— 4145 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. — No. 9. —. — — (No. 19.) Ebikt uͤber. die Herausgabe und Stempelung der Kalender. Vom 10ten Ja- nuar 1811. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 2. Thun kund und fügen hiemit zu wissen: daß Wir es den Verhaältnissen Unserer Akademie der Wissenschaften nicht mehr angemessen befunden haben, ihr ferner die Herausgabe der Kalender zu übertragen. Da Wir indessen nöthig finden, auch künftig mittelst Besorgung durch eine öffentliche Behörde das Publikum zu sichern, daß es zu rechter Zeit hinreichend mit zweckmäßigen- Kalendern Lersorgt werde; so wie auch Unseren Kassen bei der großen zeitigen Belastung derselben, das hergebrachte, dem Lande gar nicht lästige Einkommen aus dem Kalenderwesen zu erhal- ken; so verordnen Wir hiemit wie folget: 4) Die Herausgabe der unter öffentlicher Autorität in Unsern Staaten er- scheinenden Kalender ist fortan einer besondern Deputation anvertraut, welche den Namen „Königliche Kalender-Deputation“ führt und zunächst Unserm Departement für Gewerbe und Handel unter- geordnet ist. 2) Niemand darf in Unsern Staaten Volks-Kalender herausgeben, ohne Genehmigung des gedachten Departements. Die Herausgabe und der Vertrieb von Lurus-Kalendern ist dagegen Jedem, der überhaupt zum Buchverlage und Buchhandel berechtigt ist, erlaubt. 3) Jedoch darf in Unsern Staaten Niemand Kalender feil halten, welche nicht mit dem Stempel der Kalender-Oeputation gezeichnet sind, und müssen daher diejenigen, welche Lurxus-Kalender herausgeben, oder fremde Kalender absetzen wollen, sich wegen der Stempelung bei den von derselben angesetzten Factoren melden, auch die bisher üblichen Stempelgebühren entrichten, bei Strafe der Confiskation der unge- Jahrgong 1811. stem-