwanggerechtigkeiten  aufheben
und  zwar  da,  wo  ein  Verlust  wirklich  nach  den  vorzuschreibenden  Grundsätzen  erwiesen
  wird,  gegen  eine  Entschädigung  abseiten  des  Staats;  dem  Theile  Unserer
Unterthanen,  welcher  sich  bisher  keines  Eigenthums  seiner  Besitzungen  erfreute,
dieses  ertheilen  und  sichern,  auch  mehrere  drückende  Einrichtungen  und  Auflagen
gänzlich  abschaffen.

Diesemnach  soll  künftig  die  Natural-Brodt-Korn  und  Fourage-Lieferung
für  die  Armee  aufhören  und  der  Bedarf  aus  den  öffentlichen  Einkünften  für  Geld
angeschafft  werden.

Der  bisher  von  den  sogenannten  pflichtigen  Landbewohnern  gestellte  Vorspann,
  soll  in  Friedenszeiten  wegfallen,  und  fernerhin  für  das  Civil  und  einzelne
Militairpersonen  gar  keiner,  für  das  Militair  in  Friedenszeiten  aber  von  einem
jeden,  der  Anspann  hält,  Luruspferde  allein  ausgenommen,  weil  diese  einer
besondern  Steuer  unterworfen  seyn  sollen,  gegen  volle  Bezahlung  aus  den  öffentlichen
  Einkünften  gestellt  werden.

Mit  dem  Serviswesen  soll  eine  Einrichtung  getroffen  werden,  nach  welcher
  die  Last  theils  gleichtheilig  von  allen  Stadtebewohnern,  theils  aus  den  allgemeinen
  Fonds  zu  tragen  seyn  wird.

Die  Stempelabgaben  sollen  einer  zweckmäßigen  Regulirung  und  maͤßigen
Erhoͤhung  unterworfen  werden.

Einzelne  Edikte  werden  uͤber  jede  der  erwaͤhnten  Veraͤnderungen  das  Noͤ-thige
  naͤher  bekannt  machen.

Uebrigens  fallen  gegen  die  neu  zu  bestimmenden  Abgaben,  kuͤnftig  alle
übrigen  bisherigen  wegen  des  Krieges  gemachten  Anforderungen  an  Unsere  getreuen
  Unterthanen,  als  z.  B.  die  Beiträge  zu  der  Festungsverpflegung,  Lieferungs-Ausschreiben,
  sowohl  in  Gelde  als  in  Naturalien  u.  s.  w.  gänzlich,  jedoch  mit  Vorbehalt
  der  Reste,  weg.  Auch  soll  das  im  Jahre  1809  geforderte  Anleih  von
1,500,000  Rechlr.  baar  zurückgezahlt,  oder  bei  dem  neuen  Anleih,  davon  unten
die  Rede  sepn  wird,  das  Entrichtete  von  einem  jeden  angerechnet  werden  können.

Gern  würden  Wir  es  dabei  bewenden  lassen,  das  Bedürfniß  nur  durch
jene  Abgaben  zu  bestreiten,  allein  die  Nothwendigkeit,  den  Ueberrest  der  Kontribution
  an  Frankreich  binnen  kurzer  Zeit  zu  bezahlen,  zwingt  Uns,  noch  weitere
  Opfer,  jedoch  nur  ein  für  allemal,  zu  verlangen.

Wir  haben  die  landesväterliche  Absicht,  Unsere  Domainen  zur  Tilgung
der  Staatsschulden  zu  bestimmen.  Zu  dem  Ende  ist  ihr  suceessiver  Verkauf
beschlossen,  und  eine  den  Umständen  angemessene  Instruktion  wegen  der  Verdußerung
  und  Behandlung  derselben  ertheilt,  wodurch  jener  so  viel  immer  möglich
  befördert  und  erleichtert  wird.  Dabei  sollen  die  Staatspapiere  zu  *  nach

D2  dem
        <pb n="32" />
        —  28  —

dem  Nominalwerth  angenommen  werden.  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die
Erwerber  von  Domainen-Grundstücken  die  darauf  haftenden  Pfandbriefe  übernehmen,
  oder  daß  für  solche  den  Gläubigern  andere  von  gleichem  Betrage  hegeben
  werden  müssen,  im  Fall  sie  abgelöset  werden.

Ferner  haben  Wir  beschlossen,  die  geistlichen  Güter  in  Unserer  Monarchie
zu  säkularisiren  und  verkaufen  zu  lassen,  das  Aufkommen  davon  aber  gleichfalls
dem  Stkaatsschulden-Abtrage  zu  widmen,  indem  Wir  für  vollständige  Pensionirung
  der  jetzigen  Pfründner  und  für  reichliche  Ootirung  der  Parreien,  Schulen
und  milden  Stiftungen  sorgen.  Wir  haben  hierin  nicht  nur  das  Beispiel  fast
aller  Staaten  und  den  allgemeinen  Zeitgeist  vor  Uns,  sondern  auch  die  Ueberzeugung,
  daß  Wir  weit  mehr  der  Gerechtigkeit  gemäß  handeln,  wenn  Wir  jene
Güter  unter  den  oben  erwähnten  Bedingungen  zur  Rettung  des  Staats  verwenden,
  als  wenn  Wir  zu  diesem  Ende  das  Vermögen  Unserer  getreuen  Unterthanen
  stärker  anziehen  wollten.

Were  es  thunlich,  nur  Unsere  Domainen  schnell  genug  gegen  baares
Geld  umzusetzen;  so  würde  der  Werth  derselben  allein  hinreichen,  Unsern  Ver-Ppflichtungen
  zu  genügen,  ohne  irgend  einen  Anspruch  an  das  Kapital-Vermögen
Unserer  getreuen  Unterthanen  zu  machen.

Da  dieses  aber  ganz  unmöglich  ist,  da  durch  Anlehn  im  Auslande  der
Zweck  nicht  allein  zu  erfüllen  siehet,  obgleich  Wir  Maaßregeln  genommen  haben,
diese  Quelle,  so  weit  es  nur  immer  geschehen  bann,  zu  benutzen,  so  bleibt  nichts
übrig,  wenn  der  Staat  gerettet  werden  soll,  als  das  Fehlende  an  baarem
Gelde  im  Lande  selbst  anzuschaffen.

Wir  wollen  dieses  aber  —  mit  Ausnahme  einer  ein  für  allemal,  jedoch  in
mehreren  monatlichen  Terminen  zu  entrichtenden  sehr  maßigen  Steuer,  von  denen,
  die  sich  von  der  Arbeit  ihrer  Hände  nähren  und  nur  ein  ganz  geringes  Vermögen
  besitzen;  —  nicht  als  eine  Auflage,  weder  auf  das  Vermogen,  noch  auf
das  Einkommen,  verlangen,  sondern  nur  als  ein  Anleih,  behufs  Tilgung  der  Kontribution
  an  Frankreich,  auf  Unsere,  wie  oben  schon  erwähnt  ist,  zur  Befreiung
des  Staats  von  Schulden  bestimmten  Domainen  und  die  geistlichen  Güter.  Dieses
  Anleih  soll  zu  vier  Procent  jährlich  richtig  verzinset  werden,  und  Wir  sichern
dessen  Wiederbezahlung  durch  spezielle  Hypothezirung  eigner  dazu  anzuweisender
Domainenämter  und  geistlicher  Güter,  die  überdeim  noch  solidarisch  dafür  haften
und  die  Zinsenzahlung  leisten  sollen.  Es  sollen  Bedingungen  damit  verknüpft
werden,  wodurch  die  Masse  der  Staatspapiere,  die  man  zu  F  nach  dem  Nominalwerth
  dabei  wird  anbringen  können,  vermindert  und  der  Werth  der  übrig  bleibenden
  erhöhet  wird,  und  das  Anleih  soll  man  auch  nicht  auf  einmal,  sondern
binnen  zwei  Jahren  in  halbjahrigen  Terminen  entrichten.

Ein  besonderes  Edikt  wird  hierüber  das  Nähere  bestimmen.

Durch  Ersparnisse,  wo  sie  irgend  ohne  erhebliche  Nachtheile  angebracht

werden
        <pb n="33" />
        —  29  —

werden  können,  durch  Verkauf  der  Domainen  und  geistlichen  Güter,  durch  Anleihe
  #m  Auslande,  durch  die  aufzubringenden  Abgaben,  endlich  durch  das  oben
erwähnte  inländische  Anleih,  glauben  Wir  Uns  un  Stande  zu  befinden,  ohne  irgend
  einer  weiteren  Anforderung  an  Unsere  getreuen  Unterthanen  zu  bedürfen,
die  nachfolgenden  Zwecke  zu  erfüllen:

1.  die  Kontribution  an  Sr.  Majestät  den  Kaiser  der  Franzosen  zu  bezahlen.

2.  Sollen  alle  laufende  Zinsen  vom  1sten  Januar  1811  an,  mithin  zuerst  am
1sten  July  1811,  sowohl  von  den  ausländischen  als  inländischen  Staatsschulden,
  desgleichen  von  denen  der  Geld-Institute  des  Staats,  als  namentlich
  von  der  Bank  und  der  Seehandlung,  in  den  urspruglich  bestimmten
  Terminen  wiederum  pünktlich  bezahlt  werden.

3.  Wir  werden  die  Gläubiger  des  Staats  insgesamnmt  auffordern  lassen,  die
rückständigen  Zinsen  bei  den  in  der  Aufforderung  zu  benennenden  Behörden
anzugeben.  Diese  Zinsen  sollen  sodann  auf  den  Verschreibungen  abgeschrieben
  werden  und  die  Gläubiger  dagegen  Zinsscheine  erhalten.  Für  die  ausländischen
  Schulden  von  der  ersten  und  zweiten  Wittgensteinschen  Anleihe,
von  der  Frankfurter  von  1794,  von  der  Thurn=  und  Taxischen,  von  der
Langheimschen,  von  der  der  Bank  zu  Fürth  und  der  Munsterschen,  sollen
diese  Zinsscheine  halb  am  1sten  Julp  1811,  halb  am  ersten  Januar  1812
baar  realisirbar  ausgestellt,  und  überdem  bei  der  in  Deutschland  zu  eröffnenden
  Anleihe  zu  einem  Drittel,  desgleichen  bei  dem  Verkauf  der  Domainen
  und  geistlichen  Güter  zu  zwei  Drittel  mit  andern  Staatspapieren,  für
voll  angenommen  werden.  Oie  Zinsscheine  von  den  inländischen  Anleihen,
können  Wir  vor  beendigtem  Abtrage  der  Kontribution  an  Frankreich,  zu
Unserm  Leidwesen  nicht  so  schnell  baar  realisiren;  sie  sollen  halb  am  tsten
Januar,  halb  am  1sten  July  1814  zahlbar  seyn,  mittlerweile  aber  bei  dem
inländischem  Anleih  zu  einem  Drittel,  und  bei  dem  Verkauf  der  Domainen
und  geistlichen  Güter  ebenfalls  wie  jene  zu  zwei  Drittel  für  voll  gelten.

4.  Was  die  Kapital-Zahlungen  anbetrifft,  so  sollen
.  Forderungen,  die  nicht  als  Anleih  zu  betrachten  sind,  nach  und  nach  und

bald  möglichst  abbezahlt  werden,  so  wie  die  Kräfte  der  Kassen  es  gestatten.
b.  Wegen  der  auswärtigen  Anleihe  sollen,  nachdem  die  rüuckständigen  Zinsen
  abgetragen  seyn  werden,  also  vom  1sten  July  1812  an,  die  ursprünglichen
  Bedingungen  erfüllt,  mittlerweile  aber  die  Verschreibungen
  darüber,  bei  dem  in  Deutschland  zu  eröffnenden  Anleih  mit  andern
  Staatspapieren  zu  einem  Drittel,  wie  auch  bei  dem  Verkauf  der
Domainen  und  geistlichen  Güter  zu  Zweidrittel,  im  Nominalwerth  annehmbar
  seyn.
.  Alle  übrige  Staatsschulden  aber  ohne  Ausnahme,  sowohl  diejenigen,  welche
  jetzt  als  solche  betrachtet  werden,  mit  Einschluß  der  Schulden,  Aktien
und
        <pb n="34" />
        —  30  —

und  Papiere  der  Seehandlung  und  der  Hauptbank,  auch  anderer  Institute
des  Staats,  als  solche,  die  Wir  von  den  Provinzial-  und  Kommunal-Schulden
  künftig  für  dergleichen  erklären  und  auf  die  Staatsschuldenfonds
  übernehmen  werden,  sind,  um  der  Agiotage  zu  steuern,  zu  konsolidiren,
  mit  Ausschluß  der  Bank-Obligationen,  bei  denen  die  bisherige
Verzinsung  bleibt,  auf  einerlei  Zinsfuß  zu  Vier  Prozent  zu  setzen  und
die  bisherigen  Verschreibungen  gegen  neue  einzuwechseln.  Abseiten  der
Gläubiger  darf  keine  Aufkündigung  Statt  finden;  sie  müssen  die  Zahlung,
  wenn  sie  derselben  bedürfen,  auf  dem  Markt  durch  Verkauf  suchen,
aber  es  wird  eine  Summe  unveränderlich  bestimmt,  die  spätestens  gleich
nach  Abtragung  der  Contribution  an  Frankreich  und  der  rückständigen
Zinsen  jährlich  auf  die  Weise  abbezahlt  wird,  daß  von  den  numerirten
Obligationen  eine  den  Abtrags-Summen  gleichkommende  Anzahl  durch
das  Loos  ausgewählt  und  öffentlich  gezogen  werde.  Wir  behalten  Uns
dabei  vor,  auch  mehr  abzutragen,  wenn  die  Umstande  es  gestatten.

In  wiefern  die  Provinzial=  und  Kommunal,  Kriegesschulden,  oder  ein  Theil
derselben  für  Scaatsschulden  zu  erklären  sind,  muß  noch  von  vorhergehenden  Untersuchungen
  abhängig  gemacht  werden.  Wir  winschen  dabei  eine  Ausgleichung
zu  Stande  zu  bringen  und  werden  Bedacht  darauf  nehmen,  daß  da,  wo  es  die
Billigkeit  erfordert,  auch  diesenigen  Beiträge  in  Amecchnung  kommen,  welche-Einzelne
  in  den  Kommunen  oder  Provinzen  in  ungleichem  Verhaltniß  für  das
Ganze  leisteten,  welches  z.  B.  in  Berlin  geschehen  ist.  Damit  überall  nach  gleiche
  Grundsätßen  verfahren  werde,  und  man  einseitige  Ansichten  vermeide,  sollen:

1)  Sämmtliche  Provinzial:  und  Kommunal-Kriegesschulden,  einer  General-Kommission,
  die  in  Unserer  Residenzstadt  Berlin  ihren  Siß  haben  wird,  unterworfen
  werden.  Diese  soll  Unsern  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
  untergeordnet  seyn  und  aus  den  Provinzen  und  Kommunen  werden
Wir  Repräsenranten  dazu  berufen.

2)  Das  erste  Geschäft  dieser  Behörde  soll  seyn,  den  Krediczustand  und  das
Schuldemvesen  der  Provinzen  und  Kommunen,  einer  genauen  Prüfung  zu
unterziehen  und  die  Schulden  zu  liquidiren.  In  einigen  Provinzen  sind  schon
Schrirte  dieserhalb  geschehen.

3)  Soll  sie  sich  mit  der  Ausgleichung  beschäftigen,  wobei  von  dem  Hauptgesichtspunkte
  auszugehen  ist,  daß  möglichste  Gleichheit  der  Lasten  mit  Hincansetzung
  unmöglich  zu  bewirkender  kleinlicher  Genauigkeic  hergestellt  und  nur
ein  National-Inreresse  begründer  werde.

4)  Muß  sie  die  Oberaufsicht  auf  die  Verwaltung  selbst  führen.

5)  Da,  wo  die  Provinzen  oder  Kommunen  außer  Stand  sind,  sich  aus  eignen
Krästen  zu  belfen,  wollen  Wir  ihnen  durch  unverzinsliche  Vorschüsse  zu  Dülfe
kommen,  vornemlich  um  ihre  Pfandschulden  einzulösen  und  sie  in  Stand  zu
setzen,  die  laufenden  und  rückständigen  Zinsen  von  ihren  Schulden  zu  zahlen,

6)  Soll  endlich  nach  erfolgter  Prüfung  und  Liquidarion,  auch  Regulirung  der
von  jeder  Seite  zu  leistenden  Beiträge,  eine  Uebernahme  auf  den  Staatsschulden-Fond

  und  Konsolidation  der  Provinzial=  und  Kommunal=  Kriegesschulden,
  wie  auch  eine  Bestimmung  eines  gleichen  Zinsfußes  und  die  eines  zum

Kapital-Abtrage  ausgesenten  unveränderlichen  Fonds  stact  finden;  so  wie  Wir

ihre
        <pb n="35" />
        —  34  —

ihre  Tilgung  auch  sonst  noch  auf  alle  Weise,  z.  B.  durch  Annahme  bei  dem
auslaͤndischen  Anleih  ꝛc.  beguͤnstigen  wollen.  Vorerst  ertheilen  Wir  hier—
durch  die  öffentliche  Versicherung,  daß  Wir  ihre  richtige  Verzinsung  und  Abtragung
  zu  sichern  beschlossen  haben.  Es  versteht  sich,  daß  hier  von  den  Pandbriefs-Instituten
  gar  nicht  die  Rede  sey.  Diese  gehen  das  Privatvermögen
an  und  bleiben  ganz  für  sich

Wir  halten  die  rückständigen  Besoldungen  Unserer  Dienerschaft  für  eine  dringende
  Schuld  des  Staats.  Schon  lange  beschäftigt  sich  eine  Kommission  mit  der
Liquidation  derselben  und  in  einzelnen  Fällen  sind  den  Bedürftigsten  baare  Abschlags-Zahlungen
  geleistet  worden.  Um  indessen  allgemeinere  und  schnellere  Hülfe  zu  gewähren,
  sind  Wir,  bei  der  Unmöglichkeit,  vorerst  beträchtliche  baare  Abzahlungen
zu  leisten,  entschlossen,  ohne  das  Ende  der  Liquidation  abzuwarten,  so  wie  die  einzelnen
  Posien  konstatirt  sind  und  werden,  Bons  den  1.  Jan.  1814  zahlbar,  mit
Hinzurechnung  von  vier  Prozent  jährlicher  Zinsen  bis  dahin  vom  1.  Jan.  1811  an,
auf:  der  Forderungen  ausstellen  zu  lassen,  insofern  diese  mit  25  Rrhlr.  aufgehen.
Das  nicht  in  dieser  Summe  aufgehende  aber,  soll  baar  in  Gelde  zugeschossen,  das
vierte  x#  aber,  den  Berechtigten  unter  eben  diesen  Bestimmungen  in  allen  Tresorscheinen
  und  die  Oifferenz  gegen  25  baar  gegeben  werden;  damit  sie  nicht  genöthigt
sind,  die  zinsbaren  Bons  sogleich  anzugreifen.

Wegen  der  alten  Tresor=  und  neuen  Thalerscheine,  wie  auch  wegen  der  Münzscheine
  bleibt  alles  in  der  bekannten  Verfassung,  und  es  soll  strenge  gehalten  werden,
  was  hierunter  öffentlich  zugesagt  ist.  Eben  dasselbe  gilt  auch  von  dem  Prämien-Anleih
  vom  27.  Dezember  1808.

Wir  werden  übrigens  Unsere  siete  und  gröste  Sorgfalt  darauf  richten,  durch
jede  nothwendige  und  heilsame  Einrichtung  in  polizeilicher  und  finanzieller  Hinsicht
Unsern  uns  so  sehr  am  Herzen  liegenden  Hauptzweck,  das  Wohl  Unserer  getreuen
Unterthanen  herzustellen,  möglichst  zu  befördern.  Zu  dem  Ende  soll  auch  die  nächste
Möglichkeit  ergriffen  werden,  das  Münzwesen  auf  einen  festen  Fuß  zu  setzen,  so  wie
Wir  Uns  vorbehalten,  der  Nation  eine  zweckmäßig  eingerichtete  Repräsentation,
sowohl  in  den  Provinzen  als  für  das  Ganze  zu  geben,  deren  Rath  Wir  gern  benutzen
  und  in  der  Wir  nach  unsern  landesväterlichen  Gesinnungen,  gern  unsern  getreuen
  Unterthanen  die  Ueberzeugung  fortwährend  geben  werden,  daß  der  Zustand
des  Staats  und  der  Finanzen  sich  bessere,  und  daß  die  Opfer,  welche  zu  dem  Ende
gebracht  werden  nicht  vergeblich  sind.  So  wird  sich  das  Band  der  Liebe  und  des.
Vertrauens  zwischen  Uns  und  Unserm  treuen  Volk  immer  fester  knüpfen.

Wir  hoffen  daß  ein  jeder,  wes  Scandes  er  auch  sey,  jene  zur  Rettung  jetzt
unumgänglich  erforderlichen  Opfer  mit  patriotischem  Gemeinsinn  gern  bringen  und
dadurch  die  Gesinnungen  erhöhen  werde  mit  denen  Wir  Unsern  guten  Unterthanen
ergeben  sind,  so  wie  dieses  die  schönste  Belohnung  für  Unsere  Sorgen  seyn  wird.

Gegeben  Berlin,  den  27sten  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

 

(No.  4.)
        <pb n="36" />
        —  32  —

([No.  4.)  Sdikt  über  die  Einziehung  sämmtlicher  geistlicher  Güter  in  der  Monarchie.
Vom  30sten  Oktober  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
NPreußen  2c.  2c.
In  Erwägung  daß

a.  die  Zwecke,  wozu  geistliche  Stifter  und  Klöster  bisher  errichtet  wurden
theils  mit  den  Ansichten  und  Bedürfnissen  der  Zeit  nicht  vereinbar  sind,  theils
auf  veraͤnderte  Weise  besser  erreicht  werden  koͤnnen;

b.  daß  alle  benachbarte  Staaten  die  gleichen  Maasregeln  ergriffen  haben;

c.  daß  die  puͤnktliche  Abzahlung  der  Contribution  an  Frankreich  nur  dadurch
moͤglich  wird;

d.  daß  Wir  dadurch  die  ohnedies  sehr  großen  Anforderungen  an  das  Privat-Vermögen
  Unserer  getreuen  Unterthanen  ermäßigen,  verordnen  Wir  wie
folgt:

6S.  1.  Alle  Klöster,  Dom=  und  andere  Stifter,  Balleyen  und  Commenden,
sie  mögen  zur  katholischen  oder  protestantischrn  Religion  gehören,  werden  von
jetzt  an  als  Staats-Güter  betrachtet.

§.  2.  Alle  Klöster,  Oom-  und  andere  Stifter,  Balleyen  und  Commenden
sollen  nach  und  nach  eingezogen  und  für  Entschädigung  der  Benutzer  und  Berechtigten
  soll  gesorgt  werden.

6.  3.  Vom  Tage  dieses  Edikts  an,  dürfen

a.  keine  Anwartschaften  ertheilt,  keine  Novizen  aufgenommen  und  Niemand  in
den  Besitz  einer  Stelle  gesetzt  werden;

b.  ohne  Unsere  Genehmigung  keine  Veränderung  der  Substanz  vorgenommen
werden.

.  keine  Capitalien  eingezogen,  keine  Schulden  kontrahirt,  oder  die  Inventarien
  veräußert  werden;

d.  keine  neue  Pacht-Contracte  ohne  Unsere  Genehmigung  geschlossen,  keine
dltere  verlängert  werden.

Alle  gegen  diese  Vorschriften  unternommene  Handlungen  sind  nichtig.

§S  4.  Wir  werden  für  hinreichende  Belohnung  der  obersten  geistlichen  Behörden
  und  mit  dem  Rathe  derselben  für  reichliche  Dotirung  der  Pfarreien,  Schulen,
  milden  Stiftungen  und  selbst  derjenigen  Klöster  sorgen,  welche  sich  mit  der
Erziehung  der  Jugend  und  der  Krankenpflege  beschäftigen  und  welche  durch  obige
Vorschriften  entweder  an  ihren  bisherigen  Einnahmen  leiden  oder  deren  durchaus
neue  Fundirung  nöthig  erscheinen  dürfte.

Gegeben  Berlin,  den  30sten  October  1810.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.
        <pb n="37" />
        33
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNoö.  3.

 

 

 

(No.  3.)  Edikt  über  die  neuen  Consumtions=  und  Luxus-Steuern.  Vom  28.  Okt.  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen.  rc.  .

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

In  dem  Edikt  vom  27  sten  d.  M.  über  die  neue  Finanz-Verwaltung  haben
  Wir  Unsern  getreuen  Unterthanen  die  Nothwendigkeit  eröffnet,  theils  die
Consumtions-Abgaben  zu  erhöhen,  theils  neue  Luxussteuern  einzuführen.  Wir
haben  den  Plan  dazu  mit  aller  Sorgfalt  und  Erwägung  der  Umstände  ausarbeiten,
  und  dabei  auch  darauf  Rücksicht  nehmen  lassen,  das  indirecte  Besteuerungs-System
  zu  vereinfachen,  und  dadurch  diejenigen  Erleichterungen  möglich  zu  machen,
  welche  die  Erreichung  des  Zwecks  verstattete.

I.  In  Absicht  des  Erlasses  und  der  Ermäßigung  der  Abgaben.
1)  Die  Consumtions-Steuern  sollen  künftig  nach  einem  sofort  zu  entwerfenden
  Reglement  nicht  mehr  von  sehr  vielen,  sondern  etwa  von  20  Objecten
erhoben,  alle  übrigen  aber  frei  gelassen  werden,  und  die  Thor-Aceise  wegfallen.


2)  Die  bleibenden  und  die  in  diesem  Edikt  erwähnten  Consumtionssteuern,
werden  für  die  ganze  Monarchie  hiermit  gleich  gestellt,  und  aller  darin
bisher  zwischen  einzelnen  Provinzen  Statt  gefundene  Unterschied  hört
auf.  Mithin  wird  insbesondere:

a.  denjenigen  rohen  Fabrikmaterialien,  welche  bisher  schon  in  anderen
Provinzen  die  Accise=  und  Zollfreiheit  genossen,  auch  in  Schlesien,
wo  diese  Begünstigung  noch  nicht  statt  fand,  jene  Freiheit  bewilligt;

b.  eben  so  hört  in  Schlesien  der  bisherige  Einfuhr-Impost  auf  fremde
Weine  mit  1  Rthlr.  6  Gr.  für  den  berliner  Eimer  auf,  und  der  gewöhnliche
  Zoll-Satz  tritt  an  dessen  Stelle;

.  die  landschaftlichen  Kämmerei=  und  Oominial-Gefälle  vom  Getränke,
Schlachtvieh  und  Mahlgetreide  werden  nicht  mehr  erhoben,  und  wegen
  etwaniger  Entschadigungen  wird  das  Nähere  eingeleitet,  Insbe-Jahrgang

  1810.  E  sondere
        <pb n="38" />
        —  34  —

sondere  sollen  die  landschaftlichen  Einkuͤnfte  durch  die  neuere  Besteue—
rungsart  nicht  gemindert,  sondern  aus  den  Staats-Kassen  gedeckt
werden.

d.  Zu  Gunsten  des  inländischen  gewerbetreibenden  Publicums  wird  die
in  einigen  Provinzen  bestandene  Handlungs-Accise  von  mehreren  zwar
einheimischen,  jedoch  nicht  überall  bereiteten  Waaren,  als:  Glas,
Theer,  Pech,  Kalk,  Essig,  Mauersteinen,  beim  inländischen  Verkehr
gänzlich  aufgehoben.

Das  Gleiche  findet  in  Ansehung  der  Groß-Handlungs-Accise  statt,
bei  allen  unversteuerten  Versendungen  fremder  Material-,  Gewürz-,
Farbe=  und  Spezereiwaaren  im  Innern  des  Landes.  Bei  den  oben
nicht  genannten  Gegenständen  aber  und  bei  dem  Verkehr  mit  dem
Auslande,  wird  die  Groß-Handlungs-Accise  so  lange  davon  erhoben,
  dis  sie  durch  ein  vereinfachtes  Zoll-Spstem  gedeckt  seyn  wird.

3)  Zur  Minderung  der  Belästigung  des  Publicums,  oder  wegen  ihres  geringen
  Ertrages,  werden  künftig:

a.  alle  Accise=  und  Zoll-Quittungen,  so  wie  die  Thorpfand-Zettel  unentgeldlich
  ertheilt.

b.  Die  Umschütte-Gelder  vom  Getreide,  desgleichen  die  firirten  Winterund
  Sommersaat-Steuern,  die  Garten=  und  Wiesen-Steuern,  die
Vieh-Steuer,  endlich  die  firirten  Steuern  der  Vorstädte  werden  nicht
mehr  erhoben.  «

c.  Die  bisher  in  den  Staͤdten  und  von  den  Landsellern  bezahlte  außeror—
dentliche  Consumtions-Accise  vom  Salze  hört  auf.

d.  Von  Arrak,  Rum,  Franz=  und  andern  fremden  Branntweinen,  mit
Ausschluß  der  Liqueurs,  sollen  statt  der  bisherigen  höhern  Abgaben
für  den  Berliner  Eimer,  mit  Einschluß  des  Uebertrags,  nur  15  Thlr.
entrichtet  werden.  Vom  Spiritus  aber  wird  die  höhere  Abgabe  nach
dem  Verhältniß  der  mehreren  Stärke  gezahlt.

c.  Die  Nachschußaceise  wird  nicht  mehr  erhoben.

Zur  Bestreitung  der  außerordentlichen  Staatsbedürfnisse  und  zur  Deckung
der  vorstehenden  großen  Ausfälle  und  Begünstigungen  verordnen  Wir,  jedoch
nicht  für  alle  Zeiten,  sondern  nur  bis  die  erwähnten  außerordentlichen  Bedürfnisse
  gemindert  sind,  oder  ganz  wegfallen:

II.  Die  Erhebung  folgender  neuer  Steuern.

1)  Die  Consumtions-Abgaben  von  Fleisch,  Gemahl,  Bier  und  Branntwein
werden  künftig  auf  dem  platten  Lande,  wie  in  den  Städten  erhoben,  dagegen
  können  jene  Objecte  auch  steuerfrey  in  die  Städte  eingebracht  werden.

2)  Vom
        <pb n="39" />
        —  35  —

2)  Vom  Schlachtvieh  wird  künftig  von  den  Schlächtern  und  von  jedem  der
zum  Wiederverkauf  schlachtet,  gezahlt  für  einen  Ochsen  und  Stier:
5  in  den  Städten:  Berlin,  Königsberg  in  Preußen,  Stettin,  Memel,
Elbing,  Breslau,  Frankfurt  a.  d.  Oder  fürs  6  Stück  5  Rchl.  *
In  den  übrigen  Städten  .  4-—
In  den  Staͤdten  fuͤr  eine  Kuh  oder  Faͤrse  3
—  —  für  einen  Hammel,  Kalb,  Ziege,

mG
——

Schaf  oder  Bock  —  10

—  —  für  ein  Schaf=  oder  Ziegenlamm  —  6  =
—  —  für  ein  Schwein  .  .  —-12-—
  für  ein  Spanferkel  .  -4-b)

  Von  jedem  der  bloß  zur  eignen  Consumtion  schlachtet,  wird  gezahlt:
für  einen  Ochsen  oder  Stier  bis  200  Berl.  Pf.

Gewicht  .  2Rthl.—gGr.
wenn  er  mehr  wiegt  4.#.  —
für  eine  Kuh  oder  Färse  bis  200  Pf.  Berl.  Gewicht  1  12  4
wenn  sie  mehr  wiegt  .  Z-—-fuͤr
  ein  Kalb,  Schaf,  Ziege,  Hamnel,  Bock

bis  25  Pfund  Berliner  Gewicht  .  —-5-wenndasStuckmehrwcegt.
  --10-fuͤr
  ein  Schwein  bis  80  Pf.  Berliner  Gewicht  —  6  =

*  120  Pfund  -  b  –—  z  8
aber  120  Pfund=  "  12  4

Fleischer  auf  dem  platten  Lande  zahlen  bis  Wacge-Einrichtungen
getroffen  werden  können,  stets  die  höchsten  Sütze.  Wo  Waage-Anstalten
  sind,  steht  den  Schlächtern  und  allen  andern  Personen  frei,  bei
der  Deklaration  des  Schlachtoiehes  zu  erklären,  daß  sie  dasselbe  wiegen
  lassen  wollen,  in  welchen  Fällen  statt  obiger  Sätze  vom  Pfund
3  Pf.  Accise  entrichtet  werden.

3)  An  Mahl-Accise  vom  Getreide  wird,  nach  Aufhebung  der  Umschütte-Gelder
  und  mit  Einschluß  des  Uebertrags,  gezahlt:
vom  Berliner  Scheffel  Weizen  zu  Mehl,  Puder

oder  Stärke  .  .  12gGr.-Pf.
desgleichen  vom  Scheffel  Roggen  und  Gerste

auch  Hafer  und  anderen  Huͤlsenfruͤchten  zu

Mehl  oder  Futterschrot,  zu  Graupen  und

zu  Gruͤtze  2  6
vom  Scheffel  aus  dem  Auslande  engetrcht
Weizenmehls  .  »  16-—-N


l

desgleichen  Rockenmehls  .  .  .  3
E2  wobei
        <pb n="40" />
        wobei  die  Grundsätze  der  Mühlen-Waage-Tabellen  für  das  Gewicht  anzunehmen
  sind.
4)  vom  Getreide  zur  Bier=  und  Essig-Fabrikation  werden  in  allen  Prooinzen
  gezahlt:
für  den  Berliner  Scheffel  Weizen  .  .  .  18  gGr.
—  —  Gerstenmalz  12
und  bleibt  jedem  Brauer  überlassen,  ob  er  davon  starkes  oder  schwaches
  Bier  ziehen  will.  Die  bisherigen  Abgaben  Schlesiens  werden
gleichfalls  auf  die  vorstehenden  Sätze  ermäßiget.
Alle  bisherigen  Privilegien,  frei  von  Abgaben  oder  zu  geringeren
Abgaben,  irgendwo  ein  Getränk  fabriciren  und  verkaufen  zu  dürfen,
werden  hiermit  aufgehoben.

5)  Vom  Getreide  zum  Brandweinbrennen  wird,  mit  Einschluß  des  Uebertrags,
  in  allen  Provinzen  erhoben:
vom  Berliner  Scheffel  Weizen  .  .  .  18  gGr.
—  —  —  Roggen  .  .  .  M-—
  —  —  Gerste  .  .  12
von  dem  aus  andern  Früchten  gezogenen  Brandwein
für  das  Berliner  Quart  von  3  Grad  Stärke  .  1  „

0)  Von  folgenden  Material=  und  Gewürz-Waaren  wird,  mit  Einschluß
des  Uebertrages,  gezahlt:
vom  Kaffee  (incl.  Banko-Impost)  vom  Berl.  Pf.  —  Rthlr.  3  gGr.
vom  Zucker:
für  den  Berliner  Centner  rohen  braunen  für
die  Raffinerien  .  .  6i—--desgleichen
  fuͤr  andere  Consumenten  8.  —"
desgleichen  vom  Lumpenzucker,  und  dem  demselben
  im  Werthe  nahe  kommenden  weißen
  rohen  Zucker  für  die  Raffinerien  vom
Berliner  Centner  .  .  si—
desgleichen  fuͤr  andere  Consumenten  .  .10-.—-·
vom  Centner  raffinirten  Zucker,  welcher  vom

##  V#

Auslande  eingehet  .  13--—-vom
  Centner  auslaͤndischen  Syrup  .  2-.—--—
  —  Reiß  .  .  1  „  —  -
—  —  Nosinen  .  .  .  1·-2-—
  —  Mandeln  .  .  1—12  —-—
  —  Peffer  .  .  Bis-—-—
  —  englisches  Gewuͤrz  .  .  4  e  —  =

vom
        <pb n="41" />
        —  37  —

vom  Centner  Puder  und  Stärke  .  thhlr  12  8Gr.
—  Hundert  Austern  .  1  —

*  Für  Oelicatessen  verschiedener  Art,  werden  Erhöhungs=  Sütze  besonders
  bekannt  gemacht  werden,  sobald  als  das  Erforderliche  überdie
Vereinfachung  des  Accise-Systems  überhaupt  eingeleitet  seyn  wird.

So  lange  zu  Folge  des  Patents  vom  10.  Okt.  d.  J.  wegen  Versteuerung
  der  Colonial-Waaren,  außerordentlich  hohe  Abgaben  gezahlt
  werden,  kommen  die  vorstehenden  Steuersätze  nicht  nebenbei
noch  zur  Anwendung.

7)  Von  fremden  Weinen  wird,  mit  Einschluß  des  Uebertrags,  gezahlt:

a.  wenn  er  in  Bouteillen  und  Flaschen  einkommt,  ohne  Unterschied  der
Gattung  fürs  Berliner  Quart  .  .  .  .  6  gGr.
b.  wenn  solcher  in  Faͤssern  eingebracht  wird:
aa.  von  den  ehemals  sogenannten  feinen  Weinen,  als:
Ungarischen,  Bourgogner,  Champagner,  Rhein-,
Franken-,  Moseler-,  Hermitage-,  Cap-Wein  für
den  Berliner  Eimer.  .  13Rthlr.
bb.  vom  Portugiesischen,  Italienischen,  Griechischen
und  allen  Liqueur-oder  süßen  Weinen  für  den  Berliner
  Eimer  .  «-cc.
  von  Spanischen,  Französt  schen,  Oestreichischen,
desgleichen  von  rothen,  nicht  sußen  Ofener,„  Melnicker=
  oder  Böhmischen-,  Mährischen=  und  Tyroler=Weinen,
  auch  vom  ordinairen  fremden  Landwein  für
den  Berliner  Eimer  9

8)  Die  auf  vorstehende  fremde  Waaren=  Artikel  und  Getränke  gelegten  Erhöôhungen
  treffen  sämmtliche  Bestände  der  Kaufleute,  die  Angesichts  dieses
aufzunehmen  sind.  Aller  auf  dem  platten  Lande  vorräthiger  Brandwein
wird  fürs  Quart  mit  1  gGr.  versteuert  und  hierbei,  in  sofern  die  Quanta
groß  sind,  eine  Terminal-Zahlung  von  3  bis  06  Monaten  zu  gleichen  Raten
  bewilligt.

9)  Alle  Befreiungen  der  Ritterguͤter,  Domainenbeamten,  Kloͤster,  Geist—
lichen  u.  s.  w.,  von  den  Consumtionsabgaben,  so  wie  alle  Zollbefreiungen
sind  hiermit  aufgehoben.

10)  Es  sollen  folgende  Lurussteuern  eintreten:

a.  von  jedem  männlichen  Bedienten,  Haushofmeister,  Kutscher,  Koch,
Kunst-Gärtner  u.  s.  w.  wird  jährlich  gezahlt  0  Rthlr.
Wer  2  halt,  zablt  für  jeden  8
3  .  .  .

—  4  ——  —n  —
4  4  4
        <pb n="42" />
        —  38  —

Wer  5  haut,  zahlt  fuͤr  jeden  .  .  15  Rthlr.
6  .  20  —

Eine  weitere  Steigerung  ft  fi  ndet  nicht  Statt,  sondern  der  Satz  von  20
Rthlrn.  für  jeden  bleibt  auch  für  die  höheren  Zahlen.  Für  männliche  Personen
  die  nur  nebenher  Bediente  sind,  hauptsächlich  aber  beim  Ackerbau
und  in  Manufacturen  arbeiten,  wird  die  Hälfte  jener  Satze  entrichtet.

Arbeiter  für  täglichen  Lohn,  Knechte  und  Viehmägde,  bloße  Land=  und
Manufactur-Arbeiter,  Diener  in  Hospitälern  und  ähnlichen  Anstalten,
Soldaten,  welche  nur  nebenher  Offizieren  geringeren  Grades  bis  zum
Hauptmann  erclusive  oder  Invaliden  aufwarten,  sind  von  jener  Steuer
ganz  frei.  Jede  Familie  kann  einen  weiblichen  Dienstboten  halten  ohne
Abgabe  zu  entrichten.  Für  den  2ten  werden  n  iäbrlich  gezahlt  2  Rthlr.

wer  3  hält  zahlt  fuͤr  2  uberhaupr  6  —
—  4  .  3  .  .  .  .  12  —
—  5  .  .  4  .  .  .  .  .00——
......6  5  30  —

Eine  weitere  Steigerung  des  Satzes  fl  fi  ndet  nicht  Statt,  sondern  es  werden
  für  jeden  weiblichen  Diensiboten  mehr,  6  Rthlr.  entrichtet.

b.  Von  jedem  Hunde  irgend  einer  Art,  der  beim  Eintritt  des  Steuerjahrs
schon  vier  Monate  alt  ist,  wird  entrichtet  1  Rthlr.

Ausgenommen  sind  Hirtenhunde,  Hunde,  welche  Personen  ihres  Gewerbes
  wegen  halten  müssen,  und  Hunde,  welche  Personen  baͤuerlichen
Standes  zur  Bewachung  ihrer  Hoͤfe  halten.

C.  Von  jedem  Reit=  und  Kutschpferde

werden  jährlich  gezahlt  .  6  Rthlr.

von  2  Pferden  für  jedes  einzeln  8  —

von  3  Pferden  für  jedes  einzeln  10  —

von  4  Pferden  für  jedes  einzeln  .  15  —

eine  weitere  Steigerung  des  Satzes  tritt  nicht  ein.  Er  ist  auch  um  deßwillen
  so  hoch  angenommen  worden,  weil  die  besteuerten  Pferde  nicht  zu
demjenigen  Vorspann  concurriren,  dessen  Aufhebung  unmöglich  fällt.

Pferde,  welche  Gliedern  der  Königlichen  Familie  gehören,  Pferde  der
Posthalter,  und  Pferde  welche  wegen  eines  öffentlichen  Amts  nothwendig
1  halten  werden  mussen,  sind  frei  von  der  Abgabe.

d.  Für  einen  zweirädrigen  Wagen  werden  jährlich  entrichtet  Nölh.
Für  einen  vierrädrigen  Wagen  .  —
und  so  jeden  2ten  3ten  Wagen  u.  s  .w.  uͤber  den  Sat  ben  s  Rolm.  fuͤr
jeden  stets  1  Rthlr.  Steigerung,  in  der  Art,  wie  diese  bei  den  Pferden
berechnet  ist,  Unter  diesen  Wagen  sind  begriffen,  alle  Kutschen,  halbe
Chaisen,  bedeckte  Wagen  aller  Art,  sie  mögen  in  Federn  und  Riemen

hängen
        <pb n="43" />
        —  39  —

haͤngen  oder  nicht;  nur  ganz  offene  Korbwagen  ohne  Verdeck  zahlen  die
Haͤlfte  jener  Saͤtze.  Hat  aber  der  Eigenthuͤmer  eines  solchen  Wagens
einen  oder  mehr  maͤnnliche  Bedienten,  so  treten  die  obigen  vollen  Saͤtze
dennoch  ein.  Alle  Acker-  und  Lastwagen  sind  ganz  frei  von  der  Steuer;
eben  so  die  zum  Königlichen  Dienst  von  Officianten  gehaltenen  Wagen.
Wagen,  welche  die  Erbauer  oder  Kaufleute  die  damit  handeln,  noch  nicht
verkauft  haben,  so  wie  Miethskutschen,  sind  von  dieser  Abgabe  frei,  weil
für  die  Eigenthümer  die  Gewerbe-Steuer  eintritt.

Das  Etats-Jahr  für  die  Lurus-Steuer  beginnt  mit  dem  ersten  Junius  eines

jeden  Jahrs,  ihre  Bezahlung  erfolgt  halbjährlich  in  gleichen  Theilen  vom
rten  December  d.  J.  an.  Wer  drei  Monate  lang  einen  Bedienten,  ein
Pferd  rc.  hatte,  zahlt  für  ein  halbes  Jahr,  wer  sie  aber  sechs  Monate
lang  hatte,  zahlt  die  Steuern  fürs  ganze  Jahr.  Die  Erhebung  der  Consumtions-Steuer
  erfolgt  auf  dem  platten  Lande  durch  Dorfs-Einnehmer  und
Consumtions-  Steuer-Rendanten;  die  Erhebung  der  Lurus-Steuer  aber
in  den  Städten  durch  die  Magisträte,  auf  dem  Lande  durch  die  Beziroks-Einnehmer,
  worüber  das  Nähere  besonders  eingeleitet  werden  wird.
Diesen  Bestimmungen  gemäß,  welche  nach  reiflicher  Erwägung  und  mit
moglichster  Vorsicht,  jedoch  allerdings  mit  Rücksicht  auf  die  unerlaßlichen
Bedürfnisse  des  Staats  entworfen  sind,  haben  sich  Unsere  getreuen  Unterthanen
  zu  achten,  und  sollen  dieselben  zu  seiner  Zeit  vom  Erfolge  dieser
Maaßregeln,  von  der  Größe  des  Ertrages,  und  von  der  Verwendung  der
Gelder  unterrichtet,  und  dadurch  überzeugt  werden,  wie  Wir  es  für  Unsere
heiligste  Pflicht  halten,  sie  so  wenig  zu  belästigen  als  nur  irgend  moglich  ist.
Sämmtliche  Behörden  haben  hiernach,  und  nach  den  besonders  ertheilten
  Instructionen  zu  verfahren,  und  schleunigst  das  Erforderliche  einzuleiten.
Berlin,  den  28sten  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.

(No.  6.)
        <pb n="44" />
        Besteuerungs-Obiecte.


Verpflichtung

zur  Zahlung
der  Consumtionssieuer.


—  40  —

(No.  6.)  Reglement  vom  28.  Oktober  1810.  wegen  Zahlung,  Erhebung  und  Controllirung
der  durch  das  Edikt  vom  gestrigen  Tage  verordneten  Land-Consumtions-Steuer.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  r2c.  v.

Thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:  In  dem  Edikt  vom  27  sten  Oktober
d.  J.  sind  die  Gründe  bemerkt,  welche  die  Einführung  einer  Kriegs-Consumtionssteuer
  auf  dem  platten  Lande  nothwendig  machen,  auch  enthält  es  die  damit
  in  engster  Verbindung  stehenden  Vortheile,  welche  wir  den  Landbewohnern
dagegen  angedeihen  lassen.

Wir  haben  das  Vertrauen  zu  denselben,  daß  sie  sich  der  neuen  Abgabe
willig  unterwerfen  und  die  Vorschriften  dieses  Reglements  genau  befolgen  werden.
  In  dieser  Voraussetzung,  und  zur  Verminderung  der  Verwaltungskosten,
soll  die  Administration  möglichst  einfach  geschehen,  da  Wir  von  der  Rechtlichkeit
und  dem  Gemeinsinn  der  Bewohner  des  platten  Landes  erwarten,  daß  sie  durch
Defraudationen  sich  nicht  denjenigen  Abgaben  entziehen  werden,  welche  zur  Erhaltung
  des  Ganzen  unentbehrlich  sind,  zumal  Wir  dadurch  in  die  Nothwendigkeit
  versetzt  werden  würden,  strengere  Controllen  zur  Sicherung  der  Gefälle  anzuordnen,
  wovon  die  Erhöhung  der  Consumtionssteuer  selbst,  zu  Bestreitung  der
vermehrten  Administrationskosten,  die  nothwendige  Folge  seyn  würde.

Wir  verordnen  und  setzen  daher  Folgendes  fest:

Die  der  Consumtionssteuer  Muerworfenen  Gegenstände  bestehen

a.  in  Getreide  und  Hülsenfrüchten  jeder  Art,  zu  Mehl,  Brod,  Grütze,  Graupen,
  Futterschrot,  Stärke  und  Puder;

b.  in  Getreide  zu  Bier  und  Essig;

c.  in  Getreide  und  andern  Früchten  zu  Branntwein;

d.  in  Schlachtvieh,  als  Ochsen,  Kühe,  Stiere,  Färsen,  Kälber,  Hammel,
Schaafe,  Ziegen,  Böcke,  Schaaf=  und  Ziegen-Lämmer,  Schweine  und
Spanferkel.

Die  Landschaftlichen  und  andern  Consumtionsabgaben,  welche  bisher
auf  dem  platten  Lande  von  dem  Gemahl  und  den  Getränken  erhoben  worden
sind,  dürfen  neben  der  neuen  Consumtionssteuex  nicht  gezahlet  werden.

§.  2.

Jeder  Bewohner  des  platten  Landes,  ohne  Unterschied  des  Standeß,  des
Gewerbes,  der  Dauer  des  Aufenthalts  ist  zu  dieser  neuen,  ganz  allgemeinen  Abgabe
  verpflichtet,  und  findet  überall  keine  Ausnahme  davon  Statt.  Auch  diejenigen
  Befreyungen,  von  der  Mahl-,  Getränke=  und  Schlacht-Steuer,  welche  einzelne
  städtische  Bewohner  auf  den  Grund  besonderer  Privilegien  und  Observanzen
        <pb n="45" />
        —  41  —

zen  bisher  genossen  haben,  mithin  alle  Freischreibungen  des  Getreides,  Getränkes
  und  Schlachtviehes  zur  Consumtion  fallen  künftig  weg.  Die  Firationen  der
Vorstädter,  Müller  u.  s.  w.  wegen  der  Brod-,  Getränke=  und  Fleisch-Consumtion,
  werden  sämmtlich  aufgehoben  und  die  Bonification  für  das  nach  dem  platten
  Lande  versendete  Getränke,  darf  nicht  ferner  gezahlt  werden.  Wegen  der
Behandlung  der  Geistlichen  und  Schullehrer  in  den  Städten,  welche  von  der  Publication
  dieses  Reglements  an,  gleich  jedem  andern  städtischen  Einwohner,  sämmtliche
  den  Consumtions-Abgaben  unterworfene  Objecte  versteuern  müssen,  werden
besondere  Vorschriften  erfolgen.

Kein  Privilegium,  keine  Observanz,  keine  besondere  Provinzial-Verfassung
können  auf  diese  Abgabe  Anwendung  finden,  und  es  werden  daher  sämmtliche  Ober-Landes-Justiz-Collegia
  befehligkt,  jede  auf  die  Befreyung  davon,  oder  auf  Entschädigung,
  wegen  Zahlung  derselben  gerichtete  Klage  sofort  per  decretum  abzuweisen.


Auch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  kein  Stand  von  den  allgemeinen  Maßregeln
  zur  Sicherung  dieser  Abgabe  entbunden  werden  kann,  sondern  ein  Jeder,
ohne  Unterschied,  sich  den  zu  diesem  Zwecke  vorgeschriebenenen  Controllen  und  Formalitäten
  unweigerlich  unterwerfen,  und  letzkere  pünktlich  befolgen  muß.

Jeder  Steuerschuldige  auf  dem  platten  Lande  ist  den  Revisionen  der  dazu
bestimmten  Consumtions-Steuer-Offlcianten  unterworfen;  Unsere  Regierungen
aber  werden  verpflichtet,  mit  Strenge  darauf  zu  halten,  daß  dieselben  nicht  weiter
  ausgedehnt  werden,  als  die  Sicherheit  der  Gefälle  es  durchaus  erfordert  und
das  ge  damit  beauftragten  Officianten  sich  gegen  die  Steuerschuldigen  anstaͤndig

enehmen.

S.  3.

Zur  Bequemlichkeit  der  Abgabepflichtigen  wird  in  der  Regel  in  jedem  Flek-  Erhehungsrt
ken  und  in  jedem  Dorfe  ein  Einnehmer  angesetzt,  bei  welchem  ausschließlich  die
Einwohner  das  Getreide  und  Schlachtvieh  versteuern  und  darüber  die  nöthige
Bescheinigung  lösen  mussen.

Die  zur  Einziehung  der  Gefälle  in  einzelnen  Dorfschaften  anzunehmenden
Subjecte,  heißen  Dorfs-Einnehmer,  diejenigen  Officianten  aber,  welche  für  einen
  ganzen  Consumtions-Steuer-Bezirk  angestellt  werden,  erhalten  das  Prädicat,
  Bezirks-Einnehmer.

Nur  bei  dem  für  jeden  Ort  bestimmten  Einnehmer  dürfen  die  Bewohner
desselben  die  Steuer-Quittungen  lösen,  keineswegs  aber  bey  Nereptoren  anderer
Dörfer.  —
Die  einzeln  belegenen  Höfe,  Mühlen,  Colonisten  und  andere  Häuser,  welche
zu  keiner  ODorfs-Gemeinde  gehören,  werden  zu  einem  bestimmten  Orte  gelegt  und
dürfen  nur  bei  dem  dortigen  Einnehmer  die  Quittungen  lösen.

Fahrgang  1810.  F  Sollte
        <pb n="46" />
        —  42  —

Sollte  in  einzelnen  kleinen  Doͤrfern  kein  zum  Einnehmer  qualifieirtes  Subject
  sich  vorfinden,  so  werden  dergleichen  Dorfschaften  dem  naͤchsten  damit  versehenen
  Orte  zugewiesen,  und  muͤssen  dieselben  ebenfalls  ausschließlich  bei  dem
dortigen  Einnehmer  die  Versteuerung  bewirken.

Die  Schulzen  sind  verpflichtet,  in  Ermangelung  anderer  qualificirter  Dorfsbewohner,
  die  Receptur  zu  übernehmen.

.  4.
——  Bei  der  Versteuerung  des  Getreides  zu  Brod,  Grütze,  Graupen,  Furterkraiges
  zu  schrot,  Puder  und  Staärke,  findet  folgender  Unterschied  statt:
Hod  Ge  6"%  Rocken,  Gerste,  Hafer,  Hülsen-Früchte  zum  Verbacken,  zu  Grütze,  Graupen
gutzerschrot  und  Futterschrot  zahlen
Stärke.  2  gGr.  6  Pf.  für  den  Scheffel.

Nach  diesem  Satze  wird  auch  der  Buchweizen  versteuert;

Weizen  zum  Verbacken,  zu  Graupe  und  Grütze,  Stärke  und  Puder  oder
Kraftmehl  entrichtet

12  gGr.  für  den  Scheffel.

Malz  zum  Brauen  oder  Getreide  zum  Branntweinbrennen  zahlt  andere  Sätze,
und  darf  daher  nicht  mit  Getreide  zu  den  eben  angegebenen  Zwecken  vermischt
werden.  Hieraus  folgt,  daß  vor  der  Lösung  der  Steuer-Quittungen  nicht  nur
die  Quantität  und  Qualität,  sondern  auch  die  wirkliche  Bestimmung  des  Getreides
  declarirt  werden  muß,  und  diese  nachher  nicht  geändert  werden  darf.
Auch  muß  jede  Gattung  des  Getreides  in  besonderen  Säcken  und  unvermischt
  zur  Mühle  gebracht  werden.

Das  geringste  Quantum,  was  zur  Versteuerung,  mithin  zur  Mühle  angenommen
  wird,  besteht  in  8  Metzen.

Die  bei  der  Versteuerung  zu  beobachtenden  Formalitäten  sind  verschieden,
jiee  nachdem  der  Deklarant  nur  Consument  oder  zugleich  Gewerbetreibender  ist.

der  Shelten.  Der  Stenerschuldige  der  ersteren  Art,  muß

schultigen,  mündlich  dem  Einnehmer  sagen,  welche  Getreide-Gattung,  wie  viel
Gemere  teek  davon  und  zu  welchem  Behufe,  ob  zu  Brod,  Grütze  2c.  er  zur  Mühle
ben.  schaffen  will.

Er  zahlt  dafür  sogleich  die  festgesetzte  Steuer  und  empfängt  dagegen  eine  Quittung
worin  das  Objekt  nach  Qualitat,  und  Quantität  dessen  Bestimmung  und  der  Betrag
der  entrichteten  Gefälle  bemerkt  sind.  Diese  Quittung  muß  der  Steuerschuldige  genau
  nachsehen,  ob  sie  auch  mit  dem  versteuerten  Objekte  übereinstimmt,  da,  bei  einer
  demnachst  durch  die  Consumtions-Steuer-Officianten  entdeckten  Verschiedenheitr,
der  Einwand  eines  vorgefallenen  Versehens  nicht  gegen  die  geordnete  Strafe  schützt.
Diese  Vorschrift  gilt  überhaupt  für  sämmtliche  Versteuerungs-Fälle.
Ferner  muß  das  Getreide  in  Säcken,  auf  welchen

der  Nahme  und  der  Wohnort  des  Eigenthümers  mit  schwarzer  Farbe  bemerkk  sind,
inner=
        <pb n="47" />
        —  43  —

innerhalb  zweien  Tagen  zur  Muͤhle  gebracht  und  die  Steuer-Quittung  mit  dahin  genommen
  werden.  Der  Tag  der  Ausstellung  wird  hiebei  fuͤr  24  Stunden  gerechnet;
wer  daher,  zum  Beispiel,  eine  Quittung  vom  1sten  May  in  Händen  hat,  muß  das
danach  versteuerte  Getreide  spätestens  am  2ten  May  zur  Mühle  schaffen.  Wird  es
erst  am  Zten  May  dahin  gebracht,  so  ist  der  Müller  verpflichtet,  es  in  Beschlag  zu
nehmen  und  damit  nach  Vorschrift  des  §.  9.  zu  verfahren.

Der  Steuerschuldige  darf  auf  die  gelösete  Quittung  nur  die  declarirte  Gattung
  von  Getreide  und  auch  nur  die  versteuerte  Quantität  zur  Mühle  bringen.  Er
muß  sich  daher  mit  einem  richtigen  Maaße  versehen,  da  der  Mangel  desselben  bei
entdeckter  Unrichtigkeit,  ihn  nicht  vor  Strafe  schützen  kann.

Die  in  der  Steuer-Quittung  bemerkte  Quantität  Getreide  muß  jedes  Mal
ganz  zur  Mühle  hingebracht  und  von  dort  abgeholt  werden;  es  ist  mithin  nicht  erlaubt,
  auf  eine  am  ersien  May  gelösete  Quittung  über  8  Scheffel,  an  diesem  Tage
4Scheffel  und  am  folgenden  Tage  den  Rest  zur  Mühle  zu  bringen;  dagegen  steht
es  dem  Steuerschuldigen  frei,  sich  an  einem  Tage  über  8  Scheffel  Getreide  zwei
Quittungen,  jede  auf  4  Scheffel  lautend,  geben  zu  lassen.

So  wie  das  Getreide  von  dem  Müller  nach  der  besonders  erfolgenden  Vorschrift
  übermessen  und  angenommen  ist,  muß  die  Steuer-Quittung  an  einen  der
Getreide-Säcke  geheftet,  oder  in  dem  Kropf  des  Sacks  eingebunden  werden.

Sobald  das  Getreide  aufgeschüttet  worden,  muß  die  Steuer-Quittung,  oder
wenn  mehrere  Quittungen  über  eine  Post  ausgestellet  sind,  diese  an  den  Gang  befestiget,
  und  solche,  wenn  das  Gemahl  fertig,  durch  den  Müller  eingerissen,  wieder  an  den
Sack  geheftet,  auch  dem  Mahlgast  bei  Abholung  des  Gemahls  eingehändigt  werden.

Die  eingerissenen  Quittungen  muß  der  Steuerschuldige  sorgfältig  aufbewahren,
  um  sich  damit  gegen  die  Consumtions-Steuer-Officianten,  sowohl  unterweges,
  als  bei  den  Recherchen  über  die  von  jedem  Landbewohner  versteuerten  Quantitäten
  Getreide,  gehörig  nachweisen,  und  gegen  unangenehme  Nachforschungen

sichern  zu  können.

Daß  Niemand  auf  dem  platten  Lande  ein  Gewerbe  treiben  darf,  wozu  er  5  Verhalten

keinen  Gewerbe-Schein  gelöset  hat,  ergiebt  das  besendere  Reglement,  wegen  Ein=  trelbenden.
führung  der  Gewerbe-Steuer.
Diejenigen  Bewohner  des  platten  Landes,  welche

Brod  zum  feilen  Verkauf  backen,  Grütze  und  Graupen,  Stärke  und  Puder

  oder  Mehl  zum  Handel  fabriziren  lassen,  und  in  solchen  Orten  wohnen,

wo  nur  Dorfs-Einnehner  angestellt  sind,
müssen  über  jede  Getreide-Post,  gleichviel,  ob  das  Gemahl  zunächst  zur  eigenen
Consumtion,  oder  zum  Verkauf  bestimmt  ist,  eine  schriftliche  Declaration  dem  Einnehmer
  einhändigen,  worin

die  Quantität  und  Qualität  des  Getreides,  dessen  Bestimmung  und  die

Zahl  der  Säcke  bemerkt  sind.

F  2  Auf
        <pb n="48" />
        —  44  —

Auf  den  Grund  dieser  von  den  Einnehmern  sorgfältig  aufzubewahrenden
Declarationen,  und  vorhergegangenen  Berichtigung  der  Gefälle  erhält  der  Gewerbetreibende
  die  Steuer-Quittungen,  womit  in  der  vorhin  erwähnten  Art  zu  verfahren
  ist.

Geschiehet  die  Versteuerung  bei  einem  Bezirks-Einnehmer,  so  bedarf  es
der  schriftlichen  Declaration  nicht.

VWon  den  Branntweinbrennern  dürfen  nicht  mehr  Declarationen  zu  Brod,
Getränken  und  Futterschrot  angenommen  werden,  als  sie  nach  ihren  Haus=  und
Vieh-Ständen  nöthig  haben.  Unsere  Regierungen  bestimmen  die  Consumtions-=Quanta
  nach  dem  wirklichen  Bedarf  durch  die  Bezirks-Einnehmer.

DOie  Getreide-Säcke  der  Gewerbetreibenden  müssen  zu  2.  3.  oder  4  Scheffeln
eingerichtet,  sie  dürfen  nur  mit  einer  Nath  an  jeder  Seite,  welche  innerhalb  des
Sackes  genähet  seyn  muß,  versehen  seyn,  und  es  muß  darauf  unter  dem  Namen
und  Wohnorte  noch  der  Inhalt  bemerkt  werden;  z.  B.  )

Schulze

Wilmersdorff.
3  Scheffel.

Die  Steuer-Quittungen  mussen  sorgfältig  aufbewahrt  werden,  damit  sie

mit  den  Derlarationen  verglichen  werden  können.
Ein  Uebermaaß  von  2  Metzen  auf  den  Scheffel  bei  den  nicht  Gewerbetreibenden
  und  von  einer  Metze  bei  denjenigen,  welche  Brod  zum  feilen  Verkauf  backen,
oder  Grütze,  Graupen,  Mehl,  Puder  und  Stärke  verkaufen,  soll  den  Eigenthümern
von  den  Müllern  zurückgegeben  werden;  beträgt  das  Uebermaaß  aber  mehr,  so
werden  die  Eigenthümer  als  Defraudanten  behandelt.

Auf  den  Unterschied  zwischen  genetztem  und  ungenetztem  Getreide  wird  in  den
Mühlen,  wo  keine  Mühlen-Waagen  sich  befinden,  keine  Rücksicht  genommen.  Die
Abmessungs  geschiehet  lediglich  nach  gestrichenem,  nicht  nach  gehäuftem  Maaße.

In  den  Mühlen  wo  Mühlen-Waagen  vorhanden  sind,  geschiehet  die  Verwiegung
  des  Getreides  nach  den  vorgeschriebenen  Mühlen-Waage-Tabellen,  unter
Beobachtung  der,  wegen  des  Uebermaaßes  ertheilten  Vorschriften;  dann  derjenigen,
welche  die  besonders  erfolgende  Mühlen-Ordnung  enthält.

Bis  dahin,  daß  die  Mahl-Metze  ganz  abgeschafft  werden  kann,  darf  zwar
der  Mahlgast  das  dazu  erforderliche  Quantum  Getreide,  außer  dem  versteuerten,  mit
zur  Mühle  nehmen;  dieses  Quantum  muß  aber  von  dem  Eigenthümer  oder  dem
Müller  sogleich  von  der  ganzen  Getreide-Post  abgemessen  und  nach  dem,  in  jeder
Mühle  auszumittelnden,  besonderen  Orte,  wo  das  dem  Müller  zugehörige  unversteuerte
  Getreide  aufbewahret  wird,  gebracht  werden.

Hiernach  kann  daher  der,  bei  entdeckter  Unrichtigkeit  etwa  zu  machende
Einwand:

daß
        <pb n="49" />
        —  45  —

daß  die  Differenz  des  vorhandenen  Getreides  gegen  die  Quittungi  in  der  Mahlmetze

  ihren  Grund  habe,
in  keinem  Falle  zur  Entschuldigung  dienen.

Den  Mullern  liegt  es  ob,  über  ihre  Getreide-Bestände  richtige  Bücher  zu  Verpslichtunführen,
  darin  sowohl  das  Metz-Getreide,  als  das  außerdem  gekaufte  oder  einge=  ler,  wegen
tauschte,  oder  selbst  gewonnene  Getreide,  jedesmal  sogleich  resp.  nach  dem  Em-  desebnen  epfang

  und  Ausdrusch  einzutragen,  und  das  davon  zum  Vermahlen  versteuerte  oder  Getteides  9
wirder  verkaufte  Getreide,  letzteres  unter  namentlicher  Bemerkung  der  Käufer,  «
wieder  in  Ausgabe  zu  stellen.  Diese  Buͤcher  werden  bei  der  Revision  der  den
Muͤllern  eigen  zugehoͤrigen  Getreide-Vorraͤthe  zum  Grunde  gelegt;  die  letzteren,
wie  auch  das  eigene  Gemahl  der  Muͤller,  muͤssen  an  einem  besonderen,  ein  fuͤr
allemal  dazu  bestimmten  Orte  in  der  Muͤhle  aufbewahret  werden.  Wird  noch
anderswo  Getreide  oder  Gemahl  vorgefunden,  so  wird  der  Muͤller  als  Defrau—
dant  behandelt.  Derselbe  muß  gleichfalls  uͤber  die  Mehl-,  Grützen=  und  Graupen-Bestände,
  ein  besonderes  Buch  halten,  wozu,  so  wie  zu  den  Getreide-Büchern,
  Unsere  Regierungen  zweckmäßige  Schemata  vorzuschreiben  haben.

Will  der  Müller  zu  seinem  eigenen  Bedarf  etwas  vermahlen,  so  hat  er  die
für  die  Gewerbetreibenden  gegebenen  Vorschriften  genau  zu  befolgen.  Er  muß
das  deelarirte  und  versteuerte  Getreide-Quantum  in  vorschriftsmäßig  gezeichneten
Süäcken  in  der  Mühle  aufstellen,  und  die  Steuer-Quiktung  daran  heften,  diese
demnächst  an  den  Mahlgang  befestigen,  nach  beendigtem  Gemahl  sogleich  einreissen
  und  letzteres  nach  dem  dazu  auserwählten  Orte  hinschaffen.  Die  Steuer-Quittung
  ist  für  ihn  nur  auf  2  Tage  gültig,  und  darf  er  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums
  kein  Getreide  mehr  darauf  abmahlen,  widrigenfalls  er  als  Defrandant
behandelt  wird.  Der  Tag  der  Ausstellung  der  Quittung  wird  für  voll  gerechnet.

Die  nach  vollendeter  Abmahlung  eingerissenen  Quittungen  müssen  von  ihm,

Behufs  der  Vergleichung  mit  den  Declarationen,  sorgfältig  aufbewahrt  werden.

Wenn  die  Localität  es  nöthig  macht,  daß  Getreide  nach  dem  Auslande  Auorale
zum  Vermahlen  geschickt  wird,  so  werden  alsdann  von  den  Regierungen  die  da-schen  Mülen.
bei  zur  Sicherung  des  Consumtions-Steuer-Interesse  genau  zu  beobachtenden
Formalitäten  vorgeschrieben  werden.

Die  Abgabe  von  dem  zum  Bier-  oder  Essigbrauen  erforderlichen  Malze  ist  ir
fesigesetzt  auf  treides  zum

18  gGr.  für  den  Berliner  Scheffel  Weizen-Malz,  und  Bierbrauen.

12  gGr.  fuͤr  den  Scheffel  Gersten-Malz.

Der  letztere  Satz  gilt  auch  fuͤr  das  Hafer-Malz,  wenn  deshalb  keine  an—
dere  Bestimmung  erfolgt.

Die  Vorschriften  des  F.  4.  sind  auch  bei  der  Versteuerung  des  Malzes,
der  Hinschaffung  zu  den  Mühlen,  der  Uebermessung,  der  Bezettelung  u.  s.  w.
genau  zu  beobachten.

Der-
        <pb n="50" />
        —  46  —

Derjenige  Bewohner  des  platten  Landes,  welcher  nur  zur  eigenen  Consumtion
  und  nicht  in  ordentlichen  Braupfannen,  sondern  in  gewöhnlichen  Kesseln
brauet,  erhält  die  über  die  Versteuerung  nöthigen  Ouittungen  lediglich  auf  mündliche
  Deklarationen.  Der  Einnehmer  muß  jedoch  aufmerksam  seyn,  daß  von
dem  zur  eigenen  Consumtion  versteuerten  Biere  nichts  verkauft  wird,  und  hat  er
die  zu  seiner  Kenntniß  kommenden  Contraventionen  dem  Bezirks-Cinnehmer  anuzeigen.


*;•U  x0  Absicht  der  Befugniß  zum  Brauen  zum  feilen  Verkauf  und  Ausschank
erfolgen  besondere  Bestimmungen  in  den  Edicten:
„wegen  Aufhebung  der  Brau-Rechte  und  Einführung  einer  Gewerb-Steuer.“
  ·

In  Beziehung  auf  die  Versteuerung  des  Malzes  wird  festgesetzt,  daß  ein
jeder  Brauberechtigte  zum  Verkauf,  in  dessen  Wohnort  kein  Bezirks-Einnehmer
befindlich  ist,  dasselbe  jedes  Mal  schriftlich  declariren  und  dabei  die  Quantitaͤt
und  Qualitaͤt  des  Malzes,  wie  auch  die  Anzahl  der  Saͤcke,  (auf  welchen  der
Inhalt  nach  Scheffeln  zu  bemerken  ist)  worin  solches  zur  Muͤhle  geht,  angeben
muß.

Diese  Declarationen  müssen  die  Dorfs-Einnehmer  sorgfältig  aufbewahren,
so  wie  den  Steuerschuldigen  ein  gleiches  in  Ansehung  der  eingerissenen  Malz-Quittungen
  obliegt.

Jede  Gattung  von  Malz  muß  besonders  declarirt  und  in  besonderen  Säcken
zur  Mühle  geschafft  werden;  eine  Abweichung  von  dieser  Vorschrift,  wird  als
eine  Defraudation  geahndet.

In  denjenigen  Ortschaften,  wo  gewöhnliche  Dorfs-Einnehmer  die  Consumtions-Steuer
  erheben,  kann  der  Brau-Berechtigte,  ohne  weitere  Declaration,
  das  geschrotete  Malz  einmeischen  und  das  Bier  verfertigen.  Unseren  Regierungen
  bleibt  es  jedoch  überlassen,  in  den  Fällen,  wo  sie  es  für  nöthig  erachten,
  hievon  eine  Ausnahme  zu  machen,  und  durch  die  Dorfs-Einnehmer  den
Einmeischungen  beiwohnen  zu  lassen.  In  diesem  Falle  wird  die  heimliche  Einmeischung
  als  Defraudation  angesehen  und  bestraft.

In  denjenigen  Dörfern  oder  Flecken,  wo  Bezirks-Einnehmer  angestellet
sind,  darf  die  Einmeischung  des  Malzes  nur  nach  vorhergegangener  Declaration
und  lediglich  im  Beisepn  der  Officianten  geschehen.  Es  versteht  sich  von  selbst,
daß  nach  deren  Entfernung  aus  dem  Brauhause  kein  Malz  nachgemeischt  werden
darf.  «

In  einer  jeden  Brauerei  zum  feilen  Verkauf,  muß  der  Eigenthuͤmer  ein

Braubich—  nach  dem  sub  Litt.  A.  beyliegenden  Schema,  halten,  und  solches
mit  pflichtmaͤßiger  Genauigkeit  in  denjenigen  Ortschaften  fuͤhren,  in  welchen  nur
Dorfs-Einnehmer  angestellet  sind.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob
ohne  Declaration  eingemeischt  werden  darf,  oder  nicht.  In  denjenigen  Flecken

und
        <pb n="51" />
        —  47  —

und  Dörfern,  worin  Bezirks-Einnehmer  angesetzt  sind,  erfolgt  die  Führung  der
Braubücher  durch  diese.

Nicht  nur  die  Pfannen,  sondern  auch  die  übrigen  Braugeräthschaften,
als  Bottiche  und  Tonnen,  müssen  gehörig  geeicht  und  in  jeder  Brauerei  müssen
vorschriftsmäßig  gestempelte  Scheffel  und  Metzen  gehalten  werden.

Das  Nachbier  ist  nur  dann  der  Controlle  der  Consumtions-Steuer-Officianten
  unterworfen,  wenn  neues  Malz  zu  den  Träbern  hinzugeschüttet  wird.  .
Geschiehet  dieses,  so  muß  der  Brauberechtigte  solches  vorher  declariren,  damit
der  dazu  ernannte  Consumtions-Steuer-Officiank  der  Einmeischung  beiwohnen
kann.

Wir  beabsichtigen  übrigens,  durch  die  Einführung  eines  Pfannen-Zinses
die  lästigen  Controllen  der  Braunahrung  aufzuheben,  und  behalten  uns  vor,  zu
seiner  Zeit  das  Weitere  dieserhalb  bekannt  zu  machen;  bis  dahin  sind  aber  lediglich
  die  Vorschriften  dieses  Reglements  zu  befolgen.

Die  Essigbrauerey  zum  feilen  Verkauf,  wird  in  eben  der  Art  controllirt,
wie  die  Bierbrauerey.  Es  finden  daher  die  in  dieser  Beziehung  gegebenen
Vorschriften  auch  auf  jene  Anwendung.

.  6.
Die  Abgabe-  Sätze  betragen  Versteuerung
18  gGr.  für  den  Berliner  Scheffel  Weizen,  des  Branmt-14
  gGr.  —  OD  :  Rocken,
12  Gr.  -Gersee,

1  gGr.  für  das  Quart  Branntwein,  welcher  aus  anderen  als  diesen
  3  Getreide-Arten  gezogen  wird.
Das  Branntweinbrennen  wird  unter  allen  Verhältnissen,  mithin  auch  dann
als  ein  Gewerbe  betrachtet,  wenn  solches  nur  zur  eigenen  Consumtion  geschiehet.
Zur  Erleichterung  der  Controlle  der  Brantwein-Versteuerung  soll
ein  Blasen  =  Zins  erhoben  werden.  Zu  diesem  Behuf  soll  der  Inhalt  einer
jeden  Blase  bis  zur  Mündung  der  Helme  (Blasenköpfe,  Hüte)  nach  Berliner
  Quarten,  von  zu  ernennenden  Commissarien  durch  eine  genaue  Ausmessung
  ausgemittelt  werden.  Diese  Ausmessung  muß  in  Gegenwart  des  Eigenthümers
  und  eines  Mitglieds  des  Dorfgerichts,  oder  einer  anderen,  in  einem
öffentlichen  Amte  stehenden  Person  geschehen.  Es  wird  darüber  ein  Protocoll
  aufgenommen,
worin  der  Inhalt  der  Blase,  die  Nummer  derselben,  der  Name  des
Eigenthümers  und  das  bei  der  Ausmessung  beobachtete  Verfahren,
bemerkt  sind.  Ein  Exemplar  dieses  Protocolls  behält  der  Eigenthümer,  das
zweite  wird  zum  Belag  des  Branntwein-Blasen-  Buches  asservirt.
Der  Quart-Inhalt  der  Blasen  muß  durch  einen  Kupferschmid  oder  einen

andern  Sachverständigen,  neben  der  Nummer,  womit  dieselben  zu  bezeichnen
        <pb n="52" />
        —  48  —

nen  sind,  mit  Zahlen  deutlich  eingegraben,  auch  sofort  die  nöthige  Vorrichtung
zur  Siegelung  der  Blasen  gemacht  werden.  Wo  in  einer  Brennerei  mehrere
  Blasen  sich  befinden,  werden  solche  in  fortlaufender  Zahl  numeriret.  AuswHßerdem
  muß  jede  Branntwein-Blase  mit  einem  Stempel,  welcher  Unsern  Namenszug
  enthält  gestempelt  werden;  dieses  geschieht  durch  den  Commissarius,
welcher  die  Ausmessung  bewirkt,  und  zwar  an  dem  Orte,  wo  die  Mündung
des  Blasenkopfes  hintrifft.

Jede  Veränderung,  welche  nach  vorhergegangener  Ausmessung  mit  einer
  Branntwein-Blase  vorgenommen  werden  soll,  sie  betreffe  die  Abanderung
des  Quart--Inhalts,  oder  die  Form  der  Blase,  oder  die  Feuerung  derselben,  so
wie  jede  Reparatur,  muß  vor  der  Ausführung  dem  Bezirks-Einnehmer  schriftlich
  gemeldet  werden.

Diese  Vorschriften  finden  auch  dann  Statt,  wenn  neue  Branntwein-Blasen
  angeschafft,  oder  die  vorhandenen  durch  alte  Blasen  vermehrt  werden.
Von  diesen  Veränderungen,  und  worin  sie  bestehen,  haben  die  Bezirks-Einnehmer
  unerinnert  jedesmal  Anzeige  zu  machen.

Kein  Kupferschmidt  darf  die  Reparatur  einer  Branntwein-Blase  ohne
schriftliche  Autorisation  des  Consumtions-Steuer-Einnehmers  vornehmen.

Aendert  sich  durch  die  Reparatur  der  Quart-Inhalt  ab,  so  muß  die
auf  den  Blasen  bemerkte  Quart-Zahl,  vor  Zurückgabe  derselben  an  die  Eigenthümer,
  unkenntlich  gemacht  werden.  Sobald  die  Reparatur  beendigt  ist,
muß  die  Blase  vor  der  Einmauerung  instructionsmäßig  wieder  ausgemessen
und  der  abgeänderte  Quart-Inhalt  darauf  bemerkt  werden.  Ergiebt  sich  dabey
  eine  Abweichung  von  dem  bisherigen  Inhalt,  so  ist  darüber  ein  Protokoll
  aufzunehmen,  von  dem  Consumtions-Steuer-Einnehmer,  der  treffenden
Regierung  einzureichen,  und  das  veränderte  Maaß  in  dem  besonders  zu  führenden
  Branntwein-Blasen-Buche  zu  bemerken.  Bedarf  nur  der  Helm  allein
  einer  Reparatur,  so  ist  dazu  zwar  keine  schriftliche  Autorisation  erforderlich,
  jedoch  muß  der  Eigenthümer  der  Blase  die  vorzunehmende  Reparatur
declariren,  und  den  reparirten  Helm  dem  Consumtions-Steuer-Officianten  zur
nahern  Untersuchung  überliefern.

Branntwein-Blasen,  welche  einen  Aufsatz  haben,  der  zwischen  dem
Helme  und  der  Oeffnung  derselben  eingeschoben  werden  kann,  sind  verboten,
dagegen  ist  es  erlaubt,  zu  gleicher  Zeit  zwei  Blasen-Köpfe  zu  halten,  welche
auf  eine  und  dieselbe  Blase  passen,  damit  die  Branntwein-Fabrikation  nicht
unterbrochen  werden  dürfe,  wann  einer  dieser  Helme  beschädigt  wird.

Sollte  in  Zukunft,  statt  der  Versiegelung  der  Blasen,  die  Ablieferung
der  Helme  an  die  Consumtions-Steuer-Einnehmer  verfügt  werden;  so  muß
diese  nach  abgelaufener  Versteuerungs-Zeit  prompt  erfolgen.  Die  Ablieferung,
so  wie  die  Abholung  geschieht  alsdann  durch  den  Brenn-Berechtigten.

Die
        <pb n="53" />
        —  49  —

Die  Versteuerung  des  Branntweins  geschieht
a)  durch  Erhebung  der  Consumtions-Steuer  vom  Getreide,  und
b)  durch  den  Blasen-Zins.
Die  erstere  wird  bei  der  Deklaration  des  Schrotes  zur  Mühle  entrichtet,  sie
beträgt
3  gLGr.  für  den  Berliner  Scheffel  Weizen-Schrot,
2  gGr.  4  P.  -  -  Rocken-2
  gGr.  für  den  -  -Gerstenund
  gründet  sich  auf  folgende  Berechnung:
Durch  den  Blasenzins  werden  10  gute  Pfennige  für  das  Quart  erhoben,
mithin  von  einem  Scheffel  Weizen  zu  18  Quart  .  15gGr.
die  fehlenden  .-.  .  3  —

zur  Erfüllung  des  Tarif-  Satzes  von  .  .  .  18  gGr.
werden  an  Consumtionssteuer  gezahlt.  «
Der  Blasenzins  von  einem  Scheffel  Rocken  zu  14  Quart
beträgt  .  .  .  .  11  gGr.  8  Pf.
die  fehlenden  .  —  4  —
zur  Ergaͤnzung  des  Satzes  von  .  .  .  gGr.  —  Pf.
werden  als  Consumtionssteuer  entrichtet.

Der  Blasenzins  Hon  einem  Scheffel  Gerste  zu  12  2  Quart  betraͤgt  10  gGr.
die  fehlenden  2

zu  Erreichung  des  Tarif;  Sotes  von  12  gGEr.
werden  als  Consumtionssteuer  eingezogen.
Kein  Brenner  darf  Schrot  oder  Mehl  von  Anderen  kaufen.  Auch  ist  es  ihm
nicht  erlaubt,  von  dem  zum  eigenen  Bedarf  declarirten  Getreide,  es  sey  zum
Verbacken  oder  zum  Brauen,  etwas  zum  Branntweindrennen  zu  verwenden.

Die  Erhebung  der  Consumtionssteuer  geschieht  von  dem  Branntwein-Schrot
  in  den  Ortschaften,  wo  nur  Dorfs-Einnehmer  sich  befinden,  nach  vorhergegangener
  schriftlicher  Deklaration,  welche

die  ualltat  und  des  Getreides,
und
die  Zahl  der  Säcke,  worin  das  Schrot  zur  Mühle  gebracht  werden
soll,  enthalten  muß.  Zugleich  ist  in  den  Deklarationen  jedesmal  zu  bemerken:
ob  das  Branntwein-Schrot  gemalzt  öder  ungemalzt  zur  Mühle  geht.
Auf  den  Säcken  muß  der  Inhalt  derselben  nach  Scheffeln  bemerkt  seyn,  und
überhaupt  muß  hierunter  alles  dasjenige  beobachtet  werden,  was  F.  4  und  5.

den  Gewerbetreibenden  bei  der  Deklaration  zur  Mühle,  zur  Pflicht  gemacht
worden  ist.

Jahrgang  1810.  G  Die
        <pb n="54" />
        —

—  50  —

Die  Vermengung  der  verschiedenen  Getreidearten  zum  Branntweinbrennen
  bei  dem  Transport  nach  der  Muͤhle,  und  auf  solcher,  ist  ebenfalls  nicht
erlaubt.

Die  Aufbewahrung  der  Deklarationen  wird  den  Einnehmern  zur  besondern
  Pflicht  gemacht.

Die  Erhebung  des  Blasenzinses  geschiehet  nach  dem  unter  Litt.  B.

beiliegenden  Tarif,  wobei  die  Erfahrung  in  anderen  Ländern  zum  Grunde  liegt,

daß  das  Verhältniß  zwischen  dem  Inhalt  der  Branntweinblase  und

dem  täglichen  Product  wie  4  zu  1  ist,  so  daß  z.  B.  mit  einer  Blase,

welche  bis  zur  Mündung  des  Helms  44  Quart  Wasser  enthält,  innerhalb

  24  Stunden  11  Quart  gewohnlicher  Branntwein  fabricirt
werden.

Bei  der  Wichtigkeit  bes  Gegenstandes,  sowohl  für  die  Consumtions=Stener-Revenüen,
  als  für  die  Gewerbetreibenden,  sind  jedoch  bereits  die  zuverläßigsten
  Probebrennen  eingeleitet,  deren  Resultat  demnächst  bekannt  gemacht
  werden  soll,  in  sofern  dadurch  eine  Abänderung  des  oben  erwähnten
Blasenzins-Tarifs  begründet  wird;  vor  der  Hand  geschiehet  aber  nach  diesem
Tarif  die  Erhebung  des  Zinses.

Damit  jedoch  Unsere  Consumtionssteuer-Revenüen  nicht  gefährdet  werden,
  ist  es  erforderlich,  daß  die  Bezirks-  Einnehmer,  nach  Ablauf  eines  jeden
Monats,  mit  einem  jeden  Branntweinbrenner  eine  Berechnung,

über  das  Verhältniß  der  geschehenen  Versteuerung  des  Schrotes  zu  dem

entrichteten  Blasenzins,
anlegen.  Ergiebt  sich  daraus,  daß  innerhalb  des  Monats  mehr  Getreide  abgebrannt
  sey,  als  wovon  die  volle  Versteuerung  vermittelst  des,  während  des
Monats  erlegten  Blasenzinses  gedeckt  wird,  so  erfolgt  die  Nachversteuerung
unter  der  Benennung!  Nachschuß.  Wer  daher  z.  B.  während  einem  Mohat
zwey  Winspel  Weizen  versteuert  und  völlig  verschweelt  hat,  hätte,  außer  der
Consumtions-Steuer  vom  Getreide,  für  den  gezogenen  Branntwein  zur  Deckung
der  vollen  Abgabe,  noch  30  Rcthlr.  entrichten  sollen.

Wenn  er  nur  eine  Blase  von  864  Quart  Inhalt  besitzt,  und  diese  auf  vier
Tage  versteuert  hat,  so  ist  der  Betrag  der  Gefälle  vermittelst  des  Blasenzinses
gerade  richtig  abgeführt.  Hat  er  jedoch  nur  auf  drey  Tage  den  Blasenzins  entrichtet,
  folglich  diese  2  Winspel  Getreide,  auf  der  bemerkten  Blase  innerhalb
drey  Tagen  abgeschweelt,  so  sind  durch  den  Blasenzins  nur  22:  Rthlr.  gedeckt,
und  es  müssen  die  fehlenden  7#.  Rthlr.  als  Nachschuß  gezahlt  werden.

Will  ein  Brennerey=  Besitzer  aus  andern  Materialien  brennen:  z.  B.

½  Karkoffeln,  Runkelrüben  und  dergleichen,  so  zahlt  er  die  in  dem  sub  C.

angeschlossenen  Tarif  bestimmten,  nach  dem  Satz  von  1  gGr.  fürs  Berliner
Quart  gezogenen,  drey  Grad  starken  Branntwein,  berechneten  Abgaben.

Zu
        <pb n="55" />
        —  51  —

Zu  dem  Brennen  aus  Kartoffeln  u.  s.  w.  muß  der  Brennerey-Inhaber
eine  besondere  Erlaubniß  haben,  welche  ihm  nie  verweigert  werden  darf.

So  lange  er  aus  Kartoffeln  und  anderen  Materialien,  welche  nicht  die
Mühle  passiren,  brennt,  wird  der  Blasenzins  stets  nach  dem  zuletzt  erwähnken
  Tarif,  auch  selbst  in  dem  Falle  entrichtet,  wenn  die  Brennerey  zum  Theil
mit  Getreide  betrieben  wird.

Unsere  Regierungen  haben  bei  dem  Branntweinbrennen  aus  Früchten
solche  Maßregeln  vorzuschreiben.  welche  den  Nachschuß  für  den  Fall  sichern,
daß  innerhalb  24  Stunden  mehr  als  der  vierte  Theil  des  Quart-Inhalts
einer  Blase  an  Branntwein  gezogen  wird.  Der  Blasenzins  wird  für  sämtlich
gehende  Blasen,  sie  mögen  zu  Lutter,  zur  Wienung  oder  Klärung  oder  Destillirung
  des  Branntweins  bestimmt  seyn,  entrichtet,  da  hierauf  schon  bei  Bestimmung
  der  Tarifsätze  die  erforderliche  Rücksicht  genommen  ist.

Die  Erlaubniß  zum  Branntweinbrennen  darf  für  keine  kürzere  Frist,
als  für  24  Stunden  ertheilt  werden;  sie  kann  aber  auch  auf  mehrere  Tage
ganz  nach  dem  Willen  des  Brennberechtigten  erfolgen.

Finden  sich  Brennereien  in  Ortschaften,  die  nur  mit  einem  Dorfs-Einnehmer
  versehen  sind,  so  muß  die  Blasenzins-Versteuerung  wenigstens  auf  acht
Tage  bei  dem  treffenden  Bezirks-Einnehmer  geschehen.  Diese  Beschränkung  ist
deshalb  nothwendig,  weil  der  Bezirks-Einnehmer  sowohl  zur  Ent=  als  Versiegelung
  sich  nach  dem  Wohnorte  des  Brenners  verfügen  muß.  Die  Declaration
geschiehet  in  diesem  Falle  48  Stunden,  dagegen  in  Ortschaften,  welche  mit  einem
  Bezirks-Einnehmer  besetzt  sind,  24  Stunden  vor  der  Entsiegelung.

Auf  gemachte  Declaration  erhält  der  Brennberechtigte  von  dem  Bezirks-Einnehmer,
  nach  erfolgter  Berichtigung  des  Blasenzinses,  eine  Quittung  und
einen  Erlaubnißschein  zum  Brennen  auf  die  declarirte  Zeit.

Der  Anfang  zum  Abschweelen  muß  jedesmal  des  Morgens  zwischen  7  bis
9  Uhr,  um  Winter  zwischen  8  bis  10  Uhr,  erfolgen.  Zur  bestimmten  Stunde
begiebt  sich  der  Consumtions-Steuer-Offiziant  nach  der  Brennerey,  untersucht
das  Siegel,  und  befindet  er  dasselbe  unverletzt,  so  öffnet  er  die  versteuerte  Blase;
  nach  Ablauf  der  Versteuerungszeit  versiegelt  er  dieselbe  wieder.  Ist  solche
noch  nicht  völlig  abgebrannt,  so  hat  der  Ofsiziant  dazu  noch  zwey  Stunden,  mit
Einschluß  des  zur  Abkuhlung  der  Blase  erforderlichen  Zeitraums,  zu  bewilligen.
Ist  nach  Ablauf  derselben  der  Branntweinzug  noch  nicht  beendigt,  so  muß  entweder
  das  in  den  Blasen  befindliche  Branntweingut  herausgenommen,  oder  im
Weigerungsfalle  der  Blasenzins  noch  auf  weitere  24  Stunden  gezahlt  werden.

In  diesem  Fall  liegt  dem  Brenner  ob,  dem  nicht  in  seinem  Wohnorte  befindlichen
Bezirks-  .Einnehmer  am  folgenden  Tage  auf  eigene  Kosten  das  noͤthige  Fuhrwerk
zur  Hin=  und  Rückreise  zu  gestellen.

Uebrigens  ermächtigen  Wir  Unsere  Näzierungen,  die  nachgegebene  Be-G

  2  fugniß,
        <pb n="56" />
        —  52  —

fugniß,  zwey  Stunden  ohne  besondere  Blasenzins-Entrichtung  zu  brennen,  aufzuheben,
  wenn  die  Erfahrurg  lehrt,  daß  dadurch  Unser  Consumtions-Steuer-Interesse
  gefährdet  wird.

Ereignet  si  sich  während  des  Zeitraums,  für  welchen  die  Versteuerung  geschehen
  ist,  ein  Vorfall,  der  die  Fortsetzung  des  Brennens  hindert;  so  muß  der
Brenner  sofort  den  Consumtions-Steuer-Offizianten  des  2  Oorfes  rufen  lassen,
der  alsdann  unverzüglich  die  Blase  versiegelt  und  darüber  ein  kurzes  Protokell
aufnimmt,  in  welchem  der  Hergang  der  Sache  und  die  Stunde  der  wieder  erfolgten
  Versiegelung  zu  bemerken  ist.  Ist  der  Dorfs-Einnehmer  zur  Aufnahme  eines
  Protokolls  nicht  qualificirt;  so  zieht  er  bei  der  Versiegelung  der  Blase  einen
guͤltigen  Zeugen  zu,  bemerkt  sich  den  Tag  und  die  Stunde  der  Versiegelung  und
macht  dem  Bezirks-Einnehmer  davon  Anzeige,  um  den  Hergang  der  Sache
durch  Vernehmung  Beyder  auszumitteln.  Unseren  Regierungen  bleibt  es  uͤber—
lassen,  in  solchen  Faͤllen  zu  bestimmen,  ob  und  welche  Ruͤckzahlung  des  Blasen—
zinses  fuͤr  den  nicht  benutzten  Zeitraum  Statt  finden  soll,  welche  jedoch  immer
nur  bey  sehr  uͤberwiegenden  Gruͤnden  eintreten  darf.

Ein  jeder  Brennberechtigte  muß  in  seiner  Brennerey  ein,  nach  dem  unter
  Litt.  D.  beiliegenden  Schema  eingerichtetes  Brenn=  und  Blasenzins-Buch
halten,  dessen  Führung  den  Bezirks-Einnehmern  obliegt.  Auf  der  ersten  Seite

2—besselben  ist  die  Zahl  der  vorhandenen  Blasen,  deren  Nummer  und  Quart-Inhalt
  zu  bemerken.

.  7.
de  euerun  Die  Versteuerung  des  Schlachtviehes  geschiehet  nach  folgenden  Satzen:
viebes.  a)  von  den  Schlaͤchtern  und  von  Jedem,  der  zum  Wiederverkauf  schlachtet:
fuͤr  einen  Ochsen  oder  Stier  .  ..  .  .  a  Rthlr.
fuͤr  eine  Kuh  oder  Faͤrse  ..  .  3  „
für  ein  Kalb,  Hammel,  Schaaof,  *  oder
Bock  ....  .  —  l  10  ggr
für  ein  Schaaf=  oder  ziegenlamm  —  "
für  ein  Schwen  —  412  =
für  ein  Spanferkel  .  —-»  4s
b)  von  Jedem,  der  blos  zur  eigenen  Consumtion  «
schlachtet:
fuͤr  einen  Ochsen  oder  Stier  bis  200  Pfund
Berliner  Gewicht..  22
wennn  er  mehr  wiegt  .  4
fuͤr  eine  Kuh  oder  Faͤrse  bis  200  Pfund
Berliner  Gewiht  1  „  12
wennosie  mehr  wigt  3.  —
        <pb n="57" />
        53

fuͤr  ein  Kalb,  Schaaf,  Ziege,  Hammel  oder
Bock  bis  25  Berliner  Pfund  Gewicht  .  —  Rthlr.  5  ggr.
-  10

wenn  das  Stück  mehr  wieggt  —  -

für  ein  Schwein  bis  80  Pfund  Gewicht  —  6
.  110  =  "  ..  —  "  8  —

uͤber  120  „  -  —  e  12  —

Lämmer  werden  nur  den  ersten  Sommer  über  als  kleines,  nachher  aber,  mithin
  vom  1  1ten  Oktober  an,  als  großes  und  altes  Vieh  versteuert.

Wer  zur  eigenen  Consumtion  und  nicht  zum  Verkauf  schlachtet,  declarirt
  das,  der  Schlachtsteuer  unterworfene  Stück  Vieh  bei  dem  Einnehmer  mündlich
  genau  nach  der  Qualität,  und  erhält  nach  Berichtigung  der  Geflle  die
nölhige  Quittung,  welche  jedoch  nur  auf  2  Tage  gültig  ist.  Der  Tag  an
welchem  die  Quittung  ausgestellt  worden,  wird  für  voll  gerechnet,  und  über
jedes  Stück  Vieh  wird  eine  besondere  Ouittung  ausgefertigt.  Die  Schlachtung
muß  hierauf  sofort  erfolgen.  Wer  bei  einer  Schlachtung  betroffen  wird,  die
nur  durch  eine  über  2  Tage  alte  Quittung  gerechtfertigt  werden  kann,  wird
als  Defraudant  behandelt.

Wer  zum  feilen  Verkauf  schlachtet,  muß  in  den  nur  mit  Dorfs-Einnehmern
  versehenen  Orten  jede  Schlachtung  schriftlich  declariren.  Auch  die
Wiehmäster,  Brauer,  Brenner  und  Müller  müssen  in  solchem  Falle  schriftlich
declariren.  Diese  Declaration  muß  die  Gattung  des  Schlachtviehes  nach  den
oben  bemerkten  Stück-Sätzen  und  die  Stunde,  wo  selbige  dem  Consumtions-Steuer-Officianten
  eingehändigt  worden,  genau  enthalten;  der  Letztere  bemerkt
dagegen  unter  der  Quittung  die  Stunde  der  Ausstellung.

Innerhalb  24  Stunden  muß  demnächst  die  Schlachtung  erfolgen,  geschiehet
  solche  später,  so  wird  der  Gewerbetreibende  als  Defraudant  behandelt.
  ·

Kein  Hausschlaͤchter  darf  auf  eine  Schlacht-Quittung,  welche  nach
Maaßgabe  des  vorstehenden  resp.  über  2  Tage  oder  24  Stunden  alt  ist,  eine
Schlachtung  vornehmen,  und  nur  diejenige  Gattung  Vieh  darf  er  schlachten,
welche  die  Quittung  besagt.  Jede  Quittung,  auf  welcher  der  Tag  oder  die
Stunde  der  Ausstellung  abgeändert  worden,  ist  ungültig,  mithin  die  darauf
vorgenommene  Schlachtung  als  eine  Defraudation  zu  behandeln.

Das  Normal-Gewicht  für  die  erste  Klasse  der  Ochsen  oder  Stiere  ist
auf  400,  das  der  Kühe  und  Färsen  auf  300  Pfund  angenommen.

Behauptet  der  Schlachtende,  daß  das  Stück  Rindvieh  nicht  das  Normal-Gewicht
  hat,  so  muß  dasselbe  gewogen  werden;  bestätigt  sich  dabey  seine
Behauptung,  so  wird  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Steuer  mit  3  Pf.  für
das  Pfund  berechnet,  und  was  hiernach  durch  den  Stück-Satz  von  resp.  4
und  3  Thalern  zu  viel  gezahlt  worden  ist,  muß  zur  Rückzahlung  unter  Beifügung
        <pb n="58" />
        —  54  —

fuͤgung  der  Schlacht-Quittung,  liquidirt  werden.  Dergleichen  Verguͤtungen
koͤnnen  aber  nur  die  Regierungen  anweisen.

Wo  keine  Waageanstalten  sind,  muͤssen  Schlaͤchter  und  alle,  welche  zum
Verkauf  schlachten,  stets  die  höchsten  Stück-Sätze  von  allen  Vieh-Gattungen
  entrichten.  Wir  ermächtigen  jedoch  Unsere  Regierungen,  hievon  Ausnahmen
  zu  machen,  wenn  in  der  Regel  das  Vieh  in  einzelnen  Gegenden  den
Normal-Gewichts-Satz  nicht  erreicht.  .

Bei  der  Bestimmung  des  Gewichts  vom  großen  Vieh  werden  Haut,
Kopf,  Füße  und  Eingeweide  abgerechnet;  für  die  Knochen  kommt  nichts  zum
Abzu

Bei  kleinem  Vieh  ist  vorausgesetzt,  daß  vom  Normal=  Gewicht  für
Haut  u.  s.  w.  kein  Abzug  statt  findet.

Dorfs-Bewohner,  welche  lediglich  zur  eigenen  Consumtion  cchlachten,
müssen,  wenn  sie  nicht  den  höchsten  Versteuerungs-Satz  zahlen  wollen,  das
zu  schlachtende  Stück  Vieh  vor  den  Bezirks=  oder  Dorfs-Einnehmern  gestellen.
Diese  prüfen  pflichtmäßig  das  Gewicht,  und  lassen  die  Versteuerung  nach  demjenickeen
  Stück-Satz  leisten,  den  dieses  Reglement  vorschreibt.

Wird  ein  Stück  Vieh  ganz  unrein  befunden,  so,  daß  nichts  davon  genossen
  werden  kann,  so  wird  der  Betrag  der  Skeuer  zurückgezahlt.  Ein  solches
  Stück  Vieh  muß  jedoch  an  den  treffenden  Dorfs=  oder  Bezirks-Einnehmer
  zu  Besichtigung  abgeliefert,  und  die  Restitutions-Liquidation  mit  dessen
Attest,  so  wie  mit  der  Schlacht-Quittung  justificirt  werden.  Die  Dorfs-Einnehmer
  haben  zur  Besichtigung  einen  unbescholtenen  Zeugen  zuzuziehen  und
das  Attest  von  ihm  unterschreiben  zu  lassen.

Die  Schlacht-Quittungen  müssen  übrigens  von  den  Steuerschuldigen
sorgfältig  aufbewahrt  werden,  damit  sie  bei  den  Aufnahmen  über  die  erfolgten
  Vieh-Versteuerungen  vorgewiesen  werden  können.

.  8.

Grauch  ber  Die  vorhandenen  Grütz=  oder  Hand-Mühlen  müssen  4  Wochen  nach

nnd  Nozmöb-Hublikation  dieses  Reglements  den  Landräthen  und  Kreis-Direktorien  angezeigt
  werden.  Diese  haben  die  Wegschaffung  derselben  zu  veranlassen,  da
ferner  dergleichen  Mühlen  nicht  gestattet  werden  können;  hieraus  folgt  von
selbst,  daß  neue  Grütz=  oder  Hand-Mühlen  nicht  gefertigt,  oder  vom  Auslande
  eingebracht  werden  dürfen;  überhaupt  soll  keine,  der  Versteuerung  unterworfene
  Getreide-Gattung  zum  Genuß  und  Gebrauch  für  Menschen  und
Vieh  anders,  als  auf  solchen  Mühlen  gemahlen,  geschroten,  gequetscht  oder
gestampft  werden,  welche  durch  die  Consumtions=  .  Steucr-Offizianten  gehörig
controllirt  werden  können.

Die  vorhandenen.  Roßmöhlen  sind  durch  die  Landräthe  aufzunehmen,

welche  das  Verzeichniß  davon  bey  den  ihnen  vorgesetzten  Regierungen  einzureichen
        <pb n="59" />
        —  55  —

reichen  haben.  Ueber  die  Beibehaltung  dergleichen  Muͤhlen  und  die  zur  Si—
cherstellung  der  Consumtions-Steuer-Revenüen  zu  treffenden  Maßregeln  wird
in  jedem  einzelnen  Falle  die  Provinzial-Regierung  nach  den  am  Ende  dieses
vorgeschriebenen  Grundsätzen  entscheiden,  wobei  sich  der  Eigenthümer  beruhigen
  muß.  Die  Anlage  neuer  Roß-Mühlen  ohne  ausdrückliche  Genehmigung
der  Regierung  ist  eben  so  unzuläßig,  als  die  Anlage  neuer  Wasser=  und  Windmühlen.
  Die  Erlaubniß  dazu  wird  jedoch  nie  versagt  werden,
wenn  der  Baulustige  nicht  zugleich  ein  Gewerbe  treibt,  zu  dessen  Ausübung
  ganz  oder  zum  Theil  gemahlenes  oder  geschrotenes  Getreide
gehört,
und  auch  in  diesem  Fall  wird  die  Einwilligung  der  Regierung  erfolgen,
wenn  Controllen  zur  völligen  Sicherung  der  muen  Abgaben  moͤglich

  sind.
.  9.

Ein  jeder  noch  nicht  verpflichteter  Müller  muß  sofort  von  seiner  Ge-  Berpichtunrichts-Obrigkeit
  durch  Handschlag  an  Eides-Statt  dahin  verpflichtet  werden,  ker  ern
daß  er  sämtliche  Vorschriften  dieses  Reglements,  und  die  noch  ergehenden,
zur  Sicherung  der  Consumtions-Steuer  vom  Gemahl  und  Getränke  abzwek=  fend.
kenden  Verordnungen  auf  das  genaueste  befolgen  will.

-  Vor  der  Verhandlung  müssen  ihm  die  Wichtigkeit  des  Eides,  die  Folgen
  des  Meineides  und  die  durch  dieses  Reglemeet  §.  14.  auf  Pflichtwidrigkeiten
  gesetzten  Strafen  gehörig  bekannt  gemacht  werden.  Die  Verpflichtungs-Protokolle
  sind  demnächst  an  die  Landräthe  oder  Kreis-Direktorien
einzusenden,  welche  solche  bis  zum  isten  Januar  k.  J.  nach  vorhergegangener
  genauen  Prüfung,

ob  sämmtliche  Müller  in  ihrem  Kreise  gehörig  verpflichtet  sind,
einreichen  müssen.

Bei  Veränderungen  im  Besitz  der  Muͤhle  ist  diese  Vorschrift  gleichfalls
  zu  befolgen,  und  haben  die  Landräthe  quartaliter  die  Verpflichtungs-Protokolle
  der  neu  etablirten  Müller  einzureichen.

Die  Gerichts-Obrigkeiten  sind  schuldig,  jedem  Müller,  nach  geschehener
Verpflichtung  ein  Attest  dahin  zu  ertheilen:

daß  solche  reglementsmäßig  erfolgt  sey,
damit  die,  die  Mühlen  revidirenden  Consumtions-Steuer-Offizianten  durch
Einsicht  desselben  sich  davon,  daß  kein  unvereideter  Müller  das  Gewerbe  treibt,
überzeugen  und  bey  Entdeckung  des  Gegentheils  der  vorgesetzten  Regierung
sofort  Anzeige  machen  können.

Einem  jeden  Müller  soll  als  Inventarium  ein  Exemplar  dieses  Reglements
durch  den  Landrath  des  Kreises  zugefertigt  werden,  und  muüssen  daher  die  Landräthe

  zu  diesem  Behuf  die  erforderlichen  Exemplarien  von  den  Regierungen  si
vera
        <pb n="60" />
        Verabreichen  lassen.  Die  Müller  sind  verpflichtet,  sich  mit  den  darin  enthaltenen
  Vorschriften  genau  bekannt  zu  machen  und  auf  deren  Befolgung  zu  achten;
  was  sie  selbst  bei  dem  Gemahl  für  eigene  Rechnung  zu  beobachten  haben,
  ist  in  dem  §.  4.  bemerkt.

Zur  Sicherung  der  Gefälle  von  dem  fremden  Gemahl  liegk  den  Müllern
besonders  ob:

a.  in  ihren  Mühlen  ordentliche  Mühlen-Waagen  zu  halten  und  bei  dem  Elnund
  Auswiegen  sich  genau  nach  den  vorgeschriebenen  Mühlen-Waage-Tabellen
  zu  achten.

Bis  dahin,  daß  die  Mühlen-Waagen  angeschafft  werden  können,  müssen
  in  den  Mühlen.

geeichte,  ganze,  halbe  oder  Viertel-Scheffel,  auch  einfache  Metzen
vorhanden  seyn,  womit  alles  Getreide  ohne  Unterschied  der  Bestimmung,
glatt  gestrichen,  übermessen  werden  muß.

b.  Darf  der  Müller  kein  Getreide,  es  sey  zu  welchem  Behuf  es  wolle,  vermahlen,
  schroten,  zu  Grütze  und  Graupen,  Puder  und  Stärke  u.  s.  w.  annehmen,
  wenn  ihm  nicht  die  völlig  damit  übereinstimmende,  von  dem  treffenden
  Einnehmer  unterzeichnete  und  gehörig  datirte  Quittung  vorgezeigt
wird.  Auf  die  Versicherung,  daß  solche  noch  beigebracht  werden  werde,
darf  er  nicht  achten,  und  eben  so  wenig  auf  die  Entschuldigung,  daß  die
Verschiedenheit  der  Ouittung  mit  dem  wirklich  zur  Mühle  gebrachten  Getreide
  auf  einem  Versehen  beruhe.  Er  muß  vielmehr  alles  Getreide,

worauf  gar  keine  Quittung  oder  eine  ungültige,  oder  nur  eine  solche  beigebracht
  werden  kann,  welche  entweder  mit  der  Quantität  oder  Qualität,
oder  der  Bestimmung  des  Getreides  nicht  genau  übereinstimmt,  oder
welches  in  nicht  gehörig  gezeichneten  Sücken  zur  Mühle  kommt,  oder  wo
die  für  die  Gültigkeit  der  Quittung  festgesetzte  Zeit  bereits  abgelaufen  ist,
anhalten  und  in  Beschlag  nehmen,  dem  Eigenthümer  eine  Quittung  darüber
geben  und  das  Getreide  sodann  an  dem  ein  für  allemal  von  dem  revidirenden
  Consumtions-Steuer-Officianten  dazu  bestimmten  Orte  aufbewahren.
Ist  der  Beschlag  bedeutend,  so  muß  dem  Bezirks-Einnehmer,  zu  dessen
Wirkungskreis  der  Müller  gehörct,  davon  sofort  Anzeige  zur  summarischen
Untersuchung  gemacht  werden,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  kann  der
Muller  die  nächste  Ankunft  des  gewöhnlichen  Mühlen-Revisors  abwarten.
Die  Müller  si  nd  verpflichtet,  daruͤber  zu  wachen,
daß  das  in  Beschlag  genommene  Getreide  nicht  verderbe.
Von  den  Strafen  und  dem  Confiscations-Erlös,  welche  auf  die  von  ihnen
gemachten  Beschläge  durch  eine  Resolution  oder  ein  Erkenntniß  festgesetzt
werden,  erhalten  sie  :  als  Denuncianten-Antheil.

c.  Das
        <pb n="61" />
        57  —

c.  Das  richtig  befundene  Gemahl  müssen  die  Müller,  nach  vorhergegangener
Abmessung  der  Mahlmetze  in  den  Provinzen,  wo  solche  noch  nicht  abgeschafft
werden  kann,  Post  für  Post  neben  einander  setzen,  und  die  Steuer-Quittunen

  an  die  Säcke  heften  oder  in  die  Kröpfe  derselben  einbinden,  bei  der  Vermahlung
  aber  solche  an  den  Gang  befestigen  und  nach  beendigtem  Gemahl
die  Quittungen  einreißen.  Für  die  pünktliche  Befolgung  dieser  Vorschriften
sind  die  Müller  allein  verantworklich,  und  kann  ihnen  in  keinem  Falle  der

Einwand,  ··

daß  die  Quittungen  durch  die  Mahlgaͤste  abhaͤnden  gekommen  oder  von
denselben  das  Getreide  nicht  Post  fuͤr  Post  neben  einander  gestellt  worden
zur  Entschuldigung  gereichen.

d.  Das  Staub=  und  Steinmehl  muß  in  besonderen  Kasten  aufbewahrt  werden.

.  Ohne  ausdrückliche  Concesskon  darf  kein  Müller,

zum  feilen  Verkauf  backen,  noch  zum  eigenen  Bedarf  oder  zum  Verkauf
Bier  brauen  oder  Branntwein  brennen.

f.  Will  ein  Müller  für  Ausländer  mahlen;  so  muß  er  dazu  die  Genehmigung
der  Regierung  nachsuchen,  welche  die,  nach  der  Localität  zur  Sicherung
Unserer  Consumtions-Steuer-Revenuen  nöthigen  Controllen  anordnen  wird.

S.  10.

Kein  Kupferfchmidt  darf  ohne  schriftliche,  sorgfältig  aufzubewahrende  Er-  Vetpflichlaubniß
  des  treffenden  Consumtions-Steuer-Offizianten  eine  Branntweinblase  zung  derguuoder
  Braupfanne  repariren.

Ist  der  Erlaubnißschein  ertheilt,  so  liegt  dem  Kupferschmidt  ob,  für  den
Fall,  daß  durch  die  Reparatur  der  Inhalt  oder  die  Form  der  Blase  oder  Pfanne
verändert  wird,  demjenigen  Aceise-Amte,  welches  den  Erlaubnißschein  ausgesiellt
  hat,  davon  Anzeige  zu  machen.

Keine  neue  Braupfanne  oder  Branntweinblase,  gleichviel  ob  sie  zum  Luttern,
Wienen,  oder  Destilliren  bestimmt  ist,  darf  ohne  Vorwissen  des  Accise-Amtes,
wohin  der  künftige  Eigenthümer  den  Blasenzins  zu  entrichten  hat,  verkauft  werden.
  Der  Kaufer  muß  zuvor  eine  schriftliche  Oeclaration  machen,  solche  dem
gedachten  Amte  einhändigen,  welches  unter  Beydruckung  des  Amts-Siegels
bemerkt

„daß  der  Verkauf  erfolgen  könne.“

Nur  auf  Vorzeigung  eines  solchen  Attestes  darf  der  Verkauf  geschehen.

Sollte  die  Erfahrung  lehren,  daß  noch  mehrere  Controllen  zur  Sicherung
der  Consumtions-Steuer  nöthig  sind,  so  müssen  sich  die  Kupferschmiede  denselben
willig  unterwerfen.

C.  11.
In  den  Grenz-Dörfern,  worunter  in  der  Regel  diejenigen  verstanden  wer=  uewpfchden,

  welche  nur  zwey  Meilen  von  der  Landes-Grenze  entfernt  liegen,  müssen  Schünker  auf
Jahrgang  1810.  H  die  dem  dlatten
        <pb n="62" />
        Verfahren
bei  der  Importation
  der
Backwaaren,
des  Bieres
und  Branntweins
  und  des
Fleisches  in
die  Städte.

die  daselbst  etablirten  Schänker  besondere  Bücher  halten,  worin  die  Eigenthümer
der  einländischen  Brauereyen  und  Brennereyen  das  von  ihnen  bezogene  Getränke
einschreiben.  Auf  den  Grund  dieser  Bücher  geschiehet  die  Revision  der  Schänker
durch  die  Consumtions-Steuer-Offizianten.  Unseren  Regierungen  bleibt  es  überlassen,
  die  Form  derselben  vorzuschreiben,  solche  auch,  wenn  es  wegen  des  Consumtions-Steuer-Interesse
  nöthig  seyn  sollte,  noch  in  anderen,  als  den  Grenz-Oertern
  einzuführen.

.  12

Zur  möglichsten  Belebung  des  einländischen  Verkehrs  haben  Wir  beschlossen:
daß  Backwaaren,  Bier,  Fleisch  und  Branntwein  vom  platten  Lande,
theils  ganz  frey,  theils  gegen  Zahlung  einer  mäßigen  Ergänzungs-Accise
in  die  Städte  eingeführt  werden  dürfen.  Die  Zahlung  der  Ergänzung
hört  auf,  sobald  die  Partikular-Accise  (Verzehrungs-Steuer  von  wenigen
  Objekten)  zu  Stande  kommt,  und  Stadt  und  plattes  Land  wegen  der
Abgaben  gleich  gesetzt  sind.

Zur  Sicherung  Unsers  Consumtions-Steuer-Interesse  sind  jedoch  dabei  folgende

  Vorschriften  zu  beobachten:
a)  Alle  Bewohner  des  platten  Landes,  welche  die  genannten  Gegenstände  einbringen,

  sind  verpflichtet,  sich  in  den  Städten,  wo  Thorschreiber  sind,  bei
diesen,  wo  aber  dergleichen  sich  nicht  befinden,  bei  dem  Accise-Amte  zu  melden,
  und  das  zur  Stadt  Gebrachte  nach  Quantität  und  Qualität  genau  zu
declariren.  In  welchen  Fällen  die  Thorschreiber  die  Declaranten  allein
abfertigen  dürfen,  und  in  welchen  Fällen  sie  solche  an  die  Accise-Aemter
verweisen  müssen,  schreibt  die  Instruktion  für  die  Aceise-Aemter,
die  vorläufige  Reform  des  Accise-Wesens  und  Einführung  der  Land-Consumtionssteuer
  betreffend,
vor.

b)  Brod  aus  Rockenmehl  gebacken  kann  ohne  Legitimation  des  Einbringers,

im  Innern  des  Landes  zur  Stadt  gebracht  werden;

in  Städten,  welche  nur  eine  Meile  von  der  Grenze  entlegen  sind,  muß

sich  jedoch  der  Einbringer  durch  ein  besiegeltes  Attest  des  Consumtions=Steuer-Rendanten

  seines  Bezirks  als  ein  Einländer  legitimiren;
Weizenbrod  und  Kuchen,  Grütze,  Graupen,  Puder,  Stärke,  Mehl  ohne
Unterschied  der  Gattung,  können  nur  dann  ohne  Cntrichtung  der  stadtischen
Accise-Gefälle  frei  eingelassen  werden,  wenn  der  Einbringer  sich  durch  ein
Attest  eines  Consumtions-Steuer-Amtes,  wohin  er  steuerpflichtig  ist,  ausweiset,


daß  er  sich  mit  der  Fabrikation  oder  dem  Verkauf  dieser  Objecte  abgiebt,

und  in  Absicht  der  davon  zu  entrichtenden  Consumtions-Abgaben,  gehörig

  controllirt  wird.

Ein
        <pb n="63" />
        —  59  —

Ein  solches  Attest  ist  auf  ein  Jahr  guͤltig,  und  muß  die  Staͤdte  enthalten,
wohin  der  Absatz  geschehen  soll,  In  andere  in  den  Attesten  nicht  benannte
Städte  kann  die  freie  Einfuhr  nicht  erfolgen,  sondern  die  Objecte  sind  der
Versteuerung  unterworfen.

Branntwein-Schrot  und  Malz  zum  Brennen  oder  Brauen  darf,  bis  zur
Einführung  der  Particular-Accise,  nur  gegen  Zahlung  von  3  gGr,  für  den
Scheffel,  ohne  Unterschied  der  Getreide-Gattung  eingelassen  werden.

Jc)  Das  Bier  darf  auf  ähnliche  Bescheinigung  wie  zum  freien  Einbringen  des
Weizen-Brods  2c.  erforderlich  ist,  gegen  Zahlung  einer  Ergänzungs-Aceise
von  8  gGr.  pro  Tonne,  zur  Stadt  gehen.

d)  Der  Branntwein  darf  auf  eine  von  dem  Branntweinbrenner  selbst  ausgestellte
Declaration,  daß  der  Branntwein  von  ihm  fabricirt  sey,  gegen  Zahlung  einer
Ergänzungs-Accise  von  4  9Pf.  pro  Quart  zu  3  Grad  Stärke,  eingelassen
werden.  Die  Declarationen  hat  der  Bezirks-Einnehmer  dahin  zu  attestiren,
daß  der  Declarant  den  Blasenzins  an  ihn  entrichte.

Sollten  einzelne  Falle  vorkommen,  welche  es  zur  Sicherung  der  Abgaben
nöthig  machen,  daß  außerdem  noch  ein  besonderes  Attest  des  Brennerei-Eigenthümers
  über  das  geladene  Quantum  beigebracht  werde,  so  bleibt  es  den
Regierungen  überlassen,  dieserhalb  das  Erforderliche  zu  verfügen.

e)  Frisches  Fleisch  darf  nur  dann  eingelassen  werden,  wenn  der  Einbringer  sich,
außer  dem  Sub  Lit.  b.  vorgeschriebenen  Akteste,  durch  eine  Schlacht-Quittung
seines  Wohnorts  ausweisen  kann,  daß  er  mit  Einschluß  des  Tages  wo  das
Fleisch  eingebracht  wird,  innerhalb  der  letzten  3  Tage  ein  Stück  Vieh  von  der
Gattung,  wovon  das  Fleisch  ist,  versteuert  hat.

Dem  Thorschreiber  oder  dem  Accise-Amte  liegt  es  ob,  in  diesem  Falle  die
zurückzugebende  Quittung  einzureißen,  womit  sich  der  Verkäufer  auch  in  der
Stadt  gegen  die  Aceise-Offizianten  auszuweisen  hat.

Gerauchertes  Fleisch  in  geringen  Quantitäten  von  20  Pfund  und  weniger
kann  ohne  weitere  Beglaubigung  frei  eingelassen  werden.

In  Grenz-Städten  ist  die  zu  b  ertheilte  Vorschrift  wegen  des  Rockenbrods
zu  beobachten.

Geräuchertes  Fleisch  in  Quantitäten  über  zwanzig  Pfund,  Speck  und
Würste  dürfen  nur  auf  ein  zu  b  vorgeschriebenes  Attest  frei  eingebracht  werden.

Aufkäufer  müssen  sich  mit  denjenigen  Attesten  legitimiren,  welche  die
Negierungen  zur  Sicherung  Unserer  Revenuen  für  nöthig  erachten.

f)  Die  zub  und  c  benannten  Objecte  werden  resp.  von  den  Thorschreibern  und
den  Accise-Aemtern  in  besondere  Frei-Register  eingetragen,  und  bei  dem  Verkaufe
  innerhalb  der  Stadt  müssen  sich  die  Land-Bewohner  durch  die  vorgeschriebenen

  Atteste,  so  wie  durch  die  Qusttungen  über  die  Ergaänzungs-Aceise
H  2  vom
        <pb n="64" />
        —  60  —

vom  Bierund  Branntwein  nöthigenfalls  gegen  die  städtischen  Accise-Offizianten
  ausweisen.

8)  Wenn  die  vorgeschriebenen  Atteste  fehlen,  so  müssen  die  in  Rede  stehenden
Gegenstände,  wenn  sie  zur  Stadt  kommen,  eben  so  behandelt  werden,  als
würden  sie  vom  Auslande  eingebracht,  es  müssen  mithin  dafür,  die  vorgeschriebenen
  Zoll=  und  Accise-Gefälle  gezahlt  werden.  Diese  Vorschriften
kommen  bei  dem  Brod,  Mehl,  Grütze  und  Graupen,  dann  bei  dem  Fleische
zum  Vollzug,  sobald  die  Consumtions-Steuer  auf  dem  platten  Lande  allgemein
  erhoben  wird,  bei  dem  Bier  und  Branntwein  aber  3  Monat  später.
Bis  dahin  verbleibt  es  überall  bei  der  bisherigen  Versteuerung,

h)  Außer  den  benannten  Objecten  müssen  vor  der  Hand  noch  alle  übrigen  Produkte
  und  Fabrikate  des  platten  Landes  bei  der  Einfuhr  in  accisepflichtige
Städte  nach  wie  vor  gehörig  versteuert  werden.

Nur  das  rohe  Getreide  allein  bleibt  von  dem  bisher  gezahlten  Umschütte-Geld
  befreiet,  und  ist  solches  lediglich  der  Revision  unterworfen,  damit  keine
andere  Objecte,  statt  des  Getreides  eingebracht  werden.
g.  13.
Verkehr  der  Die  Formalitäten  bei  dem  Verkehr  der  Staͤdte  nach  dem  platten  Lande,

tic  leiden  vor  der  Hand  keine  Abaͤnderung,  und  bleibt  es  daher  in  dieser  Beziehung  bei

Lande.  der  bisherigen  Verfassung.
g.  14.
derafung  Wir  haben  zu  Unseren  getreuen  Unterthanen  das  Vertrauen,  daß  ein  Jeder

Steuer  durch  genaue  Beobachtung  der  in  diesem  Reglement  enthaltenen  Vorschriften,  so
wie  durch  willige  und  gewissenhafte  Entrichtung  der  darnach  angeordneten  neuen
Abgaben,  dazu  beitragen  wird,  die  allgemeine  Last  seinen  Mitbürgern  zu  erleichtern.
  Es  ist  Unser  so  gnädiger  als  ernstlicher  Wille,  daß  auf  der  einen  Seite  die
Steuerschuldigen  nicht  durch  pflichtvergessene  Beamten  bedrückt,  sondern  mit  Glimpf
und  Bescheidenheit  nach  den  bestehenden  Verordnungen  behandelt,  auf  der  anderen
Seite  aber  auch  die  Defraudation  um  so  schärfer  geahndet  werden,  als  Wir
hier  ganz  besonders  auf  die  patriotischen  Gesinnungen  Unserer  guten  Unterthanen

zur  Erhaltung  des  öffentlichen  Wohls  rechnen  mussen.

Sämmtliche  Untersuchungen  in  Consumtions-Steuer-Angelegenheiten,  sollen
durch  die  Bezirks-Einnehmer  innerhalb  ihrer  Bezirke,  nach  den  bestehenden  allgemeinen
  Vorschriften  geführt  werden.

Die  Bestimmung  darüber,  in  welchen  Fälleu  diese  Officianten  selbst,  die
Defraudation  durch  ein  Resolukum  abmachen  dürfen,  und  in  welchen  Fällen  sie
die  Untersuchungs-Acten  bei  den  Regierungen  zur  weiteren  Veranlassung  einreichen
  müssen,  bleibt  dem  dieserhalb  besonders  zu  emanirenden  Edicte  vorbehalten.
In  Absicht  der  Strafen  setzen  Wir  folgendes  fest:

e

a.  Fuͤr
        <pb n="65" />
        —  61  —

a.  Für  die  Vergehungen  aller  Art,  welche  sich  die  Beamten  des  Staats  zu  Amtsverge-Schulden
  kommen  lassen,  giebt  das  Allg.  L.  R.  Th.  2.  Tit.  20.  H.  323.  bungen.
Sedl.  schon  die  nöthige  Vorschrift,  und  es  sollen  die  daselbst  bestimmten
Strafen  auch  gegen  die,  zur  Erhebung  der  neuen  Kriegs-Consumtions=Steuer
  oder  zur  Sicherung  derselben  bestellten  Officianten,  in  vorkommenden
  Fällen  mit  Nachdruck  angewendet  werden.

b.  Da  die  Abgabe  allgemein  ist,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  künftig  Wldersetauch
  die  bisherigen  Eximirten  des  platten  Landes,  in  sofern  sie  ein  der  Con-  lichkeit.
sumtions-Steuer  unterworfenes  Gewerbe  oder  dergleichen  Fabrication  zu
eigenem  Bedarf  treiben,  oder  für  ihre  Rechnung  treiben  lassen,  rücksichtlich
dieses  Gewerbes  und  dieser  Fabrication,  den  gewöhnlichen  Revisionen  der
Consumtions-Steuer-Officianten,  außerordentlichen  Haussuchungen  aber
nur  im  Fall  eines  redlichen  Verdachts  und  auf  schriftliche  Ordre  eines  Accise-Amts
  oder  Bezirks-Einnehmers,  unter  den  schon  früher  gesetzlich  gewesenen
  Formalitäten,  unterworfen  sind,  und  es  wird  in  dieser  Hinsicht,  so
wie  überhaupt  eine  jede  Widersetzlichkeit  gegen  die  Officianten,  oder  Beleidigung
  derselben  bei  Ausubung  ihres  Amts,  mindestens  mit  Zehn  bis
Funfzig  Thaler  Geld=  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  gerügt
werden.

Sind  Thatlichkeiten  verübt  worden,  so  hat  der  Widerspenstige,  wenn
auch  der  Officiant  dadurch  keinen  erheblichen  Schaden  erlitten,  Funfzig
bis  Einhundert  Thaler  Geld=  oder  Drey  bis  Sechs  monatliche
Gefängniß-Strafe  verwirkt.  Ist  aber  dem  Officianten  eine  Beschädigung
zugefügt  worden,  die  schon  als  gemeines  Verbrechen  nach  §.  797.  sed.  I.  c.
des  A.  L.  R.  eine  peinliche  Strafe  nach  sich  zieht,  so  soll  diese  ordentliche
Strafe,  wegen  der  mit  eintretenden  Beleidigung  des  Staats  selbst,  allemal
  verhältnißmäßig  geschärft  werden.

C.  Da  es  den  Officianten  unter  jeder  Bedingung  verboten  ist,  Geschenke  an  Beschung.
Geld  und  Geldeswerth  anzunehmen,  so  ist  ein  jedes  Anerbieten  desselben
einer  beabsichtigten  Bestechung  gleich  zu  achten,  und  mit  Einem  Thaler
für  jeden  Groschen  des  angebotenen  oder  gegebenen  Geschenks  zu  bestrafen.

d.  Bewohner  des  platten  Landes  haften  im  Allgemeinen  für  ihre  Angehörigen  Steuerund
  ihr  Gesinde  dergestalt,  daß  sie  mit  Vorbehalt  des  Gegenbnweises,  schuldige  haldie
  Vermuthung  der  wissentlichen  Theilnahme  wider  sich  haben;  woge-Leute.
gen  aber  alle  Landbewohner  in  Bezug  auf  die  Schlacht-Steuer,  imgleichen
diejenigen,  welche  irgend  ein  Gewerbe  oder  Handels-Befugniß  haben,
in  Ansehung  der  dabey  vorkommenden  Contraventionen  für  ihre  Leute
ohne  Unterschied  so  einstehen  müssen,  wie  solches  §.  293.  I.  c.  des  A.  L.  R.
bei  den  Kaufleuten  2c.  angeordnet  ist.

e.  Zur
        <pb n="66" />
        —  62  —

Eatbot  der  e.  Zur  Sicherstellung  der  Mahl-Steuer  wird  der  Privat-Gebrauch  und  selbst

Handmuͤblen.  das  Halten  der  Gruͤtz-  und  Handmuͤhlen,  womit  in  einzelnen  Provinzen
das  Getreide  zum  Genuß  zubereitet  wird,  gaͤnzlich  untersagt.  Es  ist  da—
her  ein  jeder,  welcher  dergleichen  besitzt,  schuldig,  solche  binnen  Vier
Wochen  vom  Tage  der  Publication  dieser  Verordnung  an,  dem  vorgesetzten
  Landrath,  in  den  Staͤdten  aber  dem  Magistrat  zur  fernern  Disposition
anzuzeigen,  und  es  wird  jetzt  und  kuͤnftig  ein  jeder  Contraventionsfall  neben
der  Confiscation  der  Muͤhle  ꝛc,  mit  Funfzig  Thalern  Geldbuße  geahn—
det  werden.

Bei  einer  Strafe  von  Zweyhundert  Thalern  darf  keine  neue  Roß—
Muͤhle  ohne  vorher  erhaltene  Concession  angelegt  werden.  Ob  solche  im
Contraventionsfalle  beibehalten  werden  darf,  oder  wieder  ganz  eingehen
muß,  daruͤber  soll  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders  entschieden  werden.

Mahlsteuer,  f.  Kein  Bewohner  des  platten  Landes  darf  künftig  Getreide  zur  Mühle  bringen,
  ohne  bei  dem  zur  Einziehung  der  Consumtions-Steuer  beauftragten
Dorfs=  oder  Bezirks-Einnehmer  einen  Steuer-Zettel  zu  lösen,  welcher  die
Getreideart,  die  Bestimmung  desselben,  und  die  Zahl  der  immer  nur  glatt
gestrichen  zu  verstehenden  Scheffel  bezeichnet.  Wer  sich  dawider  vergehet,
soll  als  Oefraudant  bestrafet  werden,  das  Getreide  mag  bereits  vermahlen
oder  geschrotet  und  eingebracht  seyn  oder  nicht.

Die  Strafe  wegen  ungezeichneter  Säcke  wird  resp.  auf  Einen  Thaler
und  auf  Zwölf  gGroschen  für  den  Scheffel  bestimmt,  je  nachdem  die
Defraudation  durch  einen  Gewerbetreibenden,  oder  durch  einen  gewöhnlichen
  Consumenten  begangen  worden  ist.
„Defrauvba-  Z.  Ergiebt  sich  aus  den  Umständen,  oder  bei  näherer  Untersuchung,  daß  die
zaontreem  Contravention  mit  Brod-Korn  zur  eigenen  Consumtion  geschehen,  so  soll
der  Eigenthümer  des  Getreides,  außer  der  jedesmaligen  Confiscation  des
gar  nicht,  oder  nach  Qualität  oder  Ouantität  zu  geringe,  oder  zu  einer  andern,
  als  der  wirklichen  Bestimmung  declarirten  Getreides,  mit  Einem
Thaler  für  jeden  Scheffel  Rocken,  und  mit  Drey  Thalern  für  jeden
Scheffel  Weizen  bestrafet,  diese  Strafe  #m  zweiten  Falle  verdoppelt,  im
dritten  Falle  aber  nicht  nur  verdreifacht  werden,  sondern  es  soll  alsdann
nach  Befinden  Unserer  Regierungen  auch  die  Firation  des  hartnäckigen  Defraudanten
  in  der  Art  erfolgen,  daß  derselbe  außer  dem  hiernach  jährlich
zu  entrichtenden,  seinem  Bedarf  angemessenen  Steuer-Quantum,  noch
zur  Lösung  der  Zettel,  bei  Vermeidung  des  ersten  Grades  der  Strafe,  so
lange  verpflichtet  bleibt,  bis  bei  mehrjahriger  Ordnung  und  Treue,  Gründe
eintreten,  die  Firation  wieder  aufzuheben.  Derjenige,  welcher  einem
Branntweinbrenner  Schrot,  Mehl  oder  Malz  verkauft,  verfällt  in  eine
Strafe
        <pb n="67" />
        —  63  —

Strafe  von  Einem  bis  Drei  Thaler  pro  Scheffel,  und  im  Wiederholungsfall
  in  die  doppelte  Strafe.

h.  Die  Strafe  der  Defraudation  in  Ansehung  des  Brod-Korns  wird  gegen  bionefraud
die  zum  Verkauf  des  Brods,  des  Mehls,  der  Grützen  und  Graupen,  der  ker,  Mobl-Fabrikation
  von  Puder  und  Stärke  berechtigten  Personen  jeden  Falls  ver-  bendler  1c
doppelt,  und  dieselben  werden  im  dritten  Contraventionsfalle  außerdem
noch  des  Gewerbes  verlustig  erklärt,  auch  für  ihren  eigenen  Bedarf,  nach
Bestimmung  des  vorhergehenden,  firirt.

i.  Wird  Brau-Malz  ohne  Zettel,  mithin  unversteuert  zur  Mühle  gebracht,  1  Drlkaud-=und
  zwar  zur  eigenen  Consiimtien,  oder  wird,  statt  des  versteuerten  Ger-Braumalz.
sten-Malzes,  Weizen-Malz  in  den  Säcken  rein  oder  vermischt  mit  jenem,
vorgefunden,  so  wird  der  Consument  mit  einer  Geldstrafe  von  Einem
Thaler  für  den  Scheffel  Gerste,  und  Drey  Thaler  für  den  Scheffel  Weizen
  belegt,  und  verliert  er  zugleich  gänzlich  die  Befugniß  zu  brauen;  heimliche
  Eimmeischungen  in  den  Fällen,  wo  eine  Declaration  zum  Einmeischen
vorangehen  muß,  werden  mit  Fünf  bis  Zwanzig  Thaler  Strafe,  im
zweiten  Falle  doppelt,  und  im  dritten  dreifach  geahndet.

k.  War  der  Defraudant  zum  feilen  Verkauf  berechtiget,  so  trifft  ihn  in

allen  Fällen  eine  verdoppelte  Geldstrafe,  mithin  resp.  zu.  Zwei,  Vier
und  Sechs  Thalern  vom  Scheffel  Gersten=  und  zu  Sechs,  Zwölf  und
Achtzehn  Thalern  vom  Scheffel  Weizen-Malzz  ferner  zu  Vierzig  Thalern
  wegen  des  heimlichen  Einmeischens,  und  außerdem  wird  er  im  zweiten
  Contraventionsfalle  der  Brau-Gerechtigkeit  auf  ein  halbes  Jahr,
im  dritten  Falle  aber  auf  immer  für  verlustig  erklärt,  und  demselben
jedesmal  sogleich  die  Concession  abgenommen.  Die  jedesmalige  Confiskation
  des  unversteuerten  Brau-Malzes  verstehet  sich  als  die  unmittelbare
  Folge  der  Contravention  nach  dem  F.  285.  I.  c.  des  A.  L.  R.
von  selbst.

1.  Wer  sich  einer  Defraudation  mit  Branntwein-Schrot  schuldig  macht,  Defkraudawer
  Getreide,  was  zu  einem  andern  Behuf  deelarirt  ist,  zum  Brennen  Lon  bein
benutzt  oder  Schrot,  Mehl  und  Malz  ohne  erhaltene  schriftliche  Geneh-Schrot.
migung  des  Bezirks-Einnehmers  kauft,  hat,  außer  der  Conftscation,  eine
Geldstrafe  von  Drei  Thalern  vom  Scheffel  Gerste,  Vier  Thalern  vom
Scheffel  Rocken,  Fünf  Thalern  vom  Scheffel  Weizen,  ohne  Unterschied,
ob  das  Getreide  gemalzt  oder  ungemalzt  ist,  zu  erlegen;  der  zweite  Fall
zieht  den  doppelten  Betrag  der  Strafe  und  Verlust  der  Brennerei-Gerechtigkeit
  auf  ein  halbes  Jahr,  der  dritte  Contraventions-Fall  aber
den  dreifachen  Betrag  der  Geldstrafe  und  den  gänzlichen  Verlust

der  Gerechtigkeit  nach  sich.  Eine  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der
die
        <pb n="68" />
        Defraudation
  des  Blasenzinses.


Bestrafung
der  Kupferschmiede.


Strafe  des
Mahlens  auf
ar  uslaͤndischen
Mühlen.

Strafe  der
Müller.

—  64  —

die  vorbemerkten  Getreide-Arten  als  Branntweinschrot  tarifmäßig  versteuert,
  solche  demnächst  aber  zum  Brauen  benutzt.

m.  das  heimliche  Halten  einer  nicht  zum  Gebrauch  deelarirten  ungezeich-II.



neten  Branntweins-Blase  zieht  unnachläßlich  und  sofort  den  gänzlichen
Verlust  der  Brennerei-Gerechtigkeit  für  beständig  nach  sich.  Wer  ohne
Befugniß  zur  Brennerei,  solche  dennoch  betreibt,  verfällt  in  eine  Strafe
von  Funfzig  bis  Zwei  Hundert  Thalern.  In  beiden  Fällen  werden
die  Brennerei-Geräthschaften  confiscirt.

Wer  sich  beikommen  läßt,  eine  zum  Nichtgebrauch  declarirte  Blase  in

Gang  zu  setzen,  und  zu  dem  Ende  das  Siegel  zu  verletzen,  der  muß

P.

"114

nicht  allein  den  von  dem  Augenblick  der  Versiegelung  bis  zur  Enkdeckung
zu  berechnenden  Blasenzins  tarifmäßig  unbedingt  nachzahlen,  sondern
auch  außerdem  noch  den  achtfachen  Betrag  desselben  zur  Strafe  berichtigen.
  Der  zweite  Contraventions-Fall  hat,  außer  der  Nachzahlung  der
Gefälle,  deren  Sechszehnfachen  Betrag  und  halbjährigen  Verlust  der
Brennerei-Gerechtigkeit,  der  dritte  Fall,  außer  der  Nachzahlung  der  Gefalle,
  den  gänzlichen  Verlust  der  Brenn-Berechtigung,  nebst  Confiscation
  sämmtlicher  Geräthschaften  zur  Folge.

Wer  die  ausgemessenen  Blasen  ohne  Declaration  abändern  läßt,  oder
die  richtige  Ausmessung  der  Blasen  behindert,  verfällt  in  eine  Strafe
von  Zwanzig  bis  Ein  Hundert  Thalern.

Derjenige  Kupferschmidt,  welcher  die  Vorschriften  des  Reglements  §.  10.

nicht  genau  befolgt,  verfällt  in  eine  Strafe  von  Fünf  bis  Funfzig
Thalern  für  jeden  einzelnen  Fall.

Im  zweiten  Falle  wird  die  Strafe  verdoppelt,  und  im  dritten  Falle
wird  er  des  fernern  Betriebs  seines  Gewerbes  für  verlustig  erklärt;
außerdem  werden  seine  Geräthschaften  und  Vorräthe  öffentlich,  jedoch
für  seine  Rechnung,  verkauft.

Wer  Gemahl  auf  ausländischen  Mühlen,  ohne  dazu  die  besondere  Erlaubniß
  erhalten  zu  haben,  besorgen  läßt,  oder  wenn  ihm  die  Erlaubniß
  dazu  ertheilt  worden  ist,  das  dahin  geförderte  Getreide  nicht  gehörig
  versteuert  hat,  zahlt  die  in  diesem  Reglement  geordneten  Strafen  und
außerdem  noch  die  Hälfte  derselben.

Die  Obliegenheit  der  Müller  sind  in  den  G#.  4.  5.  6.  und  9.  dieses  Reglements
  genau  verzeichnet.  Ein  jedes  Vergehen  des  Müllers  gegen  die
Vorschriften  desselben,  erweckt  immer  die  Vemuthung  der  bösen  Absicht
und  Collusion  mit  dem  Consumenten  wider  ihn,  und  es  soll  ihn  in  der  Regel
  dieselbe  Geldsirafe  nach  den  verschiedenen  Graden  treffen,  wie  den  zum

Handel
        <pb n="69" />
        —  65  —

Handel  und  Gewerbe  berechtigten  Consumenten;  dabey  ist  zu  beruͤcksichti—
gen,  daß  die  Strafe  in  keinem  Falle  unter  Fuͤnf  Thaler  betragen  darf,
mithin  sie  auf  so  viel  erhoͤhet  werden  muß,  wenn  die  Berechnung  nach  der
Scheffelzahl  geringer  ausfallen  wuͤrde;  daß  im  zweiten  Contraventions=Falle
  die  ausdrückliche  Verwarnung  vor  dem  gänzlichen  Verluste  des  Gewerbes
  hinzugefügt  werden,  und  dieser  im  dritten  Falle  dergestalt  erfolgen
soll,  daß,  ohne  weitere  Strafe  die  Mühle  sofort  in  gerichtliche  Administration
  genommen,  und  demnächst  für  Rechnung  des  Contravenienten  verdußert
  werde.

F.  Nur  dann,  wenn  besondere  Gründe  obwalten,  den  Müller  nicht  für  colludirend
  mit  dem  Consumenten  zu  erachten,  soll,  nach  Maßgabe  der  ihm  zur
Lasi  fallenden  Fahrläßigkeit,  eine  Strafe  von  Drey  bis  Zwanzig  Thalern
  eintreten.  Nimmt  er  Getreide  von  einen  Ausländer  ohne  Beobachtung
  der  ihm  vorzuschreibenden  Formalitäten,  so  verfällt  er  in  eine  Strafe
von  Fünf  Thalern  für  jeden  Scheffel  Getreide,  ohne  Unterschied  der  Getreide-Gakttung.


s.  Conrravenirt  er  als  Müller  und  Consument  zugleich,  so  wird  ihm  die  Strafe
  nach  diesen  beyden  Qualitäten  zusammengerechnet,  und  solchergestalt
verdoppelt.

t.  Fehlen  in  der  Mühle  die  vorgeschriebenen  geeichten  Scheffel  oder  Tübben
zu  einem,  zwei  oder  vier  Scheffel,  oder  sind  solche  nicht  richtig  geeicht,  so
verfällt  der  Müller  in  eine  Strafe  von  Fünf  bis  Zwanzig  Thalern.

u.  Die  Hälfte  dieser  Strafe  trifft  die  Müller,  wenn  sie  das  Getreide  oder
Malz,  welches  zusammen  gehört,  nicht  besonders  stellen,  oder  nicht  an
einem  der  Säcke,  die  auf  jeder  Parthie  ertheilten  Steuerzettel  anheften.

V.  Ferner,  wenn  sie  nach  geschehener  Aufschüttung  des  Getreides  die  betreffenden
  Steuer-Zettel  nicht  an  den  Gang  stecken,  und  wenn  das  Gemahl
ferlig  ist,  die  Zettel  nicht  einreißen,  solche  wieder  an  den  Sack  heften,  und
dem  Mahlgaste  bei  Abholung  des  Mehls  oder  Schrots  zustellen.

Diese  Strafe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  gleich  keine  böse  Absicht  weiter
angenommen  werden  kann.

W.  Wird  vom  Lande  Getreide  oder  Malz  auf  die  Stadt-Mühlen  zum  Vermahlen
  oder  Verschroten  gegeben,  so  sind  außer  den  gegenwärtigen  allgemeinen
  Vorschriften  auch  noch  diejenigen  Förmlichkeiten  zu  beobgchten,
welche  in  den  desfalls  ergangenen  altern  Verordnungen,  namentlich  dem
Reglement  vom  28.  März  1787.  enthalten  sind,

Fahrgang  1810.  J  1.  Kein
        <pb n="70" />
        Defraudation
  der
Schlachtsteuern.



Strafe
Schänker.

der

Denuncianten

  =  Theil.

X.

aa.

—  66  —

Kein  Bewohner  des  platten  Landes  darf  ein,  der  Kriegs-Consumtions=Steuer
  unterworfenes,  Stück  Vieh  schlachten,  ohne  vorher  einen  Steuerzettel
  zu  lösen,  welcher  resp.  nur  auf  Vier  und  zwanzig  Stunden
und  Zwei  Tage  gültig  ist.  Wer  dawider  handelt,  muß  nicht  allein,  wie
sich  von  selbst  verstehet,  die  defraudirten  Gefälle  nachzahlen,  sondern  auch
zur  Strafe  resp.  den  acht=  und  zwölffachen  Betrag  derselben  entrichten,  je
nachdem  er  lediglich  zur  eigenen  Consumtion  oder  dazu  und  zum  öffentlichen
Verkauf  schlachtet.

Im  zweiten  Falle  wird  die  Strafe  verdoppelt,  im  dritten  verdreifacht.
Alsdann  tritt  auch  die  Firation  auf  dieselbe  Weise  ein,  wie  es  zu  g.  verordnet
  ist,  und  der  Fleischer  darf  sein  Gewerbe  nicht  fortsetzen.  Oie  ertheilten
  Vorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  auf  den  Grund  einer
  Schlacht-Quittung  eine  Viehgattung  geschlachtet  wird,  welche  einen
höheren  Consumtions-Steuersatz  zu  zahlen  hat,  als  derjenige  ist,  worauf
die  Quittung  lautet.

Wer  auf  dem  platten  Lande  für  Fremde,  als  Hausschlächter  schlachtet,

ohne  sich  einen  gültigen  Steuerzettel  vorzeigen  zu  lassen,  hat  die  Strafe
des  Consumenten,  und  im  Wiederholungsfalle,  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe
  von  Vier  bis  Sechs  Wochen  verwirkt.

Wer  auf  falsche  Atteste  und  Quittungen  Brod,  Bier,  Branntwein  oder

Fleisch  in  die  Städte  einzubringen  sucht,  zahlt,  außer  der  Confiscation  der

Objecte,  den  zwölffachen  Betrag  der  darauf  ruhenden  Gefälke,  und  geht

auf  immer  der  Befugniß  verlustig,  welche  der  H.  12.  dieses  Reglements
den  Bewohnern  des  platten  Landes  einrädumt.

Derjenige  Schänker,  welcher  zur  Haltung  eines  Schankbuches  verpflichtet
ist,  verfällt  in  Zwei  bis  Fünf  Thaler  Strafe,  wenn  solches  nicht  vorhanden
  ist;  im  Wiederholungsfalle  wird  die  Strafe  verdoppelt.  Unrichtige
Eintragungen  in  dasselbe  werden  mit  Fünf  bis  Zehn  Thaler  Strafe,
und  ün  zweiten  Falle  mit  dem  Verlust  der  Schanknahrung  bestrafek.

bb.  Für  alle  im  F.  14.  dieses  Reglements  nicht  besonders  aufgeführten

CC.

Straf-Fälle  beträgt  die  Ahndung  der  durch  dasselbe  gegebenen,  aber  nicht
befolgten  Vorschriften  Ein  bis  Zehn  Thaler.

Nicht  blös  von  den  Officianten,  denen  es  besonders  obliegt,  sondern  von  jedem
  Hutgeshmten  Staatshürger  kann  es  erwartet  werden,  daß  er  die  zu  seiner
Kenntniß  kommenden  Vergehungen  gegen  die  für  das  allgemeine  Wohl  gegebenen

  Vorschriften,  den  Behörden  gebührend  auzeige,  und  desfalls  wird
hiermit
        <pb n="71" />
        —  67  —

hiermit  ein  Denuncianten-Antheil  von  zwei  Drittheil  des  Confiscations-Erlöses
  und  des  Betrags  der  Geldstrafen  bewilligt.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Regierungen  und  Ober-Landes-Justiz-Collegia,
  Unsere  Consumtions-Steuer  und  übrigen  Offlzianten,  so  wie  das  steuerpflichtige
  Publikum  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  am  28sten  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.

J2
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        —  69  —
A.

Braubuch

für
den

zu
        <pb n="74" />
        —  70  —

 

 

 

Der  No.  Anzahl  Tag  Quantum  Unterschrift
Malz=  der  des  der  „  des
Versteuerung.  Steuer-  versteuerten  ingemeischten  der
Qutit-  Einmei“
tung.  Weizen-]  Gersten-  Weizen-]  Gersien=  revidirenden  Officianten.
Monat.  Tag.  Malzes.  Malzes.  schung.  Malzes.  Bere-Schsl.]

  Schfl.  Schfl.  Schsfl.

 

EIEIIIIEIIIEIIIELIEIIIIIEIIIIIIE
        <pb n="75" />
        1

7  I

’7

zur  Erhebung  des  Blasenzinses  von  dem  einländischen  Branntwein  aus  Gerreide.
Nach  Brandenburgischem  Gelde  berechnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

□—
Inhalt  für  für  für  für  ffr  für  für  für
Branntweins  4  2  3  4  5  6  7  8
Blasen.  Scunden!  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  Tege.
Berliner  Quart.  Thl.  Gr.  Pf.Töl.  Gr.  Pf.  Thl  Gr.  Pf.:Tol.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Töl.  Gr  Pf.Thl.  Gr.  Pf.Thl.  Gr.  Pf.
20  –4  2—8  4—  12%|%Ko/1|1|E
24  —  5  10  18  20—  H  110  6—  111  41  116  —
28  5|1SRUNS
32  6,  14N-%ä  i  L0  é½S  4
36  —7  615  222  6  46212
40  84%  4  2183
44  2“  6  112  s8s  12110  2  7  216  23314
48  –1020|MAK
52  10  10—  2  1.  8  661191%%  C%q„
56  —  11|8  4  11|  1½2/8/210  42229818|24
60.  –4%(%%
64  —  1341  2  81162  C3i½  4
68  –112N%%%%C
72  15□–½ê3S3  5—  5——
76  –15100  11ê."é„  LS  ¼
80  –1604  %
84  —  171  61  111  21  4  561  2122  4  3115)  61  4  9  5  21  61  5l1l20  —
88  EEEEEEEEEEEEEEEIEEEEEEE
92  –19%%
96  —  204  1116  4  212  4  31  8-  45——  520—  6|16—
100  %210C%%%KRE  E  622
104  ½1½  81%/N%NS54
108  –22  6½  219  6  3  18-  4166  515/—  13%
112  43¼%  44
116  1—22  4%SSOLCEêSCE  «
120  11—22–  3  3–66wVNTSBSI
124  11002  38  44%%  %  2i6.11|—712/10144
128  1  28  5¼  SBAOC  SB  4½  4
132  1823NU  %  JG  ê  L  ¼  L
136  114„(44C¼E  O
140  1½2210  4OBSCCDATTSS  „ê“
144  1  .SéOéOESSBO
148  16102  9.  3200  583  4  6|10|2  717.—  323  1o  68
        <pb n="76" />
        72

*  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  6
nha  it  fur  für  fir  für  für  für  für
ins-  6  5  7  8
Bran  Stunden.)  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  JTDage.
Berliner  Quart.  IThl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf  ITbl.  Gr.  Pf  ITbl.  Gr.  Pf.
152  17|8  4  323—5  6144  65  38110s84
156  192SôCSSZUNSOEO
160  1%  42  4(ECê  L  dS
164  111002  2|20,  444%6%%5%  2100813923  2111  9  4
168  111—  2/22—  491|—  5|20  —  77—8118–10  H41116—
172  11110  223  81416¼  5523SBL3SHOHOH|H0H  1S
176  1128  4  414  6  8S  T  1HLSi„
180  113633—ASllée“  C  C  DTZT„
184  114413  4  8  4.19—  6  91  4  71231  81  914  —  11  4  412.  18  8
188  1153%%  9½11  2113|1
192  11160—8  .  61½68810–  S
196  116  10  3918  5  21  6  619  48112  2110  ..—11/2110|13|14,  S
200  117831  4%SiSHIGC  AH0,  10  —1S  4
300  21%%SiO2O
400  311|1H|  103  =  S8  20|4„S
500  48  4SSILILONC  1—50/|
600  55—10|  10  1NRODORNOÖ1  5—86%  11—411%
700  6%
800  622  8|1321]  420|20|—I27|1881|38417|4116  48,148I55/1  4
        <pb n="77" />
        —  73  —

C.
Tarif
zur  Erhebung  des  Blasenzinses  von  dem  Branntweinbrennen  aus  Kartoffeln,
Runkelrüben  2c4.
Nach  Brandenburgischem  Gelde  t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt  fe  sur  r  fur  für  #  4  fur  für
.-  «,  1  «  89  590  «  «  8
an  Stunden.)  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  .  Tage.  Tage.
Berliner  Quart.  IThl.  Gr  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl  Gr.  Pf.  IThl.  Gr.  Pf.  IThl.  Gr.  Pf.  Tol.Gr  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.
—  20  5L2  1  1—  1  6—  111—1116|—
24  6HLLS„OJ
28  –+NNJ  21—28—
32—  316|1  11811G2S
36  9  112—  1½21/22½%
40  –102  1  6—  116—2  2.—  212  —  222—  381——
44  11□Z  120—  212183831  |
486—/JT%J
52  –113  2—/#115.—2|41  336—810H□
56—1  124
60  —  i51  6  —  21  242  43—518—4
64  116  182-3HC„Z□
68  –½  2  220—  s  183  -4ê¼L  16-72
  —  18  —  112—2  —  3—8s118-—  4  12—  56—6
76  –1
80  —  20  —  16  2128  34  42  5  520  6l16  -
84  –21SSéCS
88  221  218  -  346|/—  414—512  éllloi
92  —28  122  221  3  20  410  5  18  61  16  -
96  1—9—  2—83  4—  5——  6—9  43  —
100  1  122—  33—4  6  6—7788
104  1.  2——22  510—2  8  16  -
108  1  1—26  12  515  618  721—  –  —
112  1  4—  23—GOSONNNNNBOLDC
116  14—10|CNSITI%
120  11C  51—  518—10.
124  17—214  %HLAEHO  S
128  118l—2|16AJ552  —  901|
132  19„  SIi  H
136  ru#10.SSU¼
140  1  11#—222—450  7—  818/—  105—111%  —
144  112/J8—M  ôN
148  113—  324  J17  96K%W  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgang  1810.  K
        <pb n="78" />
        —  74  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Inhalt  für  für  für  für  für  für  für  für

Branntweins74  2  3  4  5  6  7  8

blasen  nach  Stunden.!  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.  Tage.

Berliner  Quart.  Thl.  Gr.  Pf.  (Thl.  Gr  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.  Thl.  Gr.  Pf.
152  148  424418  6  8  722  M2  —  1216
156  115/—%½S□
160  1160—6|LézSBS
164  117—8|10  6  3—  6320—  813—I0%  1123  -1816  -
168  118—3112156x  9181—10  12  12  141
172  119—  34ééé  323|—  10/18/—12  14  8—
176  120—  8|165/|124M  ννÊ-,
180  1|21—318KL33N  —
184  122—3205  716  214  tν  qν  âν  —
188  128  —322  5210LLS  —3  17  iνα  —-192.
  2—560—8S8——10——121450!  —  —
196  21—42—5  38S1410H“  äST-200
  22—448010–11181BH¼%
300  333—5669912|12  15Z2  -s26  —
400  44—8  8—s12112|H  -25  4-33  8—-500
  5  5—1%ONGOEH  %4q  6—864
60  5B6|—12|12L3|iSSOI  —
700  77—/14¼/43LR  3
800  88|—1%èH¼5  SiO01%
        <pb n="79" />
        —  75  —

D

Brenn-  und  Blasenzins-Buch
fuͤr
den  Branntweinbrenner
zu

In  der  Brennerei  befinden
sich  Blasen
nemlich

a)  sub  No.  1.  eine  Meischblase  zu  Quart

b)  —  —  2.  eine  Wienblase  zu  Quart

u.  s.  w.
        <pb n="80" />
        76

 

 

Tag  D  .
atum  No.  V  ;  “  3  2
der  Anzahl  deretum.,  #n  DerenWielan-Selbige  SelbigBetrag0.
Schratder  Scheffel.  Caue]  tion  zur  se,  wel-  Inhalt  sge  solche  ist  zu  sist  wieen  des  der
«,  -  -.  -  dem  En-er  ver-  Con-Ver-

  sen-1Blasenzins-che  in  nach  Gan-sde  ent-  erlegten  sumsteue=
  von  #  de  1  Versteue-  Gang  v  ge  blei-  slegelt.  siegelt.  Blasenzinses.tionsrung.Wei-Nol-
  Sepe.n.  gebracht  Quarten.sben  foll  «  SERzen.

  ken.  ste.  werden  Vor-  Vor-  tung.

Schft.]  Schst.  Schfl.  soll.  mit.  mit.

Tagl  St.  Lagl  St.  ]Rtbl.  Gr.  Pf
        <pb n="81" />
        —  77  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

JNo.  4.

 

 

 

Go.  7.)  Edikt  wegen  Aufhebung  des  Vorspanns.  Vom  28sten  Oktober  1810.
J

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Im  Verfolg  des  Edikts  vom  27.  Oktober  über  die  neue  Finanz-Verwaltung
verordnen  Wir:

.  1.  Der  Vorspann  für  Civil=  Officianten  und  für  einzelne  reisende  Militair-Personen,
  hört  vom  1.  Januar  1811  an  gänzlich  auf.  Unsere  Regierungen
werden  mit  besonderer  Anweisung  versehen,  welche  Maaßregeln  zur  Fortschaffung
gedachter  Personen  zu  ergreifen  sind.

S.  2.  Die  Verpflichtung  zur  Gestellung  des  Militairvorspanns  bei  Märschen
ganzer  Truppenabtheilungen  und  großen  Transporten  von  Militair-Bedürfnissen
bleibt  dagegen,  wie  bisher,  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  jeder  nach  Verhältniß
seines  Zugviehstandes  dazu  verpflichtet  ist,  und  alle  frühere  Eremtionen  aufhören.

Diejenigen  Pferde,  von  welchen  Lurussteuern  entrichtet  werden,  sind  allein
von  der  Gestellung  zum  Vorspann  befreit,  weil  bei  Bestimmung  jener  Steuersätze
der  Werth  dieser  Begünstigung  schon  mit  eingerechnet  ist.

5.  Z.  Bei  Berechnung  des  Zugviehstandes  werden  3  Zugochsen  2  Pferden
gleich  geachtet.

6  4.  Alle  bisherigen  Beschränkungen  über  die  Gattung  des  zu  haltenden
Zugviehes  fallen  hinweg.

.  5.  Vom  1.  Januar  1811  an,  wird  aus  Unsern  Kassen  für  den  bleibenden
Vorspann  auf  die  Meile  6  Gr.  für  jedes  gestellte  Pferd  bezahlt.

G.  6.  Diese,  Vergütung  erstreckt  sich  nur  auf  den  im  Frieden  zu  leistenden
Vorspann.  Der  Vorspann  im  Kriege  muß  zwar  von  allen  Besitzern  von  Zugvieh
gestellt  werden,  allein  über  die  Art  der  Bezahlung  desselben  werden  nöthigenfalls
besondere  Bestimmungen  ergehen.

Berlin,  den  28.  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.
Jahrgang  1810.  L  (No.  8.)
        <pb n="82" />
        —  78  —

No.  8.)  Edikt  über  die  Aufhebung  der  Natural-,  Fourage  und  Brod-eieferung.
Vom  30sten  Oktober  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  .

Thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:
Im  Verfolg  des  Edikts  vom  27.  Oktober  über  die  künftige  Finanz-Verwaltung
  setzen  Wir  fest:

1)  Die  Natural-Fourage-Lieferung  und  die  Getreide-Lieferung  zur  Verpflegung
des  Militairs  mit  Brod,  hört  vom  1.  Januar  1811  auf.

2)  Der  Bedarf  wird  künftig  in  der  Regel  durch  freiwillige  Lieferung  der  Unterthanen
  auf  den  Grund  abzuschließender  Contracte  und  erst  wenn  dies  Schwierigkeiten
  findet,  durch  Entreprencurs  herbeigeschafft.

3)  Die  Bezahlung  erfolgt  nach  den  contractmäßigen  Preisen  aus  den  Staats-Kassen.


4)  Im  Fall  die  Abstellung  der  bisherigen  Zwangslieferungen  durch  die  Unterthanen
  vom  1.  Januar  1811  für  das  nächstfolgende  Quartal  zu  schwierig
oder  die  Ablieferungen  schon  geschehen  seyn  sollten;  so  wird  doch  die  für
diesen  Zeitraum  gelieferte  Fourage  nach  dem  diesjährigen  Martini-Marktpreis
  der  Hauptstadt  der  Provinz  gezahlt.

5)  Sollte  bei  eiligen  Märschen  des  Militairs  die  Fourage  aus  den  Magazinen
nicht  zur  Stelle  geschafft  werden  können,  so  bleiben  Unsere  in  der  Nähe
wohnende  Unterthanen  verpflichtet,  den  erforderlichen  Bedarf  gegen  Bezahlung
  des  Martini-Marktpreises  abzuliefern.

Signatum  Berlin,  den  30.  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

(INo.  9.)
        <pb n="83" />
        —  79  —

[No.  9.)  Edikt  uber  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gewerbe-Steucr.
Vom  28ten  Oktober  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  v.

Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:

In  dem  Edikt  über  die  Finanz-Verwaltung  vom  27.  v.  M.  haben  Wir  Unsern
  getreuen  Unterthanen  die  Nothwendigkeit  eröffnet,  in  der  Wir  Uns  befinden,
auf  eine  Vermehrung  der  Staatseinnahmen  zu  denken.

Unter  den  Mitteln  zu  diesem  Zweck  hat  Uns  die  Einführung  einer  allgemeinen
Gewerbesicuer  für  Unsere  getreuen  Unterthanen  weniger  lästig  geschienen,  besonders
  da  Wir  damit  die  Befreiung  der  Gewerbe  von  ihren  drückendsten  Fesseln  verbinden,
  Unseren  Unterthanen  die  ihnen  beim  Anfange  der  Reorganisation  des
Staats  zugesicherte  vollkommene  Gewerbe-Freiheit  gewähren  und  das  Gesammtwohl
  derselben  auf  eine  wirksame  Weise  befördern  können.

Wir  verordnen  daher  und  7  fest:
.

Ein  jeder  welcher  in  Unsern  Stalnen  es  sey  in  den  Städten,  oder  auf  dem
platten  Lande,  sein  bisheriges  Gewerbe,  es  bestehe  in  Handel,  Fabriken,  Handwerken,
  es  gründe  sich  auf  eine  Wissenschaft  oder  Kunst,  fortsetzen  oder  ein  neues
unternehmen  will,  ist  verpflichtet,  einen  Gewerbeschein  darüber  zu  lösen  und  die  in
dem  beigefügten  Tarif  A.  angesetzte  Steuer  zu  zahlen.  Das  schon  erlangte  Meisier-
  Recht,  der  Besitz  einer  Concession  befreien  nicht  von  dieser  Verbindlichkeit.

.  2.

Der  Gewerbeschein  giebt  demjenigen,  auf  dessen  Namen  er  ausgestellt  ist,
die  Befugnis,,  cin  Gewerbe  fortzusetzen  oder  ein  neues  anzufangen.  Eins  und  das
andere,  ohne  Gewesbeschein  ist  strafbar,  und  wer  sich  dessen  schuldig  macht,  verfällt
  in  eine  Geldstrafe,  welche  dem  sechsfachen  Werthe  der  von  ihm  jährlich  zu  bezahlenden
  Steuer  gleich  ist.

.  3.

Auch  Ausländer,  welche  Geschäfte  in  Unsern  Landen  persönlich  betreiben,
mussen  einen  Gewerbeschein  nach  der  Beschaffenheit  ihres  Gewerbes  lösen.
.  4.
Ein  jeder,  welcher  hiernach  einen  Gewerbeschein  zu  lösen  hat,  meldet  sich
sogleich  nach  Bekanntmachung  dieses  Edicts  bei  der  Polizei-Behörde  seines  Wohnorts
  und  giebt  seinen  Vor=  und  Zunahmen,  die  Art  und  den  Umfang  seines  Gewerbes
  nach  Werkstühlen,  Gehülfen,  Lehrburschen  u.  s.  w.  an.
6.  5.  »
Nicht  verpflichtet  zur  Loͤsung  eines  Gewerbescheins  sind:
1.  Staats=  und  Communal=  Beamten  zur  Uebernahme  ihres  Amts.
L  2  2.  Wer
        <pb n="84" />
        —  80  —

2.  Wer  ein  laͤndliches  Grundstuͤck  als  Eigner,  Paͤchter  oder  Nutznießer  selbst  bewirthschaftet.
  Administratoren  und  Rechnungsfuͤhrende  Wirthschaftsbeamte
muͤssen  dagegen  Gewerbescheine  loͤsen;  auch  diejenigen  welche  die  bei  einem
landwirthschaftlichen  Grundstuͤck  befindlichen  Milchereien,  Fischereien,  Jachten,
  Gaͤrten,  Bienen,  Brauereien,  Ziegel-,  Kalk-,  Theer-Oefen,  Muͤhlen,
Kruͤge,  Schaͤnken,  Fuhren  2c.  2c.  pachten.

3.  Wer  ein  Grundstuͤck  zur  Wohnung,  Cultur  der  dazu  gehoͤrigen  Laͤndereien  und
zum  Vermiethen  benutzt.  Wer  aber  in  Staͤdten  und  Vorstaͤdten  ein  Gewerbe
daraus  macht,  meublirte  Zimmer  zu  vermiethen,  Gartenfruͤchte  zum  Verkauf
zu  ziehen,  Milchvieh  zum  Verkauf  zu  halten,  muß  einen  Gewerbeschein  loͤsen.

4.  Wer  Capitalien  auf  Hypotheken,  Wechsel,  Actien,  Leibrenten,  oder  öffentliche
  Fonds  austhut.  Nicht  aber  derjenige,  welcher  ein  Gewerbe  daraus
macht,  Wechsel  und  andere  Papiere  zu  discontiren,  Geldsorten  und  Papiere
*  Inhaber  umzusetzen  oder  auf  Pfänder  zu  leihen.

Wer  sich  zu  Privatdiensten  und  häuslichen  oder  wirhhschaftlichen  Arbeiten
seermiethet.

Rentmeister,  Stallmeister,  Sekretarien,  Erzieher,  Haushofmeister  und
ihnen  im  Range  gleiche  Hausofficianten  beduͤrfen  eines  Gewerbescheins.

6.  Aufseher,  Gehuͤlfen  und  Arbeiter  in  Fabriken  und  Handlungen.  Wer  aber
in  solchen  nicht  blos  bei  zufälliger  Abwesenheit  des  Eigners  oder  Directors,
sondern  für  immer  oder  auf  bestimmte  Jahre  disponirt  und  ihre  Firma  pro
cura  zeichnet,  bedarf  eines  Gewerbescheins,  eben  so  wer  ein  Gewerbe  daraus
  macht,  für  mehrere  Handlungen  und  Fabriken  zugleich  bezahlte  Dienste
zu  verrichten.

7.  Handels=  und  Fabrikunternehmungen  auf  Actien  bedürfen  in  so  fern  nur
eines  gemeinschaftlichen  Gewerbescheins  für  die  ganze  Unternehmung,  als
sie  die  Rechte  einer  moralischen  Person  erlangt  hab#n.

In  bloßen  Compagnie-Handlungen  und  Fabriken  bedarf  dagegen  jeder
eines  besondern  Gewerbescheins,  dem  das  Recht,  verbindlich  für  die  Societät,
  ihre  Firma  zu  unterzeichnen  zustehet.

8.  Gemeine  Tagelöhner.  Personen  aber,  welche  mit  einer  besonders  erlernten
Kunst  oder  Handwerker,  z.  E.  Ziegelstreicher,  Dachdecker,  Brettschneider  für
Tagelohn  dienen,  sind  nur  in  sofern  davon  befreiet,  als  sie  für  Gehülfen
in  einer  gewerbscheinpflichtigen  Fabrik,  oder  bey  einer  gewerbscheinfreien
Wirthschaft  zu  achten  sind.

9.  Personen,  welche  sich  bloß  von  Spinnen,  Wollkämmen  und  Sorkiren,
Spulen,  Swirnen,  Federreißen  nahren.

10.  Wer  nur  einen  einzigen  Webestuhl  für  seine  Nahrung  bearbeitet,  oder
von  seinen  Hausgenossen  bearbeiten  läßt.  Ausgenommen  hiervon  sind  Webestühle
  für  eigentliches  Tuch,  für  die  künstliche  Weberei  von  Blumen  und

feinen
        <pb n="85" />
        feinen  Desseins  mit  mehr  als  vier  Tritten.  Wer  mehrere  gewöhnliche  Webestühle
  nach  obigem  hält,  und  sie  von  besonders  dazu  bestimmten  Personen
betreiben  läßt,  ist  von  den  mehrern  Stühlen  gewerbesteuerpflichtig.

11.  Hebammen  auf  dem  platten  Lande  und  in  Städten  unter  1000  Einwohner.


.  6.

Die  in  dem  beigefuͤgten  Tarif  nicht  aufgefuͤhrten  oder  angedeuteten  Ge—
werbe  sind  deshalb  nicht  von  der  Loͤsung  eines  Gewerbescheins  ausgenommen.
Wer  daher  ein  solches  treibt  oder  treiben  will,  ist  bei  Vermeidung  der
G.  2.  bestimmten  Strafe  verbunden,  sich  bei  der  Polizei-Behörde  seines  Wohnorts
  zu  melden,  die  Art  und  den  Umfang  des  Gewerbes  anzugeben  und  einen
Gewerbeschein  darüber  nachzusuchen.
Die  Steuer  für  dasselbe  wird  nach  den  Sätzen  für  diejenigen  Gewerbe  bestimmt,
  welchen  es  in  Absicht  der  Cintraͤglichkeit  gleich  kommt.
2

Ein  Gewerbeschein  kann  nur  auf  ein  Gewarhe  gerichtet  werden,  und  hat  nur
für  denjenigen  Gültigkeit,  auf  dessen  Namen  er  ausgefertigt  und  für  dasjenige
Gewerbe,  welches  in  demselben  benannt  ist.  Niemand  kann  daher  seinen  Gewerbeschein
  weder  einem  andern  abtreten,  noch  ein  darin  nicht  genanntes  Gewerbe
  auf  den  Grund  desselben  treiben.

.  8.

Wenn  jemand  zum  Betriebe  seines  Gewerbes,  mehrere  Ausfertigungen  seines
  Gewerbescheines  bedarf,  so  kann  er  Abschriften  desselben,  auf  ein  Aktest  der
Polizey-Behörde  seines  Orts,  daß  und  wie  viel  er  davon  nöthig  hat,  erhalten.
Dieselben  werden  mit  dem  gesetzmäßigen  Stempel  versehen,  übrigens  gebührenfrei
  ausgefertigt.

Der  Ertrahent  ist  für  jeden  Mißbrauch,  welcher  mit  solchen  Abschriften
gemacht  werden  könnte,  verantwortlich.

.  9.

Treibt  jemand  mehrere  Gewerbe  verschiedener  Art,  so  muß  er  für  jedes
einen  besondern  Gewerbeschein  lösen,  jedoch  kann  ein  Handwerker  und  Fabrikant,
welcher  nach  seinem  Gewerbeschein  zur  Verfertigung  gewisser  Waaren  befugt
ist,  auch  vermöge  desselben  Handel  mit  diesen  von  ihm  verfertigten  Waaren
treiben.

Wenn  in  einem  Orte  Gewerbe,  die  zu  einer  Gattung  gehören,  durch  verschiedene
  Zünfte  getrennt  gewesen  sind;  so  fällt  dieses  künftig  ganz  weg.  So
können  z.  B.  der  Tischler,  der  Schuhmacher  auf  ihre  Gewerbescheine  resp.  auch
Stühle  und  Pantoffeln  verfertigen  und  umgekehrt.

.  10.

Niemand  kann  eine  aus  seinem  Gewerbe  her  rührende  Klage  anbringen,
noch
        <pb n="86" />
        —  82  —

noch  sonst  eine  auf  dasselbe  Bezug  habende  Handlung  vor  einer  öffentlichen  Behörde
  vornehmen,  ohne  zuvor  seinen  Gewerbeschein  vorzuzeigen.

Die  Gerichte  und  andere  Behörden  werden  biermit  angewiesen,  die  Vorzeigung
  desselben  zu  fordern,  und  daß  solche  geschehen,  im  Eingange  der  Verhandlungen
  zu  bemerken.

S.  11.

Die  Polizey-Behörden,  die  Consumtions-Steuer-Rendanten  und  deren
Unterbediente  sind  so  befugt  als  verpflichtet,  von  jedem,  welcher  in  ihrem  Bezirk,
irgend  ein  von  Lösung  eines  Gewerbescheines  nicht  ausgenommenes  Gewerbe,
treibt,  die  Vorzeigung  desselben  zu  fordern.

Kann  Jeimand  solches  oder  eine  gültige  Abschrift  desselben  nicht  aufweisen,
oder  haben  sie  gegründete  Einwendungen  gegen  die  Gültigkeit  der  vorgezeigten,
so  machen  letztere  davon  sogleich  ihren  Vorgesetzten  Anzeige,  und  diese  können
und  müssen  die  Ausübung  des  Gewerbes  untersagen.

S.  12.

Die  Gewerbescheine  werden  in  der  Regel  aufe  ein  Jahr  ausgefertigt,  nämlich
  vom  sten  Junius  des  einen,  bis  zum  letzten  Tage  im  May  des  folgenden
Jahres,  und  sind  nur  für  diesen  Zeitraum  gültig.  Ein  jeder  Gewerbetreibende
muß  daher  zur  bestimmten  Zeit  vor  dem  ersien  Junius  einen  neuen  Gewerbeschein
  auf  das  folgende  Jahr  nachsuchen.  Fängt  Jemand  im  Laufe  eines  Jahres
  ein  Gewerbe  an,  so  muß  er  gleichfalls  seglesh  einen  Gewerbeschein  lösen
und  die  Steuer  für  das  Vierteljahr,  in  welchem  er  sein  Gewerbe  beginnt,  bezahlen,
  nämlich  resp.  vom  ersten  Junius  bis  zum  letzten  August,  und  vom  ersten
September  bis  zum  letzten  November  u.  s.  w.

S.  13.

Stirbt  Jemand  im  Laufe  eines  Jahres  und  hat  für  das  Vierteljahr,  in
welchem  er  stirbt,  noch  nicht  die  Steuer  berichtigt,  so  sind  seine  Erben  dazu  verpflichtet.
  Olese  sind  auch  befugt,  das  Gewerbe  des  Erblassers  auf  den  Grund
und  die  ganze  Dauer  des  Gewerbescheins  fortzusetzen,  wenn  sie  die  Steuer
bezahlen.

S.  14.

Geht  Jemand  im  Laufe  eines  Vierteljahres  von  einem  Gewerbe  zu  einem
andern,  mit  einer  höhern  Steuer  angesetzten  über,  so  erhält  er  gegen  Zurückgabe  des
Gewerbe-Scheins  einen  neuen,  muß  aber  den  Mehrbetrag  der  Steuer  nachzahlen.

.  15.

Wenn  Jemand  im  Laufe  eines  Vierteljahres  seinen  Wohnsttz  verändert
und  an  einen  Ort  verlegt,  wo  für  das  Gewerbe  eine  höhere  Steuer  Statt
findet,  so  muß  er  das  mehrere  nachzahlen.

S.  16.

Ein  Gewerbeschein  giebt  demjenigen,  auf  welchen  er  lautet,  das  Recht,

in
        <pb n="87" />
        —  83  —

in  dem  ganzen  Umfange  Unserer  Staaten,  sowohl  in  den  Städten  als  auf  dem
platten  Lande,  das  in  demselben  benannte  Gewerbe  und  auf  die  bestimmte  Zeit
zu  treiben,  und  von  den  Behörden  dabei  geschützt  zu  werden.

.  17.

Keiner  Corporation  und  keinem  Einzelnen  steht  ein  Widerspruchsrecht,  welcher
  Grund  dazu  auch  angeführt  werden  mag,  zu.  Nur  soll  in  denjenigen  Oertern,
  wo  jetzt  Gewerbe-Gerechtigkeiten  Statt  finden,  welche  nicht  auf  einem
Grundstücke  haften,  und  damit  in  keiner  unzertrennlichen  Verbindung  stehn,  die
aber  dennoch  in  den  Hypothekenbüchern  eingetragen  sind,  eine  billige  Entschädigung
  für  den  bisher  Berechtigten  von  den  Regierungen  regulirt  werden.  Die
Gewerbefreiheit  darf  jedoch  durch  die  Erxistenz  solcher  Gerechtigkeiten  nicht  beschränkt,
  und  niemandem  auf  den  Grund  derselben,  ein  Gewerbeschein  zum  Betriebe
  des  in  Rede  siehenden  Gewerbes  versagt  werden.  "„

Gegen  die  Bestimmung  der  Entschädigung  von  Seiten  der  Regierungen
findet  der  Weg  Rechtens  nicht  Statt.

9.  18.

Es  versteht  sich  ferner  von  selbst,  daß  der  Inhaber  eines  Gewerbescheins
den  Polizey-Verordnungen  eines  jeden  Orts,  wo  er  sein  Gewerbe  treibt,  unterworfen
  ist,  und  sich  bei  Ausübung  desselben,  Beschränkungen,  welche  die  Aufrechrhaltung
  einer  guten  Polizey  und  aller  andern  allgemeinen  Gesetze  erfordert,
gefallen  lassen  muß.

«  S.19.

Im  Allgemeinen  darf  niemandem  der  Gewerbeschein  versagt  werden,
welcher  ein  Attest  der  Polizey-Behoͤrde  seines  Orts  uͤber  seinen  rechtlichen
Lebenswandel  beibringt.

Minderjährige  müssen  indessen  die  Einwilligung  ihrer  Aeltern  oder  Vormünder,
  Ehefrauen  die  ihrer  Ehemänner;  Staatsdiener  die  ihrer  Dienstvorgesetzten;
  in  Privatldiensten  stehende  Personen  die  ihrer  Lohnherren  beibringen.

.  20.

Der  Handel  mit  Salz,  Spielkarten  und  Stempelpapier,  die  Haltung  von
Privatposten  und  Privatlotterien  bleibt  ferner  abhängig  von  der  Genchmigung
der  competenten  Behörden.  Auch  dürfen  Aerzte  nicht  Arzeneien  dispensiren,
Apotheker  nicht  die  Arzeneikunst  ausüben  und  Mäkler  nicht  selbst  Handel
treiben.

g.  21.

Zu  Gewerben,  bei  deren  ungeschicktem  Betriebe  gemeine  Gefahr  obwaltet,
  oder  welche  eine  öffentliche  Beglaubigung  oder  Unbescholtenheit  erfordern,
können  nur  dann  Gewerbescheine  ertheilt  werden,  wenn  die  Nachsuchenden  zuvor
den  Besitz  der  erforderlichen  Eigenschaften  auf  die  vorgeschriebene  Weise  nachweisen.
  Zu  diesen  gehören  jedoch  nur

1.  Addecker,
        <pb n="88" />
        1.
2.
3.

19.
20.
21.

23.
24.—
25.
20.

27.
28.
29.
30.
31.
32.

—  84  —

Addecker,
Aerzte  und  Wundärzte  aller  Art,
Apotheker  und  Laboranten,

4.  Berg-Geschworne,
5.

Dollmetscher  und  Uebersetzer,  Behufs  gerichtlicher  und  gewerblicher  Geschäfte,
  «

.  Feldmesser,  Nivellirer,  und  Markscheider.
.  Gast-  und  Schaͤnk-Wirthe  aller  Art,  einschließlich  derer  die  gewerbweise

meublirte  Zimmer  halten,  Schlafstellen  vermiethen  und  sitzende  Gaͤste  haben,

.  Gesindmaͤkler,

.  Guͤterbestaͤtiger  und  Schaffner,
10.
11.
12.
13.
14.
15.
10.
17.
18.

Hebammen.

Justiz-Commissarien,  Notarien,  Procuratoren,

Juwelirer,  Gold=  und  Silber-Probirer,

Lohnlakaien,

Lootsen,

Mäkler,  Dispacheurs  und  Auktionatoren,

Marionettenspieler,

Maurer,

Messer,  Wäger,  Braker.  Schauer,  Stauer,  überhaupt  alle  die  bestellt
sind  die  Quantität,  Qualität  und  richtige  Verpackung  von  Waaren  zu
constatiren,

Mühlenbaumeister,

Oekonomie-Commissarien,

Personen,  welche  mit  Thieren  und  andern  Sachen  zur  Schauausstellung
umherziehen,

2.  Personen,  die  ein  Gewerbe  daraus  machen,  Leichen  zu  reinigen  und  anzukleiden,



Schauspiel-Direktoren,

Schiffer  und  Steuerleute  für  Seeschiffe,

Schornsteinfeger,

Schreib=  und  Rechenmeister  in  so  fern  ihre  Atteste  über  die  Identität  oder

Verfälschung  einer  Schrift  oder  die  Richtigkeit  einer  Rechnung  öffentlichen

Glauben  haben  sollen,
Schweine-,  Vieh=  und  Pferde-Castrirer,
Seeschiffs-Zimmerleute,
Seiltänzer,  Equilibristen,  Taschenspieler,
Todtengräber,
Vieh=  und  Roß-Aerzte,
Verfertiger  chirurgischer  Instrumente,  .
33.  Vor-
        <pb n="89" />
        —  85  —

33.  Vorsteher  von  Privat-Irrenhaͤusern,
34.  Simmerleute.
§.  22.

Bis  dahin,  daß  in  Absicht  Unserer  Unterthanen  jüdischer  Religion  eine  neue
Verfassung,  womit  man  sich  unverzüglich  beschäftigen  wird,  bestimmt  ist,  können
ihnen  Gewerbescheine  nur  zu  solchen  Gewerben  und  in  dem  Umfange  gegeben
werden,  wie  es  die  bisherige  Verfassung  zuläßt.

S.,  23.

Unseren  Regierungen  liegt  ob,  die  Gewerbescheine  in  den  von  ihnen  ressortirenden
  Deparkements  zu  ertheilen  und  auszufertigen.  Sie  bestimmen  nach
Maaßgabe  des  Tarifs  und  in  den  darin  vorgezeichneten  Gränzenden  Gewerbesteuer-Satz
  in  jedem  einzelnen  Fall  und  fertigen  die  Gewerbescheine  nach  dem  beiliegenden
  Formular  B.  aus.

§.  24.

Wenn  jemand  über  die  Höhe  oder  die  Unrichtigkeit  der  angesetzten  Gewerbesteuer
  Grund  zur  Beschwerde  zu  haben  glaubt,  so  bringt  er  solche  bei  den  Regierungen
  an.  Diese  lassen  die  Beschwerde  untersuchen,  prüfen  solche  und  bescheiden
den  Beschwerdeführenden.

Der  Weg  Rechtens  findet  dabei  nicht  Statt.

9.  25.

Die  Polizei-Obrigkeiten  in  den  Städten  müssen  jetzt  sogleich  bei  Bekanntmachung
  dieses  Edikts  eine  Nachweisung  der  in  ihren  Bezirken  vorhandenen  Gewerbetreibenden,
  der  Regierung,  künftig  aber  6  Wochen  vor  dem  1.  Junius  jeden
Jahres  einsenden.

Diese  Nachweisungen  müssen  den  Vor=  und  Zunahmen  des  Gewerbetreibenden,
  die  Art  des  Gewerbes,  Bemerkungen  über  den  Umfang  desselben,  die  auf
die  Bestimmung  des  Gewerbesteuer-Satzes  Einfluß  haben,  und  ein  Gutachten
über  den  anzuwendenden  Steuersatz  nach  dem  Tarif  enthalten.  Zur  Anfertigung
dieser  Nachweisung  wird  das  Consumtions-Steuer-Amt  zugezogen  und  solche  von
demselben  mit  unterschrieben.

.  26.

Auf  dem  platten  Lande  fertigen  die  Landräthe  diese  Nachweisungen  an  und
verfahren  damit  in  eben  der  Art,  wie  in  dem  vorhergehenden  F.  bestimmt  ist.  In
denjenigen  Provinzen,  in  welchen  unsere  Aemter  nicht  unter  den  Landräthen  in
polizeilicher  Hinsicht  stehen,  fertigen  die  Beamten  solche  an,  und  reichen  sie  den
Regierungen  ein.

Magisträte,  Landräthe  und  Beamten  sind  für  die  Richtigkeit  der  Nachweisungen
  verantwortlich,  und  haben  solche  sowohl  in  Absicht  der  Vollständigkeit,  als
der  Richtigkeit  der  Bemerkungen  über  den  Umfang  des  Gewerbes  zu  vertreten.

Jahrgang  1810.  M  §S.  27.
        <pb n="90" />
        —  86  —

S.  27.

Die  Regierungen  fertigen  sodann  die  Gewerbescheine  aus,  und  senden  nolche
den  Magisträten  und  den  Landräthen  dieses  Jahr  möglichst  bald,  künftig  vor  dem
1.  Junius  eines  jeden  Jahres,  mit  einer  Nachweisung  der  Gewerbesteuern  zu.
Diese  machen  den  Eingang  derselben  unverzüglich  bekannt  und  fordern  die  Pflichtigen
  zur  Einlösung  auf.

Kein  Gewerbeschein  darf  vor  Erlegung  des  einvierteljährlichen  Betrags  der
Gewerbesteuer  ausgehändigt  werden;  auch  muß  der  Erwerber  desselben  seinen
Namen  unter  denselben  schreiben;  ist  er  des  Schreibens  nicht  kundig,  so  muß
solches  von  dem  Magistrat  oder  dem  Landrathe  unter  dem  Gewerbeschein  bemerkt
werden.

.  28.

Die  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung  der  Gewerbescheine  fängt  vom  ersten  December
  d.  J.  an.  Sie  werden  mit  dem  einvierteljährlichen  Betrage  beim  Empfange
des  Gewerbescheins  und  ferner  in  einvierteljährlichen  Raten,  den  ersten  September,
  den  ersten  December  und  den  ersten  März  gezahlt.

Wer  in  der  ersten  Hälfte  der  gedachten  Monate  resp.  seinen  Gewerbeschein
nicht  einlöset  und  die  Steuer  berichtigt,  gegen  den  wird  Execution  verfügt.  Ist
diese  fruchtlos  und  läßt  der  Saumige  die  ganzen  genannten  Monate,  ohne  zu  zahlen,
  verstreichen,  so  wird  Beschlag  auf  die  Waare  oder  die  Werkzeuge  desselben  in
so  weit  gelegt,  daß  er  das  Gewerbe  nicht  ausüben  kann.

Ausländer  müssen  die  Gewerbesteuer  für  das  ganze  Jahr  auf  ein  Mal  gleich
beim  Empfang  des  Gewerbescheins  berichtigen  und  darf  ihnen  solcher  vor  Erlegung
  derselben  nicht  eingehändigt  werden.

6.  29.

Die  Gewerbesteuern  werden  in  den  Stadten  von  den  Magisträten  an  die  Consumtions-Steuer-Kassen,
  auf  dem  platten  Lande  von  den  Landräthen  an  die  Kreis-Kassen
  abgeführt.  Zu  dem  Ende  wird  diesen  Kassen  ein  Verzeichnis  derselben  von
den  Abgaben=  Deputationen  Unserer  Regierungen  zugefertigt.

G.  30.

Alle  bisherigen  Abgaben  von  den  Gewerben,  in  so  fern  sie  die  Berechtigung
zum  Betriebe  derselben  betreffen,  als:  Concessions-Geld,  Nahrungsgeld  von  catastrirten
  Stellen,  oder  unter  welcher  Benennung  sie  sonst  vorkommen,  sie  mögen
alljährlich  oder  ein  Mal  für  alle  Mal  an  Unsere  Kassen,  Kämmereien  oder  an
Grundberren  entrichtet  werden,  hören  mit  Einführung  der  Gewerbesteuer  auf.

Eben  dieses  ist  der  Fall  mit  den  Paraphen-Geldern.

.  31.

Alle  Bestimmungen  des  allgemeinen  Landrechts  und  besonderer  Verordnungen,
  welche  dem  Inhalt  dieses  Edikts  entgegen  sind,  werden  hiermit  für  aufgehoben
  erklärt.

Wir
        <pb n="91" />
        —  87  —

Wir  befehlen  allen  öffentlichen  Behörden  überall  nach  den  Bestimmungen
dieses  Edikts  zu  verfahren  und  auf  die  Beobachtung  desselben  genau  zu  halten.

Berlin,  den  2ten  November  1810.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.

 

«  A.
Tarif,

nach  welchem,  in  Gemäßheit  des  Edikts  vom  2.  November  1810,  die  Gewerbe-Steuern
  zu  bestimmen  sind.

 

Erste  Klasse.

Ein  Thaler.  —
Ein  Thaler  8  gEr.
Ein  Thaler  16  gGr.

jährliche  Gewerbe-Steuer,  nach  Verschiedenheit  des  Erwerbs.

Alle  Handwerker,  welche  auf  Bestellung  allein  und  ohne  Gehülfen  arbeiten.
Schlächter,  die  hauptsächlich  nur  für  Lohn  schlachten.

Bäcker,  die  hauptsächlich  nur  für  Lohn  backen.

Lohnbrauer,  Lohnbrenner,  Lohnmüller.

Zimmerleute  und  Maurer,  die  selbst  und  nur  mit  einem  Handlanger  arbeiten.
Setzschiffer  auf  Kähnen  unter  30  Last,  die  Last  zu  60  Berliner  Scheffeln  gerechnet.
Steuerleute  auf  Seeschiffen  unter  60  Last.

Tabulett-Kramer.  1
Wiktualienhändler  im  Detail,  in  Ortschaften  unter  1000  Menschen.

10.  Die  niedrigste  Klasse  der  Kornmesser  und  ähnliche  Handlungs-Handlanger.
11.  Bier=  und  Branntweinschänker,  ohne  Gehülfen.

12.  Bürstenbinder.

ma
        <pb n="92" />
        13.  Bierspaͤnder.

14.  Korbmacher.

15.  Lohnbediente.

16.  Gaͤrtner,  welche  eigenthuͤmliche  oder  gepachtete  Gaͤrten  besitzen,  und  sich
vom  Bau  gewoͤhnlicher  Gartenfruͤchte  ernaͤhren.

17.  Saͤnftentraͤger.  d  Naͤh

18.  Die  Schneiderinnen  un  aͤherinnen

19.  Sticker  und  Stickerinnen  ohne  Gehuͤlfen.

20.  Theerschweler  und  Pechbrenner.

21.  Stuhlarbeiter,  welche  auf  einem  Stuhl  ohne  Gehülfen  arbeiten  und  nicht  zu
den  §.  7.  ausgenommenen  gehören.

22.  Die  Barbiere,  ohne,  oder  mit  einem  Gehülfen.

23.  Die  Musikanten,  ohne  Gehülfen.

24.  Scheerenschleifer.

25.  Hebammen  in  Oertern  über  1000  und  unter  3500  Einwohnern.

 

Zweite  Klassee.

wei  Thaler  —
wei  Thaler  16  gGr.

rei  Thaler  16  gGr.

jahrliche  Gewerbe-Steuer,  nach  der  mindern  oder  mehrern  Bedeutenheit  des
Erwerbes.

1.  Handwerker,  welche  auf  Bestellung  mit  einem  bis  zwey  Gehülfen  arbeiten.

2.  Schlächter,  die  Vieh  bloß  stückweise  kaufen,  und  des  Jahrs  bis  50  Rthlr.
Schlachtsteuer  entrichten.

Bäcker,  die  täglich  nicht  über  1  Scheffel  verbacken.

Brauereien  und  Brennereien,  welche  jahrlich  nicht  über  100  Scheffel  verbrauchen.

Zimmerleute  und  Maurer,  die  mit  einem  oder  zwei  Gesellen  oder  Burschen
arbeiten.

6.  Setzschiffer  auf  Kähnen  über  30  Last.

7.  Steuerleute  auf  Seeschiffen  über  60  Last.

8.  Stromschiffer  auf  Fahrzeugen,  die  zusammen  nicht  über  15  Last  laden.

9.

1

Viktualienhaͤndler  im  Detail  in  Ortschaften  uͤber  1000  Menschen.
0.  Vereidete  Messer  und  Braker,  und  andere  Handlungs-Handlanger  mittlerer
  Klasse.
11.  Bier=  und  Branntweinschänker,  die  einen  und  mehrere  Aufwärter  oder  Aufwärterinnen
  für  ihre  Schänkgäste  halten.
12.  Müller,
        <pb n="93" />
        —  89  —

12.  Muͤller,  die  nur  einen  Gang  inne  haben  *).

13.  Fuhrleute,  Miethskutscher  und  Pferdeverleiher,  die  nicht  uͤber  5  Pferde  halten.

14.  Gastwirthe,  die  Ausspannung  für  Fuhrleute  und  Landfuhren  halten;  Gastwirthe
  in  kleinen  Ortschaften;  Gastwirthe  vom  niedrigsten  Rang  in  mittlern
  und  den  großen  Städten.

15.  Inhaber  von  sogenannten  Nadlerkram.

16.  Die  Wiehmäster,  welche  bis  4  Stück  Vieh  in  dem  Stalle  haben.

17.  Marionettenspieler,  Seiltaͤnzer  und  dergleichen,  wenn  sie  keinen  oder  nur
einen  Gehuͤlfen  gebrauchen.

18.  Barbiere,  mit  mehr  als  einem  Gehuͤlfen.

19.  Wundaͤrzte  in  Ortschaften  unter  1000  Menschen.

20.  Musikanten,  welche  einen  bis  zwei  Gehuͤlfen  halten.

21.  Hebammen  in  Oertern  uͤber  3500  Einwohner,  mit  Ausschluß  der  drei
großen  Staͤdte:  Berlin,  Koͤnigsberg  und  Breslau.

22.  Alle  andere  Gewerbetreibende,  welche  nach  den  hier  angegebenen  Schaͤtzungsmitteln,
  den  genannten  im  Erwerbe  gleich  zu  setzen  sind.

 

—

Dritte  Klasse.
Lier  Thater

Fünf  Thaler  8  gr.  —
Sechs  Thaler  16  gr.  —

jahrliche  Gewerbe-Steuer,  nach  dem  geringern  oder  größern  Erwerbe.

1.  Handwerker,  die  auf  Bestellung  mit  mehr  als  zwei  Gehülfen  arbeiten,  ohne
Magazine  von  vorräthigen  Waaren  zu  halten.
2.  Schlächter

 

*)  Mahlgänge  die  blos  in  gewissen  Jahreszeiten  im  Durchschnitt  nicht  über  3  Monathe
im  Jahre  gebraucht  werden  können,  und  Bock-Windmühlen  werden  für  einen  halben
Mahlgang  gerechnet,  Gänge  auf  holländischen  Windmühlen  aber  für  voll.

Ein  Graupen=  oder  Grützgang  wird,  in  so  fern  er  über  3  Monathe  im  Jahre
in  der  Regel  gebraucht  werden  kann,  einem  ganzen,  sonst  aber  nur  einem  halben  Mahlgange
  gleich  geachtet.  Nach  den  Kornmühlen  werden  auch  andere  Mühlenwerke  geschätzt.
  Deutsche  Schneidemühlen  mit  einer  Säge,  und  deutsche  Oelmühlen  mit
einer  Presse,  werden  einem  Mahlgange,  wenn  sie  in  der  Regel  3  Monathe  im  Jahre
gehen,  sonst  aber  einem  halben  Mahlgange  gleich  gerechnet.

In  Hammerwerken  gilt  jeder  Hammer,  in  Stampfwerken  6  Stampfen  für  einen
Mahlgang.  Bei  Papiermühlen  gilt  ein  Holländer  für  zwei  Mahlgänge,  bei  deutschem
  Geschirr  werden  acht  Hammer  für  einen  Mahlgang  gerechnet.
        <pb n="94" />
        2.

C  S

—  90  —

Schlächter,  welche  Ochsen  stückweise,  kleinere  Vieharten  aber  heerdenweise
kaufen,  ausschlachten  und  verkaufen,  und  des  Jahres  über  50  Thaler  und
unter  90  Thaler  Schlachtsteuer  entrichten.

.Bäcker,  welche  bis  22  Scheffel  taglich  verbacken.
uBrauereien  und  Brennereien,  welche  jährlich  mehr  als  100,  doch  nicht  uber

300  Scheffel  verbrauchen.

Zimmerleute  und  Maurer,  welche  mehr  als  2)  aber  nicht  über  6  Gesellen  oder
Lehrlinge  halten.

Seeschiffer  mit  Schiffen  unter  60  Last.

Stromschiffer  mit  Kähnen  über  15,  und  nicht  über  30  Last.

WViktualienhändler,  die  neben  dem  Detailliren,  auch  stein=  und  scheffelweise

oder  in  Fässern  und  andern  Gebinden  verkaufen.

.  Mäkler,  Kornmesser,  Wäager,  Braker  in  den  bedeutenden  Handelsörtern.
.Müller,  welche  2  Mahlgänge  inne  haben.

„  Fuhrleute,  Miethskutscher,  Pferdeverleiher,  welche  mehr  als  5,  und  nicht

über  10  Pferde  halten.

.  Gastwirthe,  welche  Ausspannung  für  Fuhrleute  und  Landfuhren  halten  und

Personen  aus  den  niedrigen  Ständen  aufnehmen.

Viehmäster,  welche  bis  8  Stück  Vieh  im  Stall  haben.
u  Marionettenspieler  und  andere  dergleichen  Gewerbetreibende,  welche  2  und

mehrere  Gehülfen  haben.

.  Wundärzte  in  Ortschaften  über  1000  Einwohner.

.Musikanten,  welche  über  2  und  nicht  über  4  Gehälfen  haben.
Hebammen  in  den  3  großen  Städten,  Berlin,  Königsberg,  Breslau.
Inhaber  von  Gewürz=  und  Ausschnittläden  in  Ortschaften  unter  1000  Einwohner.



.Notarien,  welche  keinen  Schreiber  halten.

Apotheker,  ohne  Gehülfen.

.  Inhaber  von  Kaffeehäusern  in  Städten  unter  3500  Einwohner.

.  Die  Verfertiger  von  mechanischen,  optischen,  chirurgischen  und  musikalischen

Instrumenten,  in  so  fern  sie  ohne  Gehülfen  arbeiten.

.  Die  Weinschänker.
Die  Speisewirthe,  welche  in  mittlern  Städten,  für  die  gebildeten  Stände

Tisch  halten,  und  in  den  drei  großen  Städten  Berlin,  Königsberg  und
Breslau  zu  dem  zweiten  und  dritten  Range  gehören.

.  Die  Inhaber  von  Tanzböden  für  die  ungebildetern  Stände.
.Alle  übrigen  hier  nicht  aufgeführten  Gewerbetreibenden,  die  nach  den  angegebenen

  oder  ahnlichen  Schätzungsmitteln  in  Absicht  ihres  Erwerbes  in  diese
Klasse  gehören.

 

Vierte
        <pb n="95" />
        —  91  —

Vierte  Klasse.

wol  .
*’7  Thaler.
Zwanzig

jaͤhrliche  Gewerbe-Steuer,  nach  dem  geringern  oder  größern  Gewerbe.

4Handwerker,  welche  zwar  auf  Bestellung  arbeiten,  dabei  aber  auch  ein  Vorraths-Magazin

  von  ihren  fertigen  gewöhnlichen  Arbeiten  halten.

Schlächter,  welche  das  Vieh  heerdenweise  kaufen,  schlachten,  und  im  Detail
verkaufen,  welche  jährlich  über  90  und  unter  250  Thaler  Schlachtsteuer
entrichten.

3.  Bäcker,  die  täglich  über  23  bis  7  Scheffel  verbacken.

4.  Kuchenbäcker  und  Konditoren.

5.  Brauer  und  Brenner,  welche  jährlich  über  300  Scheffel,  und  nicht  über  1000
Scheffel  gebrauchen.

6.  Zimmerleute  und  Maurer,  welche  über  6  Gesellen  und  Burschen,  und  nicht
über  20  halten.

7.  Seeschiffer  mit  Schiffen  zu  60  bis  120  Last.

8.  Stromschiffer  mit  Kähnen  von  30  bis  60  Last.

9.  Wiktualienhändler,  die  bloß  oder  hauptsächlich  im  Ganzen  verkaufen.

9  Muͤller,  welche  uͤber  2  und  nicht  uͤber  4  Mahlgaͤnge  inne  haben.
.  Fuhrleute,  Miethskutscher,  Pferdeverleiher,  die  von  10  bis  20  Pferde
halten.

12,  Gastwirthe  vom  ersten  Range,  in  den  mittlern,  und  vom  zweiten  Range,
in  den  drei  großen  Staͤdten  Berlin,  Koͤnigsberg  und  Breslau.

13.  Wundaͤrzte,  Zahnaͤrzte,  Geburtshelfer,  in  den  mittlern  und  den  drei  großen
Staͤdten.

14.  Aerzte  in  den  mittlern  Staͤdten  und  in  den  drei  großen  Staͤdten,  welche  nicht
zu  den  Angesehensten  gehoͤren.

15.  Musikanten,  die  uͤber  4  Gehuͤlfen  haben.

16.  Inhaber  von  Gewuͤrz-  und  Ausschnittlaͤden  in  Oertern  uͤber  1000  Einwohner,
  wenn  sie  nicht  zugleich  im  Großen  handeln.

17.  Notarien  mit  1  und  2  Schreibern.

18.  Justiz-Commissarien  ohne  oder  mit  einem  Schreiber.

19.  Inhaber  von  Kaffeehausern  in  den  mittlern  und  drei  großen  Städten.

20.  Die
        <pb n="96" />
        —  92  —

20.  Die  Verfertiger  von  mechanischen,  optischen,  chirurgischen  und  musikalischen
Instrumenten,  mit  1  oder  2  Gehülfen.

21.  Die  Weinschänker  in  den  Städten  über  3500  Menschen  und  den  großen

Städten.

22.  Speisewirthe  vom  ersten  Range  in  den  drei  großen  Städten.

23.  Apotheker  mit  Gehnlfen  in  Städten  uber  3500  Einwohner,  und  in  Städten
unter  3500  Einwohner,  in  so  fern  sie  auch  einen  Gewürzhandel  haben.

24.  Die  Inhaber  von  Tanzböden  für  die  gebildetern  Stände.

25.  Auctions.=  Commissarien  in  den  mittlern  und  drei  großen  Stadten.

26.  Alle  übrigen  hier  nicht  aufgeführten  Gewerbetreibenden,  die  nach  den  angegebenen
  oder  ähnlichen  Schätzungsmitteln  in  Absicht  ihrcs  Gewerbes  in
diese  Klasse  gehören.

 

 

Fünfte  Klasse.

Vier  und  Zwanzig
Sce  d  tis
und  Vierzi
Sechzig  zig  Thaler.
#wey  und  Siebzig
jer  und  Achtzig

jährliche  Gewerbe-Steuer,  nach  dem  geringern  oder  größern  Gewerbe.

 

1

1.  Handwerker,  welche  Magazine  von  ihren  Arbeiten  halten,  und  in  der  Regel
nicht  auf  Bestellung  arbeiten  lassen.

2.  Schlächter,  die  über  250  bis  1000  Thlr.  Schlachtsteuer  entrichten,  ganze
Heerden  und  Ställe  von  Vieh  kaufen,  die  ärmeren  Schlächter  damit  verlegen,
oder  in  den  Häfen  ganze  Ladungen  von  Fleisch  liefern.

3.  Bäcker,  die  etwa  7  bis  30  Scheffel  täglich  verbacken.

4.  Brauer  und  Brenner,  die  nicht  unter  1000,  und  nicht  über  4000  Scheffel
jeahrlich  verbrauchen.

5.  Zimmerleute  und  Maurer,  die  nicht  unter  20,  und  nicht  über  50  Gesellen  und
Burschen  halten.

6.  Seeschiffer  mit  Schiffen  über  120  Last.

7.  Stromschiffer  mit  Kähnen  über  60  Last.

8.  Müller,  die  nicht  unter  4,  und  nicht  über  8  Mahlgänge  inne  bah

9  18  r-
        <pb n="97" />
        —  93  —

9.  Fuhrleute,  Miethskutscher,  Pferdeverleiher,  die  mehr  als  20  Pferde  halten.

10.

11.

12

13.
14.
15.
16.

17.

18.

19.

Gastwirthe  vom  ersten  Range  in  den  drei  großen  Staͤdten,  Berlin,  Roͤnigs—
berg  und  Breslau.
Die  angesehensten  Aerzte  aus  den  drei  großen  Staͤdten.

2.  Alle  Kaufleute,  die  einen  bedeutenden  Detailhandel  oder  einen  weniger

bedeutenden  Großhandel  treiben.

Maͤkler  in  den  großen  Handels-Staͤdten.

Notarien  mit  mehr  als  zwei  Schreibern.

Justiz=  Commissarien  mit  mehr  als  einem  Schreiber.

Apotheker  in  den  drei  großen  Städten.

Fabrik-Unternehmer,  welche  nicht  in  die  öte  Klasse  nach  den  dort  angegebenen
  Bestimmungen  gehören.

Die  Verfertiger  von  mechanischen,  optischen,  chirurgischen,  musikalischen
Instrumenten,  die  mit  mehr  als  zwei  Gehülfen  arbeiten.

Alle  übrigen  Gewerbetreibenden,  welche  nach  den  hier  angegebenen  oder
ähnlichen  Schätzungs--  Grundsätzen,  in  Absicht  ihres  Erwerbes,  in  diese
Klasse  gehören.

 

Sechste  Klassee.
Sechs  und  Neunzig

Einhundert  und  Zwanzig
Einhundert  Sechs  und  Funfzig  Thaler
Zweihundert

jaͤhrliche  Gewerbe-Steuer,  nach  dem  geringern  und  groͤßern  Erwerbe.

1.  Alle  diejenigen,  welche  als  Haupt-Erwerbszweig  Wechsel=  und  Geld-Geschaͤfte

  im  Großen  betreiben.

2.  Alle,  welche  einen  eigenen,  oder  Kommissions-Handel  mit  dem  Auslande  i  im

Großen  fuͤhren.

3.  Alle,  welche  Fabriken  irgend  einer  Art  besitzen,  in  denen  mehr  als  50  Ar—

beiter  bestaͤndig  in  ihrem  Lohne  stehen.

4.  Personen,  welche  aus  der  Uebernahme  von  Lieferungen  fuͤr  den  Staat  oder

fuͤr  Communen  ein  stehendes  Gewerbe  machen.

5.  Brauer  und  Branntweinbrenner,  die  über  4000  Scheffel  Getreide  jährlich

verbrauchen.

Jahrgang  1810.  N  6.  Destil-
        <pb n="98" />
        —  94  —

6.  Destillateurs,  die  jaͤhrlich  800  Berliner  Eimer  Branntwein  destilliren.

7.  Bauunternehmer,  Zimmerleute,  Maurer,  die  in  der  Regel  uͤber  50  Gesellen
und  Burschen  beschaͤftigen.

8.  Muͤhlenbesitzer,  die  uͤber  8  Mahlgaͤnge  inne  haben.

9.  Lohgerbereien,  welche  uͤber  50  Gruben  halten.

 

B.

N  der  (Vor=  und  Zuname),  wohnhaft  in  (Namen  der  Stadt  oder  des
Dorfs  oder  des  Kreises)  um  Ertheilung  eines  Gewerbescheines  zum  Betriebe
(Benennung  des  Gewerbes)  gebeten,  und  dabei  erklärt  hat,  nicht  allein  dafür
die  tarifmäßige  jährliche  Steuer  mit  Rthlr.  Gr.,  und  zwar  mit  einem
Viertheil  gleich  beim  Empfange  desselben  und  ferner  in  einvierteljährlichen  Raten
den  1sten  September,  den  1sten  Oecember  dieses,  und  den  1sten  März  künftigen
Jahres  entrichten,  sondern  sich  auch  bei  Ausübung  dieses  Gewerbes  nach  den  erlassenen
  und  noch  zu  erlassenden  Polizei-Vorschriften  und  den  ihn  angehenden  Bestimmungen
  des  Edikts  vom  2.  November  1810.  achten  zu  wollen;  so  ist  ihm  gegenwärtiger
  Gewerbeschein  darüber  ausgefertigt  worden,  vermöge  dessen  er  für
seine  Person  und  zwar  auf  ein  Jahr  bis  zum  letzten  Mai  181  befugt  ist,  das
gedachte  Gewerbe  zu  treiben,  und  darin  die  Hülfe  Unserer  Behörden  nachzusuchen.
den  ten  181

Die  Abgaben=  und  Polizei-Deputation  der  Regierung.

(Gandschrift  des  Inhabers.)

 

No.  10.
        <pb n="99" />
        —  95  —

Jo.  10.)  Edikt  wegen  der  Mühlen-Gerechtigkeit  und  Aufhebung  des  Mühlen-Zwangs,
des  Bier=  und  Branntwein-Zwangs  in  der  ganzen  Monarchie.
Vom  28ften  Oktober  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  2c.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

In  Verfolg  des  Edikts  vom  27  sten  Oktober  über  die  fünftge  Finanz-Verwaltung
  verordnen  Wir  Folgendes:

H.  1.  Der  Mühlenzwang,  der  Brau=  und  Branntwein-Zwang.  oder  das
mit  dem  Besitze  einer  Mühle,  einer  Brauerei,  Brennerei,  oder  eines  Schanks  verbundene
  Recht,  andere  zu  zwingen,  daß  sie  daselbst  ihren  Bedarf  entweder  mahlen
und  schrooten,  oder  das  Getränke  ausschließlich  beziehen  müssen,  hört  vom  heutigen
Tage  an,  sowohli  in  den  Staͤdten,  als  auf  dem  platten  Lande,  ohne  Unterschied  der
Qualitaͤt  der  Besitzrechte,  auf.

F.  2.  Da  die  Theorie  und  die  Erfahrung  beweisen,  daß  die  Aufhebung  der
Zwangs=  und  Bannmrechte  in  der  Regel  keinesweges  die  Einnahmen  der  früher  Berechtigten
  mindert,  sondern  bei  der  gewöhnlich  vermehrten  Consumtion  erhöht,  so
soll  weder  der  Verkäufer,  noch  der  Erbpächter,  noch  der  Zeitpächter,  noch  der
Zwangpflichtige  verbunden  sepn,  für  jene  Aufhebung  Eviction  zu  leisten,  oder
irgend  eine  Entschädigung  zu  übernehmen.

I.  3.  Weil  jedoch  örtliche  Verhältnisse  einzelne  Ausnahmen  jener  allgemeinen
Regel  begründen  und  Schaden  für  den  Berechtigten  herbeiführen  können;  so  wird
der  Staat  in  diesen  Fällen  die  Entschädigung  nach  folgenden  Vorschriften  leisten.

Der  Berechtigte  weiset  nach:

a.  Den  Debit,  welcher  in  den  letzten  10  Jahren  vor  dem  Kriege  nach  genau
geführten  Büchern  Statt  fand;

b.  den  Debit,  welcher  in  den  nächsien  4  Jahren,  vor  Aufhebung  der  Bannrechte
  an  gerechnet,  eintritt.  Vor  Ablauf  der  4  Jahre  kann  von  einer  Entschädigung
  nicht  die  Rede  seyn,  da  die  Zeit  erst  den  Erfolg  der  Aufhebung
der  Bannrechte  lehren  kann.

C.  Daß  der  liquidirte  Ausfall,  (welcher  übrigens  nie  prasumirt  wird)  ohne  sein
Verschulden  und  nicht  durch  Mangel  an  Thätigkeit,  Industrie  und  Güte  des
Fabrikats  Statt  fand,  sondern  lediglich  als  unmittelbare  Folge  der  aufgehobenen
  Bannrechte,  weniger  Getreide  vermahlen,  weniger  Getränke  abgesetzt
worden  sey,  als  verhaltnißmäßig  in  jener  frühern  Periode.  Veriingerung

N  2  es
        <pb n="100" />
        —  96  —

des  Debits  aus  andern  Gruͤnden,  z.  B.  wegen  Abnahme  der  Menschenzahl,
kann  nicht  zur  Berechnung  gezogen  werden.

Der  Ausfall,  welcher  hiernach  dennoch  Statt  findet,  wird  nach  30jährigen
  örtlichen  Ourchschnittspreisen  berechnet  und  ersetzt.  Ein  prozessualisches
Verfahren  kann  hierüber  nicht  eingeleitet  werden.

F.  4.  Da,  wo  auf  Unsern  Oomainen  seit  dem  1sten  Januar  1808  der  Mahlund
  Getränke-Zwang  gegen  eine  Geldentschädigung  von  Seiten  der  Zwangspflichtigen
  aufgehoben  ist,  wird  diese  nicht  mehr  eingefordert.

§.  5.  Wer  überhaupt  zu  Bauanlagen  auf  einem  Grundstücke  gesetzlich  berechtiget
  ist,  ist  es  gleichfalls  zu  Anlagen  von  Mühlen,  die  durch  Wasser,  Wind,
thierische  Kräfte  oder  Dampfe  getrieben  werden,  ferner  von  Brennereien  und
Brauereien  mit  Beobachtung  der  erlassenen,  und  noch  zu  erlassenden  Polizei-Vorschriften
  in  Absicht  der  Feuersicherheit.

Jedoch  darf  ohne  Genehmigung  der  Landespolizei-Behörde  keine  Mühle
angelegt,  oder  eine  vorhandene  verändert  werden.

§.  6.  Wer  eine  Mühle  bauen,  eine  eingegangene  herstellen,  oder  an  einen
andern  Ort  verlegen  will,  muß  der  Landespolizei-Behörde  mit  Einreichung  des
RPlans,  aus  dem,  wenn  es  eine  Wassermühle  ist,  das  Nivellement  sichtbar  wird,
von  der  beabsichtigten  Einrichtung  Anzeige  machen.  Zugleich  muß  der  Bauherr
solches,  und  ob  es  eine  Ober-,  Unterschlägige,  oder  eine  Panzermühle  sepn  soll,
in  den  benachbarten  Gegenden  durch  Anschlag  an  den  Kirchenthüren  und  in  den
Krügen,  so  wie  gleichzeitig  dreimal  in  den  Intelligenzblättern  und  Zeitungen
bekannt  machen.

Bei  allen  Mühlen,  die  nicht  Wassermühlen  sind,  bedarf  es  nur  der  Bekanntmachung
  an  die  Besitzer  der  zunächst  gränzenden  Grundstücke.

C.  7.  Ein  jeder,  der  durch  die  beabsichtigte  Mühlenanlage  eine  Gefährdung
seiner  Rechte  fürchtet,  muß  den  Widerspruch  binnen  8  Wochen  prclufivischer
Frist,  vom  Tage  der  vorgedachten  Bekanntmachung  an,  sowohl  bei  der  Landes-Polizei-Behörde,
  als  bei  dem  Bauherrn  einlegen.

Der  Besitzer  einer  schon  vorhandenen  Wind=  oder  Wassermühle,  hat  als
solcher,  kein  anderes  Widerspruchsrecht  gegen  die  neue  Anlage,  als  wenn  sie  ihm
Wind  oder  Wasser  in  dem  Maaße  entzieht,  oder  letzteres  aufstauet,  daß  er  nach
der  Art  seines  bisherigen  Betriebs  einen  Schaden  beweisen  kann,  wofür  er  nicht
vollständig  entschädigt  wird.  Es  versteht  sich,  daß  im  letztern  Fall  der  Schadenersatz
  nur  dann  angenommen  werden  darf,  wenn  die  Landespolizei-Behörde  die
neue  Anlage  als  überwiegend  vortheilhaft  anerkennt.

K.  8.
        <pb n="101" />
        —  97  —

h.  8.  Die  Landespolizei-Behoͤrde  kann  den  Bau  und  die  Veränderung
einer  jeden  Muͤhle,  so  wie  die  Erlaubniß  zum  Betrieb  der  Brauerei  und  Bren—
nerei  versagen,  wenn

a.  die  Anlage  in  allgemeiner  landespolizeilicher  Hinsicht,  oder  aus  überwiegenden
  Gründen  des  allgemeinen  Bestens  unzulässig  ist,  z.  B.
bei  einer  Wassermühle,  wegen  eines  der  Landes-Cultur  binderlichen

Wasserstandes,
b.  ein  nach  F.  6.  erhobener  Widerspruch  gegründet  befunden  worden.
Gegen  die  Entscheidung  der  Landespolizei-Behörde  kann  der  Weg  Rechtens  nicht
ergriffen  werden.

§#.  9.  Handmühlen,  wodurch  Getreide  oder  Hülsenfrüchte  zerrieben,  zerquetscht,
  oder  auf  irgend  eine  Art  in  ihrer  Gestalt  verändert  werden,  werden
verboten.

Berlin,  den  2Ssten  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

 

(No.  11.)
        <pb n="102" />
        —  98  —
Jo.  11.)  Mählen-Ordnung  fuͤr  die  gesammte  Monarchie.  Vom  28sten  Oktober  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen.  ꝛc.  ꝛc.

bestimmen  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  der  Müller  und  Mahlgäste  künftighin
  in  folgender  Art:

.  1.  Die  Bestimmung  des  Lohns  für  Bearbeitung  des  Getreides  auf  den
Mühlen  bleibt  künftighin  dem  freien  Uebereinkommen  zwischen  dem  Muüller  und
Mahlgast  überlassen.  Wo  keine  Uebereinkunft  vorher  gegangen  oder  zu  erlangen
  gewesen,  gilt  die  biöherige  Mahlmetze  und  das  bisherige  Mahllohn  als  höchster
  Satz  für  die  nächsten  3  Jahre.

Dem  Mahlgast  sieht  es  frei,  statt  der  Mahlmetze  den  Geldwerth  derselben
nach  dem  Preise  der  nächsten  Stadt  zu  zahlen.

§.  2.  In  jeder  Mühle,  wo  keine  Mühlenwaage  vorhanden  ist,  muß
selbige  sogleich,  und  spatestens  bis  zum  ersten  April  1811,  bei  5  Thaler  Strafe
für  jeden  folgenden  Monat,  wo  sie  fehlt,  auf  Kosten  des  Müllers  an  einen  schicklichen,
  nöthigenfalls  von  der  Polizeibehörde  zu  bestimmenden  Orte  eingerichtet
werden.  Wo  vereidete  Waagemeister  vorhanden  sind,  ist  jeder  Mahlgast  sich
derselben  zu  bedienen  schuldig,  wo  keine  vorhanden  sind,  bedient  sich  der  Mahlgast
  der  Waage  mit  Zuziehung  des  Müllers.

§.  3.  Bei  entstehenden  Streitigkeiten  entscheidet  das  Gewicht  und  die
Mühlenwaage-Tabelle  vom  20sten  September  1504.  Jeder  Müller  ist  verpflichtet,
  ein  Eremplar  dieser  Tabelle  in  der  Mühle  so  aufzuhängen,  daß  es  jedem
in  die  Augen  fällt,  und  es  jeder  lesen  kann.

Unsere  Regierungen  aber  werden  verpflichtet,  eine  hinreichende  Anzahl
dieser  Tabellen  abdrucken  und  gegen  Bezahlung  der  Oruckkosten  ungesaumt  vertheilen
  zu  lassen.

§.  4.  Das  Stein=  und  Stanbmehl  gehört  in  der  Regel  dem  Müller,  wenn
deshalb  nicht  eine  besondere  Uebereinkunft  getroffen  ist,  wogegen  letzterer  die  Verpflichtung
  hat,  die  Mühlensteine  rein  und  gehörig  geschärft  zu  erhalten,  und  sie,
wenn  vorher  Malz  geschrootet  ist,  vor  dem  Aufschutten  des  andern  Getreides
abzureiben.

§.  5.  Jeder  Müller  muß  eine  schwarz  angestrichene,  mit  Nummern  von
einer  andern  in  die  Augen  fallenden  Farbe  versehene  Rangtafel  halten,  und  sie
dergestalt  öffentlich  in  der  Mühle  aufhängen,  daß  sie  von  jedem  gesehen

werden  kann.
Bei
        <pb n="103" />
        —  99  —

Bei  Einhaͤndigung  der  in  dem  Reglement  wegen  Erhebung  der  Land-Con—
sumtionssteuer  vorgeschriebenen  Steuer-Quittung  muß  der  Muͤller  den  Namen
desjenigen,  dessen  Mahlgut  er  annimmt,  auf  die  Rangtafel  schreiben,  die  Nummer
  der  Tafel  aber,  und  da,  wo  bloße  Oorfs-Einnehmer  sind  (der  Name  des
Mahlgastes  mithin  nicht  auf  der  Quittung  steht),  den  Namen  des  Mahlgastes
auf  der  Rückseite  der  Quittung  bemerken.  Den  Mahlgast  muß  er  mündlich  mit
dem  Namen  seines  Vordermanns  bekannt  machen.  4%
«  Unter  keinem  Vorwande  darf  der  Muͤller  dasjenige  Getreide,  mit  dessen
Abmahlen  er  schon  den  Anfang  gemacht  hat,  liegen  lassen.  Auf  die  Nichtbefolgung
  dieser  Vorschrift  steht  ein  Thaler  Strafe  für  jeden  Fall.

§.  6.  Diese  Mühlenordnung  muß  gleich  der  Mühlenwaage-Tabelle  in
den  Mühlen  aufgehangen  werden,  und  können  die  Müller  Exemplare  bei  Unsern
Regierungen  gegen  Bezahlung  der  Druckkosten  erhalten.  Signatum  Berlin,
den  28sten  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

 

(No.  12.)
        <pb n="104" />
        —  100  —
(Xo.  12.)  Edikt  über  den  Vor=  und  Aufkauf  in  der  ganzen  Monarchie.  Vom  20.  Nov.  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  7.

Da  die  Gesetze  wider  die  Vor=  und  Aufkäuferei
a)  den  Vertrieb  der  Produkte  erschweren,  die  Produktion  und  zuletzt  mithin
auch  die  Consumtion  beschränken,
b)  mit  den  Grundsätzen  der  Gewerbe-Freiheit  und  dem  neuen  Besteuerungs-System
  im  Widerspruch  stehn;
so  verordnen  Wir:
.  1.

Das  Vor=  und  Aufkaufs-Edikt  vom  17ten  Novbr.  1747  sowohl,  als  die  Verordnung
  fuͤr  Ost-Preußen,  Litthauen  und  West-Preußen  uͤber  diesen  Gegenstand
vom  18ten  Novbr.  1808  und  alle  fruͤhere  dahin  einschlagende  allgemeine  oder  be—
sondere  Verordnungen  ohne  Unterschied,  werden  Kraft  dieses  aufgehoben.

S.  2.

Jedem  Stadt=  und  Land-Bewohner,  der  den  erforderlichen  Gewerbschein  zum
Handel  gelöbset  hat,  ist  es  erlaubt,  Produkte  und  Fabrikate  des  platten  Landes  aufzukaufen
  und  nachdem  er  von  den  einer  Consumtions-Abgabe  unterworfenen,  etwa
noch  unversteuerten  Objecten  die  Gefälle  berichtigt  hat,  wieder  zu  verkaufen.  Der
Aufkauf,  die  Anlegung  von  Niederlagen  und  die  Versendungen  unfern  der  Landes-Grenze,
  an  den  See-Küsten  und  den  gröôßern  Strömen,  sind  an  diejenigen  Bedingungen
  geknupft,  welche  zur  Sicherung  Unserer  Zoll-Intraden  entweder  schon  vorgeschrieben
  sind,  oder  noch  werden  vorgeschrieben  werden.

"  .  3.

An  Markttagen  bleibt  das  Aufkaufen  und  Verkaufen,  im,  und  vor  den  Thoren,
  so  wie  auf  den  Straßen  und  in  den  Wirthshäusern,  kurz  an  jedem  Orte  außer
dem  Markt  untersagt,  insofern  das  Object  unter  5  Thlr.  werth  ist,  bei  Strafe  der
Confiscation;  hat  das  Object  höhern  Werth,  so  findet  nach  dem  Ermessen  der  Polizei-Behörde
  eine  Strafe  von  5  bis  100  Thlrn.  statt.

Käufer  und  Verkäufer  haften  gemeinschaftlich  für  diese  Strafe,  jedoch  so,
daß  sie  von  dem  einen  derselben  vollständig,  mit  Ueberlassung  des  Regresses  wegen
der  Hälfte  an  den  andern,  beigetrieben  werden  kann.

K.  4.

Alle  auf  dem  Markte  selbst  nach  der  besondern  Verfassung  eines  jeden  Orts
etwa  bestehenden  Vorkaufsrechte  einzelner  Klassen,  werden  hierdurch  aufgehoben,
so  daß  ein  völlig  freies  Marktverkehr  statt  findet.

Gegeben  Potsdam,  den  20.  Nov.  1810.
Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.
        <pb n="105" />
        —  101  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  5.

 

 

 

(No.  13.)  Gesinde-Ordnung  für  sämmtliche  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie.  Vom
Zten  November  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von

Preußen  ꝛc.  ꝛc.
Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:

Die  Gesinde-Ordnungen,  welche  bisher  in  den  einzelnen  Provinzen,
Distrieten,  Staͤdten  und  Ortschaften  Unserer  Staaten  als  Provinzial-  und
oͤrtliche  Gesetze  bestanden,  sind  theils  allmaͤhlig  außer  Uebung  gekommen,
theils  mit  dem  Geiste  der  Gesetzgebung  nicht  mehr  vereinbar.  Da  nun  hier—
durch  eine  unstatthafte  Ungewißheit  der  Rechte  und  Pflichten  in  den  so  allge—
mein  verbreiteten  und  so  aͤußerst  wichtigen  Verhaͤltnissen  zwischen  Herrschaft
und  Gesinde  entstehet;  so  haben  Wir  die  Anordnungen  des  allgemeinen  Land—
rechts  Th.  2.  Tit.  5.  J.  1  bis  176.  einschließlich,  welche  die  rechtlichen  Verfügungen
  in  Beziehung  auf  das  gemeine  Gesinde  enthalten,  nochmals  durchsehen
  und  die  Bestimmungen  derselben,  welche  Provinzial=  und  örtliche  Gesinde-Ordnungen
  voraussetzten,  oder  sonst  Verbesserungen  bedurften,  abändern
  lassen  und  verordnen  nunmehr,  wie  folgt:

1.  Alle  Gesinde-Ordnungen  und  gesetzlichen  Vorschriften,  die  Verhältnisse
des  gemeinen  Gesindes  betreffend,  welche  bisher  in  den  einzelnen  Provinzen,
  Districten,  Städten  und  Ortschaften  Unserer  Staaten  bestanden
haben,  sind  gänzlich  und  ohne  alle  Ausnahme  hiermit  aufgehoben,  und
können  in  keinem  Fall  auf  Rechte  und  Pflichten  angewendet  werden,
welche  zwischen  Herrschaften  und  Gesinde  vom  Tage  der  Kundmachung
dieser  Verordnung  ab,  entstehen.

2.  An  die  Stelle  derselben  tritt  als  alleinige  und  allgemeine  Gesinde-Ordnung
  für  Unsere  sämmtlichen  Staaren  die  beiliegende  neue  Redaction
des  §.  1  bis  176.  Th.  2.  Tit.  5.  des  allgemeinen  Landrechts.

3.Die  in  dieselbe  aufgenommenen  Abänderungen  derogiren  den  abweichenden
  Stellen  des  allgemeinen  Landrechts  dergestalt,  daß  dieselben  für
gänzlich  aufgehoben  geachtet  und  überall  die  Rechte  und  Pflichten  der

Jahrgang  1810.  O  Herr-
        <pb n="106" />
        —  102  —

Herrschaften  und  des  Gesindes  nur  nach  dieser  neuen  Redaction  beurtheilt
werden  sollen.

Wir  befehlen  Unsern  Landes-,  Polizei=  und  Justiz-Collegien,  Polizei-Obrigkeiten
  und  Gerichten,  wie  auch  allen  Unsern  getreuen  Unterthanen  sich
hiernach  gebührend  zu  achten.

Berlin,  den  8.  November  1810.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  Kircheisen.

 

Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Herrschaften  und  des

Gesindes.
.  1.
n1  Von  ge=  Das  Verhältniß  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  gründet  sich  auf  einem
sinde.  Vertrage,  wodurch  der  eine  Theil  zur  Leistung  gewisser  haͤuslicher  oder  wirth—

schaftlicher  Dienste  auf  eine  bestimmte  Zeit,  so  wie  der  andere  zu  einer  dafuͤr
zu  gebenden  bestimmten  Belohnung  sich  g'erpflichtet.
#.

ane  ad  In  der  ehelichen  Gesellschaft  Dn  es  dem  Manne  zu,  das  noͤthige  Ge—
sinde  zum  Gebrauch  der  Familie  zu  miethen.
.  3.

Weibliche  Dienstboten  kann  die  Frau  annehmen,  ohne  daß  es  dazu  der
ausdrücklichen  Einwilligung  des  Mannes  bedarf.
·  g.4.  »
Doch  kann  der  Mann,  wenn  ihm  das  angenommene  Gesinde  nicht  anständig
  ist,  dessen  Wegschaffung  nach  verfloßner  gesetzmäßiger  Dienstzelt,  ohne
Rücksicht  auf  die  Vertragsmäßig  bestimmte,  nach  vorgängiger  Aufkündigung

verfügen.
sz  .5.
HEXE-Jst  Wer  sich  als  Gesinde  vermiethen  will,  muß  uͤber  seine  Person  frei  zu
miethen  kann.  schalten  berechtiget  seyn.
.6.

Kinder  die  unter  väterlicher  Gewalt  siehen,  dürfen  ohne  Einwilligung
des  Vaters,  und  Minderjährige  ohne  Genehmigung  ihres  Vormundes  sich
nicht  vermiethen.

S.  7.
        <pb n="107" />
        Verheirathete  Frauen  duͤrfen  nur  mit  Einwilligung  ihrer  Maͤnner  als

Ammen  oder  sonst  in  Dienste  gehen.
.  8.

Nur  wenn  die  Einwilligungen  in  den  Fällen  des  S.  ö.  und  7.  auf  eine  gewisse
  Zeit,  oder  zu  einer  bestimmtrn  Dienst-Herrschaft,  ausdrücklich  eingeschränkt
  werden,  ist  die  Erneuerung  derselben  zur  Verlängerung  der  Zeit,  oder
bei  einer  Veränderung  der  Herrschaft  erforderlich.

§.  9.

Dienstboten,  welche  schon  vermiethet  gewesen,  müssen  bei  dem  Antritte
eines  neuen  ODienstes  die  rechtmäßige  Verlassung  der  vorigen  Herrschaft  nachweisen.


.  10.

Leute  die  bisher  noch  nicht  gedient  zu  haben  angeben,  müssen  durch  ein
Zeugniß  ihrer  Obrigkeit  darthun,  daß  bei  ihrer  Annehmung  als  Gesinde  kein
Bedenken  obwalte.

6.  11.

Hat  Jemand  mit  Verabsäumung  der  Vorschriften  F.  9.  10.  ein  Gesinde
angenommen:  so  muß,  wenn  ein  anderer,  dem  ein  Recht  über  die  Person  oder
auf  die  Dienste  des  Angenommenen  zusteht,  sich  meldet,  der  Mieths-Contract
als  ungültig  so  fort  wieder  aufgehoben  werden.

.  12.

Außerdem  hat  der  Annehmende  durch  Uebertretung  dieser  Vorschriften
eine  Geldbuße  von  Einem  bis  Zehn  Thaler  an  die  Armen-Casse  des  Orts  verwirkt.


.  1

Niemand  darf  mit  Gesindemäkeln  sich  abgeben,  der  nicht  dazu  von  der  ochr  nde-Obrigkeit

  des  Orts  bestellt  und  verpflichtet  worden  ist.
S.  14.

Dergleichen  Gesindemäkler  müssen  sich  nach  den  Personen,  die  durch  ihre

Vermittelung  in  Dienste  kommen  wollen,  sorgfältig  erkundigen.
§S.  15.

Insonderheit  müssen  sie  nachforschen,  ob  dieselben  nach  den  gesetzlichen

Vorschriften  sich  zu  vermiethen  berechtiget  sind.
.  16.

Gesinde,  welches  schon  in  Diensten  steht,  müssen  sie  unter  keinerlei  Vorwande

  zu  deren  Verlassung  und  Annehmung  anderer  Dienste  anreizen.
S.  17.

Thun  sie  dieses,  so  müssen  sie  dafür  das  erstemal  mit  Fünf  bis  Zehn
Thalern  Geld=  oder  verhältnißmäßiger  Gefangnißstrafe  angesehen,  im  Wiederholungs-
        <pb n="108" />
        Schließung
des  Mietbs-Vertrags.


—  104  —

holungs-Falle  aber  noch  außerdem  von  fernerer  Treibung  des  Maͤklergewerbes
ausgeschlossen  werden.
S.  18.

Sie  müssen  den  Herrschaften,  die  durch  ihre  Vermittelung  Gesinde  annehmen
  wollen,  die  Eigenschaften  der  votgeschlagenen  Person  getreulich  und
nach  ihrem  besten  Wissen  anzeigen.

.  19.

Wenn  sie  untaugliches  oder  untreues  Gesinde,  wider  besseres  Wissen,
als  brauchbar  oder  zuverlässig  empfehlen:  so  müssen  sie  für  den  durch  dergleichen
Gesinde  verursachten  Schaden  selbst  haften.

.  I.20.

Außerdem  verwirken  sie  dadurch,  es  mag  Schaden  geschehen  seyn  oder
nicht,  fuͤr  das  erstemal  Fuͤnf  bis  Zehn  Thaler  Geld=  oder  verhältnißmäßige  Gefaͤngnißstrafe,
  und  werden  im  Wiederholungs-Falle  von  dem  fernern  Betriebe
des  Maͤklergewerbes  ausgeschlossen.  Diese  Ausschließung  findet  selbst  bei  dem
erstenmale  Statt,  wenn  sie  den  Schaden  zu  ersetzen  unvermoͤgend  sind.

§.  21.

Polizeiobrigkeiten,  welche  Gesindemäkler  concessioniren,  liegt  zugleich
ob,  das  Maklerlohn  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bestimmen  und  bekannt
zu  machen.

§.  22.

Zur  Annehmung  des  gemeinen  Gesindes  bedarf  es  keines  schriftlichen
Vertrages.

.  23.

Die  Gebung  und  Annehmung  des  Miethsgeldes  vertritt  die  Stelle
desselben.

.  24.

Der  Betrag  des  Miethsgeldes  hängt  von  freier  Ucebereinkunft  zwischen
der  Herrschaft  und  dem  Gesinde  ab.

§5.  25.

Das  Miethsgeld  wird  der  Regel  nach  auf  den  Lohn  abgerechnet,  insofern

ein  andres  bei  der  Vermiethung  nicht  ausdrücklich  ausbedungen  wird.
.  206.

Auch  da,  wo  die  Herrschaft  sich  der  Abrechnung  des  Miethsgeldes  durch
ausdruckliche  Verabredung  begeben  hat,  ist  sie  dennoch  dazu  berechtigt,  wenn
das  Gesinde  aus  eigner  Schuld  die  verabredete  Dienstzeit  nicht  aushält.

.  27.

Hat  sich  ein  Dienstbote  bei  mehreren  Herrschaften  zugleich  vermiethet,  so
gebuͤhrt  derjenigen,  von  welcher  er  das  Miethsgeld  zuerst  angenommen  hat,  der
Vorzug.

g.  28.
        <pb n="109" />
        —  105  —

Die  Herrschaft,  welche  nachstehen  muß  oder  sich  ihres  Anspruchs  freiwillig
  begiebt,  kann  das  Miethsgeld  und  Mäklerlohn  von  den  Dienstboten  zurückfordern.


.  29.
Auch  muß  ihr,  wenn  sie  die  frühere  Vermiethung  nicht  gewußt  hat,  der
Diensibote  den  Schaden  ersetzen,  welcher  daraus  entsteht,  daß  sie  ein  anderes

Gesinde  für  höhern  Lohn  miethen  muß.
30.

Die  Herrschaft,  bei  welcher  der  Dienstbote  bleibt,  muß  auf  Verlangen
diesen  Betrag  (G.  28.  29.)  von  seinem  Lohne  abziehen  und  der  andern  Herrschaft
zustellen.

S.  31.

Außerdem  muß  der  Oienstbote,  der  sich  solchergestalt  an  mehrere  Herrschaften
  zugleich  vermiethet  hat,  den  einfachen  Betrag  des  von  der  zweiten  und
folgenden  erhaltenen  Miethsgeldes,  als  Strafe  zur  Armenkasse  des  Orts  entrichten.



*i
Der  Lohn,  Kostgeld  oder  die  Beköstigung  des  städtischen  und  ländlichen  de  hest

Gesindes  ohne  Ausnahme  hängt  blos  von  freier  Uebereinkunft  bei  der  Vermiethung
  ab.
.  33.

In  sofern  bei  der  Vermiethung  nichts  Bestimmtes  hierüber  abgemacht
ist,  muß  dasjenige  an  Lohn,  Kostgeld  oder  Beköstigung  gewährt  werden,  was
einem  Gesinde  derselben  Klasse  an  dem  Orte  zur  Zeit  der  Vermiethung  der
Regel  nach  gegeben  wurde,  was  in  dieser  Rücksicht  Regel  sey,  bestimmt  die
Polizei-Obrigkeit  des  Orts.

.  34.

Weihnachts-,  Neujahrs=  und  andere  dergleichen  Geschenke  kann  das  Gesinde
  auch  auf  den  Grund  eines  Versprechens  niemals  gerichtlich  einklagen.
§S.  35.

Alle  provinzielle  oder  örtliche  auf  Gesetzen  oder  Herkommen  beruhende
  Bestimmungen  wegen  solcher  Geschenke  sind  vom  2ten  Januar  1811  ab
aufgehoben,  und  von  diesem  Zeitpunkte  an,  durchaus  nicht  mehr  verbindlich.

§S.  36.

Irn  allen  Fällen,  wo  Weihnachts=  oder  Neujahrs-Geschenke  während
eines  Dienstjahres  schon  wirklich  gegeben  worden,  kann  die  Herrschaft  dieselben
  auf  den  Lohn  anrechnen,  wenn  der  Oienstvertrag  im  Laufe  des  Jahres
durch  Schuld  des  Gesindes  wieder  aufgehoben  wird.

g.  37.
        <pb n="110" />
        —  100  —

§S.  37.

Bei  mannlichen  Bedienten,  ist  die  Livree  ein  Theil  des  Lohns;  und
fällt  nach  Ablauf  der  durch  Vertrag  bestimmten  Zeit,  denselben  eigenthümlich
zu.  In  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  entscheidet  die  Polizei-Obrigkeit
  wie  §.  33.  über  die  Zeit,  binnen  welcher  die  Livree  verdient  ist.

S.  38.
Wird  außer  derselben  noch  besondere  Staats-Lioree  gegeben,  so  hat
auf  diese  der  Bediente  keinen  Anspruch.
.  39.
Mäntel,  Kutscher-Pelze  und  dergleichen,  gehören  nicht  zur  gewöhnlichen
  Livree.
Dauer  der  H.  40.

Dientzeit.  Die  Dauer  der  Dienstzeit  hängt  von  freier  gegenseitiger  Uebereinkunft  bei
der  Vermiethung  ab,  doch  kann  Niemand  sich  zu  einer  Oienstzeit  verpflichten,
die  nicht  entweder  durch  eine  gewisse  Anzahl  von  Jahren,  oder  Monaten,
Wochen,  Tagen  ausgedrückt,  oder  doch  so  bestimmt  ist,  daß  jedem  Theile  freisteht,
  nach  vorgängiger  Kündigung  von  dem  Vertrage  abzugehn.  Wo  dies
dennoch  geschehen  sepn  sollte,  muß  der  Dienende  nach  vorgängiger  einjähriger
Aufkündigung  jederzeit  entlassen  werden.  Oienst-Contracte,  welche  Eltern  oder
Vormüunder  für  ihre  Kinder  oder  Pflegbefohlene  abschließen,  können  von  denselben
  nach  erlangter  Volljährigkeit  unbedingt  nach  S.  142.  aufgekündigt  werden.

S.  41.

Ist  nichts  Besonderes  verabredet  worden,  so  wird  die  Miethe  bei
städtischem  Gesinde  auf  ein  Viertel-Jahr,  bei  Land-Gesinde  aber  auf  ein
ganzes  Jahr  für  geschlossen  angenommen.

.  42.

OHuntte  des  Die  Antrittszeit  ist  in  Ansehung  des  staͤdtischen  Gesindes  der  2te  Ja—
nuar,  April,  Julius  und  October  jedes  Jahres;  in  sofern  nicht  ein  anderes
bei  der  Vermiethung  ausdrücklich  ausbedungen  worden  ist.  Fällt  jedoch  die

Antrittszeit  hiernach  auf  einen  Sonn=  oder  Festtag:  so  zieht  das  Gesinde  den

nächsten  Werkeltag  vorher  an.

.  43.

Bei  dem  Landgesinde  beruht  die  Antrittszeit  desselben  zunächst  auf  ausdrucklicher
  Uebereinkunft  bei  der  Vermiethung;  wo  diese  nicht  statt  findet,
vorläufig  auf  der  in  der  Gegend  üblichen  Gewohnheit.  Wo  diese  vor  jetzt
nicht  bestimmt  entscheidet,  und  nach  Verlauf  von  fünf  Jahren  allgemein,  ist
der  2te  April  mit  den  im  vorigen  Paragraph  angenommenen  Bestimmungen
wegen  der  Sonn=  und  Festtage  die  gesetzliche  Anziehzeit.

S.  44

Die  gesetzlichen  oder  nach  K.  43.  auf  landüblichen  Gewohnheiten  beruhenden
        <pb n="111" />
        —  107  —

ruhenden  Antrittstage  für  das  neue  Gesinde  sind  zugleich  die  Abzugstage  fuͤr
das  alte.  Kein  Gesinde  darf  den  Dienst  wider  Willen  der  Herrschaft  fruͤher
verlassen,  es  sey  denn,  daß  seine  Dienstzeit  nach  ausdruͤcklicher  gegenseitiger
Uebereinkunft  fruͤher  beendigt  waͤre.

S.  45.

Nach  einmal  gegebenem  und  genommenem  Miethsgelde  ist  die  Herrschaft
schuldig,  das  Gesinde  anzunehmen  und  letzteres,  den  Dienst  zur  bestimmten
Zeit  anzutreten.

.  46.

Weder  der  eine  noch  der  andere  Theil  kann  sich  davon  durch  Ueberlas—

sung  oder  Zuruͤckgabe  des  Miethsgeldes  losmachen.
S.  47.

Weigert  sich  die  Herrschaft  das  Gesinde  anzunehmen;  so  verliehrt  sie
das  Miethsgeld,  und  muß  das  Gesinde  eben  so  schadlos  halten  wie  auf  den
Fall,  wenn  das  Gesinde  unter  der  Zeit  ohne  rechtlichen  Grund  entlassen  wor—
den,  unten  verordnet  wird.  (G.  160.  sequ.)

g.  48.

Doch  kann  die  Herrschaft  von  dem  Vertrage  vor  Antritt  des  Dienstes
aus  eben  den  Gruͤnden  abgehen,  aus  welchen  sie  berechtigt  seyn  wuͤrde,  das
Gesinde  vor  Ablauf  der  Oienstzeit  zu  entlassen.  G.  117.  sequ.)

.  49.

Auch  ist  sie  dazu  berechtigt,  wenn  das  Gesinde  zuerst  den  Dienst  anzu—
treten  sich  geweigert  hat.

.  50.

In  beiderlei  Faͤllen  kann  die  Herrschaft  das  gegebene  Miethsgeld  zu—
ruͤckfordern.

.  51.

Weigert  sich  das  Gesinde,  den  Dienst  anzutreten,  so  muß  es  dazu  von
der  Obrigkeit  durch  Zwangsmittel  angehalten  werden.  Bleiben  diese  fruchtlos
  und  ist  die  Herrschaft  deshalb  genöthigt  einen  andern  Dienstboten  zu  miethen,
  so  muß  das  Gesinde  nicht  allein  den  Schaden,  welcher  der  Herrschaft
hierdurch  erwächst,  ersetzen,  und  das  Miethsgeld  zurückgeben,  sondern  es  verfällt
  noch  überdies  in  eine  Strafe  die  nach  Maaßgabe  der  Verschuldung
auf  zwei  bis  zehn  Thaler  oder  bei  Unvermögenden  auf  verhältnißmäßiges  Gefängniß

  festzusetzen  ist.
§.  52.

Kann  jedoch  das  Gesinde  nachweisen,  daß  die  Herrschaft  im  letzt  verflossenen
  Oienstjahre  sich  solche  Handlungen  habe  zu  Schulden  kommen  lassen,
wodurch  es  nach  &amp;amp;#.  136  —  140.  zur  Verlassung  des  Dienstes  ohne  Aufkündigung
  berechtigt  werden  würde;  so  kann  dasselbe  zum  Antritt  des  Dienstes
        <pb n="112" />
        —  108  —

stes  nicht  gezwungen  werden,  sondern  ist  nur  gehalten,  das  Miethsgeld  zuruͤck
zu  zahlen.
g.  53.
Wird  das  Gesinde  durch  Zufall  ohne  seine  Schuld,  den  Dienst  anzutreten
  verhindert:  so  muß  die  Herrschaft  mit  Zuruͤckgabe  des  Miethsgeldes  sich

begnuͤgen.
K.  54.

Erhaͤlt  weibliches  Gesinde  vor  dem  Antritte  der  Dienstzeit  Gelegenheit
zu  heirathen:  so  steht  demselben  frei  eine  andere  taugliche  Person  zur  Ver—
sehung  des  Dienstes  an  seiner  Statt  zu  stellen.

&amp;amp;.  55.

Ist  es  dazu  nicht  im  Stande,  so  muß  auch  dergleichen  Gesinde  den
Dienst  in  Städten  auf  ein  Viertel=  und  bei  Landwirthschaften  auf  ein  halbes
Jahr  antreten.

Pflichten  des  S.  55.
Gesindes  in  Nur  zu  erlaubten  Geschäften  können  Dienstboten  gemiethet  werden.
sfinen  Dien-  .  57.

Gemeines  Gesinde  welches  nicht  ausschließend  zu  gewissen  bestimmten

Geschäften  gemiethet  worden,  muß  sich  allen  häuslichen  Verrichtungen  nach

dem  Willen  der  Herrschaft  unterziehen.
S.  68.

Allen  zur  herrschaftlichen  Familie  gehörenden  oder  darin  in  bestimmten
Verhältnissen,  oder  blos  gastweise  ausgenommenen  Personen  ist  es  diese  Dienste
  zu  leisten  schuldig.

S.  59.

Dem  Haupte  der  Familie  kommt  es  zu,  die  Art  und  Ordnung  zu  bestimmen,
  in  welcher  die  zur  Familie  Gehörigen,  oder  nach  §.  58.  in  ihr  Aufgenommenen,
  diese  Dienste  gebrauchen  sollen.

sz  I.60.

Auch  Gesinde,  welches  zu  gewissen  Arbeiten  oder  Diensten  angenommen
  ist,  muß  dennoch  auf  Verlangen  der  Herrschaft  andre  häusliche  Verrichtungen
  mit  übernehmen,  wenn  das  dazu  bestimmte  Neben-Gesinde  durch
Krankheit,  oder  sonst,  auf  eine  Zeitlang  daran  verhindert  wird.

.  6.1.

Wenn  unter  den  Dienstboten  Streit  entsteht,  welcher  von  ihnen,  diese
oder  jene  Arbeit,  nach  seiner  Bestimmung  zu  verrichten  schuldig  sey;  so  ent—
scheidet  allein  der  Wille  der  Herrschaft.

.  62.

Das  Gesinde  ist  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  nicht  berechtigt,  sich
in  den  ihm  aufgetragenen  Geschäften  von  Andern  vertreten  zu  lassen.

.  63.
        <pb n="113" />
        —  109  —

d.  63.

Hat  das  Gesinde  der  Herrschaft  eine  untaugliche,  oder  verdaͤchtige
Person  zu  seiner  Vertretung  wissentlich  vorgeschlagen:  so  muß  es  fuͤr  den  durch
selbige  verursachten  Schaden  haften.

g.  64.

Das  Gesinde  ist  schuldig,  seine  Dienste  treu,  fleißig  und  aufmerksam
zu  verrichten.

&amp;amp;.  65.

Fügt  es  der  Herrschaft  vorsätzlich,  oder  aus  groben  oder  mäßigen  Versehen
  Schaden  zur  so  muß  es  denselben  ersetzen.

.  66.

Wegen  geringer  Versehen  ist  ein  Diensibote  nur  alsdann  zum  Schadensersatze
  verpflichtet,  wenn  er  wider  den  ausdrücklichen  Befehl  der  Herrschaft
  gehandelr  hat.

.  67.

Desgleichen,  wenn  er  sich  zu  solchen  Arten  der  Geschäfte  hat  annehmen
  lassen,  die  einen  vorzüglichen  Grad  von  Aufmerksamkeit  oder  Geschicklichkeit
  voraussetzen.

§S.  68.

Wegen  der  Entschädigung  zu  welcher  ein  Dienstbote  verpflichtet  ist,  kann

die  Herrschaft  an  dem  Lohn  desselben  sich  haften.
.  69

Kann  der  Schade  weder  aus  rückständigem  Lohne,  noch  aus  andern  Habseligkeiten
  des  Dienstboten  ersetzt  werden:  so  muß  er  denselben  durch  unentgeldliche
  Dienstleistung  auf  eine  verhältnißmäßige  Zeit  vergüten.

.  70.

Auch  außer  seinen  Diensten  ist  das  Gesinde  schuldig,  der  Herrschaft  Be-  Außer  einen
stes  zu  befördern,  Schaden  und  Nachtheil  aber,  so  viel  an  ihm  ist,  abzuwenden.

.  71.
Bemerkte  Untreue  des  Nebengesindes  ist  es  der  Herrschaft  anzuzeigen  verbunden.
72.

Verschweigt  es  dieselbe:  so  muß  es  für  allen  Schaden,  welcher  durch
die  Anzeige  hätte  verhütet  werden  können,  bei  dem  Unvermögen  des  Hauptschuldners
  selbst  haften.

.  7.

Allen  häuslichen  Einrichtungen  und  Anordnungen  ber  Herrschaft  muß  das
Gesinde  sich  unterwerfen.

.  74.

Ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  Herrschaft  darf  es  sich  auch  in
eigenen  Angelegenheiten  vom  Hause  nicht  entfernen.

Jahrgang  1810.  P  S.  75.

—
        <pb n="114" />
        —  110  —

&amp;amp;.  75.  "„

Die  dazu  von  der  Herrschaft  gegebene  Erlaubniß  darf  nicht  überschritten
werden.

"·  5.76.  ·-»

Die  Befehle  der  Herrschaft  und  ihre  Verweise,  muß  das  Gesinde  mit
Ehrerbietung  und  Bescheidenheit  annehmen.

.  77.

Reizt  das  Gesinde  die  Herrschaft  durch  ungebührliches  Betragen  zum
Zorn,  und  wird  in  selbigem  von  ihr  mit  Scheltworten,  oder  geringen  Thatlichkeiten
  behandelt,  so  kann  es  dafür  keine  gerichtliche  Genugthuung  fordern.

.  78.

Auch  solche  Ausdrücke  oder  Handlungen  die  zwischen  andern  Personen  als
Zeichen  der  Geringschätzung  anerkannt  sind,  begründen  gegen  die  Herrschaft
noch  nicht  die  Vermuthung,  daß  sie  die  Ehre  des  Gesindes  dadurch  habe  kränken
  wollen.

s  «  5.79.

Außer  dem  Falle,  wo  das  Leben  oder  die  Gesundheit  des  Dienstboten
durch  Mißhandlungen  der  Herrschaft  in  gegenwärtige  und  unvermeidliche  Gefahr
  geräth,  darf  er  sich  der  Herrschaft  nicht  thätig  widersetzen.  ·

I.80.

Vergehungen  des  Gesindes  gegen  die  Herrschaft  müssen  durch  Gefängniß
  oder  öffentliche  Strafarbeit  nach  den  Grundsätzen  des  Kriminal-Rechts  geahndet
  werden.

.  81.

Auf  die  Zeit,  durch  welche  das  Gesinde  wegen  Erleidung  solcher  Strafen
seine  Dienste  nicht  verrichten  kann,  ist  die  Herrschaft  befugt,  dieselben  durch
Andre  auf  dessen  Kosten  besorgen  zu  lassen.

.  82.
sichten  der  Die  Herrschaft  ist  schuldig,  dem  Gesinde  Lohn  und  Kleidung  zu  den  be-..
  ,,.  .  „
stimmten  Zeiten  ungesäum:  zu  entrichten.
.  83.

Ist  auch  Kost  versprochen  worden,  so  muß  selbige  bis  zur  Sättigung  gegeben
  werden.  Offenbar  der  Gesundheit  nachtheilige  und  ekelhafte  Speisen
kann  das  Gesinde  anzunehmen  nicht  gezwungen  werden.  In  Fällen,  wo  über
die  Beköstigung  Streit  entsteht,  entscheidet  in  Ermangelung  bestimmter  Verabredung
  die  Polizei-Obrigkeit  wie  §F.  33.,  über  die  Menge  und  Beschaffenheit
derselben.

.  84.

Die  Herrschaft  muß  dem  Gesinde  die  nöthige  Zeit  zur  Abwartung  des

öffentlichen  Gottesdienstes  lassen,  und  dasselbe  dazu  fleißig  anhalten.
§.  85.
        <pb n="115" />
        —  111  —

g.  85.

Sie  muß  ihm  nicht  mehrere  noch  schwerere  Dienste  zumuthen,  als  das
Gesinde  nach  seiner  Leibes-Beschaffenheit  und  seinen  Kraͤften  ohne  Verlust
seiner  Gesundheit  bestreiten  kann.

.  86.

Zieht  ein  Dienstbote  sich  durch  den  Dieust#oder  bei  Gelegenheit  desselben
eine  Krankheit  zu,  so  ist  die  Herrschaft  schuldig,  für  seine  Kur  und  Verpflegung
zu  sorgen.

§.  87.  ,
Dafuͤr  darf  dem  Gesinde  an  seinem  Lohne  nichts  abgezogen  werden.
S.  88.

Außerdem  ist  die  Herrschaft  zur  Vorsorge  für  kranke  Dienstboten  nur  alsdann
  verpflichtett,  wenn  dieselben  keine  Verwandten  in  der  Nähe  haben,  die
sich  ihrer  anzunehmen  vermögend  und  nach  den  Gesetzen  schuldig  sind.

.  89.

Weigern  sich  die  Verwandten  dieser  Pflicht;  so  muß  die  Herrschaft  dieselbe
  einstweilen,  und  bis  zum  Austrage  der  Sache,  mit  Vorbehalt  ihres
Rechts,  übernehmen.  ·

5.90.

Sind  öffentliche  Anstalten  vorhanden,  wo  dergleichen  Kranke  aufgenommen

  werden;  so  muß  das  Gesinde  es  sich  gefallen  lassen,  wenn  die  Herrschaft

seine  Unterbringung  daselbst  veranstaltet.
§.  91.

In  dem  H.  88.  bestimmten  Falle  kann  die  Herrschaft  die  Kurkosten  von

dem  auf  diesen  Zeitraun  fallenden  Lohne  des  kranken  Dienstboten  abziehen.
·  .  92.

Dauert  eine  solche  Krankheit  ü##er  die  Dienstzeit  hinaus:  so  hört  mit  dieser

  die  außere  Verbindlichkeit  der  Herrschaft  auf,  für  die  Kur  und  Pflege  des

kranken  Oienstboten  zu  sorgen.
§#.93.

Doch  muß  sie  davon  der  Obrigkeit  des  Orts  in  Zeiten  Anzeige  machen,
damit  diese  für  das  Unterkommen  eines  dergleichen  verlassenen  Kranken  sorgen

  könne.
94.

Unter  den  Umständen,  wo  ein  Machtgeber  einen  dem  Bevollmächtigten
bei  Ausrichtung  der  Geschäfte  durch  Zufall  zugestoßenen  Schaden  vergüten
muß,  ist  auch  die  Herrschaft  schuldig  für  das  in  ihrem  Dienste  oder  bei  Gelegenheit
  desselben  zu  Schaden  gekommene  Gesinde  auch  über  die  Dienstzeit
hinaus  zu  sorgen  CTheil  1.  Tit.  13.  §.  80  —  81.)

2  K.  95.
        <pb n="116" />
        —  112  —

.  95.

Diese  Pflicht  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  die  Kur-Kosten  und  auf  den
nothduͤrftigen  Unterhalt  des  Gesindes,  so  lange  bis  dasselbe  sich  sein  Brod
selbst  zu  verdienen  wieder  in  den  Stand  kommt.

.  96.

Ist  aber  der  Dienstbote  durch  Mißhandlungen  der  Herrschaft  ohne  sein
grobes  Verschulden,  an  seiner  Gesundheit  beschaͤdiget  worden:  so  hat  er  von
ihr  vollständige  Schadloshaltung  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  der  Gesetze
  zu  fordern.  —
§S.  97.

Auch  für  solche  Beschimpfungen  und  üble  Nachreden,  wodurch  dem
Gesinde  sein  künftiges  Fortkommen  erschwert  wird,  gebührt  demselben  gerichtliche
  Genugthuung.
§S#.  98.
In  wiefern  eine  Herrschaft  durch  Handlungen  des  Gesindes  in  oder
außer  seinem  Dienste,  verantwortlich  werde,  ist  gehörigen  Orts  bestimmt.
(Theil  1.  Tit.  6.  F.  600.  sequ.)
.  99.
deAufbebung  Stirbt  ein  Dienstbote:  so  können  seine  Erben  Lohn  und  Kosigeld  nur
ges  durch  so  weit  fordern,  als  selbiges  nach  Verhältniß  der  Zeit  bis  zum  Krankenlager
den  Tod.  rückständig  ist.
§S.  100.
Begräbnißkosten  ist  die  Herrschaft  für  das  Gesinde  zu  bezahlen  in  keinem
  Falle  schuldig.  -
g.101.

Stirbt  das  Haupt  der  Familie;  so  sind  die  Erben  nicht  gehalten,  das
Gesinde  länger,  als  bis  zur  nächsten  gesetzlichen  Ziehzeit  H.  32.  33.  34.  zu
behalten,  wenn  auch  durch  besonderen  Vertrag  eine  längere  Dienstzeit  festgesetzt
  wäre.

S.  102.

Erfolgt  jedoch  der  Todesfall  nach  der  Kündigungsfrist:  so  muß  Gesinde,
  welches  blos  zu  hauslichen  Verrichtungen  bestimmt  ist,  das  baare  Lohn
doch  ohne  Kost  oder  Kostgeld  für  das  nächsifolgende  Vierteljahr  noch  überdies,
  statt  Entschädigung  für  die  verspätete  Kündigung,  erhalten;  Gesinde  aber,
das  zur  Landwirthschaft  gebraucht  wird,  noch  für  das  nächstfolgende  Jahr
beibehalten  werden,  falls  keine  andere  freiwillige  Abkunft  getroffen  werden  kann.

S.  103.

Sind  Dienstboten  zur  besondern  Bedienung  einzelner  Mitglieder  der

Familie  angenommen,  so  können  bei  dem  Absterben  derselben  die  Bestimmungen

  des  vorstehenden  Paragraphs  auch  auf  sie  angewendet  werden.
-  5.104.
        <pb n="117" />
        —  113  —

§.  104.

Mannliche  Dienstboten  behalten  die  ganze  gewöhnliche  Livrẽe,  wenn  sie
der  verstorbenen  Herrschaft  schon  ein  halbes  Jahr  oder  länger  gedient  haben.
S.  105.

Sind  sie  noch  nicht  so  lange  in  ihren  Diensten  gewesen,  so  mussen  sie
Rock,  Weste  und  Hut  zurucklassen.

S.  106.

War  der  Bediente  nur  Monatweise  gemiethet;  so  erhält  er  Lohn  und
Kostgeld,  wenn  die  Herrschaft  vor  dem  funfzehnten  Monatstage  stirbt,  nur
auf  den  laufenden,  sonst  aber  auch  auf  den  folgenden  Monat.

S.  107.

Entsteht  Konkurs  über  das  Vermögen  der  Herrschaft,  so  finden  die

Vorschriften  §.  101  bis  100.  Anwendung.
.  108.

Der  Tag  des  eröffneten  Konkurses  wird  in  dieser  Beziehung  dem  Todestage

  gleich  geachtet.
&amp;amp;.  #109.

Wegen  des  alsdann  rückständigen  Gesindelohns  bleibt  es  bei  den  Vorschriften
  der  Konkurs-Ordnung.

I.  110.
Außer  diesen  Fällen  kann  der  Mieths-Vertrag  während  der  Dienstzeit  Hachzverher
einseitig  nicht  aufgehoben  werden.  gufln
111.

Welcher  Theil  denselben  nach  Ablauf  der  Dienstzeit  nicht  fortsetzen  will,

muß  innerhalb  der  gehoͤrigen  Frist  aufkuͤndigen.
.  112.

Die  Aufkündigungsfrist  wird  bei  Städtischem  Gesinde  auf  Sechs  Wochen
  und  bei  Landgesinde  auf  Drei  Monate  vor  dem  Ablaufe  der  Dienstzeit
angenommen,  in  sofern  ein  Andres  bei  der  Vermiethung  nicht  ausdrücklich
verabredet  ist.  Sollten  indeß  andere  Kündigungsfristen  bei  dem  ländlichen
Gesinde  bisher  noch  üblich  gewesen  seyn:  so  mag  es  dabei  für  die  nachsten
Fünf  Jahre  (§.  48.)  noch  sein  Bewenden  behalten.

5.  113.
Bei  Monatweise  gemietheten  Diensiboten  findet  die  Aufkündigung  noch

am  Funfzehnten  eines  jeden  Monats  statt.
.  114.

Ist  keine  Aufkündigung  erfolgt:  so  wird  der  Vertrag  als  stillschweigend

  verlängert,  angesehen.
.  115.

Bei  städtischem  Gesinde  wird  die  Verlaͤngerung  auf  ein  Viertel-  und
bei  Landgesinde  auf  ein  ganzes  Jahr  gerechnet.  S.  116.
        <pb n="118" />
        —  114  —

„S.  116.

Bei  Monatweise  gemiethetem  Gesinde,  versteht  sich  die  Verlaͤngerung
immer  nur  auf  Einen  Monat.

.  117.
ee  Af-  Ohne  Aufkündigung  kann  die  Herrschaft  ein  Gesinde  sofort  entlassen:
von  Seiten  1)  Wenn  dasselbe  die  Herrschaft  oder  deren  Familie  durch  Thätlichkeiten,
der  Herrschaft.  Schimpf=  und  Schmähworte  oder  ehrenrührige  Nachreden  beleidigt,  oder
durch  boshafte  Verhetzungen,  Zwistigkeiten  in  der  Familie  anzurichten

sucht.
.  118.

2)  Wenn  es  sich  beharrlichen  Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit  gegen  die

Befehle  der  Herrschaft  zu  Schulden  kommen  läßt.
S.  119.

3)  Wenn  es  sich  den  zur  Aufsicht  über  das  gemeine  Gesinde  bestellten
Hausofficianten  mit  Thatlichkeiten,  oder  groben  Schimpf-  und  Schmähreden,
  in  ihrem  Amte  widersetzt.

.  120.

4)  Wenn  es  die  Kinder  der  Herrschaft  zum  Bösen  verleitet,  oder  verdächtigen
  Umgang  mit  ihnen  pflegt.

.  12n.

5)  Wenn  es  sich  des  Diebstahls  oder  der  Veruntreuung  gegen  die  Herrschaft
  schuldig  macht.

.  122.
6)  Wenn  es  sein  Nebengesinde  zu  dergleichen  Lastern  verleitet.
g.  123.

7)  Wenn  es  auf  der  Herrschaft  Namen  ohne  deren  Vorwissen  Geld  oder
Waaren  auf  Borg  nimmt.

g.  124.
8)  Wenn  es  die  noch  nicht  verdiente  Liorẽe  ganz  oder  zum  Theil  verkauft
oder  versetzt.
&amp;amp;.  125.
9)  Wenn  es  wiederholentlich  ohne  Vorwissen  und  Erlaubniß  der  Herrschaft
über  Nacht  aus  dem  Hause  geblieben  ist.
S.  126.
10)  Wenn  es  mit  Feuer  und  Licht  gegen  vorhergegangene  Warnungen  unvorsichtig
  umgeht.
.  127.
11)  Wenn  auch  ohne  vorhergegangene  Warnung  aus  dergleichen  unvorsichtigem
  Betragen  wirklich  schon  Feuer  entstanden  ist.

G.  128.
        <pb n="119" />
        —  115  —

9.  128.

12)  Wenn  das  Gesinde  sich  durch  luͤderliche  Auffuͤhrung  ansteckende  oder
ekelhafte  Krankheiten  zugezogen  hat.

.  129.  «

13)  Wenn  das  Gesinde  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  seines  Vergnuͤgens
wegen  auslaͤuft,  oder  ohne  Noth  uͤber  die  erlaubte,  oder  zu  dem  Ge—
schaͤfte  erforderliche  Zeit  ausbleibt,  oder  sonst  den  Dienst  muthwillig  ver—
nachlaͤssigt,  und  von  allen  diesen  Fehlern  auf  wiederholte  Verwarnung
nicht  absteht.

.  130.

14)  Wenn  der  Dienstbote  dem  Trunk  oder  Spiel  ergeben  ist,  oder  durch
Zänkereien  und  Schlägereien  mit  seinem  Nebengesinde  den  Hausfrieden
stört,  und  von  solchem  Betragen  auf  geschehene  Vermahnung  nicht  ablaͤßt.

.  131.

15)  Wenn  dem  Dienstboten  diejenige  Geschicklichkeit  gaͤnzlich  ermangelt,  die

er  auf  Befragen  bei  der  Vermiethung  zu  besitzen  ausdruͤcklich  angegeben  hat.
g.  132.

16)  Wenn  ein  Dienstbote  von  der  Obrigkeit  auf  laͤngere  Zeit,  als  acht  Tage,
gefaͤnglich  eingezogen  wird.

.  133.

17)  Wenn  ein  Gesinde  weiblichen  Geschlechts  schwanger  wird,  in  welchem
Falle  jedoch  der  Obrigkeit  Anzeige  geschehen  und  die  wirkliche  Entlassung
nicht  eher,  als  bis  von  dieser  die  gesetzmäßigen  Anstalten  zur  Verhütung
alles  Unglücks  getroffen  worden,  erfolgen  muß.

134.

18)  Wenn  die  Herrschaft  von  dem  Gesinde  bei  der  Annahme  durch  Vorzeigung

  falscher  Zeugnisse  bentergangen  worden.
9.  135.

19)  Wenn  das  Gesinde  in  seinem  nächstvorhergehenden  Dienste  sich  eines
solchen  Betragens,  weshalb  dasselbe  nach  §.  117—  128.  hätte  entlassen
werden  können,  schuldig  gemacht,  und  die  vorige  Herrschaft  dieses  in  dem
ausgestellten  Seugnisse  verschwiegen,  auch  das  Gesinde  selbst  es  der  neuen
Herrschaft  bei  der  Annahme  nicht  offenherzig  bekannt  hat.

.  136.
Das  Gesinde  kann  den  Dienst  ohne  vorhergehende  Aufkündigung  verlassen:  nso  ee
1)  Wenn  es  durch  Mißhandlungen  von  der  Herrschaft  in  Gefahr  des  Lebens
  oder  der  Gesundheit  versetzt  worden.
.  137.

2)  Wenn  die  Herrschaft  dasselbe  auch  ohne  solche  Gefahr,  jedoch  mit  ausschweifender
  und  ungewöhnlicher  Härte  behandelt  hat.

S.  18
        <pb n="120" />
        —  116  —

.  138.

3)  Wenn  die  Herrschaft  dasselbe  zu  Handlungen  welche  wider  die  Gesetze

oder  wider  die  guten  Sitten  laufen,  hat  verleiten  wollen.
.  13.

4)  Wenn  dieselbe  das  Gesinde  vor  dergleichen  unerlaubten  Zumuthungen
gegen  Personen,  die  zur  Familie  gehören  oder  sonst  im  Hause  aus=  und
eingehen,  nicht  hat  schützen  wollen.

.  140.

5)  Wenn  die  Herrschaft  dem  Gesinde  das  Kostgeld  gaͤnzlich  vorenthaͤlt,

oder  ihm  selbst  die  nothduͤrftige  Kost  verweigert.
.  11.

6)  Wenn  die  Herrschaft  auf  eine  Zeit,  welche  die  laufende  Dienstzeit  übersieigt
  und  in  eine  Entfernung,  die  mehr  als  sechs  Meilen  beträgt,  eine
Reise  vornimmt  oder  überhaupt  in  diese  Entfernung  ihren  bisher  gewöhnlichen
  Wohnsitz  verlegt  und  es  nicht  übernehmen  will,  den  Dienstboten
  zum  Ablauf  der  Dienstzeit  kostenfrei  zurück  zu  senden.  Hat  die
Herrschaft  mehrere  gleich  gewöhnliche  Wohnsitze;  so  wird  die  Entfernung
  von  sechs  Meilen  nach  demjenigen  berechnet  den  sie  zuletzt  wirklich
bewohnt  hat.

S.  142.

7)  Wenn  der  Dienstbote  durch  schwere  Krankheit  zur  Fortsetzung  des  Dienstes

  unvermögend  wird.
143.

zuntet  chtr  Vor  Ablauf  der  1  Dienstzeit,  aber  doch  nach  vorhergegangener  Aufkündinach

  vorher-gung  kann  die  Herrschaft  einen  Dienstboten  entlassen:

Seaele-  1)  Wenn  demselben  die  nöthige  Geschicklichkeit  zu  den,  nach  seiner  Bestimgung

  von.  mung  ihm  obliegenden  Geschäften  ermangelt.
Herrschaft.  .  144.
2)  Wenn  nach  geschlossenem  Miethsvertrage  die  Vermögens-Umstände  der
Herrschaft  dergestalt  in  Abnahme  gerathen,  daß  sie  sich  entweder  ganz
ohne  Gesinde  behelfen,  oder  doch  dessen  Jahl  einschränken  muß.
S.  145.
„on  ettten  Dienstboten  können  vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  jedoch  nach  vorhergegangener

  Aufkündigung  den  Dienst  verlassen:
1)  Wenn  die  Herrschaft  den  bedungenen  Lohn  in  den  festgesetzten  Terminen
nicht  richtig  bezahlt.
S.  146.
2)  Wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde  einer  öffentlichen  Beschimpfung  eigenmächtig
  aussetzt.

G.  147.
        <pb n="121" />
        —  117  —

#.  147.

3)  Wenn  der  Diensibote  durch  Heirath  oder  auf  andere  Art  zur  Anstellung
einer  eignen  Wirthschaft  vortheilhafte  Gelegenheit  erhält,  die  er  durch
Ausdauerung  der  Miethzeit  versäumen  mußte.

.  148.

In  allen  Fällen,  wo  der  Miethsvertrag  innerhalb  der  Dienstzeit,  jedoch
nur  nach  vorhergegangener  Aufkündigung,  aufgehoben  werden  kann,  muß  dennoch
  das  laufende  Vierteljahr,  und  bei  Monatweise  gemiethetem  Gesinde,  der
laufende  Monat  ausgehalten  werden.

-  5.149.

Wenn  die  Aeltern  der  Dienstboten,  wegen  einer  erst  nach  der  Vermiethung
  vorgefallenen  Veraͤnderung  ihrer  Umstaͤnde  ihn  in  ihrer  Wirthschaft  nicht
entbehren  koͤnnen:  oder  der  Dienstbote  in  eignen  Angelegenheiten  eine  weite
Reise  zu  unternehmen  genöthiget  wird;  so  kann  er  zwar  ebenfalls  seine  Enklassung
  fordern;  er  muß  aber  alsdann  einen  andern  tauglichen  Dienstboten  statt
seiner  stellen,  und  sich  mit  demselben  wegen  Lohn,  Kost  und  Liorse  ohne  Schaden
  der  Herrschaft  abfinden.

&amp;amp;.  150.

In  allen  Fällen,  wo  die  Herrschaft  einen  Dienstboten  während  der  Dienst-  dalbas  alezeit
  mit  oder  ohne  Aufkündigung  zu  entlassen  berechtiget  ist  (G.  117—  135.  Lohn,  Ka#t
143.  144.),  kann  der  Dienstbote  Lohn  und  Kost  oder  Kostgeld  nur  nach  Ver-  Frd  Karerg.
hältniß  der  Zeit  fordern,  wo  er  wirklich  gedienet  hat.

.  151,

Ein  gleiches  gilt  von  denjenigen  Fällen,  wo  der  Dienstbote  zwar  vor  Ablauf
  der  Dienstzeit  aber  doch  nach  vorhergängiger  Aufkündigung  den  Dienst  verlassen
  kann.  G.  145.  146.  147.)

.  152.

In  Fällen,  wo  der  Dienstbote  sofort  und  ohne  Aufkündigung  den  Dienst
zu  verlassen  berechtiget  ist  G.  130—  142.)  muß  ihm  Lohn  und  Kost  auf  das
laufende  Vierteljahr,  und,  wenn  er  Monatweise  gemiethet  worden,  auf  den
laufenden  Monat  vergütet  werden.

.  153.

Hat  die  Ursache  zum  gesetzmäßigen  Austritte  erst  nach  Ablauf  der  Aufkündigungsfrist
  sich  ereignet;  so  muß  die  Herrschaft  diese  Vergütung  auch  für
das  folgende  Vierteljahr  oder  für  den  folgenden  Monat  leisten.

9.  154.
In  der  Regel  behält  der  Dienstbote  die  als  einen  Theil  des  Lohns  anzusehende
  Liorée  vollständig,  wenn  er  aus  den  G.  136  —142.)  bestimmten  Ursachen
  den  Dienst  verläßt.

Fahrgang  1810.  Q  .  155.
        <pb n="122" />
        —  118  —

.  155.

Geschieht  der  Austritt  nur  aus  den  F.  143.  und  144.  enthaltenen  Gründen,
  und  hat  der  Bediente  noch  kein  halbes  Jahr  gedient,  so  muß  er  Rock  und
Hut  zurücklassen.

.  1560.

In  den  Fällen,  wo  das  Gesinde  nach  §S.  117—  135.,  143.  und  144.
von  der  Herrschaft  entlassen  wird,  kann  letztere  der  Regel  nach  die  ganze  Livrẽe
  zurückbehalten.

.  157.

Doch  gebühren  dem  Bedienten  die  kleinen  Montirungsstücke  wenn  er
schon  ein  halbes  Jahr  gedient  hat,  und  nur  aus  den  W.  143.  144.  angeführten
  Gründen  entlassen  wird.

S.  1  S

Wenn  das  Gesinde  aus  den  W  145.  und  146.  angeführten  Gründen
nach  vorher  gegangener  Aufkündigung  seinen  Abschied  nimmt,  so  finden  die
Vorschriften  9.  154.  und  155.  Anwendung.

.  159.
Erfolgt  aber  der  Austritt  nur  aus  der  F.  147.  bestimmten  Ursache,  so
muß  der  Dienstbote  mit  den  kleinen  Montirungsstücken  sich  begnügen.
S.  400.  —
Rechtliche  Eine  Herrschaft  die  aus  andern  als  gesetzmaͤßigen  Ursachen  das  Ge—
Folgeuiuer  sinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entläßt,  muß  von  der  Obrigkeit  dasselbe  wie-Eeschehenen
  der  anzunehmen  und  den  Dienstertrag  sortzuseten  angehalten  werden.

Weigert  sie  sich  dessen  beharrlich:  so  muß  sie  dem  Dienstboten  Lohn

und  Livrẽe  auf  die  noch  ruͤckstaͤndige  Dienstzeit  entrichten.

5.  102.
Auch  für  die  Kost  muß  die  Herrschaft  bis  dahin  sorgen.
9.  163.

Kann  aber  das  Gesinde  noch  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ein  anderweites
  Unterkommen  erhalten,  so  erstreckt  sich  die  Vergütungs-Verbindlichkeit
der  Herrschaft  nur  bis  zu  diesem  Zeitpunkte;  und  weiter  hinaus  nur  in  so  fern
als  das  Gesinde  sich  in  dem  neuen  Dienste  mit  einem  geringern  Lohne  hat
begnügen  müssen.

«,«-  g.164.

Ist  die  Herrschaft  das  entlassene  Gesinde  wieder  anzunehmen  bereit,
das  Gesinde  hingegen  weigert  sich,  den  Dienst  wieder  anzutreten;  so  kann
letzteres  in  der  Regel  gar  keine  Verguͤtung  fordern.

.165.

Weist  aber  das  Gesinde  einen  solchen  Grund  seiner  Weigerung  nach,

wes-
        <pb n="123" />
        —  119  —

weswegen  es  seines  Orts  den  Dienst  zu  verlassen  berechtiget  seyn  wuͤrde:  so
gebuͤhrt  demselben  die  §.  152.  scqu.  bestimmte  Vergütung.

.  16.

Kann  das  Gesinde  den  vorigen  Dienst  wegen  eines  inzwischen  erhaltenen
  anderweitigen  Unterkommens  nicht  wieder  antreten,  so  findet  die  Borschrift
".  103.  Anwendung.

.  107.

Gesinde  welches  vor  Ablauf  der  ODienstzeit  ohne  gesetzmäßige  Ursache  den  Verlassung
Dienst  verläßt,  muß  durch  Zwangsmittel  zu  dessen  Fortsetzung  angehalten  des  s  Dienstes.
werden.

.  168.

Will  aber  die  Herrschaft  ein  solches  Gesinde  nicht  wieder  annehmen,  so
ist  sie  berechtiget,  ein  anderes  an  seine  Stelle  zu  miethen,  und  der  ausgetretene
Dienstbote  ist  nicht  allein  schuldig  die  dadurch  verursachten  mehreren  Kosten  zu
erstatten;  sondern  verfällt  überdieß  in  eine  Strafe,  die  nach  Maasgabe  des  Grades
  der  Berschuldung  auf  zwei  bis  zehn  Thaler,  oder  bei  Unvermögen  auf  verhältnißmäßiges
  Gefängniß  festzusetzen  ist.

I.  109.

Das  abziehende  Gesinde  ist  schuldig  alles,  was  ihm  zum  Gebrauche
in  seinen  Geschäften,  oder  sonst  zu  seiner  Aufbewahrung  anvertraut  worden,
der  Herrschaft  richtig  zurück  zu  liefern.

.  170.

Den  daran  durch  seine  Schuld  entstandenen  Schaden  muß  es  der  Herrschaft
  ersetzen.  (S.  05—  09.)

.  171.

Bei  dem  Abzuge  ist  die  Herrschaft  dem  Gesinde  einen  schriftlichen  Abschied,  #bschied.
und  ein  der  Wahrheit  gemäßes  Zeugniß  über  seine  geleisteten  Oienste  zu  ertheilen
schuldig.

.  172.

Werden  dem  Gesinde  in  diesem  Abschiede  Beschuldigungen  zur  Last  gelegt,
  die  sein  weiteres  Fortkommen  hindern  würden:  so  kann  es  auf  polizeiliche
Untersuchung  antragen.

.  173.

Wird  dabei  die  Beschuldigung  ungegründet  befunden;  so  muß  die  Obrigkeit
  dem  Gesinde  den  Abschied  auf  Kosten  der  Herrschaft  ausfertigen  lassen,  und
letzterer  fernere  üble  Nachreden  bei  nahmhafter  Geldstrafe  untersagen.

.  1.
Hat  hingegen  die  Herrschaft  einem  Gesinde,  welches  sich  grober  Laster

und  Veruntreuungen  schuldig  gemacht  hat,  das  Gegentheil  wider  besseres  Wissen
        <pb n="124" />
        —  120  —

sen  bezeugt,  so  muß  sie  fuͤr  allen  einem  dritten  daraus  entstehenden  Schaden
haften.  «
K.  175.

Die  folgende  Herrschaft  kann  sich  also  an  ihr  wegen  des  derselben  durch
solche  Laster  oder  Veruntreuungen  des  Dienstboten  verursachten  Nachtheils
halten.

K.  176.

Auch  soll  eine  solche  Herrschaft  mit  einer  Geldstrafe  von  Einem  bis  Fünf

Thalern  zum  Besten  der  Armenkasse  des  Orts  belegt  werden.
        <pb n="125" />
        —  121  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

No.  6.

 

 

 

(No.14.)  Stempel-Gesetz  für  die  ganze  Monarchie.  Vom  20sten  November  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.
Thun  kund  und  fuͤgen  hiemit  zu  wissen:

Die  Beduͤrfnisse  des  Staats;  die  Weitlaͤuftigkeit  der  bisherigen  Stempel-Gesetze;
  die  Einführung  der  allgemeinen  Gewerbefreiheit,  wodurch  die  Paraphenund
  Musikzettelgelder  aufhören;  der  Uebelstand,  daß  unbedeutende  Prozesse  bisher
  oft  mehr  an  Stempel  kofteten,  als  bedeutende;  und  endlich  die  Rücksicht,  daß
Gegenstände  unter  Funfzig  Thaler  zur  Erleichterung  der  ärmern  Volksklasse  ganz
von  der  Stempel-Abgabe  ausgenommen  werden  sollen,  machen  ein  neues  Stempel-Gesetz
  nöthig.

Wir  bestimmen  daher:

Artikel  1.

Vom  ü1sten  Januar  1811.  an  werden  alle  frühere,  den  Stempel  und  die
Chargen-Gebühren  betreffende  Gesetze  aufgehoben  und  gegenwärtiges  Edikt  tritt
in  Kraft.

Artikel  2.

Da  hiernach  der  Gebrauch  des  neuen  Stempelpapiers  mit  dem  1sten  Januar
  k.  J.  beginnet,  so  sind  diejenigen,  welche  unbeschriebenes  Stempelpapier
von  der  bisherigen  Art  in  Händen  haben,  verpflichtet,  es  vom  1sten  Januar  bis
zum  isten  Februar  gegen  neues  Stempelpapier  bei  den  Accise-Aemtern  umzutauschen.
  Nach  dem  1sten  Februar  findet  kein  Austausch  mehr  statt.  "

»  Artikel  3.
Es  giebt  fuͤnferlei  Arten  von  Stempel:

1)  den  gewoͤhnlichen  Stempel;

der  Preis  dieses  Stempels  ist  unabhaͤngig  von  dem  Werth  des  Gegenstandes;


2)  den  besondern  oder  Werths-Stempel;

er  steigt  im  Verhältniß  des  Werths  des  Gegenstandes,  wozu  gestempeltes

  Papier  nach  den  folgenden  Bestimmungen  erforderlich  ist;
Fahrgang  1810.  R  3)  den
        <pb n="126" />
        —  122  —

3)  den  Gnadenstempel.
Ueber  diesen  werden  Wir  naͤchstens  besondere  Bestimmungen  ergehen
lassen,  weil  die  dahin  gehoͤrigen  Gegenstaͤnde  einer  gaͤnzlichen  mit  andern
  Einrichtungen  zusammenhaͤngenden  Reform  beduͤrfen.

Für  jetzt  werden  nun  die  bisher  erhobenen  Stempel=  und  Chargenjura
  hiemit  gänzlich  aufgehoben  und  nur  die  Geheimen  Kanzley-Gebühren
  und  die  bis  zu  jener  Reform  noch  anwendbaren  altern  Sätze
wie  sonst  bezahlt;

4)  den  Kartenstempel;
5)  den  Zeitungsstempel.
Artikel  4.

Alle  Privat=  und  öffentliche  Verhandlungen,  die  zum  Gebrauch  vor  Gericht
oder  vor  einer  andern  Behörde  dienen  können,  und  von  irgend  einer  öffentlichen
Behörde  oder  Person  erlassen  oder  bei  ihr  angebracht  werden,  sie  mögen  einer
Schätzung  in  Gelde  fähig  seyn  oder  nicht,  sind  in  der  Regel  dem  Stempel  unterworfen.


Es  giebt  hievon  keine  weitere  Ausnahmen,  als  die,  welche  in  diesem  Gesetz
  Art.  10.  nahmhaft  gemacht  sind.

Die  Verhandlungen  müssen  auf  dem  Stempelpapier  selbst  geschrieben  seyn,
und  das  Umschlagen  eines  Stempelbogens  ist  unstatthaft;  außer  bei  Vorstellungen.
  Sollte  jedoch  bei  Contrakten  der  erforderliche  Stempelbogen  nicht  sofort  zu
haben  sepn;  so  kann  derselbe  binnen  acht  Tagen  nachgebracht  werden,  es  muß
ihn  aber  eine  Gerichtsperson  cassiren  und  zugleich  pflichtmaßig  darauf  bezeugen,
daß  solches  binnen  acht  Tagen  nach  Schließung  des  Contracts  geschehen  sey.

Sollte  von  einem  Einländer  außerhalb  Landes  über  ein  im  Lande  belegenes
Object  contrahirt  werden;  so  ist  der  Stempel  acht  Tage  nach  der  Rückkehr  in
Unsere  Staaten  beizubringen,  und  daß  solches  geschehen,  wie  vorher  von  einer
Gerichtsperson  zu  attestiren.

Ist  zur  Ergänzung  eines  Stempelsatzes  das  Umschlagen  mehrerer  Stempelbogen
  nöthig,  so  muß  obige  Vorschrift  bei  einem  jeden  befolgt  werden.  Abgeschnittene
  oder  unbeschriebene  Stempelbogen  sind  ungülkig.

Artikel  5.

Beschriebenes  Papier  stempeln  zu  lassen  ist  verboten.  —  Da  wo  Stempelungen
  sind,  kann  indeß  Jeder  unbeschriebenes  Pergament  oder  Velinpapier,
nicht  aber  eine  andere  Sorte  unbeschriebenen  Papiers  mit  dem  gewöhnlichen  und
dem  Werth-Stempel,  gegen  den  vollen  Betrag  desselben,  stempeln  lassen.

Artikel  6.
ageebn-  Das  gewoͤhnliche  Stempelpapier  hat  die  bisher  gebraͤuchliche  Groͤße  mit
velpapier.  Ausnahme  der  Meldezertel,  die  nur  ein  Quartblatt  sind.  Ee
in
        <pb n="127" />
        —  123  —

Ein  jeder  Bogen  erhaͤlt  einen  Stempel,  der  oben  in  der  Mitte  des  einmal  Form  u.  all
zusammengelegten  Bogens  schwarz  aufgedruckt  wird  und  den  Werth,  so  wie  das  Almeine  ¾
Adlerzeichen  enthält.

Die  Preise  des  gewöhnlichen  Stempelpapiers  und  des  Stempels  in  oben  preis.
gedachtem  Fall  sind  für  den  Bogen  zwei  gute  Groschen  und  acht  gute  Groschen.

1)  Der  2  gGr.  Bogen  ist  erforderlich  zu  allen  Vorstellungen,  Bittschriften,  Gebrauch.

Gesuchen,  Schriften  und  Eingaben,  welche  bei  Uns,  Unserm  Staatskanzler,

Ministern,  den  verschiedenen  Abtheilungen  der  Ministerien,  Landes-Collegien,

  Gerichten,  überhaupt  einer  öffentlichen  Behörde,  sie  habe  Namen

wie  sie  wolle,  Magisträte  und  einzelne  Beamte  nicht  ausgenommen,  eingereicht
  werden,  selbst  dann,  wenn  die  Briefform  gewählt  seyn  sollte,  die

Absicht  aber  ist  eine  Verfügung  zu  bewirken.  ·

Er  ist  ferner  erforderlich  zu  allen  Meldezetteln  der  Gastwirthe  fuͤr  die

Polizeibehoͤrde,  zu  Gesindescheinen,  zu  den  Paͤssen  fuͤr  Unvermoͤgende.

2)  Der  8  gGr.  Bogen  dient:

a.  zu  allen  Ausfertigungen  und  Verhandlungen  der  Ministerien  und  ihrer
verschiedenen  Abtheilungen,  der  Landeskollegien,  der  Ortspolizei=  und  Justizbehörden,
  kurz  aller  Verwaltungsbehörden,  die  Magisträte  nicht  ausgenommen,
  so  wie  einzelner  Commissarien,  ohne  Rücksicht  des  Gegenstandes
En  sofern  dieser  anders  nach  Art.  1  1.  stempelpflichtig  ist),  z.  B.  zu  Attesten,
  Berichten,  Bestellungen,  zu  allen  Cessionen,  Curatorien,  Dechargen,
  Erbrezessen,  Excitatorien,  Feuerkassenscheinen,  Geburtsbriefen,  Inventarien,
  Legalisationen  von  Urkunden  zum  in=  und  ausländischen  Gebrauch,
  Maklerattesten,  gerichtlichen  Aufträgen,  Pässen,  Protokollen  Requisitorialien,
  Resolutionen,  sie  mögen  ausgefertigt,  oder  durch  Abschrift
des  Decrets  ertheilt  werden,  Testamenten  und  Codicillen,  Vertragen,  auch
einseitigen  Erklärungen  ohne  Unterschied,  in  soweit  die  vorgedachten  Ausfertigungen
  und  Verhandlungen  nach  dem  Folgenden  nicht  dem  Werthsstempel
  unterworfen  sind,  vidimirten  Abschriften,  Vollmachten  und  Substitutionen,
  (mit  Ausnahme  der  nach  Art.  1  1.  befreiten)  Zeugnissen  und  Extracten
aus  den  Kirchenbüchern  u.  s.  w.

Im  Laufe  eines  Prozesses  sind  die  von  dem  Gerichte  aufgenommenen  Protokolle
  und  erlassenen  Verfügungen  stempelfrei,  in  sofern  nicht  ein  anderer
als  die  Partheien  die  Stempelkosten  zu  tragen  verbunden  ist.  Mit  Ausnahme
  dieses  einzigen  Falles  wird  der  Stempel  nur  zu  den  Ausfertigungen  der
Urtheile  oder  Urtheils  -Extracte  für  die  Partheien  gebraucht.  Selbst  die
Ausfertigung  aller  Urtheile  in  solchen  Injuriensachen,  die  als  Bagatellsachen
  betrachtet  werden,  ist  diesem  Stempel  unterworfen,  desgleichen  die
Ausfertigung  eines  Urtheils  in  Criminalsachen,  die  Absolutio  ab  instantia
  bei  vermögenden  Inquisiten.

R2  b.  Bei
        <pb n="128" />
        —  124  —

b.  Bei  außergerichtlichen  Verhandlungen  der  zu  a.  gedachten  Art,  wozu,  auch
die  Protokolle  und  Ausfertigungen  der  Notarien  gehoͤren,  findet  dieser  Stempelsatz
  gleichfalls  unter  obigen  naͤhern  Bestimmungen  statt;  uͤberdies  ist
dieses  noch  der  Fall  bei  Lehrbriefen  und  Privatattesten.

Artikel  7.
Der  Wertb-  Das  mit  dem  Werthstempel  bezeichnete  Papier  hat  die  gewöhnliche  Boge

  Form.  gengröße.

Ausnahmen  sind:
1.  das  Papier  zu  Quittungen,  es  besteht  aus  einem  Quartblatt;
2.  das  Wechselpapier,  desgleichen  das  Papier  zu  Handels-Billets,  Schuldscheinen,
  Assignationen.

Es  ist  7#  Zoll  lang  4#  Zoll  breit  von  feinem  Briefpapier.  Alles  hierzu
  gehörige  Papier  ist  auf  der  rechten  Seite  oben  mit  einem  schwarzen,
den  Werth  bezeichneten  Stempel,  darunter  aber  mit  einem  trockenen
Stempel  versehen.

B.  Bom  Ge=  1)  Durch  die  Justizbehörden  bei  Prozessen;  das  Urtel  der  ersten  Instanz,  in

beauch  zen  Civilprozessen,  die  Prioritäts=  oder  Classifikations-Urtheile,  so  wie  die  zu
pels.  den  Spezialakten  gehenden  Extrakte;  ferner  die  Vergleichs-Protokolle,  alle

Verhandlungen,  womit  ein  Rechtsstreit  sich  endet,  sind  dem  Werthsstempel
unterworfen  und  muͤssen  auf  dem  gestempelten  Papier  geschrieben  werden.
Gehen  aber  Anzeigen  eines  außergerichtlich  geschlossenen  Vergleichs,  Entsagungen
  der  Klagen  oder  des  Rechts  und  Anzeigen  erfolgter  Klaglosstellung
  ein,  so  ist  der  Decernent  verbunden,  den  Werthstempel  beifügen
zu  lassen,  und  das  Dekret,  wodurch  die  Reposition  der  Akbten  verfügt  wird,
auf  demselben  zu  schreiben.

Die  Urtheile  der  übrigen  Instanzen  sind  stempelfrei.  Ist  das  zu  den  Ak.-ten
  kommende  Urtel  der  ersten  Instanz  nicht  auf  dem  gehörigen  Stempelbogen
  geschrieben,  so  muß  dieser  binnen  8  Tagen  bei  Vermeidung  der  gesetzmäßigen
  Strafe  zu  den  Abten  gebracht  und  der  Gegenstand  bemerkt  werden,
  zu  welchem  er  kassirt  worden  ist.

Der  Kläger  muß  bei  Entrichtung  des  Kostenvorschusses  den  Betrag  des
Werthstempels  bezahlen  oder  Sicherheit  dafür  stellen,  auch  bei  den  Untergerichten
  der  2ten  Klasse,  die  keinen  Kostenvorschuß  einfordern  dürfen,  muß
die  Stempelerlegung  eintreten.

Der  Werthsstempel  für  Civilprozesse  wird  in  folgender  Art  bestimmt:

Bei  einem  Gegenstand  von  50  Thlr.  incl.  bis  100  Thlr.  excl.  -Thlr.  12  gGr.
Bei  einem  Gegenstand  von  10  .  200
Bei  einem  Gegenstand  von  20  .300

u.  s.  w.  von  Hundert  zu  Hundert  mit  einem  Thaler  für  jedes  Hundert.

Bei

e  1  —  2  —

M  V
        <pb n="129" />
        —  125  —

Bei  den  Wechsel-  und  andern  exekutivischen  und  summarischen  Prozessen
wird  aber  nur  die  Haͤlfte  des  obigen  Stempelsatzes  erhoben.

Ist  eine  besondere  Ausmittelung  des  Werths,  wegen  Erhebung  des  Stempels
  nöthig,  so  geschieht  sie  nach  Anleitung  der  unten  ertheilten  Vorschriften;
die  Prozesse,  die  keiner  Schätzung  in  Gelde  faͤhig  sind,  sind  einem  Werthsstempel
  ohne  Unterschied  von  5  Thlr.,  solche  Injuriensachen,  die  nicht  als  Bagatellsachen
  betrachtet  werden,  dem  von  10  Thlr.  unterworfen.

Ifiskalischen  Untersuchungssachen  findet,  wenn  die  Strafe  4  Wochen  Gefängniß
  oder  50  Thl.  Geld  betragtk,  ein  Werthsstempel  von  Zwei  Thalernstatt,
bei  einer  höhern  Strafe  treten  die  unten  folgenden  Bestimmungen  für  Criminalprozesse
  ein.

In  Criminalsachen  muß  bei  vermögenden  Ingquisiten  ein  Stempel  von  10
bis  100  Thlr.  genommen  werden,  dem  Urtheils-Gebührensatz  gleich,  wenn
dieser  10  Thlr.  übersteigt.

Bei  allen  vor  dem  1sten  Januar  k.  J.  anhängig  gemachten?  Rechtssachen,
wird  bei  Bestimmung  des  Werthsstempels  das  bis  zum  1sten  Januar  zu  den
Verhandlungen  des  Gerichts  selbst,  nach  den  alten  Vorschriften  schon  gebrauchte
  Stempelpapier  in  Abzug  gebracht.  Sollte  der  bereits  gebrauchte  Stempel
mehr  als  der  neue  Werthsstempel  betragen,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden,
wogegen  aber  auch  kein  Stempelpapier  weiter  für  den  begonnenen  Rechtsstreit
  genommen  werden  darf.

2)  Dem  Werthssiempel  sind  ferner  unterworfen:

Kaufcontracte  über  unbewegliche  Güter,  oder  dingliche  Rechte  und  Gerechtigkeiten,
  Tauscheontracte  über  dergleichen  Gegenstände,  Erbzins,  Erbpacht-Contracte,
  adjudicatorische  Beschcide,  Societäts-Contracte,  wodurch  dem
einen  oder  dem  andern  Gesellschafter  ein  Grundstück,  oder  eine  eingetragene
Gerechtigkeit  von  der  Societät  überlassen  wird.  ·

In  allen  diesen  Faͤllen  ist  von  50  bis  100  Thlr.  des  Capitalwerths  ein  Stempelbogen
  von  6  gGr.  für  das  Haupteremplar  zu  gebrauchen.  Für  jedes  folgende
  100,  werden  6  g  Gr.  mehr  erhoben,  und  dabei  das  angefangene  Hundert
für  voll  gerechnet,  so  daß  z.  B.  von  einem  Capitalwerkh  von  201  Thlr.  18  g  Gr.
Stempel  gezahlt  werden.

Der  Capitalwerth  wird  bei  Kaufcontracten  nach  dem  Kaufgelde,  mit  Einschluß
  des  Schlüsselgeldes  und  des  Betrags  der  vorbehaltenen  Nutzungen  oder
ausbedungenen  Leistungen,  bei  Erbzins=  und  Erbpachtcontracten  aber  durch
Erhöhung  des  Zinses  oder  Canon  zu  Capital  mit  5/  mit  Hinzurechnung  des
Erbstandsgeldes  angenommen.  Bestimmt  der  Erbpachtcontract,  daß  nach
Ablaufe  einer  gewissen  Zeit,  ein  neuer  Nutzungs-Anschlag  gemacht,  und  danach
  der  Canon  regulirt  werden  soll,  so  wird  der  Stempel  wie  bei  der  Zeitpacht
  erhoben.  —  Bei  Tauschcontracten  über  Grundstücke  oder  eingetragene

Gerech-4
        <pb n="130" />
        —  126  —

Gerechtigkeiten,  wird  der  Werthstempel  von  demjenigen  Object  entrichtet,  welches
  von  beiden  den  höchsten  Werth  hat.  Zur  Ausmittelung  des  Werths  liegender
  Gründe  oder  dinglicher  Rechte  dient  der  letzte  Erwerbungspreis,  wenn
dieser  nicht  feststehet,  die  ritterschaftliche  Tare,  wenn  keine  dergleichen  vorhanden
  ist,  eine  besonders  aufzunehmende,  und  von  der  Ortsobrigkeit  in  den
Städten,  von  Kreisbehörden  auf  dem  platten  Lande  zu  bescheinigende;  bei
Gebäuden  die  Feuersocietätstare,  wenn  solche  mit  dem  wahren  Werth  zur
Zeit  der  Contracts-Abschließung  übereinstimmt.

Bei  Leibrenten,  Contracten,  wird  wie  bei  Kaufcomracten  verfahren,  wenn
auch  die  Leibrente  für  keine  Grundstücke  überlassen  worden.  Die  festgesetzte
jahrliche  Rente  wird  zwölf  und  ein  halb  Mal  genommen  und  so  zu  Capital
berechnet  und  danach  der  Stempelsatz  bestimmt.

3)  Die  Haupteremplare  von  Pacht=  und  Miethscontracten,  Kaufcontracten
nuber  bewegliche  Sachen,  desgleichen  die  Auctionsprotokolle,  müssen,  wenn
der  jährliche  Betrag  oder  der  Kaufpreis  50  bis  100  Rthlr.  einschließlich  beträgt,
  auf  einem  49  Gr.  Stempelbogen  geschrieben  werden.  Der  bei  der  Ausfertigung
  zu  brauchende  Stempel  steigt  von  100  zu  100  mit  4  gGr.  und  zwar
bei  Mieths=  oder  Pachtcontracten  für  jedes  Jahr.  Ob  auf  kürzere  Zeit  als
ein  Jahr  Pacht  oder  Miethe  kontrahirt  worden,  macht  keinen  Unterschied.

Der  Betrag  der  beständigen  Gefälle,  welche  Unsere  Domainen-Pächter
pflichtmäßig  berechnen,  werden  bei  der  Ausmittelung  des  Stempelbetrags  von
der  Pachtsumme  abgerechnet.  Werden  außer  dem  Pachtgelde  noch  Naturalien
  geliefert  oder  Naturalprästationen  geleistet,  so  müssen  diese  zu  Gelde  gerechnet
  und  der  jährlichen  Pachtsumme  zugesetzt  werden.

Das  Haupteremplar  der  Contracte  muß  jedesmal  in  den  Händen  des
Käufers  und  Miethers  seyn.  Werden  mehrere  Exemplare  ausgefertigt,  so
muß  bei  Gegenständen  von  50  incl.  bis  200  Rthlr.  encl.  ein  2  gGr.  bei
größern  Objecten  allemal  ein  8  gGr.  Bogen  dazu  genommen  werden.

Schriftliche  Verlängerungen  sind,  ohne  Unterschied  der  Zeit,  neuen
Contracten  gleich  zu  achten.

4)  Von  dem  Werth  einer  Erbschaft,  eines  Vermächtnisses,  einer  Schenkung
von  Todeswegen,  desgleichen  einer  Schenkung  unter  Lebendigen,  durch  schriftlichen
  Vertrag  die  von  einem  Unterthan  Unsers  Königreichs  herrühren,  bei
Lehns=  und  Fideicommils-Anfällen,  wird,  der  Erwerber  sey  ein  Inländer
oder  Ausländer,  erhoben:  ·

1.  von  Descendenten  und  adoptirten  Kindern,  ein  viertel  Thaler  vom

Hundert;
2.  von  Ascendenten  ein  Halb  vom  Hundert,
3.  von  vollbuͤrtigen  Bruͤdern,  Schwestern  und  deren  Kindern,  so  wie  von
uͤberlebenden  Ehegatten,  Eins  vom  Hundert.
·  4)  von
        <pb n="131" />
        —  127  —

4.  von  Halbgeschwistern  und  deren  Kindern  zwei  vom  Hundert;

5.  von  allen  übrigen  Verwandten,  wozu  auch  Stiefkinder  und  Stiefaltern
gerechnet  werden,  drei  vom  Hundert;

6.  von  allen  Nichtverwandten,  zu  welchen  auch  Schwäger  und  Schwägerinnen
  gehören,  acht  vom  Hundert.

Erbschaften,  welche  Unsern  Unterthanen  aus  fremden  Ländern  zufallen,
sind  von  diesem  Stempel  frei,  eben  so  wie  die  der  fremden  Reisenden,  welche
in  hiesigen  Landen  sterben.  Ist  ein  auswärtiger  Erblasser  aber  innerhalb
Landes  ansäßig  gewesen;  so  wird  der  Stempel  von  diesem  Theil  der  Erbschaft
  entrichtet.  Eben  so  sind  Immobilien,  die  ein  inländischer  Erblasser
im  Auslande  besaß,  von  dem  Erbschaftsstempel  frei.

Die  unbeweglichen  Güter  und  dinglichen  Rechte  werden  in  der  Artikel  7.  b.
vorgeschriebenen  Art  geschätzt.  Der  Werth  der  beweglichen  Güter  wird
nach  einem  von  den  Erben  zu  producirenden  nöthigenfalls  eidlich  zu  erhärtenden
  Inventarium  angenommen.  -

Nutzungen  und  lebenslänglicher  Nießbrauch  werden  zu  Gelde  berechner,
der  jährliche  Betrag  zwölf  und  ein  halb  Mal  genommen  so  zu  Kapital  erhöht.

Ist  bei  Ehegatten  das  beiderseitige  Vermögen  nicht  getrennt  erhalten,
und  ergiebt  sich  mithin  der  Werth  der  Erbschaft  nicht;  so  kann  der  überlebende
  Ehegatte,  er  mag  nach  einem  Testament,  oder  ohne  testamentarische
Festsetzungen  erben,  das  erweislich  oder  nach  einer  eidlichen  Versicherung
Eingebrachte,  oder  während  der  Ehe  Ererbte,  oder  wenn  es  der  Mann  ist,
das  während  der  Ehe  erworbene  Vermögen  (die  Errungenschaft)  abziehen.
Diese  allgemeine  Vorschrift  gilt  auch  da,  wo  Gütergemeinschaft  statt  findet.

Wenn  ein  Ehegatte  den  andern  nebst  seinen  Kindern  dergestalt  zu  Erben
einsetzt,  daß  der  überlebende  Ehegatte  lebenslanglich  in  dem  ruhigen  und  ungestörten
  Besitze  des  Vermögens  bleibt,  und  dieses  erst  nach  dessen  Ableben
zur  Theilung  unter  die  Kinder  kommen  soll,  so  ist  der  Werthsstempel  nur  so
wie  bei  dem  Nießbrauch  zu  lösen.

Der  Inhaber  der  Erbschaft  ist  unter  eigner  Verantwortlichkeit  gehalten,
die  Zahlung  der  Stempelsteuer  für  sich,  seine  Miterben  und  Legatarien  vorschußweise
  aus  der  Masse  zu  leisten,  ohne  Rücksicht,  ob  die  Auseinandersezzung
  bis  dahin  beendigt  ist  oder  nicht.  Die  Zahlung  soll  binnen  6  Monat
vom  Tage  an,  wo  ihm  die  Eröffnung  der  Erbschaft  kund  geworden,  geschehen.

Gleiche  Verbindlichkeit  hat  der  Testamentsvollzieher,  und  darf  keine

Behörde  vor  Berichtigung  des  Werthsstempels  den  Besitztitel  für  Erben  und
Legatarien  in  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  eingetragen.

Von
        <pb n="132" />
        —  128  —

Von  jeder  Erbschaft  und  jedem  Vermächtnisse,  das  erst  nach  beendigtem
  Nießbrauche  übereignet  wird,  müssen  die  Stempelgefälle  sogleich  erlegt,
  und  wenn  der  Erbe  oder  Legatar  sich  dessen  weigert,  vom  Nießbraucher
  vorgeschossen  werden.

Die  Erben  des  Letztern  sind  dagegen  berechtigt,  diesen  Vorschuß  nebst
5  Prozent  Zinsen  nach  beendigtem  Nießbrauch  vom  Eigenthümer  zurückzufordern.


Der  Benefizial-Erbe  isi,  wenn  er  ein  Inventarium  überreicht  und  die
Vorladung  der  Gläubiger  besorgt  hat,  erst  dann  die  Stempeltare  zu  bezahlen
  schuldig,  wenn  erhellet,  daß  das  Activ-Vermögen  das  Passio-Vermögen
  übersteigt.

In  Betracht,  daß  dem  kaufmännischen  Credit  eine  Darlegung  des
Vermögens  oft  nachtheilig  ist,  können  Kaufleute  und  solche  Individuen,
die  kaufmännische  Geschäfte  treiben,  bei  der  obern  Verwaltungsbehörde
der  Provinz  darauf  antragen,  ein  Aversional-Quantum  für  den  Werthsstempel
  zu  entrichten  und  soll  auf  dergleichen  Gesuche  möglichst  Rücksicht
genommen  werden,  wenn  das  Gebot  mit  der  wahrscheinlichen  Größe  der
zugefallenen  Erbschaft  im  Verhältniß  stehet.

5)  Der  Rechnungsstempel.
Zu  allen  Rechnungen  über  50  Thlr.  ist  ein  besonderes  Stempelpapier
erforderlich.  Es  steigt  in  folgender  Art:
Bei  Rechnungen  von  50  Thlr.  incl.  bis  100  exck..  2  gGr.
Bei  Rechnungen  von  100  Thlr.  -  -Ê  200  =  „  4  —
u.  s.  w.  mit  2  Gr.  von  jedem  Hundert.
6)  Qutittungsstempel.

Er  ist  dem  vorhergehenden  gleich,  und  tritt  bei  allen  Quittungen  über
Zahlungen  ohne  Unterschied  ein.  Wird  unter  der  Rechnung  guittirt,  so
ist  kein  besonderer  Stempel  nöthig.  Jene  Satze  gelten  auch  für  die
Quittungen  über  Besoldungen.

7)  Zu  Assekuranz-Policen  ohne  Unterschied  von  wem  ausgestellt,  wenn  die
Prämie  50  Thlr.  incl.  bis  100  Thlr.  excl.  122  gr.
und  von  jedem  folgenden  Hundert  Ein  halb  Procent  der  Prämie.

8)  Wechselstempel:

Jeder  trockene  Wechsel,  Handels-Billet,  Pfandbrief,  hopothekarische
Schuldverschreibung,  Schuldschein  r2c.  ist  derselben  Abgabe  und  Steigerung
  unterworfen,  wie  die  Quittungen.

Arti-
        <pb n="133" />
        —  126  —

Artikel  8.
Es  verbleibt  der  Kartendebit  nach  wie  vor  ein  Regale  und  der  Handel  Vom  Kartendamit
  ist  nur  den  Stempelvertheilern  erlaubt.  stempel.

Die  Preise  der  Karten  werden  in  folgender  Art  gesteigert:

1)  Von  allen  Karten,  wovon  das  Spiel  8  Gr.  und  darüber  kostet,  mit
2  Gr.  für  jedes  Spiel.

2)  Von  denen,  die  weniger  als  8  Gr.  kosten,  1  Gr.

Das  Beschneiden  aller  Karten  bleibt  verboten.  (Man  vergleiche  Artikel
  11.)

Artikel  9.

Jedes  einzelne  im  Vierteljahre  zuerst  erscheinende  Exemplar  einer  Zei=  Zeitungstung
  muß  mit  dem  6  Gr.  Stempel  versehen  seyn.  stempel.

Dieser  Stempel  ist  roth.  Es  bleibt  den  Zeitungs-Comtoirs  überlassen,
  sich  ihr  Papier  bei  den  dazu  bestellten  Behörden  im  Voraus  stempeln  zu
lassen.

Fremde  Zeitungen  sind  einem  Werthstempel  von  8  Gr.  vierteljährig
unterworfen.  Den  Betrag  ziehen  die  Postämter  vierteljäahrig  gegen  Aushändigung
  eines  besonders  dazu  angefertigten  Stempelpapiers  zu  8  Gr.  von  den
Empfängern  der  Zeitung  ein.

Auf  diesem  Papier  bemerkt  das  Postamt,  an  wen,  für  welche  Zeitung,
und  für  welchen  Zeitraum  es  ausgehändigt  worden.

Artikel  10.
1)  Alle  Gegensiände  unter  und  50  Rthlr.  ausschließlich,  sie  mögen  seyn,  welche  Ausnahme

sie  wollen,  sind  von  dem  gewöhnlichen  und  Werthsstempel  ausgenommen.  odGe-2)

  Vormundschaftssachen,  sowohl  minderjähriger  als  anderer  Pflegbefohlnen
sind  stempelfrei,  wenn  von  den  jährlichen  Einkünften  des  Vermögens  nach
Abzug  der  Erziehungs=  und  anderer  Verpflegungs-Kosten  nichts  übrig
bleibt.

Gewähren  die  Vermögens-Einkünfte  einen  Ueberschuß,  so  wird  der  ge-  #
wöhnliche  Stempel  gebraucht.  —

So  lange  es  zweifelhaft  ist,  ob  die  Einnahmen  zu  obigen  Zwecken  hinreichen,
  müssen  die  Stempel  erhoben  und  nöthigenfalls  demnächst  auf  Niederschlagungen
  angetragen  werden.

Fahrgang  1810.  S  3)  Alle
        <pb n="134" />
        Strafen.

—  130  —

3)  Alle  Verhandlungen  öffentlicher  Behörden,  die  sich  blos  auf  das  Gemeinwohl
  oder  die  Verwaltung  des  Staats  und  seine  Einkünfte  beziehen,  so  wie
die  Eingaben  von  Privatpersonen  über  dergleichen  Gegenstände,  insofern
ihr  Privatinteresse  nicht  zugleich  damit  in  Verbindung  steht.

4)  Alle  Separationssachen  mit  Ausnahme  der  Recesse,  welche  dem  gewöhnlichen
  Stempel  unterworfen  sind.

5)  Die  Gewerbescheine  sind  keinem  Stempel  unterworfen.

0)  Alle  Quittungen  der  Staatskassen  unter  einander,  so  wie  alle  Quittungen
über  bezahlte  Staats=  oder  Communalgelder.

7)  Alle  Ouittungen  über  Armengelder,  Remissionen  und  Unterstützungen  bei
besondern  Unglücksfällen  und  die  dahin  gehbrigen  Verhandlungen.

8)  Alle  Interimsquittungen,  welche  bis  zur  Ausstellung  der  Jahresquittung
über  Besoldung  gegeben  werden.  Hört  das  Recht  zur  Hebung  im  Laufee
  des  Jahres  auf,  so  wird  der  Stempel  nach  Verhältniß  der  Zeit  erhoben.


9)  Alle  Armenatteste,  so  wie  die  Verhandlungen  über  solche  Personen,  die
das  Armenrecht  erlangt  haben.

10)  Substitutionen  der  Justiz-Commissarien  zu  einzelnen  Terminen  in  Prozessen.


11)  Briefe  und  Correspondenzen,  kaufmännische  Bücher,  Vormundschaftsrechnungen
  und  andere  Vormundschafts-Angelegenheiten  in  Rücksicht  des
Werthsstempels.

Artikel  11.
Der  Mangel  eines  Stempels  in  den  Fällen,  wo  ihn  das  Gesetz  vorschreibt,

hat  die  Folge  daß  keine  Klage  darauf  gegründet,  und  kein  Beweis  daraus  hergenommen
  werden  kann;  es  sey  denn,  daß  dadurch  ein  Anderer  als  der  Berechtigte
  selbst  ohne  dessen  Verschulden  der  vorschriftsmäßige  Gebrauch  des  Stempels
unterblieben  ist,  an  seinen  Rechten  leiden  würde,  oder  daß  dabei  Personen  concurriren
  bei  welchen  die  Unwissenheit  des  Rechts  gesetzlich  vorauszusetzen  ist,  oder
die  Unmöglichkeit  vollständig  erwiesen  wird,  einen  Stempel  in  dem  Augenblick  der
Verhandlung  u.  s.  w.  sich  zu  verschaffen  und  innerhalb  der  im  4ten  Artikel  bestimmten
  Frist  von  8  Tagen  nachzubringen.  Besonders  soll  bei  letzten  Willensverordnungen
  eine  Ausnahme  Statt  finden;  und  es  bei  der  Vorschrift  des  allgemeinen
Landrechts  Theil  1.  Tit.  12.  F.  159.  dahin  verbleiben,  daß  der  unterlassene  Gebrauch
        <pb n="135" />
        —  131  —

brauch  des  Stempelpapiers  zwar  die  gesetzmaͤßigen  Strafen  in  den  dazu  geeigne—
ten  Faͤllen,  aber  niemals  die  Unguͤltigkeit  des  Testaments  oder  Codieills  selbst
nach  sich  zieht.

Die  Geldstrafe  für  den  Nichtgebrauch  des  Stempelpapiers  ist  wenn  der  vierfache
  Betrag  des  nicht  gebrauchten  Stempels  weniger  als  1  Rthlr.  beträgt,  ein
Thaler  mit  Ausschuß  des  nachzubringenden  Stempels.  Eben  diese  Strafe  findet
Statt  wenn  stempelpflichtige  Summen  getheilt  werden,  um  sie  stempelfrei  zu
machen  und  dadurch  den  Stempel  zu  defraudiren.

Ist  ein  geringerer  Stempel  genommen  als  vorgeschrieben  ist,  so  muß  der
fehlende  Stempel  ersetzt  und  das  Vierfache  desjenigen,  was  ergänzt  worden  als
Strafe  erlegt  werden.  —  Dieses'  zu  verfuͤgen  ist  eine  jede  Behoͤrde  verpflichtet,
welcher  ein  solcher  Fall  kund  wird.

Wer  binnen  der  Art.  7.  sub.  4.  bestimmten  Frist  den  Erbschaftsstempel
nicht  berichtigt,  oder  aus  hinreichenden  Gruͤnden  eine  Fristverlaͤngerung  nachge—
sucht  hat,  wird  von  der  Behoͤrde  durch  eine  Verfuͤgung  auf  seine  Kosten  erinnert,
und  muß,  so  er  binnen  8  Wochen  der  Erinnerung  nicht  Folge  leistet,  den  doppelten
  Stempelsatz  erlegen.

Ungestempelte  Spielkarten  werden  confiscirt,  wer  sie  einbringt,  vertheilt
oder  besitzt,  zahlt  10  Rthlr.  Strafe  für  jedes  Spiel.

Gastwirthe,  Kaffeeschanker  u.  s.  w.  die  in  ihren  Häusern  das  Spielen  mit
dergleichen  Karten  gestatten,  zahlen  eben  diese  Strafe.

Dem  Dennncianten  gebührt  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Strafen.

Wer  Karten  beschneidet,  bezahlt  den  Werth  derselben  und  den  vierfachen
als  Strafe.

Der  Handel  mit  Stempelpapier  und  Spielkarten  ohne  besondere  Erlaubniß
der  Provinzial-Regierung  ist  bei  Strafe  der  Confiscation  verboten.

 

—

Alle  Militair-  und  Civil-Behoͤrden  und  Beamten  werden  angewiesen,  sich
nach  diesem  Stempel-Edikt  zu  achten  und  auf  dessen  puͤnktliche  Befolgung  mit
Nachdruck  zu  halten,  in  allen  Faͤllen  wo  der  gesetzliche  Stempel  fehlt,  die
Stempelstrafe  einzuziehen,  und  nicht  eher  sonst  etwas  zu  verfuͤgen,  bis  dem
Mangel  abgeholfen  worden.  Beobachten  sie  hierunter  nicht  die  gehörige  Aufmerk-
        <pb n="136" />
        —  132  —

merksamkeit,  so  treffen  sie  die  auf  Versehen  in  den  Amtspflichten  gesetzten  Strafen
  (Allgem.  Landrecht  Th.  2.  Tit.  20.  W.  335.  336.);  wenn  sie  aber  bei  den
Amtsverhandlungen  selbst  den  Stempelgebrauch  in  den  vorgeschriebenen  Fällen
unterlassen,  die  auf  den  Nichtgebrauch  gesetzten  Strafen.

Potsdam,  den  20sten  November  1810.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.  Kircheisen.
        <pb n="137" />
        —  133  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.7.  —

 

 

 

(No.  15.)  Koͤniglicher  Befehl  an  das  gesammte  Staats-Ministerium  uͤber  die  nachgelassene
Verschuldung  der  Substanz  bei  Lehn=  und  Fideicommiß-Gütern.  Vom  30.  Oktober  1810.

M.  lieber  Staats-Canzler  Freiherr  von  Hardenberg  und  Meine  lieben
  Staats-Minister  Graf  von  der  Goltz,  Graf  zu  Dohna  und
von  Kircheisen!  Aus  Eurem  Bericht  vom  27  sten  d.  M.  ersehe  Ich,  daß
darüber  Zweifel  entstanden,  ob  die  Lehns=  und  Fideicommiß-Besitzer,  welche
in  Gemäßheit  des  F.  VIII.  des  Edikts  vom  9ten  October  1807.  zum  Retablissement
  der  Krieges-Schaden  und  Krieges-Lasten  die  Substanz  ihrer  Lehnund
  Fideicommiß-Güter  verschulden  wollen,  das  ihnen  nachgelassene  Quantum
  blos  in  baarem  Gelde  oder  ob  sie  dasselbe  auch  in  Pfandbriefen,  Staatsund
  andern  Papieren  dergestalt  aufzunehmen  berechtigt  sind,  daß  sie  um  den
zum  Retablissement  der  Krieges-Schäden  und  Krieges-Lasten  accordirten
Geldbetrag  baar  herbei  zu  schaffen,  die  in  Pfandbriefen,  Staats=  und  andern
Papieren  nach  ihrem  Nominalwerth  aufgenommene  höhere  Darlehns-Summe
auf  die  Substanz  der  Lehn=  und  Fideicommiß-Güter  eintragen  lassen  dürfen
und  Ich  will  daher  diesen  Zweifel  nach  Eurem  Vorschlage  durch  nachstehende
Fesisetzungen  aufheben:  1

Wenn  der  Besitzer  eines  Lehns  oder  Fideicommisses  wegen  der  Pfandbriefe,
  Staats=  oder  andern  Papiere,  die  er  bei  einer  Anleihe  für  die  Krieges-Schäden
  und  Krieges-Lasten  erhält,  die  Substanz  des  Gutes  für  eine  höhere
  Summe  als  der  Betrag  der  Krieges-Schäden  und  Lasten  ist,  verpfänden
  will,  so  sollen  zuvörderst  über  seinen  Antrag  zwei  Anwarter  nach  Anleitung
  der  Bestimmung  des  Allgemeinen  Landrechts  Th.  II.  Tit.  IV.  K.  87.  und
folg.  vernommen  werden.

Diese  Vernehmung  soll  gerichtet  werden  auf  den  von  dem  Besitzer  angegebenen
  Betrag  der  Krieges-Schäden  und  Lasten,  auf  die  Vorschläge,  welche
  die  Anwarter  wegen  Negocilrung  des  Capitals,  das  zur  Berichtigung  der
Krieges-Schäden  und  Lasten  nöthig  ist,  machen  können,  um  dadurch  den
Verlust  an  Pandbriefen,  Staats=  und  andern  Papieren,  für  welchen  der  Besitzer
  die  Substanz  des  Guts  mit  verpfänden  will,  zu  vermeiden,  so  wie  auch

Jahrgang  1810.  T  auf
        <pb n="138" />
        —  134  —

auf  die  Bestimmungen  wegen  gehoͤriger  Verwendung  des  Capitals.  Es  soll
demnaͤchst  hieruͤber,  allenfalls  mit  Bestimmung  einer  hinreichenden  Frist,  und
mit  Ertheilung  einer  bestimmten  Auflage  über  die  nach  Beschaffenheit  der  Erklärung
  der  Anwarter  zu  berichtigenden  Punkte  auch  der  Besitzer  vernommen
werden  und  nach  der  erfolgten  gegenseitigen  Bernehmung  ist  von  der  das
Hypotbekenbuch  führenden  Behörde  mit  Vorbehalt  der  im  förmlichen  Rechtswege
  von  dem  einen  Theile  oder  von  beiden  Theilen  naher  auszuführenden
Rechte,  durch  eine  Resolution  festzusetzen,  welcher  Betrag  für  Krieges-Schäden
  und  Lasten,  und  unter  welchen  Modificationen  derselbe  auf  die  Substanz
des  Guts  eingetragen  werden  soll  und  bei  dieser  Resolution  ha:  es  das  Bewenden,
  bis  im  förmlichen  Rechtswege  etwas  anders  fesigesetzt  worden.

Bei  dieser  Fefisetzung  durch  eine  Resolution  bleibt  es  dem  Ermessen
der  das  Hypothekenbuch  führenden  Behörde  überlassen,  in  wiefern  auf  die
Erinnerungen  der  Anwarter  wider  den  Betrag  der  Krieges-Schäden  und  Lasten
  und  über  die  Verwendung  des  deshalb  aufzunehmenden  Capitals,  so  wie
über  die  verschiedenen  Modificationen  bei  Eintragung  dieses  Capitals,  nach
den  hierüber  schon  vorliegenden  gesetzlichen  Bestimmungen  Rücksicht  zu  nehmen
  ist.  In  Rücksicht  des  Betrags  hingegen,  mit  welchem  der  Besitzer  der
Lehn=  und  Fideicommiß-Güter  wegen  des  Verlusts  an  Pfandbriefen,  Staatsund
  andern  Papieren  die  Substanz  verpfänden  will,  kann  auf  die  Vorschläge
mit  welchen  die  Anwarter  gehört  werden  sollen,  bei  der  Festsetzung  durch  eine
Resolution  nur  in  soweit  geachtet  werden,  als  sie  sogleich  baar  Geld,  zu
Abwendung  dieses  Verlustes,  nachweisen.  In  soweit  also  dieses  nicht  geschiehet,
  muß  der  Betrag  des  von  dem  Besitzer  angegebenen  Verlusts  auf  die
Substanz  der  Güter  mit  eingetragen  werden.  Hiernach  habt  Ihr  wegen  der
Publikation  dieser  Bestimmungen  und  sonst  das  Erforderliche  zu  verfügen  im
Namen  Eures  wohlgeneigten  Königs.

Potsdam,  den  30sten  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  gesammte  Staatsministerium.

No.  16)
        <pb n="139" />
        —

135

(No.  16.)  Convention  wegen  gegenseitiger  Befreiung  der  Unterthanen  sämmtlicher  Königl.
Preuß.  Staaten  und  des  Herzogthums  Warschau  von  dem  bisher  bestandenen

  Abschoß=  und  Abfahrtsgelde.

Nous  Fréderic  Gulllaume,
par  la  grace  de  Dieu,  Roi
de  Prusse  etc.

Savoir  faisons  à  quiconquc  ap-Parlient:
  Ou'’syant  résolu  conjointement
  avec  Sa  Mejeste  le  Roi  de  Saze,
Duc  de  Varsovie,  de  supprimer  et
d'abolir  réciproquement  pour  jamais
le  droit  de  détraction  ou  de  traite-foraine
  (Abschoß,  Abzugsrecht,  Abfahrtsgeld)
  en  faveur  des  sujets  de  tous  les
Etais  de  la  Monarchie  Prussienne  et
de  cenx  du  Duché  de  Varsovie,  et
asant  nomme  dans  celte  vüc  de  part
et  d’autre  des  Plenipotemtiaires,  lesduels
  apreès  avoir  ctc  munis  des
Ppleinspouvoirs  et  instructions  uccessaires,
  ont  conclu  entre  eux  la  Convention
  suivante:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse
etc.  ei  Sa  Majesté  le  Roi  de  Saxe,
Duc  de  Varsovie  ctc.  aninCes  du  desir
  mutuel  non  seulement  ('afsermir
l'amitié  et  la  bonne  intelligence
entrElles,  mais  encore  de  procurer
à  Leurs  sujets  tous  les  avantages  d'un
commerce  et  d'une  correspondance

reciproque,  et  (’carter  les  obstacles

  qui  pourroient  8y  opposer,  particulièrenent

  par  le  droit  de  doetraction
  ou  de  traite-  foraine  (Abschoß,
Abzugsrecht,  Abfahrksgeld))  ctabli  jusduspresent
  muluellement  dans  les
Etats  Prussiens  et  le  Duché  de  Varsovie,
  et  perçu  tant  sur  les  hritages  et

anheimfallenden,  Erb=  und
-

Vom  11.  Novemb.  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von
Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu
wissen:  Nachdem  Wir  die  Convention
gelesen  und  geprüft  haben,  welche  Unser
  Bevollmächtigter  Joseph  von  Zerboni
  di  Sposetti  mit  dem  Bevollmächtigten
  Seiner  Majestät  des  Königs
  von  Sachsen  Herzogs  von  Warschau,
  dem  Geheimen  Legationsrath
Carl  Gottlob  Günther  am  11ten
d.  M.  zu  Dresden  abgeschlossen  und

unterzeichnet  hat,  und  welche  wörtlich
also  lautet:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen  rc.  und  Seine  Majestät  der
König  von  Sachsen,  Herzog  von  Warschau
  rc.  von  gleichem  Verlangen  beseelt,
  nicht  nur  die  Freundschaft  und
das  gute  Einverständniß  unter  Sich  zu
befestigen,  sondern  auch  Ihren  Unterthanen
  alle  Vortheile  eines  gegenseitigen
  Verkehrs  und  einer  freien  Communication
  zu  verschaffen,  und  die  Hindernisse
  zu  entfernen,  welche  diesem
Zweck  entgegen  stehen,  insbesondere
durch  das  bis  hieher  in  den  Preußischen
  und  Herzoglich  Warschauischen
Staaten  wechselseitig  bestandene  Abschoß=
  und  Abzugsrecht  oder  Abfahrtsgeld
  (drost  de  détraction  ou  de  traitetoraine),
  das  sowohl  von  den,  den  Einwohnern
  des  einen  Landes  im  andern
Nachlas-2
  «  .
        <pb n="140" />
        suceessions,  qui  viennent  à  écheoir
dans  l'un  de  ces  pays  à  des  habitans
de  l'autre,  que  sur  d'autres  biens,
qui  s'exportent  par  ceux  qui  veuleut
transférer  leur  domicile  d'une  domination
  dans  Tautre;  Elles  ont  résolu
de  supprimer  et  d’abolir  réciproque--ment
  pour  jamais  le  du  droit  en  faveur
  des  sujets  de  tous  les  Etats  de  la
Monarchie  Prussienne  et  de  ceux  du
Duche  de  Varsovie,  et  ont  nommeée
dans  cette  vüc  pour  Leurs  Plenipotentiames,
  savolr:

Sa  Majestc  le  Roi  de  Prusse
eic.  Monsieur  Joscpnde  Zerbond
Sposelti,

et  Sa  Majesté  le  Roi  de  Saxe,
Duc  de  Varsovie  eic.  Monsieur  Charles
  Gottlob  Günther,  Son  Conseiller
intime  de  Legation;

Lesquels,  après  avoir  changé
leurs  pleinspouvoirs,  sont  convenus
des  articles  suivans:

ART.  I.

Comme  d'après  les  articles  II.
726.  et  912.  du  code  Napolcon,  T’-tranger
  jouit  dans  le  Duché  de  Varsovie
  des  mêmes  droits,  que  ceux
qui  sont  on  seront  accordes  aux  sujets
  du  dit  Duché  par  les  traitcs  de  la
nation  à  laquelle  cet  étranger  appartient,
  et  n’est  admis  à  succcder  aux
biens  laissés  dans  le  territoire  du
Duche,  due  dans  les  cas  et  de  la  manière,
  dont  un  sujet  du  Ducheée  succéde
  à  son  parent  étranger,  il  subsisterea
  des-à  -  présent  entre  les  anjets
Prussiens  et  ceuxr  du  Duché  de  Varsovie,
  une  Ggalité  absclue  et  une  entière
  rciprocic  pour  tout  ce  qui

136

senschaften,  als  auch  von  dem  Vermögen
  erhoben  wird,  welches  diejenigen
  mit  sich  nehmen,  die  ihren  Wohnsitz
  von  einem  Staat  in  den  andern
verlegen,  haben  den  Entschluß  gefaßt,
das  gedachte  Recht  zu  Gunsten  der
Unterthanen  sämmtlicher  Staaten  der
Preußischen  Monarchie  und  des  Herzogthums
  Warschau,  wechselseitig  für
immer  aufzuheben  und  abzuschaffen,  und
zu  diesem  Behuf  zu  Ihrem  Beodollmächtigten
  ernannt,  nämlich

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen  rc.  den  Herrn  Joseph  von
Zerboni  di  Sposetti  und

Seine  Majestät  der  König  von
Sachsen,  Herzog  von  Warschau  re.  den
Geheimen  Legations-Rath  Herrn  Carl
Gottlob  Gunther,
welche  nach  Auswechselung  ihrer  Vollmachten,
  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  l.

Da,  nach  den  Artikeln  1  1.  726.
und  912.  des  Code  Napolcon,  jeder
  Fremde  in  dem  Herzogthum  Warschau
  dieselben  Rechte  genießt,  welche
den  Unterthanen  des  gedachten  Herzogthums
  durch  die  Tractaten  der  Nation,
zu  welcher  dieser  Fremde  gehört,  eingeräumt
  sind,  oder  künftig  eingerdumt
werden,  und  zur  Succession  in  das  ihm
im  Gebiet  des  Herzogthums  anheimfallende
  Vermögen  nur  in  dem  Fall
und  auf  die  Art  zugelassen  wird,  wie
die  herzoglichen  Unterthanen  ihre  auswärtigen
  Anverwandten  beerben;  so
wird  von  nun  an  zwischen  den  Preußischen
  und  den  herzoglich  Warsshaui

schen
        <pb n="141" />
        concerne  les  héritages  et  successions  à
recueillir  de  part  et  d'autre,  et  à
compter  du  jour  on  la  présente  convention
  aura  Eic  signee,  tout  droit
de  doetracltion  ou  de  traileforaine
(Abschoß,  gabella  hacreditaria)  ou  auire
  droist  éCquwvalent,  sous  qduelque
denomination  due  ce  puisse  étre,
auxquels  de  pareilles  successions  ont
Atd  assujetties  auparavant,  seront  à
jamais  abolis  et  annullés.

ART.  II.

1II1  sera  UÜbre  en  conscquence
auf  heritiers,  tant  sujets  de  la  Monarchie
  Prussienne,  qu'à  ceux  du
Duch  de  Varsovie,  dui  ont  des  successions
  à  pretendre  aux  biens  meubles
  ou  immeubles  quelconqucs,  ou
des  legs  dans  les  pays  de  P’autre  Souverain,
  de  les  recuellir  respectivement;
  qu’elles  leur  soient  Gchues  par
testament,  donation  ou  autre  disposition:
  tant  ab-intesltat  due  de  telle
autre  manière  que  ce  soit,  et  de  les
transporter,  sans  qu'il  puisse  jamais
en  être  exigé  aucun  droit  de  détraction
  ou  de  traite-  soraine  (Abschoß,
gabella  hacredilaria)  duclconqdne,  non
obstant  tous  slatuts,  ordonnances,
loix  et  coulumes  à  ce  contraires,
Glablis  dans  les  pays  de  leur  domination,
  auxqucls  Sa  NJlajeste  le  Roi  de
Prusse,  ct  Sa  Majeste  le  Roi  de  Saze,
Duc  de  Varsovie  etc.  dérogent  erpressément
  et  absolument  par  la  pré-Sente
  convention.

AT.  III.
Les  deux  hautes  Parties  con-137



schen  Unterthanen  eine  uneingeschränkte
Gleichheit  und  völlige  Reciprocitär  in
Bezug  auf  die  wechselseitig  zu  erhebenden
  Erb=  und  Nachlassenschaften  bestehen,
  und  es  soll  demnach  vom  Tage
der  Unterzeichnung  gegenwärtiger  Convention
  angerechnet,  jedweder  Abschoß
(dron  de  dctraction  ou  de  traile-fo-.
raine,  gabella  haereditaria)  oder  irgend
  sonst  ein  ähnliches  Recht,  es  möge
Namen  haben  wie  es  wolle,  welchem
früherhin  dergleichen  Erbschaften  unterworfen
  gewesen  sind,  für  immer  abgeschafft
  und  aufgehoben  seyn.
Artikel  II.

Dem  gemäß  wird  es  den  Unterthanen
  der  Preußischen  Monarchie  und
des  Herzogthums  Warschau  frei  stehen,
diejenigen  Mobiliar=  und  Immobiliar=Nachlassenschaften
  oder  Vermächtnisse,
welche  sie  aus  dem  andern  Staate  zu
fordern  haben,  es  mögen  ihnen  solche
durch  Testamente,  Schenkungen  oder
andere  Oispositionen  sowohl  ab  inteslato
  als  auf  andere  Weise  zugefallen
seyn,  wechselseitig  zu  erheben,  auch  dieselben
  zu  exportiren,  ohne  daß  davon
irgend  ein  Abschoß  (dron  de  détraction
  ou  de  traite-Loraine,  gabella  hacrechtaria)
  erlegt  werde,  ungeachtet  aller
  in  beiden  Staaten  etwa  eingeführten
und  das  Gegentheil  bestimmenden  Statuten,
  Verordnungen,  Gesetze  und  Gewohnheiten,
  welche  Seine  Majestät  der
König  von  Preußen  und  Seine  Moajestät
der  König  von  Sachsen,  Herzog  von  Warschau
  2c.  ausdrucklich  und  gänzlich  durch
gegenwärtige  Convention  aufheben.

Artikel  III.
Indem  die  beiden  hohen  contrahirenden
        <pb n="142" />
        tractantes,  en  statuant  cetle  exemption
  absolue  et  réciproque  de  toute
deduction  des  héritages,  legs,  donations,
  à  recuellir  dans  Leurs  Etats
respectifs  mentionnés  d.-dessus,
la  bornent  pas  simplement  au  droit
de  deétraction  revenant  au  sisc  des
deux  Souverains,  mais  conviennent
expressément  du’elle  s’iendra  sans
aucune  erception,  à  tout  droit  de
detrachion  percu  jusqu'ici  par  des  jurisdictions
  patrimoniales  et  communales.


De

Anr.  IV.

La  méme  eremption  aura  lieu
par  rapport  à  ceux  des  sujets  respectifs,
  qui  en  transférant  dorénavant  leur
domicile  d’'une  domination  dans  Tautce,
  voudront  exporter  leurs  biens.
8  en  pourront  disposer  et  les  transporter
  librement,  sans  payer  aucun
droit  de  détraction  ou  de  traite-foraine
  (census  einigratiomis,  Abzugs-,
Abfahrtsgeld),  pourvu  qufils  ayent
au  prcéalable  acqunte  leurs  dettes.
Cependant  les  deux  hautes  Parties
contractantes  w’entendent  aucunement
  par  celte  süpulation  porter  atteinte
  aux  loix,  qui  peuvent  éire  élablies,
  soit  dc))n,  soit  à  Iavenir,  Concernant
  Iémigration  des  sujets.

ART.  V.

L'égalité  entre  les  sujets  respectifs,
  saisant  la  base  de  cette  convention,
  il  est  aussi  convenu,  que  si
l'une  ou  l'autre  des  hautes  Parties

138

hirenden  Theile  diese  gaͤnzliche  und
wechselseitige  Befreiung  der  in  Ihren
oberwähnten  respectiven  Staaten  zu  erhebenden
  Erbschaften,  Vermächtnisse
und  Schenkungen  von  allem  Abzuge
hierdurch  festsetzen,  wollen  Sie  dieselbe
nicht  blos  auf  das  dem  Fiscus  in  beiden
  Staaten  zustehende  Abschoßrecht
einschränken,  sondern  bestimmen  ausdrücklich,
  daß  diese  Befreiung  sich  ohne
irgend  eine  Ausnahme  auch  auf  jedwedes
  Abschoßrecht  erstrecken  soll,  welches
bisher  von  Patrimonial=  oder  Communal-Gerichtsbarkeiten
  erhoben  worden
  ist.

Artibel  IV.

Eine  gleiche  Befreiung  wird  in
Ansehung  der  gegenseitigen  Unterthanen
  Statt  finden,  welche  künftighin  ihren
  Wohnsitz  von  einem  Staat  in  den
andern  verlegen  und  ihr  Vermögen  erportiren
  wollen.  Es  soll  ihnen  frei
stehen,  darüber  zu  disponiren,  und  dieses
  Vermögen  mit  sich  zu  nehmen,  ohne
davon  irgend  einen  Abzug  oder  Abfahrtsgeld
  (drolt  de  delrachton  ou  de  traueloraine,
  Census  enngrationis)  zu  entrichten,
  wenn  sie  nur  vorher  ihre  Schulden
  bezahlt  haben.  Inzwischen  wollen
die  beiden  hohen  contrahirenden  Theile
den,  über  die  Auswanderung  der  Unterthanen
  etwa  bereits  bestehenden  oder
käünftig  einzuführenden  Gesetzen  durch
diese  Stipulation  keinesweges  Abbruch
thun.

Artikel  V.

Da  die  gegenwärtige  Convention
auf  die  Gleichheit  zwischen  den  gegenseitigen
  Unterthanen  begründet  ist;  so
wird  ferner  bestimmt,  daß  wenn  einer

oder
        <pb n="143" />
        contractantes  trouvrolt  convenable  de

faire  lever  dans  Ses  Etats,  non  pas  en
haine  et  au  prejudice  seul  de  biens  ou
des  successions  qui  sexportent  hors
du  pays,  mais  genéralement  quelque
taille  ou  imposition  sur  toutes  les  successions
  et  tous  les  béritages,  qu
viennent  à  y  Gchoir  à  qui  que  ce  soit,
les  sujels  de  l’aulre  GConvernement,
dui  roudront  y  recueillir  un  herilage,
seront  Sgalement  tenus  de  sy  conformer
  et  de  se  soumettre  aun  mémes
charges  et  cçonditions,  dui  peuvent
E#re  imposCes  aux  sujets  naturels.

ART.  VI.
Les  ratisications  de  la  présente
convention  seront  cSchangées  dans

Tespacc  de  quinze  jours  ou  plutöt  F’il
est  possible.

Foit  et  signe  à  Dresde  le  onze
November  mil  huit  cent  dir.

(L.  S.)  J0%%  de  Zerbonz

di  Sposetti.
(L.  S.)  Chaorles  Gottlob  Guünther.

Nous,  après  avoir  examiné  la
teneur  de  ceite  convention,  ’avons
ratilikse  et  conlirmse,  comme  Nous

La  ratilions  et  conlirmons  par  les  presentes,

  dans  tous  ses  articles,  avec
la  promesse  de  faire  strictement  observer
  toules  les  stipulalions  qui  y
sont  contenues,  et  de  veiller  à  ce
que  l'on  n'y  contrevienne  en  rien-En

  foi  de  qduoi  Nous  avons  sig
né  la  presente  Ratilication  de  Notre

139

t—“4““

oder  der  andere  der  hohen  contrahirenden
  Theile  es  für  rathsam  halten  sollte,
nicht  zum  alleinigen  Nachtheil  und  gleichsam
  zur  Bestrafung  von  Vermögensund
  Erbschafts-Exportationen  aus  dem
Lande,  sondern  überhaupt  und  allgemein
  eine  Tare  oder  Abgabe  auf  sämmtliche,
  sey  es,  wem  es  sey,  anheimfallenden
  Erb=  und  Nachlassenschaften  in
seinem  Lande  zu  legen,  die  Unterthanen
  des  andern  Staats  bei  Erbschafts-Erhebungen
  verbunden  seyn  sollen,  sich
denselben  Lasten  und  Bedingungen,  die
den  Eingebornen  obliegen,  zu  unterwerfen.


Artikel  VI.

Die  Ratificationen  der  gegenwärtigen
  Convention  sollen  binnen  vierzehn
Tagen,  oder,  wo  möglich,  noch  früher
ausgewechselt  werden.

Geschehen  und  umrerzeichnet  zu
Dresden,  den  eilfken  November  Eintausend
  Achthundert  und  zehn.

(L.  S.)  Josoh  von  Zerboni
Sposetti.

(L.  s)  Carl  Gottlob  Günther.

Als  haben  Wir  vorstehende  Convention
  in  allen  und  jeden  darin  enthaltenen
  Punkten  genehmigt,  wollen
auch  dieselbe  hiemit  genehmigen,  bestätigen
  und  ratificiren,  und  versprechen,
daß  diesseits  unverbrüchlich  darauf  gehalten
  werden  soll.

Deß  zu  Urkund  haben  Wir  gegenwärtige
  Ratification  eigenhändig  unter-
        <pb n="144" />
        —  140

——

propre  main  et  y  avons  fait  opposer  terzeichnet,  solche  auch  contrasigniren

Notre  Sceau  Royal.

Fait  à  Berlin  le  dix  huit  Novembre
  Pan  mil  huit  cent  dix.

und  mit  Unserm  Koniglichen  Insiegel
bedrucken  lassen.  «

So  geschehen  und  gegeben  zu  Berlin,

  den  achtzehnten  November  Eintausend
  Achthundert  und  zehn.

(L.  S.)  Sign.  Fréderic  Gulllaume.  (L.  S.)  6.  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.  Goltz.

Ratilication
de  la  Convention  conclue  à  Dresde
le  1  1.  Novembre  1810.  entre  les  Plenipotemiaires
  de  Sa  Majeste  le  Roi  de
Prusse  et  de  Sa  Majesie  le  Roi  de  Sa-1e,
  Duc  de  Varsovie,  toucham  Labolition
  du  Droit  de  docftraction  dans
les  Etats  de  la  Monarchie  Prussienne
et  le  Duchée  de  Varsovie.

 

Ratistcati

Hardenberg.  Goltz.

ons  Urkunde

 

—
        <pb n="145" />
        —  141  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

JNo.  8.

 

 

 

([o.  17.)  Königlicher  Befehl  über  die  Zahlung  der  Capitalien=  und  Zinsensteuer.  Bom
43ten  December  1810.

D.  in  Ihrem  Berichte  vom  20sten  October  c.  auf  Veranlassung  Meiner
Ordes  vom  31sten  März  Mir  vorgelegten  Vorschläge  über  einige  neue  Bestimmungen
  in  Betreff  der  Capitalien=  und  Zinsensteuer  erledigen  sich  in  sofern,
  als  diese  Steuer  nicht  weiter  erhoben  werden  wird,  und  also  für  die
Zukunft  keine  Bestimmungen  deshalb  nothwendig  sind.  Es  muß  nuch  allerdings
  bei  den  rechtskräftigen  Entscheidungen  belassen  werden,  die  in  den  bisherigen
  Streitigkeiten  zwischen  den  Glaubigern  und  Schuldnern  über  die  Bezahlung
  dieser  Abgabe  ergangen  sind.  Dagegen  bestimme  Ich  für  die  streitigen
  Fälle,  die  noch  vorkommen  können,  daß  durch  die  Capitalien=  und
Zinsensteuer  die  Gläubiger,  welche  die  Zinsen  erheben,  besteuert  werden  sollten,
  und  daher  diese  das,  was  sie  darauf  bezahlen,  von  ihren  Schuldnern
zurückzufordern  nicht  berechtigt  und  ihnen  deshalb  keine  Klagen  zustehen  sollen,
  wenn  auch  diese  Zurückforderung  nach  den  besondern  Bedingungen  des
Darlehnsvertrags,  den  sie  mit  ihren  Schuldnern  eingegangen,  ihnen  zusteben
  sollte.  Insbesondere  kann  diesemnach  die  alte  Obligationsformel,  die
in  der  Neumark  bei  Darlehnen  gebraucht  wird,  und  bei  deren  Abfassung
an  diese  Auflage  nicht  gedacht  worden,  hierunter  nichts  verändern.  Es  sind
vielmehr  nach  diesen  Grundsätzen  die  Schuldner,  welche  die  Steuer  bereits
bezahlt  haben,  der  besondern,  mit  dem  Gläubiger  eingegangenen  Bedingungen
  ungeachtet,  befugt,  den  Betrag  der  Steuer  von  den  ihren  Gläubigern
  noch  schuldigen  Capitalien  abzurechnen.  Ich  trage  Ihnen  hiemit  auf,
die  Gerichte  hiernach  zu  instruiren.
Berlin,  den  13ten  December  1810.

Friedrich  Wilhelm.

den  Geheimen  Staats=  und  Juslizminister  von  Kircheisen.

 

Fahrgang  4840.  u  No.  18.)
        <pb n="146" />
        —  142  —

(No.  48.)  Reglement  wegen  Einrichtung  der  akademischen  Gerichtsbarkeit  bei  den
Universitaͤten.  Vom  28ten  December  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen.  ꝛc.  ꝛc.

haben  beschlossen,  der  akademischen  Gerichts-Verfassung  eine  zweckmaͤßigere
Einrichtung  zu  geben;  dem  gemaͤß  verordnen  Wir  folgendes:

G.  1.  Die  bisher  auf  Unseren  Universitäten  ausgeübte  Gerichtsbarkeit,  sie
sey  in  Gesetzen  oder  Privilegien  gegründet,  wird  hiemit  aufgehoben  und  alle
das  Verfahren  in  Rechtssachen  der  Studirenden  bestimmende  frühern  Verordnungen,
  in  wie  fern  sie  dieser  Vorschrift  widerstreiten,  treten  hiemit  außer
Kraft.

#.  2.  Die  Rectoren,  Professoren,  Privat  -Docenten,  Syndici  und
Secretairs  der  Universitäten  haben  den  Gerichtsstand  Königlicher  Staats-Beamten.


§  3.  Alle  andere  Universitäts-Verwandte,  selbst  Hofmeister  und  Bediente
  der  Studirenden  stehen  unter  denjenigen  Gerichten,  denen  andere  Bürger
  ihres  Ranges  oder  Standes  nach  der  Regel  zugewiesen  sind.

F.  4.  Nur  die  Studirenden  selbst  genießen,  ohne  Unterschied  ihrer  Herkunft,
  eines  besonderen  Gerichtsstandes  und  zwar  in  der  Regel  des  Gerichtsstandes
  der  Exemten.

#  5.  Dem  gemaäß  stehen  sie,  in  allen  durch  die  gegenwärtige  Verordnung
nicht  ausgenommenen  Fällen  zu  Berlin  unter  dem  Kammergericht,  zu  Königsberg
  und  Breslau  unter  dem  Ober-Landes-Gericht,  zu  Frankfurt  an  der
Oder  unter  dem  Stadtgericht,  dem  alle  dasige  Eximirte  untergeordnet  sind.

H.  6.  Eltern  und  Vormünder  der  Studirenden,  deren  Zuziehung  und  Beitritt
  zur  gerichtlichen  Verhandlung  nöthig  ist,  müssen  gleichfalls  so  lange  der
Sohn  oder  Pflegbefohlene  akademischer  Bürger  ist,  vor  diesen  Gerichten  Recht
nehmen,  sie  seien  in  sonstiger  Rücksicht  denselben  unterworfen  oder  nicht.

F.  7.  Der  academischen  Obrigkeit  bleibt  die  ausgedehnte  Disciplin  und
Polizey-Gewalt  in  allen  rein  akademischen  und  vermöge  dieser  Verordnung
ihr  vorbehaltenen  Fallen  und  Geschäften.

5.  8.  Kraft  dessen  kann  sie  auf  Abbitte,  Verweis,  Unterschrift  des
Consilür  abeundi.  Erclusion,  wirkliches  Consilium  und  Relegation  erkennen,
  auch  mit  Gefängniß  bis  zu  4  Wochen  bestrafen.

.  K.  9.
        <pb n="147" />
        —  143  —

K.  9.  Außer  den  eigentlich  akademischen  Vergehen,  die  sich  auf  den
Stand  und  Beruf  des  Studirenden  und  dessen  Verhältnit  gegen  die  Obern
und  Lehrer  der  Universität  beziehen,  stehen  zur  Cognition  der  akademischen
Obrigkeit  und  werden  disciplinarisch  behandelt:

a)  Injuriensachen  der  Studenten  unter  sich;

b)  Duelle  mit  Studenten,  in  sofern  dabei  weder  Tödtung  noch  Verstümmelung
  noch  bedeutende  Verwundung  vorgefallen  ist;

c)  alle  geringere  Vergehen  der  Studenten  überhaupt,  d.  h.  solche,  denen
das  Gesetz  nur  ein  vierwöchentliches  Gefängniß  oder  eine  noch  geringere
  Strafe  androhet.

§.  10.  Wenn  jemand  der  nicht  zur  Universität  gehört,  gegen  einen  Studirenden
  auf  Injurien  klagen  will,  so  muß  er  zuvor  die  akademische  Obrigkeit
  angehen.  Wenn  vor  dieser  die  Sache  nicht  verglichen,  oder  nicht  zur
Zufriedenheit  des  Klägers  entschieden  wird:  so  steht  diesem  frei,  den  ordentlichen
  Rechtsweg,  vor  den  im  F.  4.  genannten  Gerichten  einzuschlagen,  ohne
daß  er  eine  Instanz  verloren  hat,  und  die  Entscheidung  der  Universitäts=  Obrigkeit
  hat  nur  die  Kraft  eines  einfachen  Resoluts.

§.  11.  Der  Kläger  muß  jedoch  seine  Unzufriedenheit  mit  dem  akademischen
  Spruche  innerhalb  acht  Tagen  nach  dessen  Publication  bei  Verlust  seines
  ferneren  Klagerechts,  dem  Rector  schriftlich  anzeigen.

F.  12.  Uebrigens  bleibt  den  Universitäten  die  Instruction  und  der  richterliche
  Ausspruch

a.  wenn  ein  Student  wegen  gesetzmäßiger  Schulden  belangt,
oder

b.  bei  Gelegenheit  der  im  H.  9.  gedachten  geringen  Vergehen  auf
Schadensersatz  oder  Erstattung  fremden  Eigenthums  in  Anspruch  genommen
  wird.

K.  13.  Die  Appellation  von  den  Entscheidungen  der  Universltät  in  dergleichen
  Geldsachen  gehet  an  die  Obergerichte  der  Provinz,  hbingegen  in  den
bloßen  Disciplinarsachen  hat  gar  keine  Appellation  statt,  sondern  nur  der  Weg
einer  simplen  Beschwerde  an  die  den  Landes-Universitäten  vorgesetzte  Abtheilung
  Unsers  Ministerüt  des  Innern  wenn  auf  Relegation  oder  Consilium
abeundi  erkannt  ist.

§.  14.  Zur  Ausübung  der  den  Universitäten  vermöge  dieser  Verordnung
zustehenden  Macht  und  Befugnisse  wird  der  akademischen  Obrigkeit  ein  Syndicus
  zugeordnet,  der  ein  Rechtsverständiger  seyn  muß;  übrigens  weder  akademischer

  Lehrer  noch  Privat-Oocent  seyn  darf.
S.  15.
        <pb n="148" />
        —  2144  —

K.  15.  Die  Ernennung  desselben  geschiehet  von  der  Abtheilung  im  Ministerio
  des  Innern  für  den  öffentlichen  Unterricht  mit  Zustimmung  Unsers
Justiz-Ministeri.

S.  16.  In  den  F.  13.  erwähnten  Ciwilsachen  erkennet  dieser  Syndicus
für  sich  allein;  hingegen  an  der  Ausübung  der  Disciplin  und  Straf-Gewalt
nimmt  er  mit  dem  Rector  und  Senat  denjenigen  Antheil,  den  ihm  seine  von

der  Abtheilung  für  den  öffentlichen  Unterricht  zu  vollziehende  Instruction  anweisen
  wird.

§.  17.  Der  ordentlichen  Polizei  sind  Professoren  und  Studenten  ganz
in  der  Art  wie  andere  Bürger  unterworfen,  in  wiefern  nicht  diese  Verordnung
eine  Ausnahme  begründet.  Alle  Exemtionen,  die  dieser  Bestimmung  widerstreiten,

  sind  hiemit  aufgehoben  und  die  Polizei  übt  auch  wider  Studirende  das
Recht  des  ersten  Angriffs.  ·

Nach  dieser  Verordnung,  welche  zu  Jedermanns  Wissenschaft  oͤffentlich
bekannt  gemacht  werden  soll,  haben  alle  die  es  angehet,  besonders  Unsere  Uni—
versitaͤten  und  alle  Staatsbehoͤrden  sich  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  28sten  Dezember  1810.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
